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Mittwoch, 5. Mai 2021

Schulbegleitung sollte man abschaffen, sagt ein Gutachten

Der folgende Beitrag ist zugegebenermaßen eine Wiederholung. Weil es eine Meldung gab zu einem veröffentlichten Gutachten, bemühe ich diese Wiederauffrischung von einmal Gesagtem.

In besagter Meldung stand, dass es im Klassenzimmer (außerhalb von Corona-Zeiten) ein Durcheinander gibt, da Schulassistenten und Schulbegleitungen mitsamt einer pädagogischen Fachkraft die Kinder betreuen sollen. Das läuft unkoordiniert ab und ist eine „Ausgeburt“ der Inklusion. Das kann besser gehen, so der Text. Das Gutachten liegt mir nicht in seiner Ausführlichkeit vor, so dass eine kritische Analyse derzeit nicht machbar ist. Was in der Meldung steht, könnte man dagegen kritisch abhandeln (und mit eigenen Überlegungen ergänzen). Aber so richtig zielführend wäre das auch nicht. Besser wäre ist, man bleibt bei den bekannten Fakten, um eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden – und zu den Beteiligten gehören nicht nur die Kinder mit dem Bedarf an einem Nachteilsausgleich für Bildung oder schlichtweg der Ermöglichung zur Teilhabe am Schulleben, auch die anderen Schülerinnen und Schüler haben ein berechtigtes Interesse.

Den Lehrern und Schule sprechen ich nur ein untergeordnetes Interesse zu. Hauptaugenmerk ist nun mal gemäß unserem Grundgesetz die Würde des Einzelnen. Schule und das schulische Personal haben dagegen die Pflicht und Aufgabe, diese Würde des Einzelnen zu schützen. Bundesgesetze und Landesrecht, Verwaltungen und ihre Erfüllungsgehilfen müssen sich unterordnen.


Donnerstag, 10. Oktober 2019

Was uns betreffen wird

Ein Fernsehbeitrag über das Leben von schwerstmehrfach-behinderten Menschen in einem Heim in Griechenland zeigte sehr verstörende Bilder von einem Leben als gefesselter, eingesperrter, abgestellter, vom Rest der Gesellschaft isolierter Mensch. Journalisten, die zum zweiten Mal das Heim besuchten, um sich sogenannte „Verbesserungen“ anzusehen, zeigten ein sehr verstörendes Bild.

Es ist ja nur in Griechenland, kann man denken. Hier wird es sowas natürlich nicht geben. Kann man denken.

Natürlich ist das schon ein Extrem. Aber es gibt auch hierzulande fürsorglich Denkende, die es nur gutmeinen und sich mit Verbesserungen brüsten wollen, die von den Menschen, die mit diesen Verbesserungen leben müssen, nicht so gesehen werden. Die Förderung des behinderten Schulkindes soll zum Beispiel auf eine ganz besondere Art und Weise verwirklicht werden, die mir wiederum zu denken gibt. Gerade weil es kürzlich zwei Wahlen gab und demnächst eine weitere ansteht, kann man sich gut diese Denkweisen mal ansehen. Was man jedoch findet, ist nicht wirklich durchdacht. Es passt irgendwie nicht.

Sonntag, 28. Juli 2019

Was mich betroffen macht

NDR Fernsehen - Weltbilder - Zustände in einem Heim
In einem schon etwas länger zurückliegenden Fernsehbeitrag wurden sehr erschreckende Zustände in einem Heim für behinderte Menschen in Griechenland gezeigt. Hoffentlich war es nur ein Einzelfall. Wahrscheinlich ist dies aber die Regel – und nicht nur in diesem einen Land.

Kommt man ins Gespräch mit Angehörigen von Menschen mit Behinderung (ganz besonders mit den Eltern von Schulkindern), stößt man auf ein Denken, was einen ebenfalls betrifft – also mich zumindest.

Ich würde am liebsten gleich darauf verweisen, was durch so ein einschränkendes Denken an Behinderungen verursacht wird und was in letzter Konsequenz daraus passieren kann. Leider verstehen es diese Menschen kaum, weil sie mit anderen, profaneren (?) Dingen beschäftigt sind und das kritische Nachdenken verlernt haben. Aber es muss mal ausgesprochen bzw. mal „ausgeschrieben“ werden, damit es von anderen wenigstens zur Kenntnis genommen wird. 

Montag, 23. April 2018

Inklusive Bildung in Deutschland – Weiteres zum Überblick der Friedrich-Ebert-Stiftung

Dieser Überblick der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) ist sehr lesenswert, wie ich befinden muss. Es finden sich darin eine Menge sehr interessanter Informationen zum aktuellen Stand der Inklusiven Bildung in Deutschland. Eine solche Arbeit lädt ein zu weiteren Arbeiten.

