Samstag, 20. April 2019

Wenn der Besitzstand wegfällt (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)

Bisher wurde an die Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung lebten, ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (vgl. § 27b SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII) ausgezahlt. Dieser orientierte sich bereits am Regelbedarfssatz RBS 1 und betrug 27 % davon. Für das Jahr 2019 kommen somit 114,48 Euro zur Auszahlung (RBS 1 = 424,00 Euro).

Das ändert sich ab dem kommenden Jahr. Und es kann dabei etwas „verloren“ gehen.

+++ Nachtrag vom 6.5.2019 +++

Dieser Besitzstand geht unwiederbringlich verloren, wenn der Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b SGB XII aus welchen Gründen auch immer unterbrochen wird (z.B. Umzug in eine eigene Wohnung mit Anspruch auf RBS 1, Selbstzahler-Status).

Ein solcher Anspruchsverlust scheint sich aus der verwendeten Formulierung „… weiter erbracht.“ im Gesetz zu ergeben. Es soll damit lediglich ein Besitzstand erhalten bleiben, wenn sich an den sonstigen rechtlichen Verhältnissen nichts ändert. Ändern sich die Verhältnisse, greift der Grundsatz der Gleichbehandlung und schließt von daher den Anspruch auf einen früheren Besitzstand aus.

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Sonntag, 14. April 2019

Treuhänderische Verwaltung von Barbeträgen – Treuhandvertrag

Der Umgang mit Geld muss vielleicht begleitet und betreut werden. Dies bedeutet aber nicht, dass zu den sozialpädagogischen Leistungen gem. der Leistungsvereinbarung oder dem festgestellten Förderplan die Vermögenssorge bzw. die Treuhandverwaltung über das Vermögen des Bewohners zählt. Eine solche Arbeit stellt eine andere Leistungserbringung dar, die mit einem eigenen Vertrag geregelt werden muss.

Wie so ein Vertrag aussehen kann, ist in den Arbeitshilfen jetzt als Muster hinterlegt.

Freitag, 5. April 2019

Treuhänderische Verwaltung von Barbeträgen

Ist der Einrichtungsträger zur Verwahrung von Bewohnergeldern verpflichtet? – Diese Frage hatte ich mir schon vor längerer Zeit gestellt, weil sehr viele Menschen mit Behinderung in einer stationären Wohngruppe leben und dort umfassend betreut werden. Die Leistungserbringung kann (oder wird sogar grundsätzlich) dabei Geldangelegenheiten mit einbeziehen, wenn eine eigenständige Handhabung nicht möglich ist. In derartigen Fällen ist eine treuhänderische Verwahrung der Gelder durch die Leitung der Einrichtung erforderlich.

Das Thema ist überraschend komplex. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) entsteht zusätzliche Bewegung, wobei sich an der Sache selbst nichts ändern wird. Auch wenn die Komplexleistung aus Eingliederungshilfe und Grundsicherung aufgetrennt wird und die Zahlungswege neu sortiert werden, die in den Einrichtungen lebenden Menschen (neudeutsch: „besondere Wohnformen“) brauchen nach wie vor einen Geldbetrag, um den „weiteren notwendigen Lebensunterhalt“ (§ 27 b Abs. 2 S. 1 SGB XII) bestreiten zu können.

Zugleich muss der Umgang mit Geld begleitet und betreut werden. Dies bedeutet aber nicht, dass zu den vereinbarten Leistungen die Vermögenssorge bzw. die Treuhandverwaltung des Vermögens des Bewohners zählt. Diese Arbeit ist eine andere Leistungserbringung, die mit einem separaten Vertrag geregelt sein muss. Folgerichtig braucht es eine Kontrolle durch eine zweite Ebene, um das 4-Augen-Prinzip einzuhalten für diese (wahrscheinlich unentgeltliche Zusatz-) Leistung.

Passiert an dieser Stelle nichts, ergibt sich ein Haftungsrisiko.