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Mittwoch, 5. Mai 2021

Schulbegleitung sollte man abschaffen, sagt ein Gutachten

Der folgende Beitrag ist zugegebenermaßen eine Wiederholung. Weil es eine Meldung gab zu einem veröffentlichten Gutachten, bemühe ich diese Wiederauffrischung von einmal Gesagtem.

In besagter Meldung stand, dass es im Klassenzimmer (außerhalb von Corona-Zeiten) ein Durcheinander gibt, da Schulassistenten und Schulbegleitungen mitsamt einer pädagogischen Fachkraft die Kinder betreuen sollen. Das läuft unkoordiniert ab und ist eine „Ausgeburt“ der Inklusion. Das kann besser gehen, so der Text. Das Gutachten liegt mir nicht in seiner Ausführlichkeit vor, so dass eine kritische Analyse derzeit nicht machbar ist. Was in der Meldung steht, könnte man dagegen kritisch abhandeln (und mit eigenen Überlegungen ergänzen). Aber so richtig zielführend wäre das auch nicht. Besser wäre ist, man bleibt bei den bekannten Fakten, um eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden – und zu den Beteiligten gehören nicht nur die Kinder mit dem Bedarf an einem Nachteilsausgleich für Bildung oder schlichtweg der Ermöglichung zur Teilhabe am Schulleben, auch die anderen Schülerinnen und Schüler haben ein berechtigtes Interesse.

Den Lehrern und Schule sprechen ich nur ein untergeordnetes Interesse zu. Hauptaugenmerk ist nun mal gemäß unserem Grundgesetz die Würde des Einzelnen. Schule und das schulische Personal haben dagegen die Pflicht und Aufgabe, diese Würde des Einzelnen zu schützen. Bundesgesetze und Landesrecht, Verwaltungen und ihre Erfüllungsgehilfen müssen sich unterordnen.


Montag, 17. Februar 2020

Notizen zum Thema Schulbegleitung und Integrationsassistenz

Eine Diskussion um die Gewinnung von Leistungen im Hinblick auf eine angemessene Schulbildung erbrachte wieder eine Reihe neuer Erkenntnisse und auch „alter Frustrationen“. Man muss leider nach wie vor feststellen, dass das System der sozialen Leistungen als ein unliebsamer Kostenblock verstanden wird und nicht als eine Investition in die Zukunft von Kindern.

Der erste Punkt hat mit einem schlichten Vergleich zwischen den Fristen für die Bearbeitung von Anträgen bei der Jugendhilfe und denen der Ämter für die Eingliederungshilfe bereits eine Diskrepanz aufgezeigt. Das muss jetzt nicht gleich einen Nachteil bedeuten, aber es mangelt an dieser Stelle an der Verlässlichkeit, die so wesentlich ist für ein würdevolles Leben (Art. 1 GG) und den Zuspruch aus der Gesellschaft für die Arbeit der Behörden sichert.

Der zweite Punkt ist zuerst einmal eine Aufzählung von verschiedenen, beobachteten Mängeln im Zusammenspiel zwischen Schule, Leistungserbringung und Leistungsträgerschaft. Und es mündet leider in eine kritische Feststellung zu eineem Papier, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüs) zusammen mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag vor gut einem Jahr herausgebracht hat (Thema: Bildung von Schulbegleiterpools).

Mit alledem lässt sich gar nichts gewinnen.

Mittwoch, 24. Juli 2019

Antragstellung, Fristen und Bedarfsermittlung im neuen Rehabilitationsrecht

 LWL - Zuständigkeitsklärung und Arten der Trägerschaft
nach §§ 14 und 15 SGB IX - Quelle BAG-Landesjugendämter
In der Diskussion rund um den Reformbedarf der Jugendhilfe aufgrund des BTHGs ergeben sich auch immer wieder allgemeinere Fragen zur Anwendung der neuen Regeln. Einerseits sollte die Antragstellung vereinfacht werden, damit leistungsberechtigte Menschen nicht mehr im Mühlenwerk der Zuständigkeiten untergehen. Doch wenn Prävention wirklich gewollt ist, müsste es da nicht eine Pflicht zur Leistungsträgerschaft „von Amts wegen“ geben?