Vieles, muss man leider konstatieren, ist hierzulande noch zu machen. Einige Länder haben zwar einen politischen Schwerpunkt gesetzt und schon einiges geschafft, doch bei vielen fehlt noch der Wille. Gerade im Hinblick auf die Zukunftsperspektiven von jungen Menschen mit Behinderungen, die, so wie ihre Altersgenossen, einen Arbeitsplatz auf dem „allgemeinen Arbeitsmarkt“ anstreben, sollte der Schulabschluss ein wesentliches Entwicklungsziel sein. Wenn an dieser Stelle nichts unternommen wird, bleibt für diese (immer größer werdende) Gruppe nur noch die Werkstattbeschäftigung (WfbM) – „größer werdende“ Gruppe deshalb, weil, wie der Vergleich der Förderquoten im Überblick der FES schon zeigt, ein Anstieg zu verzeichnen ist (in Deutschland von 6,0 % im Schuljahr 2008/2009 auf 7,1 % im Schuljahr 2015/2016, Abb. 2).

Freitag, 20. April 2018

Inklusive Bildung in Deutschland – ein Überblick der Friedrich-Ebert-Stiftung


Die Friedrich-Ebert-Stiftung veröffentlichte kürzlich einen Überblick zum Stand der Inklusiven Bildung in Deutschland (Quellenangaben weiter unten). Entstanden ist dieser Bericht aus mehreren Länderheften zur Inklusion an Schulen und in der beruflichen Bildung im Rahmen eines Projekts „Gute Gesellschaft - Soziale Demokratie 2017plus“. Man versucht „konkrete Ideen für die Politik zu entwickeln“, so die Macher auf ihrer Webseite dazu. 

Und damit die Debatte befördert wird, schafft man mit dieser Sammlung an Erkenntnissen eine gute Fakten-Grundlage. 

Sehr lesenswert.

Sonntag, 23. Juli 2017

Regelschule oder Förderschule - Inklusion oder Exklusion

Es gibt Fragen, die wohl in vielen Familien sehr viel Zeit beanspruchen und Ressourcen binden. Natürlich kann man den Aufwand, der da betrieben wird, als übertrieben abkanzeln und belächeln. Es scheint aber so zu sein, dass heutzutage, mehr denn je, viele Eltern sich intensiv mit den Angeboten an Schulen und in den Schulen auseinandersetzen. Man will schließlich nur das Beste für das eigene Kind.

Doch es handelt sich nicht um eine Besonderheit bei Eltern von behinderten Schulkindern. Es gibt genügend Beispiele von anderen, die sich auf Elternabenden scheinbar endlos über die Gestaltung eines Klassenfestes auslassen können. Solche Diskussionen sind trivial im Vergleich zu den Fragestellungen, die Eltern von behinderten Kindern beantworten müssen. Was denen so begegnet, was andere so manches Mal von sich geben, ist keineswegs trivial, sondern gibt Anlass zur Sorge.

Die Ausgangsfragen lauten:
Förderschule oder Regelschule? Wo soll das schulpflichtige Kind nun hinkommen?

Mit diesen Fragen zermartern sich viele Eltern von behinderten Kindern wirklich den Kopf. Das ist aber auch gut so, denn es zeigt, dass sich diese Eltern um ihre Kinder und deren Zukunft sorgen. Viel schlimmer wäre es, wenn sie sich überhaupt nicht kümmern würden.

Doch es sind dann auch Sorgen, die ausgehalten werden müssen, die ein miteinander sehr schwierig machen. Und weil die berühmte Glaskugel fehlt, wissen die Eltern nicht, ob sie ihrem Kind eine Überforderung zumuten oder ihm schlichtweg seine Zukunft verbauen (denn die Förderschule versucht nur „lebenspraktische Kenntnisse“ zu vermitteln).

Problem im System

Genau hierin liegt ein Problem im System. Wünschenswert wäre es, wenn die Grundschule eine Fortsetzung des Kindergartens wäre und die weiterführenden Schulformen eine Fortsetzung der Grundschulzeit bedeuten würden. Leider ist das aber nicht so. Leider muss man einen Bruch sehen in den jeweiligen Übergängen, an dem viele Kinder erst einmal scheitern. Gerade behinderte Kinder brauchen immer ein wenig mehr Schutzzone und Orientierung, um am neuen Lernort „anzukommen“. Mit Hilfe der Schulbegleiter oder Integrationsassistenten kann dies ganz gut gelingen, wenn diese ein gewisses Maß an Kompetenz und Geduld mitbringen können. Eine weitere Stütze sind Pädagogen und Sonderpädagogen, die gemeinsam die Aufgaben für das Kind besprechen, auswählen, prüfen und erneut besprechen. Ebenfalls wichtig sind die Bemühungen der Schulverwaltung und der Schulbehörde, ein inklusives Lernumfeld zu schaffen, damit eine Motivation zum Lernen entsteht.

