Freitag, 14. Januar 2022

Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten schließen

Die Schlagzeilen zu der aktuellen Corona-Krise sind schon teilweise sehr verstörend. Vieles kann man tatsächlich auch nur als „Schlagzeile“ abtun, nichtsdestotrotz liegen im Hintergrund etwas verborgen einige echte Nachrichten, die beunruhigen. Ab dem 15.3.2022 wird es lt. Neufassung des § 20a IfSG für Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe zur Pflicht, einen „vollen Impfschutz“ nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann der Arbeitgeber diese Mitarbeitenden vom Dienst freistellen – aber ohne Bezüge.