Und wie sieht es in dem Zusammenhang auch mit den Fristen und der Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen aus? Es scheint sich etwas geändert zu haben, aber in welcher Zeit kann jemand, der einen Antrag gestellt hat, mit einer Entscheidung rechnen. Und gerade an dieser Stelle offenbart sich auch ein Risiko für den erstangegangenen Leistungsträger, wenn Fristen versäumt werden.

Nicht zuletzt offenbart sich auch eine Regelungslücke zum Recht der Jugendhilfe im SGB VIII. Die weitere Diskussion wird darüber noch zeigen, inwieweit man hier von wirklichen Problemen sprechen kann. Vielleicht müssen es aber auch die Gerichte wieder klarstellen.

Mittwoch, 17. Juli 2019

BTHG und Jugendhilfe

Im Zusammenhang mit der Diskussion um ein Bundesteilhabegesetz Ende 2016 gab es ebenfalls Überlegungen, die Jugendhilfe (SGB VIII) zu reformieren. Damals erschien es noch so, dass die Leistungsträger wegkommen wollten von individualisierten Leistungen und hin zu einem standardisierten Regelangebot. Dann bräuchte es auch keine Fachlichkeit in der Leistungserbringung, so das Kalkül, und man könnte die Kosten in dem Sektor drücken – man erinnere nur die Auseinandersetzungen um Schulbegleitungen in den Jahren zuvor.

In der jetzigen Diskussion ist davon nichts mehr zu spüren. Es dreht sich nun um den „neuen“ Behinderungsbegriff der Eingliederungshilfe und die Neu-Strukturierung der Arbeit der Jugendämter.

Mittwoch, 14. Juni 2017

Die Beratungspflicht für Pflegebedürftige mit einem Ausschlusskriterium

Im letzten Beitrag ging es um eine Klarstellung es BMAS. Das BMAS hatte zur Frage der Notwendigkeit von Führungszeugnissen für Mitarbeiter von Pflegediensten seine Rechtsauffassung vertreten, die meiner Meinung nach etwas "schieflagig" ausfiel. In meinem vorletzten Beitrag ging es dagegen um die Beratungspflicht, der seit kurzem die Pflegebedürftigen unterliegen. Beides zusammen könnte in einer gewissen Konstellation zu einem Ausschlusskriterium führen.

Wieso "schieflagig"?

Eine Altenpflegekraft benötigt in ihrer Tätigkeit für einen Pflegedienst kein Führungszeugnis. Die Leistungsempfänger können dabei Menschen jeder Altersgruppe sein, die allerdings einen Pflegebedarf haben. In gewisser Weise sind diese Menschen hilfebedürftig und benötigen eine die Würde nicht verletzende Leistungserbringung. In vielen Fällen sind diese Menschen allerdings sehr hilflos und verletzlich.

Ein Erzieher und eine Erzieherin benötigen für ihre Tätigkeit in einem Dienst oder einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder der Behindertenhilfe (Leistungen der Eingliederungshilfe) ein Führungszeugnis. Leistungsempfänger sind Kinder, Jugendliche und / oder Menschen mit einer wesentlichen Behinderung. Auch hier gibt es hilfebedürftige Menschen, die schnell zu Opfern von entwürdigen Handlungen Anderer werden können (man erinnere nur an die Veröffentlichung des Wallraff-Teams).

In beiden Konstellationen geht es um die Leistungserbringung an Menschen, die sehr schutzbedürftig sind. Doch ein Führungszeugnis, in dem steht, ob die Fachkraft wegen einer Straftat nach diversen Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, wird für Pflegedienste nicht verlangt - es gibt natürlich einige Besonderheiten bei den jeweiligen Vorschriften, doch in vielen Punkten halt identisch.