In den vergangenen Jahren gab es viel Streit in Schleswig-Holstein um die Bewilligung von Schulbegleitungen. Landkreise sahen die Pflicht hierfür bei den Schulen, die wiederum hatten keine Ahnung von den Teilhabe-Einschränkungen der Kinder. Zwar versuchte man dann auf ministerieller Ebene mit den Schulassistenten eine Notlösung herzustellen, doch eine wirkliche Systemänderung ist damit nicht gelungen. Noch immer müssen Eltern darum kämpfen, dass Schulbegleitungen bereitgestellt werden.

Privat geführte Schulen, sei es Waldorf, Montessori oder sonstige Konzeptformen, scheuen die Aufnahme von Kindern mit Einschränkungen. Und auch bei den staatlichen Schulträgern muss man leider immer wieder erleben, dass ihre Leitungen die Kinder abgeschoben sehen wollen in die Förderschulen. Es scheint, dass man ein Absinken des Leistungsniveaus in den Klassen befürchtet, wenn ein behinderter Mensch dort sitzt und – stört?

Eltern und Lehrer sehen eine Gefahr

Auch viele Eltern sehen die Hochbegabung ihrer Kinder in Gefahr, wenn so ein anderes Kind in der Klasse ist. Natürlich ist man gegen „Diskriminierung“ – das ist schließlich selbstredend. Doch weil es um die Zukunft der „normalen“ Kinder geht, muss man doch eine Ausgrenzung ansprechen dürfen – oder? Man will doch nichts Schlimmes! Immerhin kann so ein andersartiges Kind nicht mit dem hohen Lerntempo der Klasse mithalten – es wäre überfordert!

Gegen die Doppeldeutigkeit so mancher gutgemeinter Ansichten (Ambiguität) kann man schwer angehen – mit Logik ist kaum etwas auszurichten, wenn das Denken sich ausschaltet. Überspitzungen (Pointierungen) können helfen, weil dann die Gut-Menschen sich bewusst werden (können), dass sie gerade spezielle Anstalten für die Konzentration von bestimmten Menschen favorisieren. Ist das eine lebenswerte Gesellschaft?

Überfordert fühlen sich auch viele Lehrer. Wie soll man Kindern mit einem nicht vorhandenen oder stark beeinträchtigten Lernverhalten und gemindertem Konzentrationsvermögen etwas beibringen. Diese Überforderung ist aber eher als eine Hilflosigkeit zu verstehen, weil die Pädagogen selbst in ihrer Arbeit nicht unterstützt werden. Sie bräuchten Fortbildungen, kleinere Klassen und einfach mehr Zeit für jedes Kind.

Ist es zudem nicht gerade die Aufgabe von Staatsbediensteten, ein inklusives Umfeld für alle Menschen zu schaffen?

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Und es darf nicht vergessen werden, dass wir anderen uns bekennen zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“.

CGS



PS:


Die Grundschule als Fortsetzung des Kindergartens? – Es gibt auch hier in manchen Regionen und bei einigen Trägern einen Verbesserungsbedarf. In Kiel z.B. soll eine Stelle mit einem Fachberater für die Umsetzung von Inklusion in Kindertageseinrichtungen besetzt werden. Aufgabe ist es, für alle städtischen Einrichtungen ein heilpädagogisches Beratungsangebot mit dem Leitgedanken der Inklusion umzusetzen. Die Beratung richtet sich dabei an alle Mitarbeiter auf allen Ebenen, an Eltern von Kindern mit eingeschränkter, sozialer Teilhabe und an die Verwaltung. Die fachliche Begleitung von der Einarbeitung neuer Kräfte bis hin zur Sicherstellung eines adäquaten Berichtswesens ist ebenso notwendig wie auch die Zusammenarbeit mit anderen Stellen im Bereich der Eingliederungshilfe.




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Montag, 2. März 2015

Schulnoten

In einem länger zurückliegenden Beitrag hatte ich mich mit dem neuen Schulgesetz in Schleswig-Holstein und der dazu gehörigen Verordnung ein wenig auseinandergesetzt. Mit dem neuen Gesetz soll es fortan keine Schulnoten mehr geben bis zum Erreichen der 6. Klasse (vgl. Beitrag Nr. 34 vom 25.9.2014, sowie RegVO-SH i.V.m. § 16 SchulG-SH).

Am 14.6.2006 berichtete Zeit-Online (www.zeit.de) unter dem Titel „Schlechte Zensur für Noten“ über die Unzuverlässigkeit von Schulnoten. Angeführt wurden zwei Experimente, bei denen identische Aufsätze zuerst von 42 und später sogar von 110.000 Lehrern benotet wurden. Als Fazit wurde festgehalten:

„…Mehr als zehn Prozent der benoteten Aufsätze wurden mit Noten zwischen »sehr gut« und »ungenügend« bewertet. Auch ein Schwung identischer Aufsätze, der einer kleineren Gruppe von Gymnasiallehrern vorgelegt wurde, bekam Noten wie aus dem Zufallsgenerator.“

Das sind noch immer etwas weniger als 90 %, bei denen die Benotung in einen engeren Kreis fällt. Doch wenn bestenfalls 90 % der Noten eine nahezu objektive Leistungsbeurteilung wiederspiegeln, heißt es nicht, dass Ziffernnoten Selbständigkeit und Leistungswillen bei den benoteten Schülern fördern. Es darf nicht vergessen werden, dass genau solche pädagogischen Ziele es ermöglichen, das Fürsorge-System mit seinen Abhängigkeiten und einer anerzogenen Hörigkeit abzubauen. Schüler sollen in die Lage versetzt werden, ihre Selbsteinschätzung zu verbessern (Divergenz zwischen Fremdbild und Selbstbild), und lernen, mit Kritik konstruktiv umzugehen.

