Sonntag, 27. Februar 2022

Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten schließen – ein Klarstellungs-Versuch

Ab dem 15.3.2022 müssen lt. Neufassung des § 20a IfSG Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe entweder nachweislich genesen oder geimpft sein. Bis zum Ablauf des 15.3.2022 und nach Gültigkeitsablauf müssen diese Beschäftigten, wie auch diejenigen, die über ein medizinisches Zeugnis über eine Kontraindikation bei Impfung verfügen, jedenfalls einen Nachweis erbringen. Tun oder können sie es nicht, muss der Arbeitgeber diese Mitarbeitenden an das zuständige Gesundheitsamt melden.

Etwas anders stellt sich die Lage dar für solche Personen, die ab dem 16.3.2022 in einer Einrichtung oder einem Unternehmen beschäftigt werden sollen. Sie müssen vor Aufnahme der Beschäftigung den Nachweis vorlegen. Tun oder können sie es nicht, darf der Arbeitgeber sie gar nicht erst beschäftigen.

Die Verbände der Leistungserbringer sahen sich mit dieser Bestimmung auf einmal zu Gehilfen der Politik degradiert. Gleichzeitig erkannten sie, dass mit dem Beschäftigungsverbot ein erheblicher Personalausfall drohte. Man wendete sich über die Verbände an die obersten Landesbehörden und forderte eine Klarstellung ein.

In Schleswig-Holstein gab es jüngst eine solche Klarstellung (ein Klarstellungs-Versuch), die einerseits die Verantwortlichkeiten benannte, andererseits allerdings einen sehr ernstzunehmenden Hinweis für die Leistungserbringer enthielt.