§ 44 AsylG:
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs

§ 72a SGB VIII:
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs

§ 75 SGB XII:
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs

Im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung gibt es eine solche Vorschrift nicht (vgl. § 71 SGB XI).

Man kann jetzt argumentieren, dass ein Krankenhaus-Patient ebenfalls schutzbedürftig und hilflos ist, aber die Krankenpflegekraft deswegen kein Führungszeugnis benötigt, weil die Leistungserbringung nicht in einer Atmosphäre der Entwürdigung und Abhängigkeit passieren wird. Zudem ist die Dauer der Leistungserbringung recht kurz, so dass hier eine erhöhte Dauer-Gefährdung kaum anzunehmen ist.

Andererseits erhalten Kinder, Jugendliche und auch wesentlich behinderte Menschen andere "Leistungen" von Dritten, die keineswegs über ein Führungszeugnis verfügen: Pädagogen, Therapeuten, Busfahrer. Wenn dies akzeptabel ist, warum soll man dann für Pflegedienste eine solche Nachweispflicht einführen?

Zu einem solchen Fall zählt auch die Pflicht der Pflegebedürftigen, sich halb- oder vierteiljährlich beraten zu lassen. Nach § 37 Abs. 3 SGB XI sollen „Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, … eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit … durch eine von der Pflegekasse [beauftragten], jedoch von ihr nicht [beschäftigten] Pflegefachkraft [abrufen].“

Die beratende Pflegefachkraft soll über eine „besondere Beratungskompetenz“ und ein „spezifisches Wissen“ verfügen (Abs. 4), damit eine zielführende Beratung in Bezug auf das jeweilige Krankheits- und Behinderungsbild erfolgen kann. Da sich die Beratungsleistung auf den pflegebedürftigen Menschen bezieht, entsteht ein enger Kontakt. Doch gerade beim Kontakt zu Kindern und Menschen mit geistiger Behinderung, die zum Kreis der Leistungsberechtigten nach  § 35 a SGB VIII oder § 53 SGB XII gehören, sind ein ganz besonderes Wissen und eine sehr besondere Kompetenz gefordert. Es handelt sich hier um Menschen, die eine hohe Schutzbedürftigkeit aufweisen.

Der Gesetzgeber hatte mit seinem Bundesteilhabegesetz diese Sache mit dem Führungszeugnis eingeführt, um dem hohen Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen. Doch jetzt wird die Sonderregelung aus § 75 Abs. 5 SGB XII dazu verwendet, Pflegedienste von dieser "Geeignetheit" nach Abs. 2 zu befreien.

Zwar handelt es sich bei dieser Beratung um eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung. Doch Leistungsempfänger können Kinder, Jugendliche und / oder Menschen mit einer wesentlichen Einschränkung sein, die einfach nur pflegebedürftig sind. Müsste man nicht annehmen, dass ein solches Führungszeugnis für einen solchen Personenkreis Bedingung ist, wenn eine sehr persönliche, u.U. die Schamgrenze betreffende Leistung erbracht wird? Es geht um ein grundgesetzliches Recht auf körperliche Unversehrtheit und Sicherung eines menschenwürdigen Daseins.

Fehlt ein Führungszeugnis, ist die „besondere Beratungskompetenz“ schlichtweg nicht vorhanden. Und damit würde ein Ausschlusskriterium vorliegen, was aber nicht viel nützen wird. Dank dieser Beratungspflicht aus § 37 SGB XI liegt nun eine Konfrontation mit dem "höheren" Schutzbedürfnis nach § 1 SGB I vor, die erst durch Urteil neu verstanden werden kann.

Schade.

