Freitag, 20. Dezember 2019

Plan C, weil es Probleme gibt

Der Systemumbruch kommt, aber es wird ganz schön holprig.

Die Hamburger Sozialbehörde hat jetzt mit Verbänden und einigen Leistungserbringern darüber beraten, was mit einer noch beträchtlichen Anzahl an unbearbeiteten Fällen geschehen soll; beträchtlich deshalb, weil wohl fast jede vierte leistungsberechtigte Person formal nicht umgestellt worden ist auf den SGB IX-Bereich. Die Leistungserbringung ist effektiv davon nicht betroffen, auch wenn man im schlimmsten Fall von einem relativ hohen Zahlungsausfall ausgehen kann. Aber das bezieht sich natürlich nicht auf alle Bewohner eines Einrichtungsträgers.

Im Ergebnis gab es die Verständigung, dass zur Abwendung eines finanziellen Risikos die Hamburger noch im Januar 2020 das bezahlen, was im Dezember 2019 vergütet wurde. Über eine spätere Rückrechnung würde man mögliche Differenzen getilgt bekommen, so dass die Belastungen recht gering ausfallen würden.

Das alles klingt nach einem guten Plan.

Und dann gibt es noch das Thema „Mehrbedarf“, was viele Leistungserbringer offenbar nicht auf dem „Plan“ haben. Ein gemeinschaftliches Mittagessen in einer WfbM, einer Tagesförderstätte oder einem anderen Anbieter tagesstrukturierender Leistungen sollte vorher in einem Nachtrag geregelt sein, damit die Kosten auch übernommen werden können. Stattdessen werden aber ganz andere Themen bearbeitet, die so gar nichts mit der aktuell anstehenden Umstellung zu tun haben.

Freitag, 6. Dezember 2019

BTHG: Es geht jetzt ohne Barbeträge weiter

Zum 1.1.2020 wird es einen bedeutenden Systembruch geben. Die Vollversorgung wird dann abgeschafft. Alle Menschen, die in den (umbenannten) besonderen Wohnformen leben, sollen sich aus eigenen Mitteln, die ihnen dann zustehen selbst versorgen.

Damit wird es aber nun einiges an Arbeit geben für die rechtlichen Betreuer. Gerade weil die Versorgung in der Übergangsphase nicht sichergestellt sein muss, sollten Anträge bei den Grundsicherungsämtern vorsichtshalber gestellt werden.

+++ Nachtrag vom 16.2.2020 +++

Wie sich zeigt, ist bei einigen Personen wider Erwarten ein Barbetrag an Leistungserbringer gezahlt worden. Die Größenordnung liegt aber vermutlich bei einem von hundert Leistungsberechtigten. 

Da sich diese Beträge aber vermutlich in einer "Gesamt"-Zahlung befinden, ist die Entdeckung sehr zweifelhaft. 

+++ Nachtrag vom 12.12.2019 +++

Leistungserbringer, die schon in den ersten Januar-Tagen einen Bankeinzug vornehmen wollen, sollten sich gedulden. Es muss damit gerechnet werden, dass die Gelder vom Grundsicherungsamt noch nicht bei den Klienten eingegangen sind. 

+++

Mittwoch, 4. Dezember 2019

Mit einem neuen Gesetz für bessere Löhne in der Pflege

Mit dem neuen Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) soll dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Möglichkeit gegeben werden, einheitliche Mindeststandards bei den Löhnen für die gesamte Pflege-Branche per Rechtsverordnung zu erlassen. Um das zu erreichen, soll eine Kommission ins Leben gerufen werden, die über die Arbeitsbedingungen in der gesamten Pflege-Branche berät und einen Antrag für eine bundesweit geltende Rechtsverordnung unterbreitet, welche das Lohnniveau verbessern hilft.

Erste Gespräche finden derzeit wohl schon statt mit der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP). Wer aber noch fehlt, sind die kirchlichen Arbeitgeber.

Donnerstag, 28. November 2019

Dringende Terminsache: WBVG-Verträge müssen jetzt an die Fachdienste


Zum 1.1.2020 wird es einen bedeutenden Systemumbruch geben – da sind sich alle einig.

Und doch sind nach wie vor einige Leistungserbringer, rechtliche Betreuer, Angehörige und andere Beteiligte spät dran mit den neuen Wohnverträgen.

Mittwoch, 27. November 2019

Eine Sozialhilfe ohne Rückgriff auf die Angehörigen wird 19 Jahre alt


Langlebiges Lesematerial
Das letzte Thema befasste sich mit dem Unterhaltsrückgriff. Was nebenbei für mich herauskam war, dass schon vor vielen Jahren ein großer Schritt in der Gesellschaft stattfand, soziale Hilfen frei von einem Rückgriff auf die Verwandten ersten Ranges zu gestalten. Man hatte gesehen, dass sehr viele ältere Menschen ohne auskömmliches Einkommen ständig in Armut lebten statt sich von der Sozialhilfe helfen zu lassen.

Der Grund dafür wurde im hohen Risiko des sogenannten Verwandten- oder Unterhaltsrückgriffs gesehen. Die Älteren wollten ihren Kindern nicht im Umweg über die Sozialhilfe zur Last fallen. Damit den Menschen diese Angst genommen wurde, erfand man einen Leistungsbereich, der von diesem Rückgriff wesentlich ausgenommen wurde.

Das geschah vor 19 Jahren. Und – jetzt – demnächst wird mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ein weiterer Schritt unternommen in Richtung Sozialstaat. Das kann man sicherlich kritisch sehen, weil es natürlich aus Steuermitteln finanziert werden muss. Man kann aber auch anerkennen, dass den bedürftigen Menschen eine Stütze gegeben wird, für ein Leben in Würde.

(Der Titel ist nicht ganz korrekt, weil man diejenigen, die ein relativ hohes Einkommen verdienen, nach wie vor zur Kostenerstattung bittet)

Dienstag, 26. November 2019

BTHG: Es geht jetzt doch ohne Umsatzsteuer weiter

Am 21.8.2019 gab es eine Rückmeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu einer Frage aus dem Paritätischen Gesamtverband. Doch diese Antwort war sehr unbefriedigend, und eigentlich auch völlig außerhalb jeder Zuständigkeit. Befassen muss sich das Bundesfinanzministerium (BMF), weil es schließlich um die Frage geht, ob die Versorgungsleistungen ab 1.1.2020 mit einer Umsatzsteuer versehen werden muss.

