Mittwoch, 27. Januar 2021

Die neue Wirksamkeit ist gar nicht so neu

Das mit der Wirksamkeit ist nicht neu. Natürlich zeichnet die UN-BRK sich dafür verantwortlich, weil man dort im englischen Wortlaut „effective“ (= effektiv; lateinisch effectivus = be-wirkend) verwendet hat. Die Übersetzung ist also richtig, man kann den Deutschsprachigen (und dazu zählen die Schweizer und die Österreicher) hier keinen Vorwurf machen.

Die Idee zur Wirksamkeitsprüfung gab es zumindest schon in 2014, sie war aber noch nicht Gesetz oder vertragliche Grundlage. In einer relativ kleinen Studie wurden Ziele und Ziel-Erreichung bei erwachsenen Menschen mit verschiedenen Einschränkungen untersucht, um die Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe messbar zu machen – wenn man etwas als wirksam betrachten will, muss man vorher den Leistungsgrad bestimmbar machen.

Wie immer zeigen sich einige Hürden, die, würde man das mit der Wirksamkeitsprüfung genau nehmen, viel Streit verursachen täten. Die Prinzipien, denen sich die Leistungsträger verschrieben haben und die Leistungserbringer ausleben wollen, stehen im Widerspruch zueinander. Von daher erstaunt es, dass der Teilhabeplan, den die Stadt Hamburg hier eine Lösung parat hält.

Sonntag, 17. Januar 2021

Die neue Wirksamkeit – ein paar erste Überlegungen

Mit der UN-BRK wurde die „Wirksamkeit“ bzw. die Effizienz der Maßnahmen, die eine gemeinschaftliche Teilhabe sicherstellen sollen, zum Thema gemacht. Wobei man fairerweise sagen muss, dass sowas wie Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement schon in den früheren Jahren immer wieder besonders betont wurden. Und in der Folge verlangten die Leistungserbringer, dass man die Kosten dafür vereinbart bekam, während die Leistungsträger das als eine Selbstverständlichkeit ansahen. Damit drehten sich die Verhandlungen im Kreis.

Der Begriff soll einziehen in die Begriffswelt der Leistungsvereinbarungen und Rahmenverträge. Damit wird aber das bisherige Verständnis von Qualität in der Leistungserbringung komplett neu definiert. Denn wenn es nicht mehr so sehr auf das Angebot der Leistungserbringer ankommt, sondern es soll nur noch ein Hilfeplan umgesetzt werden, dann hat das Folgen für die Vergütungen. Oder neu gefragt: Wird das Leistungsentgelt jetzt in völliger Abhängigkeit zur Zielerreichung (Wirksamkeit) gezahlt?

Hier jetzt ein Versuch, sich dem Problem ein wenig zu nähern.

Sonntag, 3. Januar 2021

Das Persönliche Budget im Sinne eines „Wer sich nicht wehrt…“ (Teil 4) oder die neue Wirksamkeit

Der Titel ist an dieser Stelle nicht wirklich korrekt, weil es im Folgenden nicht um das Persönliche Budget geht. Aber es begann mit einer Geschichte über ein „verhindertes“ Persönliches Budget, die heute eine Fortsetzung erfährt.

Was mich nun besonders interessiert, ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Verlangen nach einer Wirksamkeitskontrolle und den ungenannten Risiken bei einer Zielverfehlung. Natürlich geht es um Steuergelder, die vom Staat zur Abwendung einer sozialen Notlage eingesetzt werden müssen und nicht verschwendet oder unangemessen verwendet werden dürfen. Oberstes Ziel ist es schließlich, die Würde des in Not geratenen Menschen zu schützen. Damit die Gelder wirksam und zielgerecht zum Einsatz kommen (und keine Verschwendung passiert), muss eine Vereinbarung geschlossen werden über den wirksamen Einsatz der Mittel. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich zu einem verantwortlichen Umgang mit den Geldern und macht sich überprüfbar.

Was aber, wenn das Ziel nicht erreicht wird oder ein (kleiner) Fehler die Wirkungslosigkeit der bezahlten Maßnahmen begünstigt hat? – Man kennt so etwas auch aus anderen Bereichen, zum Beispiel Steuererklärungen. Wenn dem „Fiskalritter“ (man liest Konz) die Begründungen nicht passen, werden die geltend gemachten Ausgaben gestrichen.

§ 1 S. 1 SGB IX

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.