CGS






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Sonntag, 21. Mai 2017

In anderer Sache - Beratung ist Pflicht für privat Pflegende

Seit einiger Zeit verschicken die Pflegekassen Schreiben mit der Aufforderung, sich gem. § 37 Abs. 3 SGB XI beraten zu lassen. Dies sei jetzt so vorgeschrieben und muss alle halbe Jahre, bei sehr hohen Pflegegraden sogar vierteljährlich erfolgen. Was zwar in diesen Schreiben nicht steht ist, dass das Pflegegeld gestrichen werden kann. Von daher sollte man sich mit der Aufforderung durchaus auseinandersetzen; das heißt aber nicht, sich auf alles einzulassen, was die Pflegekassen von einem haben wollen.

Das Risiko besteht darin, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Beratungsleistung die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall sogar völlig entziehen kann.

Die Beratung wird durchgeführt durch unabhängige Pflegefachkräfte. Diese müssen fachlich ausgebildet sein und sich ganz genau mit den Bedarfen des jeweiligen Pflegebedürftigen auskennen. Im Gesetz steht, dass seitens der Beratungsstellen dafür gesorgt wird, nur Fachkräfte mit „spezifischem Wissen“ einzusetzen (Abs. 4 S. 3). Ein solches Wissen umfasst zwar das jeweilige Krankheits- und Behinderungsbild, aber nicht zwingend die mögliche, sonstigen Erfordernisse des Einzelfalls nach § 9 SGB IX und § 9 SGB XII. Man sollte diese Erfordernisse als Pflegender ruhig betonen, damit dann wirklich diejenige Pflegefachkraft zur Beratung erscheint, die eine gute Beratungsleistung erbringen kann; und das schließt auch die „besondere Beratungskompetenz“ mit ein. Es soll zudem sichergestellt werden, dass dauerhaft nur die „selbe“ Pflegekraft diese Beratungsbesuche vornimmt (Abs. 4 S. 4). Ein Wechsel der beratenden Personen kann also nur im Ausnahmefall möglich sein.

Was darüber hinaus noch zu bedenken ist, betrifft gerade den Kontakt zu Kindern und Menschen mit geistiger Behinderung. In anderen Gesetzesteilen heißt es, dass das eingesetzte Personal „nicht rechtskräftig wegen einer Straftat“ verurteilt worden sein darf (vgl. auch § 75 Abs. 2 SGB XII). Gerade bei Familien mit Kindern, die zum Personenkreis nach § 53 SGB XII oder § 35 a SGB VIII gehören, sollte man diese Besonderheit beachten. Das bedeutet, in solchen Fällen müsste vorab der beratende Pflegedienst als Arbeitgeber ein entsprechendes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 BZRG von beratenden Pflegefachkraft gesehen haben. Dies ist aber meines Wissens nach keine Vorschrift im SGB XI. Und damit hätte man sogar ein Ausschlusskriterium festgestellt.

Die Vergütung für eine solche Beratung liegt beim Pflegegrad 2 und 3 bei 23 Euro, beim Pflegegrad 4 und 5 bei 33 Euro (Stand Mai 2017).

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung des häuslich Pflegenden (Abs. 3 S. 2). Man kann nun davon ausgehen, dass damit auch eine „Besichtigung“ des Pflegebedürftigen gemeint ist, ja sogar notwendig erscheint, doch so steht es nicht im Gesetz. Im Gesetz wird vom „Pflegenden“ gesprochen, also derjenigen Person, welche im häuslichen Umfeld die Pflege leistet. Es muss also nicht begutachtet werden, wie Pflege geleistet wird, auch wenn es hilfreich wäre.

Allerdings heißt es, dass die „Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden“ bei der Beratung auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI (Pflegeberatung) hinzuweisen sind (Abs. 3 S. 3). Dies schließt also die Anwesenheit des Pflegebedürftigen doch irgendwie ein. Weil bei einem Kind solche Angebote nicht ankommen, kann sich die Beratung somit nur auf die Erziehungsberechtigten selbst richten.