Am 12.11.2019 folgte ein sogenanntes Fachgespräch, was ebenfalls keine wirkliche Lösung brachte. Aber das Problem wurde anscheinend endlich verstanden, so dass jetzt endlich, am 22.11.2019, einige Klarstellungen geschaffen wurden. Es fehlt zwar noch ganz formal an einer Bestätigung dieser Sichtweise durch die obersten Finanzbehörden der Länder. Das BMF hat allerdings bereits angezeigt, dass es eine Ergänzung des Anwendungserlasses erfolgen könnte (wahrscheinlich wird es in jedem Fall passieren).

Mittwoch, 20. November 2019

Unterhaltsrückgriff und die 100 000 Euro-Frage (Teil 4)

Immer wieder wird nach den Einkommensgrenzen für Leistungen der Sozialhilfe gefragt. …

Dies soll der letzte Teil sein, in dem ich auf die Neuerungen eingehe, die mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz passieren werden. Mit diesem Gesetz wird allerdings nicht wirklich Neuland betreten. Vor 16 Jahren ging es um die Lösung des Problems der „verschämten Altersarmut“. Der Staat sollte insbesondere älteren Menschen mit geringem Einkommen helfen und bei einer vorhandenen Notlage eingreifen. Erst in der Folge wäre der Verwandtenrückgriff geschehen, wenn sich die Vermutung hinsichtlich einer Leistungsfähigkeit erfüllen würde. Ein wichtiger Schritt hin zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit.

Dieser Schritt wiederholt sich, aber in einem weit höheren Ausmaß oder wie man schon gesagt hat, in einem weit größeren Umfang.

+++ Nachtrag vom 2.12.2019 +++

Der Bundesrat hat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zugestimmt. Eine Änderung ergibt sich daraus, dass der Unterhaltsrückgriff neben dem SGB XII auch in der Eingliederungshilfe erneuert wurde. Gestrichen wurde § 138 Abs. 4 SGB IX (Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen), was sich auf den Monatsbeitrag von Eltern bezieht:

Wenn eine volljährige nachfragende Person Leistungen bedarf, ist von den Eltern oder dem Elternteil ein Beitrag in Höhe von monatlich 32,08 Euro aufzubringen. § 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Zwölften Buches gilt entsprechend.

Diese Regelung wurde jetzt entfernt.

+++

Mittwoch, 13. November 2019

Unterhaltsrückgriff und die 100 000 Euro-Frage (Teil 3)

Immer wieder wird nach den Einkommensgrenzen für Leistungen der Sozialhilfe gefragt. …

In diesem dritten (zugegebenermaßen sehr ausführlichen) Teil geht es um die vier Besonderheiten, die ich im § 43 Abs. 5 SGB XII glaube herauslesen zu können.

Mittwoch, 6. November 2019

Unterhaltsrückgriff und die 100 000 Euro-Frage (Teil 2)

Immer wieder wird nach den Einkommensgrenzen für Leistungen der Sozialhilfe gefragt. …

Vier Teile sind es geworden, die ich nacheinander vorstellen möchte. Im ersten Teil wurden Behauptungen aufgestellt, die nun begründet werden müssen. Vorerst aber soll im zweiten Teil die Personengruppe benannt werden, die mit den Besonderheiten privilegiert werden (wenn man es einmal so sagen darf). Dies soll helfen, eine Abgrenzung zu den anderen Leistungsbereichen vorzunehmen; und gleichzeitig ein mögliches Fehlerpotential zu benennen.

In den beiden verbliebenen Teilen wird es dann um Begründungen gehen und eine Art Ausblick auf weitere aktuelle Entwicklungen im Recht der Sozialhilfe (Stichwort: Angehörigen-Entlastungsgesetz, seit dem 23.9.2019 in der parlamentarischen Auseinandersetzung).

Samstag, 2. November 2019

Unterhaltsrückgriff und die 100 000 Euro-Frage (Teil 1)

Immer wieder wird nach den Einkommensgrenzen für Leistungen der Sozialhilfe gefragt. Es fragen aber nicht diejenigen, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Fast immer sind es Angehörige, die sich plötzlich mit der Frage beschäftigen, weil sie vielleicht unterhaltspflichtig sind.

Das Thema ist in der Tat sehr komplex. Weil es aber jeden von uns betreffen kann, lohnt sich schon einmal eine Auseinandersetzung damit. Dabei wird aber nicht nur viel Kleinkariertes zu sehen sein, sondern auch eine große gesellschaftliche Entwicklung, die schon seit langer Zeit stattfindet und unsere Gesellschaft weiter prägen wird. Man kann natürlich einwerfen, dass mal wieder zuviel Bürokratie aufgebracht wird. Wenn man es aber auf eine eher staatsphilosophische Art betrachten möchte, zeigen sich unsere Verfassung und der Respekt gegenüber Menschen in Notlagen.

Um das Thema zu bearbeiten, habe ich es in vier Teile gegliedert. Zuerst einmal wird es eine oberflächliche Beschreibung geben, die einige Thesen aufstellt. Im zweiten Teil geht es um die Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen; ich will damit herausstellen, dass der Unterhaltsrückgriff aus dem 4. Kapitel SGB XII eine Besonderheit darstellt. Im dritten Teil kommen endlich die einzelnen  Fragen mit Begründungen, auch wie man sie in diversen BSG-Entscheidungen findet. Und im letzten Teil befasse ich mich mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, was seit dem 23.9.2019 parlamentarisch bearbeitet wird.

Samstag, 26. Oktober 2019

Update zu BTHG: Lebensmittelversorgung könnte wie viel kosten

Am 2.9.2019 hatte ich über die möglichen Kosten der Lebensmittelversorgung einen Beitrag veröffentlicht.

Es sind jetzt neue Sachbezugswerte im Umlauf, die sich vielleicht kostenerhöhend auswirken können. Geplant sind also diese Beträge für § 2 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung (SvEV):

a)      Frühstück 1,80 Euro (in 2019: 1,77 Euro)
b)      Mittag oder Abendessen jeweils 3,40 Euro (3,30 Euro).

Damit zeigt sich aber auch, dass meine Übersicht einen Fehler enthält. Dies wird jetzt korrigiert und neu bewertet. Und dazu auch gleich ein paar weitere Ergänzungen, die sich in den letzten Wochen aufgetan haben.

Mittwoch, 23. Oktober 2019

Mobile Ambulante Betreuung ist sowas wie Tagesförderung für die BGW-GFT

Seit dem 1.1.2019 gibt es eine Neuordnung bei den berufsgenossenschaftlichen Gefahrtarifen. Was wirklich neu ist, sind die sich dahinter verbergenden Strukturschlüssel, die eine etwas genauere Zuordnung möglich machen. Diese Daten sind aber nicht öffentlich. Wenn man sich als versichertes Unternehmen mit einer „unangemessenen“ Gefahrenklasse konfrontiert sieht, muss man das Gespräch mit der BGW suchen, um über den Strukturschlüssel (den man nicht kennt) eine mögliche Neuzuordnung zu erreichen.