Der Grundschulverband e.V. brachte unter dem Titel „Sind Noten nützlich und nötig?“ eine wissenschaftliche Expertise unter der Leitung von Hans Brügelmann heraus. Es wird darin u.a. gefordert, dass Ziffernnoten durch differenziertere Formen der Dokumentation und Leistungsbewertung ersetzt werden. Das bisherige System fördert dagegen eine Art Selektionsdruck.

In dieser Expertise wird herausgestellt, dass Zensuren zwar Urteile von „Lehrpersonen“ sind, was auf eine gewisse Erfahrung, Übung und Fachlichkeit schließen lässt, doch die Daten weisen in eine andere Richtung. Sei es, dass Benotungen in einer viel zu kleinen Population erfolgen oder Herkunft, Geschlecht, Verhaltensauffälligkeiten und persönliche Sympathie zu systematischen Verzerrungen der Beurteilung führen, erst wenn Noten nicht einem „Selektionszweck“ dienen, verlieren diese Faktoren an Bedeutung.

Menschen mit Behinderung leben größtenteils noch in einem Fürsorge-System, dessen weitere Existenz gerade jetzt in die Diskussion gekommen ist. Es wird zu verfolgen sein, wie das Thema „Inklusive Schule“ nun an Dynamik gewinnt und weitere Veränderungen auf den Ebenen Schule, Klasse und Gesellschaft (Elternhaus) auslöst.  

CGS


Quelle:









Donnerstag, 25. September 2014

Schulnoten (für behinderte Kinder) an Regelschulen

Mit der Einführung des neuen Schulgesetzes in Schleswig-Holstein wird es keine Schulnoten mehr geben bis zum Erreichen der 6. Klasse. Dies ergibt sich allerdings nicht direkt aus dem Schulgesetz, sondern genauer aus der dazugehörigen Verordnung (vgl. § 4 Abs. 1 RegVO-SH i.V.m. § 16 SchulG-SH). Doch wie sieht es mit Schülern aus, die aufgrund eines Förderschwerpunktes inklusiv beschult werden? Bisher scheinen diese Schüler sozusagen „mitzulaufen“ im Klassenverband; sie nehmen am Unterricht teil oder werden zeitweise sonderpädagogisch nach einem eigenen Lehrplan unterrichtet.

Ich bin kein Pädagoge, doch ich versuche mich auch diesem Thema soweit es geht zu nähern, weil Bildung und Berufsausbildung die fundamentalen Bausteine darstellen für ein inklusives Leben in dieser Gemeinschaft. Ohne Chancengleichheit können wir nicht von einer wahrhaft freien Gesellschaft sprechen. Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat sich zur inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung an Regelschulen (d.h. Grund- und weiterführenden Schulen) bekannt, und nun teste ich anhand der vorhandenen Regelungen, inwieweit dieses Bekenntnis umgesetzt werden kann.

Wenn Schüler an einer Regionalschule (d.h. nach Abschluss der Grundschulzeit) unterrichtet werden, erhalten Sie ab der 6. Klasse ein Notenzeugnis. Noten beziehen sich in der Regel auf einen Leistungsstand, der mit einem festgelegten Leistungsstandard verglichen wird. Ist die Wiedergabe des Leistungsstandes nicht identisch mit dem Leistungsstandard, dann erfolgt die Benotung innerhalb des jeweiligen Notensystems mit einer Note beispielsweise anders als „1“ oder „sehr gut“ (vgl. auch Artikel hierzu in der Wikipedia, Stichwort „Schulnote“). Das zu prüfende Wissen ist einheitlich definiert, und wer in der Prüfung die Beherrschung dieses Wissens demonstriert, hat bestanden.

Doch dies sind nicht die Kriterien, die sich in der Verordnung wiederfinden:

-          Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch „Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz“ auf der Grundlage ihres Urteils zur „Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers“ (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 RegVO-SH).

-          Der Aufstieg in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt „ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt … verbindet“. Die Klassenkonferenz muss dabei „zu der Auffassung [gelangen], dass [die Schülerin oder der Schüler] in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann.“ Nicht erfolgreich mitarbeiten bedeutet, dass einer erfolgreichen Mitarbeit „erhebliche fachliche Mängel“ entgegenstehen müssen (vgl. § 4 Abs. 3 und Abs. 4 RegVO-SH).

-          Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 passiert wieder durch Versetzungsbeschluss (vgl. § 4 Abs. 7 RegVO-SH).