Die Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungen zu bestätigen, das heißt aber nicht, dass ein genaues Protokoll geführt werden muss (Abs. 4 S. 1 und S. 2). Es wird hierfür ein einheitliches Formular verwendet. Darin soll auch über die „gewonnen Erkenntnisse“ berichtet werden. Diese beziehen sich auf die „Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation“, doch eine Weitergabe an die Pflegekasse geschieht nur nach Einwilligung. Was allerdings passiert, wenn eine Einwilligung nicht gegeben wird, lässt sich nicht herauslesen. Von daher kann angenommen werden, dass das (Menschen-) Recht auf Datenschutz höher bewertet wird, als das wirtschaftliche Interesse der Pflegekasse. Dieser Wunsch auf Datenschutz sollte zusammen mit der Verweigerung protokolliert werden.

Nochmal: Die Beratung an sich muss durchgeführt werden, wenn man einer Kürzung des Pflegegelds entgehen will. Konsequenzen aus der Verweigerung der Informationsweitergabe an die Pflegekasse wird es nicht geben (dürfen).

CGS






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Montag, 21. Dezember 2015

Der Mindestlohn als Refinanzierungsproblem (Teil 6)

Noch immer gibt es keine Lösung für die Leistungserbringer. Entweder sie akzeptieren die „harte“ Haltung der Leistungsträger oder sie gehen vor die Schiedsstelle.

Das Protokoll zur Sitzung der Vertragskommission SGB VIII (Schleswig-Holstein) vom Oktober 2015 wurde nun veröffentlicht, so dass man ein wenig mehr die Ansichten der Leistungsträger nachvollziehen kann.

1.
Die Leistungsträger sehen den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) als eine Art „Leitwährung“ an, die sich auf alle Leistungserbringer im Bereich der Jugendhilfe erstreckt. Dies leiten sie ab aus dem Jugendhilfe-Rahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach § 78 f SGB VIII (JugH-RV) sowie den dazugehörigen Verfahrensvereinbarungen Jugendhilfe (VV JugH). Tatsächlich finden sich einige Bezüge auf den TVÖD, doch dass dieser eine „Leitwährung“ darstellt, ist nicht nachvollziehbar.

Nach Ziffer 4.2 der Anlage A erfolgt die Kalkulation der Personalkosten entweder „unter Anwendung der in der Einrichtung angewandten Vergütungssystematik“ oder „unter Anwendung eines Referenzvergütungssystems im Wege einer pauschalierten Kalkulation“. Letzteres bezieht sich vermutlich auf den TVÖD, aber so ausdrücklich steht es nicht in der Unterlage.

Nach Ziffer 6.2.1 werden für die Berechnung und Anpassung der Entgelte die „Personalkosten um die prozentuale Rate angepasst, die sich aufgrund der Tarifentwicklung im TVÖD-VKA, gesetzlichen Veränderungen, der Entwicklung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt.“ Damit ergibt sich zwar ein Bezug zu den Tarifrunden des TVÖD, diese scheinen dann wirklich das Maß der Dinge zu sein, aber die Grundlage für die Bestimmung der Personalkosten an sich, nicht der jährlichen Steigerungsrate, kommt ggf. aus der in der Einrichtung „angewandten Vergütungssystematik“.

2.
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) nimmt keine Bestimmungen vor hinsichtlich Bereitschaftsdienste. Von daher gehen Landkreistag und Städteverband davon aus, dass eine Anrechnung der Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu 25 Prozent, die wiederum voll vergütet wird, mit den Vorgaben des Mindestlohngesetzes vereinbar ist. Sie begründen dies unter Verweis auf § 8 Abs. 4 TVÖD-VKA in Verbindung mit § 15 Abs. 6a des am 30.9.2005 gültigen Bundesangestelltentarifvertrages (BAT).

Im TVÖD heißt es nämlich, dass das Entgelt für den Bereitschaftsdienst landesbezirklich und für den in einem Tarifvertrag auf Bundesebene geregelt wird; dann folgt der weitere Bezug auf den BAT mit den „25 %“, was aber hier nicht wiederholt werden muss.