Bei der mobilen, ambulanten Betreuung hat es eine erhebliche Neubestimmung gegeben. Die Gefahrenklasse für eine ambulante Eingliederungshilfe würde sich jetzt im Vergleich zu früheren Jahren fast halbiert haben – nämlich von zuvor 6,07 auf 3,93 bzw. für das Jahr 2019 von 5,91 auf 3,66.

Donnerstag, 17. Oktober 2019

Mindestlohn – 12 Euro und Beschäftigungsverluste

Vor einiger Zeit titelte das Handelsblatt: „Ökonomen warnen vor einer Mindestlohnerhöhung auf zwölf Euro“ (26.6.2019). Experten befürchten den Verlust von Arbeitsplätzen, wenn die Lohnuntergrenze angehoben wird. Eine gut klingende Bilanzziehung, wie es der DGB mit seiner Mindestlohnkonferenz zu dieser Zeit beabsichtigte, ist einfach nur verfrüht, so die Kritik. Die in den gesetzlichen Mindestlohn gesetzten Hoffnungen haben sich bisher „nicht komplett erfüllt“.

Im Artikel wird konstatiert: „Dem deutschen Jobwunder hat die staatliche Lohnregulierung jedenfalls nicht merkbar geschadet.“

Wie immer darf man solche Sachen nicht isoliert betrachten.

Donnerstag, 10. Oktober 2019

Was uns betreffen wird

Ein Fernsehbeitrag über das Leben von schwerstmehrfach-behinderten Menschen in einem Heim in Griechenland zeigte sehr verstörende Bilder von einem Leben als gefesselter, eingesperrter, abgestellter, vom Rest der Gesellschaft isolierter Mensch. Journalisten, die zum zweiten Mal das Heim besuchten, um sich sogenannte „Verbesserungen“ anzusehen, zeigten ein sehr verstörendes Bild.

Es ist ja nur in Griechenland, kann man denken. Hier wird es sowas natürlich nicht geben. Kann man denken.

Natürlich ist das schon ein Extrem. Aber es gibt auch hierzulande fürsorglich Denkende, die es nur gutmeinen und sich mit Verbesserungen brüsten wollen, die von den Menschen, die mit diesen Verbesserungen leben müssen, nicht so gesehen werden. Die Förderung des behinderten Schulkindes soll zum Beispiel auf eine ganz besondere Art und Weise verwirklicht werden, die mir wiederum zu denken gibt. Gerade weil es kürzlich zwei Wahlen gab und demnächst eine weitere ansteht, kann man sich gut diese Denkweisen mal ansehen. Was man jedoch findet, ist nicht wirklich durchdacht. Es passt irgendwie nicht.

Montag, 7. Oktober 2019

Neue Verträge zum Wohnen in einer besonderen Wohnform

Es überrascht, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch immer viele Vertragsmuster zum Wohnen in den neuen „besonderen Wohnformen“ im Umlauf sind. Kann es sein, dass einige Leistungserbringer noch nichts unternommen haben?

In Hamburg jedenfalls gab es kürzlich ein Schreiben an Leistungserbringer, dass sie in einer Liste alle bei ihnen lebenden Personen erfassen sollen, die einen WBVG-Vertrag abschließen werden, es aber bislang noch nicht getan haben. Mitgeteilt werden neben Namen und Geburtsdatum der Bewohner die zu vereinbaren Gesamtkosten der Unterkunft. Diese Angaben sollen dazu dienen, dass eine „zeitgerechte Verfügung und Auszahlung der Leistungen zum 1.1.2020 sichergestellt ist“, so die Aufforderung der Hamburger Sozialbehörde. Damit auch klar ist, welche Verträge bereits als abgeschlossen (oder vorliegend) anzusehen sind, ist dies kenntlich zu machen. Zusätzlich soll vermerkt werden, ob eine Direktzahlung der Unterkunftskosten und / oder der Versorgungsmittel von der Sozialbehörde an den Leistungserbringer erfolgen soll.

Als Termin für die Rückmeldung ist zwar der 15.11.2019 angesetzt worden, es wurde aber erwartet, dass die Verträge bis Ende September 2019 an das Fachamt Eingliederungshilfe gelangen. Im Anschreiben heißt es: „Solange keine unterzeichneten Verträge vorliegen, werden die Leistungen lediglich im Rahmen der Übergangslösung ´Listenverfahren` vorläufig bewilligt.“

Das Listenverfahren soll also nur die Personen betreffen, die bis Ende Oktober noch gar keine Miet- oder WBVG-Verträge abgeschlossen haben.

Im Folgenden aber nun eine Beschreibung dieser WBVG-Verträge, wie sie im wahrscheinlichsten Fall zur Unterschrift anstehen.

Dienstag, 1. Oktober 2019

BTHG: Umsatzsteuer vielleicht doch, obwohl nicht

Am 21.8.2019 gab es nun eine Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bezüglich einer Frage aus dem Paritätischen Gesamtverband. Diese Mitteilung ist an sich schon mal ganz hilfreich in Bezug auf die kurzfristige Beherbergung. Was aber nach wie vor aussteht, ist die Klärung, ob oder ob nicht eine Umsatzsteuer auf die Lebensmittel-Versorgung und andere Haushalts-Leistungen zu berechnen ist.

Daraus wiederum kann ein erhebliches wirtschaftliches Risiko erwachsen für die Leistungserbringer, wenn die Frage nicht endlich bald geklärt ist. Werden die Leistungserbringer dann vorsorglich eine Umsatzsteuer anmelden und abführen?

Donnerstag, 26. September 2019

Regelbedarfsätze steigen in 2020












Das Bundeskabinett nun eine Steigerung der Regelsätze beschlossen, was sich auf die Empfänger von Barbeträgen nach § 27 b SGB XII nur noch dann auswirkt, wenn sie in 2020 weiterhin in einer vollstationären Wohneinrichtung leben. Wird die Wohneinrichtung umgewandelt in eine „besondere Wohnform“, wird es dies nicht mehr geben. Stattdessen erhalten diese Leistungsempfänger im Bedarfsfall eine Grundsicherung (oder Hilfen zum Lebensunterhalt). 

Der Bedarf muss allerdings vorher beantragt werden und wird das – neuerdings – direkt ausgezahlte Einkommen berücksichtigen. 