Beim Übergang von der 6. zur 7. Klasse wird ein Versetzungsbeschluss benötigt, beim Aufstieg in die 8./9. Klasse ist dies nicht notwendig. Bei einem Versetzungsbeschluss ist das Vorliegen von bestimmten Eignungen entscheidend (d.h. es muss etwas beobachtet worden sein), im anderen Fall liegt die Fachlichkeit nicht vor (d.h. es ist etwas nicht beobachtbar). Hin zur 7. Klasse werden die an die Person gebundenen Faktoren Sozial- und Selbstkompetenz abgefragt, für die Aufstiege zur 8./9. Klasse kommt es darauf nicht an.

Sach- und Methodenkompetenzen werden benötigt, um Inhalte bzw. fachbezogenes Wissen anzueignen, auszuwerten und für sich nutzbar zu machen. Sie sind die Fundamente, auf denen aufgesetzt und weitergearbeitet werden kann. Doch fachliches Wissen selbst wird erst mit der 7./8. Klasse benötigt, da am Ende der 9. Klasse der „Erste allgemeinbildende Schulabschluss“ steht (vgl. § 5 Abs. 2 RegVO-SH). Fachliches Wissen kann sicherlich im Wege eines reinen Auswendiglernens erworben werden, doch wirklich Anwendbares Wissen entsteht, wenn die konzeptionellen Grundlagen vorhanden und abrufbar sind.

Sozial- und Selbstkompetenzen sind dagegen Faktoren, die in der Person des Schülers an sich liegen. Man könnte sie auch mit „Reife“ ein wenig altertümlich anmutend aber dennoch treffend bezeichnen.

Doch wie sieht es mit Schülern aus, die mit einer Lern- oder geistigen Behinderung leben?

Fachliches Wissen erwerben Schüler mit einer Lern- oder geistigen Behinderung sehr mühsam und zeitintensiv. Was als Reife angesehen wird, benötigt häufig bei geistig behinderten Menschen noch viel mehr Zeit. Daher werden sie auch „zieldifferent“ unterrichtet, wobei sich eine entsprechende Regelung in der Verordnung (oder das Gegenteil „zielgleich“) so nicht wiederfinden lässt.

Doch Zeit ist nicht unendlich vorhanden. Die Verordnung regelt natürlich auch die Entlassung aus der Schule. Nach § 6 RegVO-SH wird entlassen, wer „zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat“ oder „weder in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 5 Abs. 4 aufsteigt“, d.h. ein Versetzungsbeschluss mangels fachlicher Leistung nicht möglich ist. Von daher wird auch ein Mensch mit Behinderung aus der Schule entlassen, wenn die Kompetenzen oder Leistungen nicht festgestellt worden sind (das heißt nicht, dass nicht zwischenzeitlich Fördermaßnahmen versucht wurden).

Problematisch erscheint mir die Handhabung bei der „zieldifferenten“ Leistungsbeurteilung, da man „grundsätzlich“ eine Benotung der Leistung und Entwicklung auf dem Zeugnis von behinderten Schülern ablehnt und stattdessen immer auf einen Förderplan / Entwicklungsbericht verweist. Dies geschieht, da auf dem stark formalisierten Zeugnis kein Raum sei, auf die Besonderheiten einzugehen. So wird der Förderplan zu einem Berichtszeugnis, selbst wenn die geforderten Kompetenzen und das fachliche Wissen teilweise vorhanden sind. Es wäre angemessener, wenn die beobachteten Kompetenzen und das abrufbare fachliche Wissen in den Fächern, in denen es vorhanden ist, auch benotet werden. Denn dann würde der Förderplan / Entwicklungsbericht lediglich die Bereiche erläutern, in denen „zieldifferent“ bewertet wurde.

Denkbar wäre auch ein neuer Benotungsansatz, der eben nicht ausschließlich einem objektivierten Maßstab folgt; ich schreibe bewusst „objektiviert“, da Wissen nicht notwendigerweise „objektiv“ ist. Als ein anderer Benotungsansatz wären zum Beispiel der Interpersonelle Vergleich wie auch der Intrapersonelle (Entwicklungs-) Vergleich. Im ersten Fall benotet man die Leistung im Vergleich zu einer Gruppe von Schülern (z.B. die Schüler der eigenen Klasse), im zweiten Fall wird die persönliche Entwicklung bzw. die Lernentwicklung, wie auf einer Lernstraße, verglichen. Durch solche Benotungen erhält auch ein behinderter Mensch das Feedback von Leistungsfähigkeit und schulischem Erfolg (in vielen anderen wissenschaftlichen Studien wurde bewiesen, dass mit solchen Maßnahmen tatsächlich ein Lernerfolg generiert werden kann). Leider fehlt es aber an solchen Instrumenten.

