In Hamburg läuft die Frist ab. Offenbar will man noch vor den Sommerferien damit durch sein.
Und
das Bundesverfassungsgericht weist eine Beschwerde gegen § 20a IfSG ab.
+++ Nachtrag vom 10.8.2022 +++
In den dpa-news / Deutsche Presse-Agentur ging heute die Nachricht heraus, dass in der Hansestadt Hamburg 160 Betretungsverbote wegen einer Impfpflichtverletzung ausgesprochen wurden. In 140 Fällen wurden Auflagen angeordnet und weitere 1000 befinden sich noch in der Bearbeitung. Es hätte wohl 5000 gemeldete Personen gegeben, so dass man schon von einem baldigen Ende sprechen kann.
Viel passiert ist dann doch nicht, oder die jeweiligen Arbeitgeber fanden die "richtigen" Worte. Ein Träger berichtete jedenfalls, die Quote der Impf-Verweigerer läge bei "gerundeten 1 Prozent". Weil das Gesundheitsamt den Träger zum Verfahrensbeteiligten machte, konnte dieser über die derzeitige schwierige Personalsituation und das ansonsten gute Arbeitsverhalten berichten. Mit einem Betretungsverbot wird nicht ernsthaft gerechnet.
Es gibt nichtsdestotrotz auch andere Beispiele.
+++
Nachmeldungen
Eine Frist zur Nachmeldung von Personen ist abgelaufen.
Die zuständigen Stellen verfassten daraufhin ein Schreiben, in dem die
Nachweiserbringung angemahnt wurde bzw. eine klärende Stellungnahme der
Arbeitgeber / Leistungserbringer einzuholen. Bis Ende des Monats wird man dafür
Zeit haben, dann aber wird entschieden.
Entscheider sind die Gesundheitsämter. Nur wenn die
Versorgung der leistungsberechtigten Menschen gefährdet wäre, aber dazu
wiederum muss der Leistungserbringer eine Stellungnahme abgebeben haben, gibt
es eine letzte Besprechung. Ansonsten wird man entscheiden – für oder gegen die
Beschäftigten. Und was das dann bedeuten kann, kennt man aus anderen Verfahren
eigentlich gut genug.
Letzte Chance.
Verfassungsgemäß
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann bestehen bleiben.
Am 19.5.2022 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden gegen den § 20a
IfSG ab (1 BvR 2649/21). In der Mitteilung an die Presse wurden die
wesentlichen Erwägungen aufgeführt. Zum Beispiel wurde gesagt, dass die
grundgesetzlich geschützte körperliche Unversehrtheit verfassungsrechtlich
nicht über dem Schutzbedürfnis vulnerabler Menschen steht. Das Gesetz zwingt
niemanden dazu, sich gesundheitlich „versehren“ zu lassen, kann man sagen.
Sobald aber die Berufstätigen bei einem Menschen mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen arbeiten wollen, müssen sie alles tun, um den Menschen zu
schützen. Die Nachweispflicht ist von daher als eine Folge dieses
Schutzgedankens zu verstehen.
Es hilft auch nicht, dass auf den „milden“ Verlauf der
Omikron-Variante verwiesen wird; die eigene Datenanalyse zeigt, dass die
Erkrankungsrate in dieser Zeit 8-mal so hoch ist, wie vor einem Jahr im selben
Zeitraum, das Risiko des Versterbens immerhin doppelt so hoch. Zwar kann man
damit ein niedrigeres Sterbe-Risiko behaupten, aber es muss dabei bedacht
werden, dass mehr und mehr jüngere Menschen als erkrankt gemeldet werden, die
gefährdeten Personengruppen (z.B. Hochbetagte) nach wie vor sich in
Lebensgefahr befinden.
Sollte das Corona-Virus sich zu einem leichten grippalen
Infekt wandeln, wird es diese Nachweispflicht natürlich nicht mehr brauchen.
CGS
Quelle:
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum
Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte „einrichtungs- und
unternehmensbezogene Nachweispflicht“)
Pressemitteilung Nr. 42/2022 vom 19. Mai 2022
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Die einrichtungsbezogene Impfpflicht – das weitere Verfahren in
Hamburg