Freitag, 20. September 2019

Was könnten Schulassistenz- und Begleitungskräfte verdienen? (Update)

Aufgrund der vielen Anfragen: Hier ein weiteres Update zu früheren Beiträgen.

Berufsanfänger werden der Stufe 1 zugeordnet bzw. der Stufe 2 nach einem Jahr praktischer Tätigkeit. Berufserfahrene kommen mindestens in die Stufe 3, können aber beim Wechsel von einem anderen Arbeitgeber und einem besonderen personellen Bedarf gleich eine höhere Stufe erlangen.

Freitag, 13. September 2019

Betriebswirtschaft – Das Konzept der Plan-, Soll- und Istkosten

Es ist doch immer wieder erstaunlich, dass selbst studierte Betriebswirtschaftler keinen Unterschied sehen in Sollkosten und Plankosten. Die Geschäftsführung einer mittelgroßen GmbH mit entsprechendem Fachwissen erklärte es anderen immer so, dass die „Plankosten so werden sollen“ und deswegen dann Sollkosten genannt werden.


Freitag, 6. September 2019

BTHG: Die Zahlungswege ändern sich

Mit dem BTHG wird es dazu kommen, dass die Leistungen der Grundsicherung (4. Kapitel SGB XII) nur noch die Differenz ausmachen werden, die man zwischen seinem Einkommen und den selbst zu übernehmenden Kosten für die Versorgung (Lebensunterhalt und Wohnen) plus einem angemessenen Eigenbeitrag haben wird. Die meisten leistungsberechtigten Personen werden aller Voraussicht nach auch Bezieher einer Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sein. Und diese Rente geht dann…

Doch es gibt auch andere Fragen, die gelöst werden müssen. Sehr viel hängt nach wie vor von den neuen Wohn- und Versorgungsverträgen ab. Auch in diesen Unterlagen wird es einen Passus geben, wie die geschuldeten Gelder zum Leistungserbringer gelangen sollen.

Montag, 2. September 2019

BTHG: Lebensmittelversorgung könnte wieviel kosten?


In einem letzten Beitrag hatte ich über die Kritik der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG WfbM) am Geldbetrag berichtet. Für die tägliche Versorgung mit Lebensmitteln sollten lediglich 3,30 Euro zur Verfügung stehen. Viel zu wenig, so die Interessenvertreter.

Es gibt jetzt ein paar weitere Geldbeträge, mit denen man sich eine mögliche Bandbreite an Kosten für die Lebensmittel-Versorgung besser veranschaulichen kann.  

Schon bald wird man allerdings bessere Daten haben, weil dann alle Leistungserbringer ihre Preismodelle den Klienten vorstellen werden. Die ersten Verträge sind bereits im Umlauf.

Mittwoch, 14. August 2019

Heilpädagogische Krisenintervention – eine Leistung zur zeitlich befristeten Abmilderung von besonderen Notlagen

Vor einiger Zeit gab es mehr und mehr Fälle, in denen eine Heilpädagogische Krisenintervention (HPK) von der Hamburger Sozialbehörde bewilligt wurde. Dies geschah vor allem deswegen, weil mit der Einführung der neuen Trägerbudgets eine Aufstockung der sogenannten Bedarfsgruppe (oder auch Hilfe-Empfängergruppe HEG bzw. Hilfebedarfsgruppe HBG) nicht mehr möglich war im Falle eines außergewöhnlichen Vorkommnisses.

Auch wenn ein solches Vorkommnis vielleicht nur „vorübergehend“ scheint, die intensive Betreuung ist immer dringend erforderlich und muss umfassend passieren, damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Leistungsfähigkeit oder auch der Betreuungssituation nicht geschieht.

Mittwoch, 7. August 2019

BTHG: Mittagessen für Werkstattbeschäftigte - die BAG WfbM übt Kritik

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG WfbM) kritisiert den Geldbetrag, der für die tägliche Lebensmittelversorgung der leistungsberechtigten Menschen zur Verfügung stehen soll. Es wird ein Betrag von „3,30 Euro“ täglich genannt, der zu niedrig sein soll, weil er nicht die Mehrkosten beinhaltet, die mit der Zubereitung der Mahlzeit entstehen (d.h. Personal und Miete).

Diese Aussage stützt sich wohl auf Auswertungen innerhalb der Träger-Landschaft, die derzeit einen höheren Betrag ergeben. Für sich alleine betrachtet, ist der genannte Geldbetrag nicht wirklich erklärend. Und ob dieser Geldbetrag gerechtfertigt ist, bleibt an dieser Stelle ungeklärt.

Die in der WfbM tätigen Menschen werden jedenfalls mindestens über Einkünfte in Höhe der Grundsicherungsleistungen verfügen. Mit diesen Geldern müssten sie sich selbst versorgen, und das betrifft nicht nur die Verpflegung in einer WfbM. Von daher stellt sich schnell die Frage, wie teuer die Verpflegung insgesamt und pro Monat sein wird.

Donnerstag, 1. August 2019

BTHG: Was jetzt zu beantragen ist für Menschen in vollstationären Einrichtungen

Die Zeit läuft.

Ab dem 1.1.2020 gibt es die Komplexleistung „Eingliederungshilfe“ in der altbekannten Form nicht mehr. Man trennt sie auf in eine Fachleistung „Eingliederungshilfe“ (und verschiebt die rechtlichen Grundlagen in das Rehabilitationsrecht im SGB IX) und eine existenzsichernde Leistung; letztere wird über die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII abgedeckt bzw. sie soll abgedeckt werden. Wer in Zukunft aufgrund einer Behinderung bestimmte Leistungen braucht, wird sich mit einem Antrag an seine wohnortnahe Behörde wenden, die den Antrag prüft und bearbeitet, vielleicht auch an andere Behörden weitergeben muss.

Diejenigen, die jetzt schon diese Leistungen brauchen, stehen vor dem Dilemma, an wen sie sich richten müssen, damit die Leistungen auch nach dem 1.1.2020 erbracht werden. Mit einem Antrag alleine ist es dabei noch nicht getan. Was genau zu tun ist, muss jetzt besprochen werden; und in die Pflicht genommen sind dabei einfach alle: Behörden, Einrichtungsträger und – ganz besonders – die rechtlichen Betreuer.

Sonntag, 28. Juli 2019

Was mich betroffen macht

NDR Fernsehen - Weltbilder - Zustände in einem Heim
In einem schon etwas länger zurückliegenden Fernsehbeitrag wurden sehr erschreckende Zustände in einem Heim für behinderte Menschen in Griechenland gezeigt. Hoffentlich war es nur ein Einzelfall. Wahrscheinlich ist dies aber die Regel – und nicht nur in diesem einen Land.