Wenn die Zukunft darin besteht, eine inklusive Gesellschaft zu formen und Menschen mit Handicap aus dem Fürsorge-System herauszuführen in ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben, dann müssen ihnen auch Abschlüsse und Berechtigungen erteilt werden, mit denen sie diesen Schritt gehen können. Solange Abschlüsse und Berechtigungen verweigert werden, hat die Gesellschaft die Pflicht, diese Menschen in einem Fürsorge-System zu betreuen. Die Kosten dafür trägt die Sozialhilfe, und die wird aus fortwährend steigenden Steuern getragen. Von daher sollte keine Investition gescheut werden, die frühzeitig unterstützend und fördernd einwirkt. Dann passiert, was einer selbsterfüllenden Prophezeiung gleicht: Der Mensch übernimmt für sich Verantwortung und wird ein aktiv teilhabendes Mitglieder der Gesellschaft.

CGS



Quelle:




Dienstag, 27. Mai 2014

Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein zu Integrationsassistenz / Schulbegleitung vom 17.2.2014

Ein Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig Holstein vom 17.02.2014, Az. L 9 SO 222/13 B ER, hat einen Streit zum Thema „Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ in Schleswig-Holstein ausgelöst, der dank des aktiven Eintretens vieler Eltern endlich auf höherer Ebene gelöst zu sein scheint – die Betonung liegt aber auf „scheint“!

Zum Problem wurde diese Angelegenheit, da vom Gericht festgestellt wurde, dass verschiedene Tätigkeiten des Integrationsassistenten im vorliegenden Fall den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betreffen und nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe nach §§ 35 a SGB VIII bzw. 53, 54 SGB XII fallen.

Befürworter sprachen in der Folge von einem weitreichenden „Urteil“, Kritiker wiesen zu Recht darauf hin, dass es „nur“ um einen Beschluss handelte. Dazu sollte man wissen, dass bei einem Beschluss ein Zwischenstand in einem (laufenden) Verfahren festgestellt wird, wogegen das Urteil ein Verfahren (endgültig) abschließt. Die Auswirkungen und auch das weitere Handeln der Beteiligten sind dennoch nahezu identisch, so dass die Prüfung der Gründe für den Beschluss des Gerichtes ausreichend erhellend ist. Möchte man abschließende Gewissheit, muss man die Auseinandersetzung sowieso höchstrichterlich ausurteilen lassen.

Was jetzt nun konkret mit dem Begriff „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ gemeint ist, hat das Gericht auf den Seiten 11 und 12 des Beschlusses näher ausgeführt (Fettdruck von mir):

Der so definierte Kernbereich der schulischen Arbeit ist im SchulGSH umrissen, wie durch den Bericht der Landesregierung zur landesweiten Umsetzung von Inklusion in der Schule vom 16. Juni 2011 nochmals bestätigt wird.

So wird § 4 Abs. 1 SchulGSH – wie bereits oben ausgeführt – der Auftrag der Schule bestimmt durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelnen Schülerinnen und Schüler auf ihre Stellung als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten vorzubereiten. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift soll die Schule den jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu befähigen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen, insbesondere auch in Form von ehrenamtlichem Engagement. Nach Abs. 4 soll die Schule die Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller und religiöser Vielfalt, den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern. Sie soll den jungen Menschen befähigen, die Bedeutung der Heimat und der besonderen Verantwortung und Verpflichtung Deutschlands in einem gemeinsamen Europa sowie die Bedeutung einer gerechten Ordnung der Welt zu erfassen. Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Erziehung des jungen Menschen zur freien Selbstbestimmung in Achtung Andersdenkender, zum politischen und sozialen Handeln und zur Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Nach § 4 Abs. 11 Satz 2 SchulGSH steht das Ziel einer inklusiven Beschulung dabei im Vordergrund. Die Aufgabe der Schule geht somit laut Schulgesetz weit über die reine Wissensvermittlung hinaus. Sie soll jeden einzelnen – einschließlich der behinderten Schülerinnen und Schüler – im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten – erziehen und fördern und dabei insbesondere behinderungsbedingte Defizite ausgleichen. Die Schule hat daher Maßnahmen und Räumlichkeiten anzubieten, dass behinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit den übrigen Schülerinnen und Schülern beschult werden können. Hilfen, die gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht vom Sozialhilfeträger verlangt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 2 BB 421/98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 6 S 9/97).

Das bedeutet in diesem Fall, dass keine weitere Schulbegleitung als die gewährten drei Stunden wöchentlich anzuerkennen ist. Dadurch werden der durch Orthesen-wechsel bedingte Mehraufwand, die Hilfe beim Umkleiden zum Sportunterricht und die Hilfen während des Sportunterrichtes geleistet.“

Dieses Aufgabenspektrum soll nach Ansicht des Gerichts die Schule ausfüllen, aber nicht ein Schulbegleiter bzw. die Integrationsassistenz. Dessen Aufgabe leitet sich ab aus den Bundesgesetzen SGB VIII bzw. SGB XII.

§ 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche


(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.


§ 54 SGB XII, Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,

2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,

3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,

4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,

5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.