Das Problem mit dieser Sichtweise ist aber, dass die Leistungsträger das MiLoG für tarifdispositiv halten. Dies ist aber schlichtweg falsch – im Gegenteil: das MiLoG tritt in seiner Anwendung zurück, wenn Tarifverträge „allgemeinverbindlich“ erklärt worden sind (vgl. § 24 MiLoG).

Zieht man ein Fazit, dann kann man diese Argumentation zwar verstehen, aber nicht folgen. Der TVÖD ist keine „Leitwährung“ – oder zumindest der Tarifvertrag, den man für die „Verpreislichung von Personal in der Jugendhilfe“ (Zitat Protokoll) nimmt. Lediglich die Erhöhungsbeträge aus den Tarifrunden wirken sich bei Anwendung der Verfahrensvereinbarungen auf die vormals kalkulierten und einvernehmlich festgestellten Personalkosten pro Stelle aus. Immerhin könnten Träger einer ganz anderen Vergütungssystematik unterliegen, so dass dann die Bestimmungen des TVÖD, gar nicht greifen würden.

Also:

Der TVÖD ist nicht als Leit-Tarifvertrag im Jugendhilfe-Rahmenvertrag vereinbart worden.

Andere Träger könnten andere Tarifverträge anwenden.

Das MiLoG ist nicht tarifdispositiv.


CGS




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Sonntag, 25. Oktober 2015

Der Mindestlohn als Refinanzierungsproblem (Teil 2)

Das Thema Mindestlohn wird nun zum Verhandlungsgegenstand in den Vertragskommissionen gemacht. Das Problem ist hier, dass in vielen Einrichtungen Bereitschaftsdienste vorgehalten werden, die nun aufgrund der neuen Regelungen mit dem „Mindestlohn“ pro Zeitstunde entgolten werden müssen. Weil diese Kosten bisher nicht Bestandteil der Personalkostenkalkulationen waren, muss eine kalkulatorische Berücksichtigung stattfinden.

In der Vertragskommission Jugendhilfe in Schleswig-Holstein (SGB VIII) gab es erste Gespräche über die Anerkennung der zusätzlichen Kosten, die aus der Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) entstehen. Während die Leistungserbringer argumentiert hatten, dass eine Verpflichtung der Leistungsträger zur Übernahme dieser unabweisbaren, notwendigen und gesetzlich bedingten Kosten in den Vergütungssätzen besteht, nahmen die Leistungsträger eine ganz andere Sichtweise ein. Die Leistungsträger setzten dagegen, dass im Rahmenvertrag als „Berechnungsgrundlage“ zur Ermittlung der Personalkosten der TVÖD festgelegt sei. Und weil im TVÖD sogenannte „Anwesenheitsbereitschaften“ mit einem Zeitanteil von 25% für die erbrachten Zeitstunden lt. Arbeitszeitgesetz gezahlt werden, ist eine zusätzliche Kostenübernahme in die Vergütungssätze nicht nötig. Würde aber diese tarifvertragliche Regelung als rechtswidrig beurteilt werden, so dass dann doch der Mindestlohn von brutto 8,50 Euro zu zahlen wäre (statt der 25 %), könnte man über eine Kostenübernahme neu verhandeln.

Der Jugendhilfe-Rahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach § 78 f SGB VIII (JugH-RV), welcher zwischen den kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene im Jahr 2009 vereinbart wurde, enthält tatsächlich eine derartige Bedingung.

In § 8 Abs. 4 JugH-RV ist vorgegeben, dass die Entgelte „einrichtungs- und hilfespezifisch als Pauschalbetrag zu vereinbaren“ sind. Darunter fallen die Aufwendungen für das gemäß Leistungsvereinbarung erforderliche Betreuungspersonal. Weiteren Einzelheiten finden sich in den Verfahrensvereinbarungen Jugendhilfe (VV JugH) in der Anlage A zum Rahmenvertrag.