Kommt man ins Gespräch mit Angehörigen von Menschen mit Behinderung (ganz besonders mit den Eltern von Schulkindern), stößt man auf ein Denken, was einen ebenfalls betrifft – also mich zumindest.

Ich würde am liebsten gleich darauf verweisen, was durch so ein einschränkendes Denken an Behinderungen verursacht wird und was in letzter Konsequenz daraus passieren kann. Leider verstehen es diese Menschen kaum, weil sie mit anderen, profaneren (?) Dingen beschäftigt sind und das kritische Nachdenken verlernt haben. Aber es muss mal ausgesprochen bzw. mal „ausgeschrieben“ werden, damit es von anderen wenigstens zur Kenntnis genommen wird. 

Mittwoch, 24. Juli 2019

Antragstellung, Fristen und Bedarfsermittlung im neuen Rehabilitationsrecht

 LWL - Zuständigkeitsklärung und Arten der Trägerschaft
nach §§ 14 und 15 SGB IX - Quelle BAG-Landesjugendämter
In der Diskussion rund um den Reformbedarf der Jugendhilfe aufgrund des BTHGs ergeben sich auch immer wieder allgemeinere Fragen zur Anwendung der neuen Regeln. Einerseits sollte die Antragstellung vereinfacht werden, damit leistungsberechtigte Menschen nicht mehr im Mühlenwerk der Zuständigkeiten untergehen. Doch wenn Prävention wirklich gewollt ist, müsste es da nicht eine Pflicht zur Leistungsträgerschaft „von Amts wegen“ geben?

Und wie sieht es in dem Zusammenhang auch mit den Fristen und der Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen aus? Es scheint sich etwas geändert zu haben, aber in welcher Zeit kann jemand, der einen Antrag gestellt hat, mit einer Entscheidung rechnen. Und gerade an dieser Stelle offenbart sich auch ein Risiko für den erstangegangenen Leistungsträger, wenn Fristen versäumt werden.

Nicht zuletzt offenbart sich auch eine Regelungslücke zum Recht der Jugendhilfe im SGB VIII. Die weitere Diskussion wird darüber noch zeigen, inwieweit man hier von wirklichen Problemen sprechen kann. Vielleicht müssen es aber auch die Gerichte wieder klarstellen.

Mittwoch, 17. Juli 2019

BTHG und Jugendhilfe

Im Zusammenhang mit der Diskussion um ein Bundesteilhabegesetz Ende 2016 gab es ebenfalls Überlegungen, die Jugendhilfe (SGB VIII) zu reformieren. Damals erschien es noch so, dass die Leistungsträger wegkommen wollten von individualisierten Leistungen und hin zu einem standardisierten Regelangebot. Dann bräuchte es auch keine Fachlichkeit in der Leistungserbringung, so das Kalkül, und man könnte die Kosten in dem Sektor drücken – man erinnere nur die Auseinandersetzungen um Schulbegleitungen in den Jahren zuvor.

In der jetzigen Diskussion ist davon nichts mehr zu spüren. Es dreht sich nun um den „neuen“ Behinderungsbegriff der Eingliederungshilfe und die Neu-Strukturierung der Arbeit der Jugendämter.

Freitag, 21. Juni 2019

Die BGW gibt einen wichtigen Hinweis zur Einstufung in die richtige Gefahrklasse

Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft sollten auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden, weil man ansonsten zu viel bezahlt. Bisher wurden die Beitragsbescheide eher „hingenommen“. Doch wenn man sich mit der Thematik ein wenig mehr auseinandersetzt, ergibt sich vielleicht ein kleines Einsparungspotential – zugegebenermaßen nur für den Moment, weil in späteren Vergütungsverhandlungen die neuen Zahlen wahrscheinlich berücksichtigt werden.

Sich dennoch einmal kritisch mit dieser Frage auseinanderzusetzen, ist eine Aufgabe, die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot erstreckt. Das, was man als Vergütung haben will, muss schließlich richtig kalkuliert worden sein. Und damit gehört die „korrekte“ Einstufung in die richtigen Gefahrtarifstellen dazu.

Dienstag, 18. Juni 2019

BTHG: Umsatzsteuerpflicht vielleicht doch nicht

Die obersten Landessozialbehörden sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich der Versorgung, heißt es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG vom 18. Oktober 2018 (S. 8): „[… Es] bedarf einer intensiven Prüfung auf Landes- und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche Benachteiligung aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz in dieser Unterlage.

Das Ganze Thema noch einmal von vorne, weil diese Frage wirklich schwierig zu handhaben ist. Und der Versuch von Lösungen.

Donnerstag, 13. Juni 2019

BTHG: Umsatzsteuerpflicht für die neuen Leistungen?

Eine neue Form der Leistungserbringung?
„Soweit diese [begünstigten Einrichtungen] im Rahmen ihrer sozialrechtlichen Anerkennung Betreuungs- und Pflegeleistungen ausführen (vgl. auch Absatz 8 und 9), fallen ihre Leistungen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.“ (Abschnitt 4.16.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass)

Und genau das wird nun als Problem gesehen, weil die existenzsichernden Leistungen Wohnen und Leben nicht mehr Bestandteil der Eingliederungshilfe-Leistungen sind. Über letztere wird es einen Landesrahmenvertrag und Leistungs-/Vergütungsvereinbarungen mit dem zuständigen Träger dieser Leistungen geben, nicht aber für die anderen Leistungen. Ergo wird es die Begünstigung der Steuerbefreiung für diese anderen Leistungen – vielleicht nicht mehr geben?

Auch die obersten Landessozialbehörden sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich der Versorgung, heißt es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG vom 18. Oktober 2018 (S. 8). „[… Es] bedarf einer intensiven Prüfung auf Landes- und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche Benachteiligung aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz in dieser Unterlage.

Freitag, 7. Juni 2019

BTHG: Wer zahlt was?

Rechnungspositionen / Abrechnungsfaktoren-Tableau
Im neuen Wohn- und/oder Betreuungsvertrag werden diese Positionen entweder getrennt oder in verschiedenen Passagen eindeutig benannt. Da der Klient Vertragspartner des Unternehmens ist, wird von diesem auch die Geldzahlung erwartet. Dies wäre auch folgerichtig, wenn z.B. Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII direkt an den Klienten gezahlt werden.

Bei den EGH-Leistungen ist die bewilligende Stelle Auftraggeber und somit zur Zahlung verpflichtet. Es wird derzeit noch darüber beraten, ob die Mehrkosten, die aufgrund der „Kappungsgrenze“ entstehen, als ein separater Zuschlag neben der EGH-Vergütung oder inklusive geleistet werden. Da weiterhin das Erforderlichkeitsprinzip bestimmend ist für die Bewilligung der Leistungen, wird bei einem Eintritt / Austritt innerhalb eines Monats eine anteilige Berechnung in diesem Zeitraum notwendig sein.