Die übrigen Paragrafen, auf die in § 35 a SGB VIII Bezug genommen wird, können an dieser Stelle vernachlässigt werden. Wesentlicher Punkt ist meines Erachtens hier, das die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, wie sie in den Bundesgesetzen stehen, nicht durch das Schulgesetz außer Kraft gesetzt werden. Bundesgesetz und Schulgesetz nehmen quasi denselben Raum ein und verpflichten verschiedene öffentliche Träger, um eine Schulbildung zu ermöglichen. Damit zeigt sich, wie wichtig der Gesetzgeber dieses Recht nimmt. Stattdessen entzündet sich ein Zuständigkeitsstreit, da angenommen wird, dass zwei Träger nicht den gleichen Platz besetzen können. Der Schulträger ist als fachlich qualifizierte und damit vorrangig zuständiger Träger der Maßnahme; dies ergibt sich nach meinem Verständnis schon aus dem Wortlaut des § 35 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach „sowohl“ die Aufgaben der Eingliederungshilfe wie auch der erzieherische Bedarf von einer Einrichtung, Dienst oder Person abzudecken sind. Der Sozialhilfeträger wird dagegen eher abstrakt in die Pflicht genommen, da er im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII leisten muss. Mit anderen Worten: der Sozialhilfeträger wird zum „Ausfallbürgen“!

§ 2 SGB XII, Nachrang der Sozialhilfe

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Doch diese Art der „Ausfallbürgschaft“ funktioniert nicht parallel zu den Leistungen, welche von Dritten erbracht werden können. Der Nachranggrundsatz aus dem Sozialgesetz verhindert, dass ein Leistungsberechtigter von zwei Stellen gleichzeitig bzw. die gleiche Leistung erhält. Sozialhilfe muss also prinzipiell immer nachrangig bleiben.

Bisher waren die Landkreise als Träger der Sozialhilfeleistungen in der Pflicht, die Integrationsassistenz an den Schulen zu stellen. Dadurch aber, dass das Gericht die Verantwortlichkeit bei der Schule sieht und sogar herausstellt, dass „das Ziel einer inklusiven Beschulung dabei im Vordergrund“ steht, greift der Nachranggrundsatz und befreit die Kreise von ihrer Leistungspflicht (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Dagegen hatten die Antragssteller und Beschwerdeführer (Eltern) argumentiert, dass der im Schulgesetz verankerte Ressourcenvorbehalt (siehe unten) wiederum einschränkend wirkt und damit die Leistungspflicht der Kreise weiterhin bestehen bleibt.

§ 5 SchulG (Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz)*, Formen des Unterrichts


(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).

*) = vom 24. Januar 2007

Das Gericht schreibt hierzu auf den Seiten 13/14:

„… Dem kann nicht entgegnet werden, dass die Inklusion nach § 5 Abs. 2 SchulGSH unter dem Vorbehalt stehe, dass die organisatorischen, personellen und sachlichen Möglichkeiten diese erlaubten. Nach § 4 Abs. 11 Satz 2 SchulGSH steht das Ziel der inklusiven Beschulung im Vordergrund. Insoweit ist ein Vorbehalt der sächlichen und personellen Mittel nicht aufgeführt. Im Übrigen geht der Bericht der Landesregierung zur landesweiten Umsetzung von Inklusion in der Schule selbst davon aus, dass der Vorbehalt des § 5 Abs. 2, 2. Halbsatz SchulGSH nicht gelte.“

Kurzum: Das Gericht sagt, dass die Inklusion als Ziel übergeordnet ist und damit jeglicher Ressourcenvorbehalt nicht gelten kann.

Trotzdem stellt sich die Frage, wie ein Betroffener damit umgehen soll, wenn die Ressourcen nicht vorgehalten werden. Genau diese Frage hat das Landessozialgericht m.E. nicht beantwortet, sondern zu allem Unglück eine Verteilung der Lasten vorgenommen. So muss der Sozialhilfeträger diejenigen Kosten tragen, die eben nicht in den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ fallen, während der Schulträger für den Restbedarf eintreten muss.

Am 20.5.2014 lud der Paritätischen Wohlfahrtsverbandes von Schleswig-Holstein in Kiel zum „Sozialog“ ein. Neben einer Referentin aus Hamburg zum Thema „Kann Schule Inklusion?“ gab eine  Referentin des Bildungsministeriums Auskünfte über den Stand der Umsetzung an den Schulen in Schleswig-Holstein. Doch gerade auch das strittige Thema „Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ musste angegangen werden, zumal viele Fragen von anwesenden Eltern, Trägern und Interessenvertretungen gestellt wurden. Bei einer Frage ging es darum, wann mit einem Ende des Streits zu rechnen sei, wann es denn eine Entscheidung geben würde. Bedauerlicherweise konnte die Referentin nur darauf verweisen, dass man an einem Gesamtkonzept arbeitet, aber der Zeitplan hierzu noch nicht konkret steht. Diese Antwort war umso mehr enttäuschend, da bis dato eine weitere Eskalationsstufe durch den Landkreistag eingenommen wurde. In einem Schreiben des geschäftsführenden Vorstands des schleswig-holsteinischen Landkreistags vom 15.5.2014 wurde noch einmal die Ansicht vertreten, dass die „Bewilligungspraxis im Hinblick auf die Schulbegleitung an die Vorgaben der Rechtsprechung anzupassen und künftig nur noch solche Hilfen zu gewähren, die nicht den Kernbereich der schulischen Arbeit betreffen“. Nach Ablauf des Schuljahres 2013/2014 sollten „berechtigte Ansprüche der Betroffenen entsprechend den bestehenden Zuständigkeiten auf die jeweiligen Schulen übergehen“.