In Ziffer 4.2 steht, dass die Kalkulation der Personalkosten entweder „unter Anwendung der in der Einrichtung angewandten Vergütungssystematik“ oder „unter Anwendung eines Referenzvergütungssystems im Wege einer pauschalierten Kalkulation“ erfolgt. Der zweite Punkt könnte als Verweis auf einen überörtlich geltenden Tarifvertrag wie den TVÖD verstanden werden, doch klar ist es nicht – zumindest nicht an dieser Stelle. Im Absatz über die Ermittlung von Stundenentgelten, d.h. in Ziffer 4.2.2, ist dagegen ein Verweis auf den TVÖD-VKA enthalten, allerdings bezieht man sich hier auf die Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst, die im Januar 2009 offenbar 39 Wochenstunden betrug.

In Ziffer 6.2.1 ist dann endlich ein entsprechender Bezug enthalten. Für die Berechnung und Anpassung der Entgelte, werden die „Personalkosten um die prozentuale Rate angepasst, die sich aufgrund der Tarifentwicklung im TVÖD-VKA, gesetzlichen Veränderungen, der Entwicklung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt.“

Damit kann jetzt schon mal festgehalten werden, dass die Personalkosten sich zum einen auf der Grundlage der Tarifentwicklung verändern, zum anderen aber auch aufgrund von gesetzlichen Veränderungen (wie es im Falle des MiLoG der Fall sein dürfte) und der Entwicklung der Sozialversicherungsbeiträge. Das MiLoG gibt es erst seit dem 11.8.2014 – und damit kann es nicht als zugehörig zum gesetzlichen und tariflichen Status Quo angesehen werden, der in 2009 noch vorherrschte. Es handelt sich also um eine wirkliche, gesetzliche Veränderung, die es zu berücksichtigen gilt. Darüber hinaus kann man nicht deduzieren, dass der TVÖD-VKA die Obergrenze für Personalkosten darstellt. Nach dem Wortlaut dieser Passage in den Verfahrensvereinbarungen gilt die Ober- und Untergrenze nur für die Ergebnisse der Tarifrunden.

Es gibt aber noch etwas zu beachten. Nach § 24 Abs. 1 MiLoG besteht eine Ausnahme für tarifgebundene Arbeitgeber bis zum 31.12.2017. Wenn abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag „repräsentativer Tarifvertragsparteien“ (was heißt das schon wieder?) enthalten sind, greift das MiLoG nicht – mit anderen Worten: ein Arbeitgeber im TVÖD kann einen Stundenlohn von unter 8,50 Euro bezahlen.

Damit hätte man jetzt zwei Interessenlagen im Verband der Leistungserbringer: Tarif- und nicht tarifgebundene Unternehmen, die den Mindestlohn nicht oder gesetzlich zu Zahlung verpflichtet sind. Auf diesen Punkt ist die Seite der Leistungsträger nicht weiter eingegangen, vielleicht war dieser auch nicht bekannt.

Am weiteren Verlauf ändert sich dennoch nichts. Leistungsträger, die mit nicht refinanzierten Kosten rechnen müssen, sollten jetzt in die Einzelverhandlungen gehen und mit dem Hinweis auf die „gesetzlichen Veränderungen“ in Ziffer 6.2.1 der VV-JugH eine Entscheidung herbeiführen. Möglicherweise wird es in den nächsten Monaten zu einer Überarbeitung des MiLoG kommen, doch darauf vertrauen sollte man nicht.  

Stellt sich dann noch die Frage, ob im Bereich der Eingliederungshilfe ähnliche Problemlagen vorhanden sind. Dann wäre aber zuvorderst der jeweilige Landesrahmenvertrag zu prüfen, um in der Vertragskommission entsprechend argumentieren zu können. Es gibt Träger, die alles daran setzen, um das Thema Mindestlohn auf die Tagesordnung zu setzen. Inwieweit tarifgebundene Träger mit dem Begriff „repräsentative Tarifvertragsparteien“ konfrontiert sind und deswegen die Ausnahmefrist in § 24 Abs. 1 MiLoG nicht in Anspruch nehmen können, entzieht sich schlicht meiner Kenntnis (fallen die kirchlichen und paritätischen Arbeitgeber darunter?).