Nicht verbrauchtes Verpflegungsgeld ist höchst wahrscheinlich zurückzuzahlen. Aus diesem Grund sollte eine Art „Freihaltegeldabzug“ als zusätzlicher Abrechnungsfaktor verwendet werden. Ein Haushaltsgeld dagegen nicht, wenn beispielsweise Sanitär- und Sanitätsartikel davon bezahlt werden sollen. Beide Positionen könnten umsatzsteuerpflichtig sein.

Mittwoch, 5. Juni 2019

Was könnten Schulassistenz- und Begleitungskräfte verdienen? (Update)

Aufgrund der vielen Anfragen: Hier ein kleines Update zu einem früheren Beitrag.

Dienstag, 4. Juni 2019

BTHG: Mit der Gleichstellung eine Deckungslücke schaffen und schließen

Leistungsträger-Verbundenheit
„Leistungsrechtlich erfolgt eine Gleichstellung aller erwachsenen Menschen mit Behinderungen unabhängig von der Wohnform, in der sie leben…“ (S. 4 der Empfehlungen der AG Personenzentrierung, 28.6.2018).

Aufgrund der kurzen Zeit bis zur nächsten Stufe des BTHG, braucht es eine pragmatische Herangehensweise, bis sich tragfähige Grundlagen und Angebote gebildet haben, so das Kalkül. Weil Verlässlichkeit in der Leistungserbringung gegenüber den (jetzt) leistungsberechtigten Menschen wichtig ist, braucht es im § 42a SGB XII eine Regelung, welche die „Kappungsgrenze“ in der Sozialhilfe irgendwie umgeht. Die früher einmal bewilligten und befürworteten Strukturen können schließlich nicht abgeschafft und womöglich die Menschen aus ihren angestammten Heimplätzen vertrieben werden.

(Genau hier entsteht allerdings eine Verbundenheit mit der altbekannten Eingliederungshilfe, die nicht unbeachtet bleiben sollte; dazu später mehr).

Freitag, 31. Mai 2019

BTHG: Die Reform macht aus vollstationären Wohnstätten besondere Wohnformen

Ein erklärtes Ziel im BTHG ist es, das „Sondersystem Lebensunterhalt in Einrichtungen“ zu beseitigen (vgl. S. 16 des Abschlussberichts Teil A der BTHG-Arbeitsgruppe).

Die Lebenshaltungskosten sind nun mal Teil der Vergütungen für vollstationäre Wohneinrichtungen. Ihre Höhe ist vielleicht nicht so gravierend, doch wenn man über den Bund eine Erstattung bekommen kann, warum nicht. Man müsste Nicht-Wohnungen sozusagen qualifizieren, damit die Sozialhilfe diese Kosten übernimmt.

Aus diesem Grund wandeln sich „vollstationären Wohneinrichtung“ um in „besondere Wohnformen“; Wohnungen sind es schließlich nicht. Seitens der Leistungserbringer würden aber nun viele Kosten verloren gehen, wenn man lediglich eine „ortsübliche“ Miete mit Betriebs- und Heizkosten verlangen würde. Leistungserbringer sind keine professionellen Vermieter. Und zusätzlich wären die zu Wohnzwecken überlassenen Räumlichkeiten möbliert und mit besonderer Technik teuer ausgestattet.

Bei einer Warmmiete könnte es dagegen zu einer Übervorteilung kommen; in jedem Fall würde für etwas bezahlt werden, was man nicht kennt. Dieser Punkt verlangt sehr viel Klärung, was mit dem neuen § 42a SGB XII schon jetzt und ab 2020 passiert – das BTHG ist ein Änderungsgesetz, mit dem zu verschiedenen Zeiten die bestehenden Leistungsgesetze angepasst werden. Die nächste Stufe wird zum 1.1.2020 erreicht sein.

Man wird sich also Gedanken machen müssen, wie diese Wohnraummietverträge gestaltet sein sollen.

Dienstag, 21. Mai 2019

BTHG: Die Reform der Eingliederungshilfe hat ihre Gründe und Auswirkungen

Mit der Reform der Eingliederungshilfe trennt man jetzt das Wohnen und die Kosten des Lebensunterhaltes von den Leistungen der Eingliederungshilfe. Das hat natürlich seine ganz besonderen Gründe. Genau an dieser Stelle lohnt sich eine Auseinandersetzung mit den Hinter-Gründen.

Und damit ergibt sich ein zweiter Punkt, dem man ebenfalls ein wenig Aufmerksamkeit schenken sollte: der Sache mit der Umstellung zum 1.1.2020.


+++ Nachtrag vom 6.6.2019 +++

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (4. Kapitel SGB XII) liegt bei den Grundsicherungsämtern der Kommunen, von denen die Bewohner vollstationärer Wohneinrichtungen schon jetzt ihre Eingliederungshilfe-Leistungen bekommen; dies ist auch dann der Fall, wenn die Wohnstätten in einem ganz anderen Bundesland oder der Kommune liegen, zum Beispiel befindet sich die Wohnstätte in Schleswig-Holstein, der bisherige Leistungsträger wäre ein Fachamt in Süddeutschland.

Vorsichtshalber sollte aber vom Antragsteller der Hinweis erfolgen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII „ansonsten an die zuständige Stelle weitergeleitet werden soll“.

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Sonntag, 5. Mai 2019

Bürgerschaftliches Engagement und Sozialraum-Arbeit

„Eine zukunftsfähige Engagementpolitik muss für das freiwillige Engagement sowie die ehrenamtliche Arbeit entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, damit Jung und Alt, Frauen und Männer sich für die Gesellschaft engagieren können.“ (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hintergrundmeldung vom 11.11.2015)

Das sind schöne Worte. Die Bundesregierung veröffentlicht nun sogenannte Engagementberichte, in denen „empirische Befunde und Trends vorgestellt und zentrale gesellschaftliche Debatten aufgegriffen“ werden. Um aber über berichten zu können, braucht es Menschen, die etwas verändern wollen. Umfrageergebnisse einer „Freiwilligensurvey“ zeigten im Vergleich der Jahre 1999, 2004 und 2009 einen relativ abnehmenden Trend an „nicht zum Engagement bereiten“-Befragten (aus einer Präsentation des Pari-SH und Generali Versicherungen, kein Datum).

