Wenn man aber mal
verstehen möchte, was mit der Aussage „Wir sind es wert!“ gemeint ist, dann
muss ein Vergleich her. Der Vergleich zu ganz anderen Berufsgruppen, die ja
schließlich auch eine Ausbildung durchlaufen müssen und eine 38-, 39- oder
40-Stunden-Woche vereinbart haben, wäre zwar interessant, aber nicht wirklich
hilfreich. Am besten ist es, man vergleich sich untereinander.
Wie sieht es
eigentlich aus zwischen den beiden großen Tarifwerken, die mit vielen
Warnstreiks und Demonstrationen für eine verbesserte „monetäre“ Wertschätzung
verhandelt wurden? Und wie vergleichen sich diese Bezüge zum Mindestlohn?
Stundensätze
Tarifverträge sind eine gemeinsam verhandelte Grundlage
für Arbeitsverhältnisse. Wie sich aber zeigt, können manche Werke sehr umfangreich
ausfallen viele Unterschiede beinhalten. Monatsgehälter anhand der
Entgelttabellen zu vergleichen, ist nur bedingt aussagekräftig, da sich diese
Werte immer auf eine Vollzeitstelle beziehen. Beim TV-L gibt es
landesbezirkliche Besonderheiten, weil man auf Basis einer Erhebung im Februar
2006 verschiedene Vollzeit-Wochenarbeitszeiten festgeschrieben hatte (dazu Abs.
2 im Anhang zu § 6). Und beim TV-AVH, einer Version des TVöD aus Hamburg, gibt
es eine Besonderheit bei bestimmten Altersstufen und Entgeltgruppen sowie einen
Kinder-Abschlag. Nicht zuletzt finden sich Unterschiede zwischen den
Tarifgebieten West und Ost.
Um nun dennoch einen groben Vergleich vornehmen zu können,
wurden die Tabellenentgelte von Nicht-Leitungskräften zu Stundensätzen gerechnet.
Nicht eingerechnet wurden an dieser Stelle Anteile für eine Jahressonderzahlung
oder sonstige zusätzliche Leistungen (z.B. Zulagen zum Ausgleich für besondere
Formen der Arbeit, Zusatz-Urlaubstage für bestimmte Dienste).
Die ersten beiden Stufen sollen ein Grundentgelt
darstellen, welches zu vereinbaren ist bei Berufsanfängern. Ab Stufe 3 werden
die persönliche Erfahrung und die berufliche Entwicklung im Unternehmen
honoriert. Wechselt man von einem tarifgebundenen Arbeitgeber zu einem anderen,
soll es aber nicht zu einem „Verlust“ dieses Stufengewinns geben. Arbeitgeber
sollen, wenn man es ihnen allerdings belegen kann, die bisherige Stufe beim
alten Arbeitgeber übernehmen. Mit einer solchen Regelung möchte man der Falle
von Ketten-Befristungen begegnen, doch die Arbeitnehmer müssen darauf hinwirken
– das ist wichtig.
Im TV-L gibt es für die Beschäftigten des Pflegedienstes
eine eigene Tabelle (Anlage C zum TV-L). Die Beschäftigten des Sozial- und
Erziehungsdienstes erhalten dagegen ein Entgelt aus der allgemeinen Tabelle. Die
Tabelle beginnt mit der Entgeltgruppe 1.
Im TVöD gibt es dagegen verschiedene Besondere Teile für
einzelne Schwerpunkt-Tätigkeiten. Im Besonderen Teil „Betreuung“ (TVöD-B oder
BT-B) finden sich die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE)
wie auch die des Pflegedienstes. Die Entgelttabelle beginnt mit der
Entgeltgruppe S2, in der sich „sozial erfahrene Personen“ wiederfinden würden.
Besserstellung
Auch wenn in vielerlei Hinsicht ein direkter Vergleich
zwischen den Entgeltgruppen als schwierig erscheint, in den Entgeltgruppen S7
und S8 a/b des TVöD werden die Assistenzfachkräfte vergütet; also
solche Mitarbeitenden, die eine fachbezogene Berufsausbildung über 3 Jahre
vorweisen können. Beim TV-L werden ab der Entgeltgruppe 5 aufwärts Beschäftigte
mit einer Fachausbildung vergütet bzw. solche, die eine sehr umfangreiche
fachbezogene Zusatzausbildung erfolgreich absolviert hatten (z.B. 640 Stunden),
im TVöD wäre dies „erst“ bei der Entgeltgruppe S7 – die beiden anderen
Entgeltgruppen sind nicht besetzt, aber es kann landesbezirkliche Ausnahmen
geben.
Man kann aber schon so sehen, dass die Stufenentwicklung
im Bereich des TVöD deutlich höher vergütet wird ggü. dem TV-L. Während noch
der Abstand bei den unteren Stufen in einem guten einstelligen Prozentbereich
liegt, beträgt der Abstand in Stufe 6 bereits deutliche 11 bis 24 % (was die
Entgeltgruppen S2 und 2 angeht, beträgt der Abstand weniger als 1 %).
Ein Vergleich
Wenn man solche Stundensätze zum Mindestlohn vergleicht
(oder auch zu dem in der Pflege), zeigen sich deutliche Abweichungen. Bei hoher
Unerfahrenheit würde zum Mindestlohn von 9,19 Euro der Abstand zum TV-L mindestens
2,18 Euro und zum TVöD sogar 4,17 Euro pro Stunde betragen. Würde man eine
soziale Erfahrung unterstellen mit einer (nicht-fachbezogenen) Berufsausbildung,
würde der Abstand sogar bei 4,93 Euro bzw. 5,32 Euro liegen. Das ist viel.
Wenn man von einer Daueranstellung ausgeht und dabei die
Jahressonderzahlung berücksichtigen möchte, ergeben sich weitere Zugewinne.
Mitarbeitende eines ambulanten Dienstes würden im TV-L mindestens 12,27 Euro
verdienen, im TVöD wären es schon 14,27 Euro. Im vollstationären Dienst kämen
unter Umständen Zuschläge für besondere Formen der Arbeit (z.B.
Nachtbereitschaften, Schichtdienste, Heimzulage) zum Tragen, die eine weitere
Anhebung auf mindestens 12,51 Euro bzw. 14,87 Euro ausmachen würden.
Diese Besonderheiten gibt es nicht für die Mindestlöhne
gem. MiLoG oder PflegeArbbV. Von daher lohnt sich die Arbeit bei einem
tarifgebundenen Arbeitgeber – hinzukommt, dass das Thema Mindestlohn für tarifgebundene
Arbeitgeber keine Rolle spielt.
Was bei dem Ganzen für Leistungserbringer und
Leistungsträger wichtig sein sollte, ist das Wahrnehmen der Unterschiede. In
früheren Jahren sah man im TVöD eine Art „Leitwährung“. Schaut man sich die
Besserstellung noch einmal an, kann dies nicht dazu führen, pauschal das
relativ hohe Entgeltniveau des TVöD auch auf andere tarifgebundene
Leistungserbringer zu übertragen. Es muss natürlich differenziert werden, aber nicht nur hinsichtlich der Tarif-Bindung, sondern auch in Bezug auf die Form der Leistungserbringung (also: ambulant oder voll-stationär).
Gleichzeitig bedeutet dies wiederum nicht, dass der TVöD als „unwirtschaftlich“
gilt. Der Grundsatz ist vielmehr der, dass tarifliche Entgelte als „wirtschaftlich“
anzusehen sind.
CGS
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Stundensätze im Vergleich