Am 21.5.2014 kam dann die Einigung zwischen Landkreistag und Bildungsministerium, was lediglich heißt, dass vorerst Ruhe ist. Doch diese Ruhe kann schnell wieder vorbei sein, wenn das angekündigte neue Gesamtkonzept nicht steht. In besagtem Gesamtkonzept könnte aus der Integrationsassistenz eine „Schulassistenz“ gemacht werden, was die Übertragung der Aufgabe und Kosten auf die Schulträger noch einmal deutlich hervorhebt. Was mit einer derart neu (?) geschaffenen Position gemeint ist, bleibt derzeit noch offen. Denkbar wäre eine ständige Assistenz in Klassen mit einem gewissen Hilfebedarf, die dann aber nicht einzelnen Schülern zugute kommt, sondern je nach Bedarf die pädagogische Fachkraft bei der Beschulung unterstützt; also selbst keine Lerninhalte produziert, sondern motiviert und erklärt, was nicht verstanden wird.

Damit wird das Problem aber nicht wirklich beseitigt. Ein geändertes Landes-Schulgesetz kann ein übergeordnetes Bundesgesetz nicht außer Kraft setzen. Von daher bleiben die Schnittstellen-Probleme weiterhin vorhanden. Zudem kann der Nachranggrundsatz dazu „ausgenutzt“ werden, Leistungsberechtigte abzuweisen. Wäre der Hilfebedarf aufschiebbar oder ist eine dem Leistungsberechtigten eine gerichtliche Durchsetzung gegenüber dem Dritten zuzumuten, wären die Erfordernisse des Nachranggrundsatzes gegeben. Beides ist aber einem Menschen mit Behinderung nicht zuzumuten. Der leistende Staat muss, gerade was Schule und Integrationsassistenz anbelangt, einstehen und die Rechte der behinderten Menschen schützen (vgl. Kommentar zum SGB XII, 8. Auflage, Bieritz-Harder et al, zu § 53 SGB XII, Randziffer 24 ff.). Die Vermeidung einer Benachteiligung behinderter Menschen gegenüber nichtbehinderten Menschen ist ein übergeordnetes Ziel, was durch den LSG-Beschluss nun wieder problematisiert worden ist.

In seinem Beschluss schrieb das Gericht: „Hilfen, die gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht vom Sozialhilfeträger verlangt werden.“ Dabei berief sich das LSG auf verschiedene Beschlüsse vom OVG Bremen und dem VGH Baden-Württemberg (die ich derzeit nicht kenne). Wenn aber diese Hilfen nicht vorhanden sind, dann müssen diese Hilfen entweder eingekauft werden oder vom Staat bereitgestellt werden; insofern ist die Ansicht des Gerichtes zu bejahen, dass der Ressourcenvorbehalt faktisch nicht existieren kann.

Meiner Ansicht nach gibt es hier noch viel auszuarbeiten. Die Stichworte werden wohl lauten:

-          Ressourcenvorbehalt
-          Strukturbildungsprinzip
-          Nachranggrundsatz
-          Schnittstellenprobleme
-          Zuständigkeitsprobleme



CGS


+++ Nachtrag vom 2.6.2014 +++

In einer Mitteilung an die Medien vom 27.5.2014 sagt die Bildungsministerin Frau Prof. Dr. Wende, die "Zusammenarbeit mit den Kommunen und das Kostensplitting" sei noch nicht abschließend geregelt! Es sollen als "nächstes" weitere Gespräche geführt werden mit allen Beteiligten (!), um letzte Details "auch im Lichte der neuen Möglichkeiten zu klären."

Diese neuen Möglichkeiten sollen sich wohl auf eine an dieser Stelle nicht näher beschriebene "Berliner Entscheidung" beziehen. Auch die angekündigten Gespräche mit allen Beteiligten, d.h. Lehrkräfte, Schulleitungen, Kommunen, Gewerkschaften, Eltern, Behindertenbeauftragte und sogar "politischen Experten" erfordern zudem einen ziemlich großen Runden Tisch, was ich für ziemlich ausgeschlossen halte. Von daher erscheint mir diese Mitteilung an die Medien wie ein Rückwärtsschritt, nachdem noch in der Woche zuvor eine Einigung bekannt gemacht wurde.

CGS