CGS



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Sonntag, 18. Oktober 2015

Der Mindestlohn als Refinanzierungsproblem (Teil 1)

Das Thema Mindestlohn zieht sich quer durch die Sozialwirtschaft. Das Problem ist hier, dass in vielen Einrichtungen Bereitschaftsdienste vorgehalten werden, die nun aufgrund der neuen Regelungen mit dem „Mindestlohn“ pro Zeitstunde entgolten werden müssen. Bisher gab es Regelungen, nach denen nicht die volle Zeitstunde für die Entgeltberechnung zugrunde gelegt wurde, sondern lediglich ein prozentualer Anteil (z.B. 25 %) davon. Durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) ändert sich dies nun offenbar.

Nach § 7 des TVÖD-B-VKA wird Bereitschaftsdienst von Beschäftigten geleistet, „… die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.“ Es handelt sich also um eine Sonderform der Arbeit, die also auf besondere Weise vergütet wird.

In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) steht: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“ Die Höhe des Mindestlohns beträgt seit dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde (Abs. 2 Satz 1). Der Begriff der Zeitstunde ist im Gesetz nicht weiter definiert worden, so dass man davon ausgehen muss, dass tatsächlich eine 60 minütige Zeitdauer gemeint ist.

In § 8.1 TVÖD-B-VKA (bzw. § 46 BT-B-VKA) findet sich dagegen eine Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern, wonach die während des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeitszeit nur anteilig als Arbeitszeit bewertet wird. In Absatz 1 lit. a) finden sich demzufolge verschiedene Stufen mit Faktoren, die von 15 % bis 55 % reichen. Wenn also ein Beschäftigter 10 Stunden Bereitschaftsdienst leistete, wurden 1,5 bis 5,5 Stunden, je nach betrieblicher Vereinbarung, mit dem entsprechenden Stundensatz für eine reguläre Zeitstunde vergütet. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen haben sich eine solche Verfahrensweise zu eigen gemacht und vergüten i.d.R. 25 % einer regulären Zeitstunde für jede Stunde Anwesenheit während des Bereitschaftsdienstes.

Beträgt der Stundenlohn für eine reguläre Zeitstunde 20,00 Euro, würde der Stundenlohn während des Bereitschaftsdienstes auf 5,00 Euro sinken – also unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Wenn an jedem Tag des Jahres in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages Bereitschaftsdienst z.B. in einer stationären Wohngruppe von einer Person zu leisten wäre, würden sich jetzt noch, nach der alten Rechnung, Bruttolohnkosten von (3 + 6) Stunden x 20,00 Euro x 25 % x 365 Tage = 16.425 Euro ergeben; in Zukunft wären es dann aber (3 + 6) Stunden x 8,50 Euro x 365 Tage = 27.922,50 Euro.

In Tarifverträgen wurde vielfach auch ein Zeitzuschlag pro Anwesenheitsstunde gezahlt, der bei allen Berechnungen ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Er müsste sogar berücksichtigt werden, weil im MiLoG keine Differenzierung vorgenommen wurde, aus welchen Bestandteilen ein Stundenlohn bestehen muss. Geht man von einem Zeitzuschlag von 15 % aus, würde der Stundenlohn von 5,00 Euro auf (20,00 x 15 %) + 5,00 Euro = 8,00 Euro steigen. Von daher würde sich das Problem reduzieren auf die Differenz zwischen Mindestlohn und tatsächlich gezahltem Stundenlohn.

Ein wenig erinnert dieses Problem an ein EuGH-Urteil zur Gleichstellung von Bereitschaftszeit mit Arbeitszeit. In der Folge verhandelten die Tarifpartner darüber, dass Bereitschaftszeit anders zu entlohnen und zu bemessen ist, aber sich dennoch in den Kontext der Arbeitszeitgesetze einfügt, ohne eine Kostenexplosion zu verursachen.

CGS




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