Freitag, 20. Mai 2022

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht – das weitere Verfahren in Hamburg

In Hamburg läuft die Frist ab. Offenbar will man noch vor den Sommerferien damit durch sein.

Und das Bundesverfassungsgericht weist eine Beschwerde gegen § 20a IfSG ab.

+++ Nachtrag vom 10.8.2022 +++

In den dpa-news / Deutsche Presse-Agentur ging heute die Nachricht heraus, dass in der Hansestadt Hamburg 160 Betretungsverbote wegen einer Impfpflichtverletzung ausgesprochen wurden. In 140 Fällen wurden Auflagen angeordnet und weitere 1000 befinden sich noch in der Bearbeitung. Es hätte wohl 5000 gemeldete Personen gegeben, so dass man schon von einem baldigen Ende sprechen kann.  

+++ Nachtrag vom 29.7.2022 +++

Viel passiert ist dann doch nicht, oder die jeweiligen Arbeitgeber fanden die "richtigen" Worte. Ein Träger berichtete jedenfalls, die Quote der Impf-Verweigerer läge bei "gerundeten 1 Prozent". Weil das Gesundheitsamt den Träger zum Verfahrensbeteiligten machte, konnte dieser über die derzeitige schwierige Personalsituation und das ansonsten gute Arbeitsverhalten berichten. Mit einem Betretungsverbot wird nicht ernsthaft gerechnet.

Es gibt nichtsdestotrotz auch andere Beispiele.

+++ 

Nachmeldungen

Eine Frist zur Nachmeldung von Personen ist abgelaufen. Die zuständigen Stellen verfassten daraufhin ein Schreiben, in dem die Nachweiserbringung angemahnt wurde bzw. eine klärende Stellungnahme der Arbeitgeber / Leistungserbringer einzuholen. Bis Ende des Monats wird man dafür Zeit haben, dann aber wird entschieden.

Entscheider sind die Gesundheitsämter. Nur wenn die Versorgung der leistungsberechtigten Menschen gefährdet wäre, aber dazu wiederum muss der Leistungserbringer eine Stellungnahme abgebeben haben, gibt es eine letzte Besprechung. Ansonsten wird man entscheiden – für oder gegen die Beschäftigten. Und was das dann bedeuten kann, kennt man aus anderen Verfahren eigentlich gut genug.

Letzte Chance.

 

Verfassungsgemäß

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann bestehen bleiben. Am 19.5.2022 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden gegen den § 20a IfSG ab (1 BvR 2649/21). In der Mitteilung an die Presse wurden die wesentlichen Erwägungen aufgeführt. Zum Beispiel wurde gesagt, dass die grundgesetzlich geschützte körperliche Unversehrtheit verfassungsrechtlich nicht über dem Schutzbedürfnis vulnerabler Menschen steht. Das Gesetz zwingt niemanden dazu, sich gesundheitlich „versehren“ zu lassen, kann man sagen. Sobald aber die Berufstätigen bei einem Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeiten wollen, müssen sie alles tun, um den Menschen zu schützen. Die Nachweispflicht ist von daher als eine Folge dieses Schutzgedankens zu verstehen.

Es hilft auch nicht, dass auf den „milden“ Verlauf der Omikron-Variante verwiesen wird; die eigene Datenanalyse zeigt, dass die Erkrankungsrate in dieser Zeit 8-mal so hoch ist, wie vor einem Jahr im selben Zeitraum, das Risiko des Versterbens immerhin doppelt so hoch. Zwar kann man damit ein niedrigeres Sterbe-Risiko behaupten, aber es muss dabei bedacht werden, dass mehr und mehr jüngere Menschen als erkrankt gemeldet werden, die gefährdeten Personengruppen (z.B. Hochbetagte) nach wie vor sich in Lebensgefahr befinden.

Sollte das Corona-Virus sich zu einem leichten grippalen Infekt wandeln, wird es diese Nachweispflicht natürlich nicht mehr brauchen.

CGS

 

 

 

Quelle:

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“)

Pressemitteilung Nr. 42/2022 vom 19. Mai 2022

 

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