Montag, 31. Dezember 2018

Entwicklung von Mindestlöhnen

Der Mindestlohn soll ein Arbeiten für einen existenzsicherstellenden Lohn gewähren und den Arbeitnehmer vor Ausbeutung schützen. Ganz im Sinne einer sozialen Marktwirtschaft wird damit ein Mindestmaß an Entlohnung geschaffen, wenn tarifliche Regelungen nicht vorhanden sind. Es kann demzufolge erwartet werden, dass Entgelte, die in Tarifverträgen vereinbart worden sind, über diesen Mindestlöhnen liegen. Ebenso stellt der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz die unterste Grenze dar im Vergleich zu den Mindestlöhnen in bestimmten Branchen.

In den beiden Jahren 2016 und 2018 gab es beim Mindestlohn nach dem MiLoG keine Erhöhung.

Der Mindestlohn nach der PflegeArbbV differenziert noch nach den Neuen und Alten Bundesländern. Die Spreizung dieser Entgelte beläuft sich derzeit auf 0,50 Euro.

Im Jahr 2015 lag das Entgelt nach der PflegeArbbV mit 0,90 Euro (West) bzw. 0,15 Euro (Ost) oberhalb des Mindestlohns nach dem MiLoG, in 2020 wird der Abstand dagegen schon 2,00 Euro (West) bzw. 1,50 Euro (Ost) betragen.

Die Erhöhung der Stundenentgelte nach der PflegeArbbV (Ost) lag bei beachtlichen 5,8 % in 2018 zu 2017, und in 2017 zu 2016 bei 5,6 %. Mit diesen Schritten sollte eine deutliche Angleichung in Richtung West-Niveau erreicht werden. In den kommenden Jahren liegen die Steigerungsraten aber nur bei 5,0 % und 2,8 % (Ost) bzw. 4,7 % und 2,7 % (West). Im Vergleich dazu liegt die Erhöhung beim Mindestlohn nach dem MiLoG bei 4,0 % und 1,7 %.

Die Durchschnittserhöhungen in Euro belaufen sich in allen Jahren auf 0,28 Euro für die Mindestlöhne, bei den beiden anderen Stundenentgelten in der Pflegebranche betragen sie immerhin 0,39 Euro (West) bzw. 0,44 Euro (Ost).

CGS
























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Entwicklung von Mindestlöhnen


Donnerstag, 27. Dezember 2018

An den letzten Tagen des Jahres 2018


Es gab in den letzten Wochen sehr viel zu tun und auch zur Kenntnis zu nehmen. Immer mehr rückt das Ende der „alten“ Eingliederungshilfe in Sicht, und es ist noch so viel zu tun. Die Trennung zwischen den existenzsichernden Grundleistungen und der Fachleistung „Eingliederungshilfe“ ist zwar verstanden worden, doch wie will man das Ganze vertraglich regeln und finanziell ausgestalten? Darüber hinaus muss sich die Leistungserbringung an sich verändern. Schon vor Jahren zeigte sich ein ansteigender Bedarf, der aber nicht durch ein Mehr an vollstationären Wohneinrichtungen gedeckt werden sollte, sondern – ganz schlicht – in eigenen Wohnräumen geleistet werden muss.

Dienstag, 4. Dezember 2018

Pflegeleistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe auf 266 Euro begrenzt


In einem früheren Beitrag ging es noch um die Begrifflichkeiten rund um Behandlungspflege, insbesondere ging es um solche Pflegeleistungen, die in vollstationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (besondere Wohnformen) erbracht werden könnten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte vor einiger Zeit zu seiner Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP) einen neuen Beschluss gefasst und damit die Verantwortlichkeiten, die es zwischen den verschiedenen Leistungsbereichen gibt, etwas geklärt.

In stationären Wohneinrichtungen gibt es auch eine Behandlungspflege, zu der die Leistungserbringer verpflichtet sein können – es muss nicht zwingend so sein, dennoch ist es sehr wahrscheinlich, weil pflegerische Aktivitäten ebenfalls zum Tätigkeitsbild von Fachkräften in diesem Leistungsbereich gehören. Wenn in den Leistungsvereinbarungen dies mit aufgeführt ist, muss eine solche Hilfe, die so nicht der Kernkompetenz der Leistungserbringer entspricht, trotzdem geleistet werden.

Leistungsträger können die Pflegekassen nur bis zu einem Höchstbetrag von 266 Euro (Stand 2018) mit einbeziehen – egal wie hoch der Pflegebedarf ist. Doch mit steigendem Pflegebedarf könnten sich die Fachleistungen verteuern. Für Leistungsberechtigte, die vollstationär versorgt werden sollen, von daher ein weiterer Aspekt, der zu hinterfragen ist – ganz einfach, um die Konzepte besser zu verstehen.