Freitag, 14. Mai 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – zweite Fortsetzung

Einige Punkte konnten geklärt werden – zum Beispiel ist diese Sache mit der Kapazität nicht mehr so brennend. Auch die Unklarheiten zum Begriff der qualifizierten Assistenz sind nicht mehr von gravierender Bedeutung, doch weil es bei der Fachkraftquote gewichtiger geworden ist, wird man dennoch an der Formulierung über die „Fachkräfte“ basteln müssen.

Das Folgende ist die Fortsetzung eines früheren Beitrags inklusiver eines weiteren Punktes, der vielleicht mitbedacht werden sollte.

Mittwoch, 5. Mai 2021

Schulbegleitung sollte man abschaffen, sagt ein Gutachten

Der folgende Beitrag ist zugegebenermaßen eine Wiederholung. Weil es eine Meldung gab zu einem veröffentlichten Gutachten, bemühe ich diese Wiederauffrischung von einmal Gesagtem.

In besagter Meldung stand, dass es im Klassenzimmer (außerhalb von Corona-Zeiten) ein Durcheinander gibt, da Schulassistenten und Schulbegleitungen mitsamt einer pädagogischen Fachkraft die Kinder betreuen sollen. Das läuft unkoordiniert ab und ist eine „Ausgeburt“ der Inklusion. Das kann besser gehen, so der Text. Das Gutachten liegt mir nicht in seiner Ausführlichkeit vor, so dass eine kritische Analyse derzeit nicht machbar ist. Was in der Meldung steht, könnte man dagegen kritisch abhandeln (und mit eigenen Überlegungen ergänzen). Aber so richtig zielführend wäre das auch nicht. Besser wäre ist, man bleibt bei den bekannten Fakten, um eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden – und zu den Beteiligten gehören nicht nur die Kinder mit dem Bedarf an einem Nachteilsausgleich für Bildung oder schlichtweg der Ermöglichung zur Teilhabe am Schulleben, auch die anderen Schülerinnen und Schüler haben ein berechtigtes Interesse.

Den Lehrern und Schule sprechen ich nur ein untergeordnetes Interesse zu. Hauptaugenmerk ist nun mal gemäß unserem Grundgesetz die Würde des Einzelnen. Schule und das schulische Personal haben dagegen die Pflicht und Aufgabe, diese Würde des Einzelnen zu schützen. Bundesgesetze und Landesrecht, Verwaltungen und ihre Erfüllungsgehilfen müssen sich unterordnen.