Das ist alles recht erfreulich. Wie man in einem Bericht  zum Projekt „Bürgernetzwerke für Schleswig-Holstein“ allerdings lesen kann, können solche Engagements jedoch schnell zum Erliegen kommen. Was kann man tun? Welche Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden?

Samstag, 20. April 2019

Wenn der Besitzstand wegfällt (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)

Bisher wurde an die Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung lebten, ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (vgl. § 27b SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII) ausgezahlt. Dieser orientierte sich bereits am Regelbedarfssatz RBS 1 und betrug 27 % davon. Für das Jahr 2019 kommen somit 114,48 Euro zur Auszahlung (RBS 1 = 424,00 Euro).

Das ändert sich ab dem kommenden Jahr. Und es kann dabei etwas „verloren“ gehen.

+++ Nachtrag vom 6.5.2019 +++

Dieser Besitzstand geht unwiederbringlich verloren, wenn der Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b SGB XII aus welchen Gründen auch immer unterbrochen wird (z.B. Umzug in eine eigene Wohnung mit Anspruch auf RBS 1, Selbstzahler-Status).

Ein solcher Anspruchsverlust scheint sich aus der verwendeten Formulierung „… weiter erbracht.“ im Gesetz zu ergeben. Es soll damit lediglich ein Besitzstand erhalten bleiben, wenn sich an den sonstigen rechtlichen Verhältnissen nichts ändert. Ändern sich die Verhältnisse, greift der Grundsatz der Gleichbehandlung und schließt von daher den Anspruch auf einen früheren Besitzstand aus.

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Sonntag, 14. April 2019

Treuhänderische Verwaltung von Barbeträgen – Treuhandvertrag

Der Umgang mit Geld muss vielleicht begleitet und betreut werden. Dies bedeutet aber nicht, dass zu den sozialpädagogischen Leistungen gem. der Leistungsvereinbarung oder dem festgestellten Förderplan die Vermögenssorge bzw. die Treuhandverwaltung über das Vermögen des Bewohners zählt. Eine solche Arbeit stellt eine andere Leistungserbringung dar, die mit einem eigenen Vertrag geregelt werden muss.

Wie so ein Vertrag aussehen kann, ist in den Arbeitshilfen jetzt als Muster hinterlegt.

Freitag, 5. April 2019

Treuhänderische Verwaltung von Barbeträgen

Ist der Einrichtungsträger zur Verwahrung von Bewohnergeldern verpflichtet? – Diese Frage hatte ich mir schon vor längerer Zeit gestellt, weil sehr viele Menschen mit Behinderung in einer stationären Wohngruppe leben und dort umfassend betreut werden. Die Leistungserbringung kann (oder wird sogar grundsätzlich) dabei Geldangelegenheiten mit einbeziehen, wenn eine eigenständige Handhabung nicht möglich ist. In derartigen Fällen ist eine treuhänderische Verwahrung der Gelder durch die Leitung der Einrichtung erforderlich.

Das Thema ist überraschend komplex. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) entsteht zusätzliche Bewegung, wobei sich an der Sache selbst nichts ändern wird. Auch wenn die Komplexleistung aus Eingliederungshilfe und Grundsicherung aufgetrennt wird und die Zahlungswege neu sortiert werden, die in den Einrichtungen lebenden Menschen (neudeutsch: „besondere Wohnformen“) brauchen nach wie vor einen Geldbetrag, um den „weiteren notwendigen Lebensunterhalt“ (§ 27 b Abs. 2 S. 1 SGB XII) bestreiten zu können.

Zugleich muss der Umgang mit Geld begleitet und betreut werden. Dies bedeutet aber nicht, dass zu den vereinbarten Leistungen die Vermögenssorge bzw. die Treuhandverwaltung des Vermögens des Bewohners zählt. Diese Arbeit ist eine andere Leistungserbringung, die mit einem separaten Vertrag geregelt sein muss. Folgerichtig braucht es eine Kontrolle durch eine zweite Ebene, um das 4-Augen-Prinzip einzuhalten für diese (wahrscheinlich unentgeltliche Zusatz-) Leistung.

Passiert an dieser Stelle nichts, ergibt sich ein Haftungsrisiko.

Dienstag, 19. März 2019

[Grafiken] Gehälter im Vergleich - Entgeltgruppen im TV-L und TVöD-BT-B

Entgelttabellen der beiden Tarifwerke, wobei die für den TV-L noch nicht abgestimmte Beträge enthält. Die letzte Tarifrunde erbrachte eine Steigerung beim TV-L rückwirkend zum 1.1.2019, beim TVöD wird es zum 1.4.2019 eine Anhebung geben.


Samstag, 16. März 2019

Stundensätze im Vergleich

Nach der Tarifrunde ist vor der Tarifrunde.

Wenn man aber mal verstehen möchte, was mit der Aussage „Wir sind es wert!“ gemeint ist, dann muss ein Vergleich her. Der Vergleich zu ganz anderen Berufsgruppen, die ja schließlich auch eine Ausbildung durchlaufen müssen und eine 38-, 39- oder 40-Stunden-Woche vereinbart haben, wäre zwar interessant, aber nicht wirklich hilfreich. Am besten ist es, man vergleich sich untereinander.

Wie sieht es eigentlich aus zwischen den beiden großen Tarifwerken, die mit vielen Warnstreiks und Demonstrationen für eine verbesserte „monetäre“ Wertschätzung verhandelt wurden? Und wie vergleichen sich diese Bezüge zum Mindestlohn?

Montag, 4. März 2019

Tarifergebnis im TdL – Tarifrunde 2019

Und diese Tarifrunde ging dann auch recht schnell zu Ende (Bsirske: „zwei Nächte durchgemacht“). Die Steigerungen sind teils beachtlich, weil Mindestbeträge vereinbart worden sind. In den unteren Entgeltgruppen ergeben sich damit sehr deutliche Steigerungsraten von wenigstens 4 oder 5 % alleine schon für das Jahr 2019.

Es ergibt sich aber nun die Schwierigkeit für Leistungserbringer, diese Steigerungen refinanziert zu bekommen. Die Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2019 sind bereits gelaufen. Und noch vor zwei Jahren wurde die Möglichkeit besprochen, damals schon abzuschließen, damit man sich konzentriert an die Umsetzung des BTHG machen kann. Wenn seinerzeit noch mit niedrigeren Steigerungen gerechnet worden ist, werden diese Leistungserbringer ein Problem haben.

+++ Nachtrag vom 12.1.2020 +++

Seit dem 1.1.2020 gibt es einen speziellen Tarifbereich für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bei Arbeitgebern, die den TV-L anwenden. Damit ändern sich die alten Entgeltgruppen und es gibt neue "S-Entgeltgruppen" - wie man es aus dem TVÖD her kennt.

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Freitag, 1. März 2019

Denken formuliert Sprache – Oder: Was man sagt und wirklich meint

Im letzten Beitrag ging es erst einmal um „neuartige“ Begriffe und Bezeichnungen, die man benutzen sollte, um das eigene Denken zu ändern. Grund dafür war, dass man wegkommen sollte von den eigenen Perspektiven und Weltanschauungen, um eine neue Sichtweise einzunehmen. Gleichzeitig sollte man sich den leistungsberechtigten Menschen, die ja nun Kunden sind und eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, zuwenden und ihnen Fragen stellen, um sie kennenzulernen. Mit einem solchen wertschätzenden Verhalten ergibt sich ein Feedback über die Ergebnisqualität der eigenen Leistungserbringung. „Sprache formt Denken“ war der Ansatzpunkt für diese Überlegungen.

Das geht aber auch andersherum. Wie man spricht offenbart das eigene Denken über die Dinge; oder verkürzt gesagt: „Denken formuliert Sprache“.

Wie der Zufall es wollte, entwickelten sich in diesem Zusammenhang weitere Gespräche darüber. Erstaunlich dabei war nun, dass es auf einmal um Leute ging, von denen man die Fähigkeit zu einer gelungenen Kommunikation erwarten würde.

Mittwoch, 27. Februar 2019

Sprache formt Denken - Oder: Fragen, die die Leistungserbringung verbessern sollen

Kommunikation ist keine leichte Angelegenheit. Sie findet nicht nur auf verschiedenen Ebenen statt, sie beruht sehr auf einer Perspektive. Erst wenn man diese Perspektive wechselt, kann man die Bedürfnisse des Gegenübers besser verstehen und darauf eingehen.

Begriffe und Bezeichnungen sind vielleicht schon mal ein Anfang. Will man aber den Menschen wirklich verstehen, muss man Fragen stellen und zuhören. Zuhören wiederum verlangt natürlich eine Rückmeldung und Umformulierung, um sicher zu gehen, dass man verstanden hat. Ein solches Vorgehen fördert. Und Förderung ist letztlich die Grundlage der Arbeit, weil diese Hilfe zur Eingliederung aus den Menschen unabhängige, selbstbestimmte Teilhaber am Leben in der Gemeinschaft machen soll.

Freitag, 22. Februar 2019

Trägerbudgets für Schulbegleitungen



Diesem Thema muss man sich von wirklich vielen verschiedenen Seiten nähern, denn eine Lösung braucht es, die alle irgendwie zufrieden stellt.

Im Folgenden geht es noch einmal um eine Wiederauffrischung, was man unter Schulbegleitung und Schulassistenz zu verstehen hat. Es muss sich hier etwas tun, weil die Finanzierung der Schulassistenten an den Grundschulen zeitlich begrenzt ist. Weil aber diese Stellen weiterhin gebraucht werden, hatte man schon überlegt, sie mit dem schulpsychologischen Dienst oder der Schulsozialarbeit zu verbinden. Was man nicht geschafft hatte, war die Schulbegleitung, welche eine Leistung der Eingliederungshilfe darstellt, abzubauen. Der Bedarf ist weiterhin groß, und es werden noch viel mehr Begleitungskräfte gebraucht.

Man sucht nach Einsparungsmöglichkeiten und experimentiert derzeit mit einem „Trägerbudget“ im Landkreis Pinneberg. Zwar hat man noch keine Ergebnisse bekannt gemacht, aber es ist gut möglich, dass mit dem kommenden Schuljahr diese Finanzierungsform zum Tragen kommt. Gleichzeitig wird man sehr verstärkt auf das „Poolmodell“ (engl. pooling) setzen, um wenigstens ein paar Synergie-Effekte zu gewinnen.

Sonntag, 13. Januar 2019

Ein Thema für Entgeltverhandlungen: Datenschutz kostet

Mit der Datenschutzgrundverordnung, die im letzten Jahr in Kraft getreten ist, hat es einiges an Unruhe gegeben. Zuerst wurde Panik verbreitet, dann stellte sich eine etwas nüchterne Haltung zum Thema ein. Im Hinblick auf das neue Prüfrecht, mit dem ebenso die Wirksamkeit von erbrachten Leistungen untersucht werden kann, werden auch sehr sensible personenbezogene Daten gesammelt und möglicherweise sogar an andere Stellen weitergegeben. Eine besondere Sorgfalt ist absolut notwendig, und hier müssen auch die Datenschutzbeauftragten aktiv mitwirken.

Nach wie vor aber wissen viele Unternehmen nicht, wie viel Datenschutz eigentlich kostet. Man kann natürlich ordentlich Geld dafür ausgeben – sozusagen „mit Kanonen auf Spatzen schießen“. Und es gibt auch die „Sparfüchse“, die glauben, mit einem Outsourcing dieser Angelegenheit alles erledigt zu haben – es darf halt nichts kosten.

Wie viel es kosten sollte, muss man sich schon ein wenig erarbeiten. Zum Glück gibt es eine Orientierungshilfe von der Datenschutz-Bundesbeauftragten. Zusammen mit einer Entgelttabelle und einer tariflichen Entgeltordnung kann man nun eine Kalkulationsgröße für Entgeltverhandlungen herstellen.


Mittwoch, 9. Januar 2019

Barbeträge zur persönlichen Verfügung

Bestandteile, die zur Auszahlung kommen können:
2016
2017
2018
2019
Grundbarbetrag (§ 27 b SGB XII)
109,08
110,43
112,32
114,48
Zusatzbarbeträge, festgeschrieben (§ 133a SGB XII)
35,29
35,29
35,29
35,29
halber Abzugsbetrag für KK-Beiträge (§ 61 SGB V)
-4,04
-4,09
-4,16
-4,24
Bekleidungspauschale
27,22
28,66
29,09
29,71


Mittwoch, 2. Januar 2019

Das ergänzte Prüfrecht im SGB IX

Am 11.11.2018 gab es einen Gesetzentwurf zur Änderung des SGB IX und des SGB XII (Drucksache 19/5456 des Deutschen Bundestags). Am 12.12.2018 folgte dann die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu eben diesem Gesetzentwurf mit wenigen Änderungen (Drucksache 19/6465). Der Gesetzentwurf wurde dann angenommen.

Im Folgenden soll es nur um das neue, ergänzte Prüfungsrecht für die Träger von Leistungen der Eingliederungshilfe gehen (Artikel 4 des Änderungsgesetzes). Diese Änderungen werden im Gegensatz zu den anderen Passagen erst zum 1.1.2020 in Kraft treten.