Sonntag, 28. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 4)

 Ausgangspunkt ist eine Verfahrensangelegenheit, die ich im Eingang zum ersten Teil erzählt habe. Bitte klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen. Für den zweiten Beitrag klicken Sie bitte hier, und für den dritten Beitrag geht es hier weiter. Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich in diesem Teil.  

Ein kleiner "Spoiler" vorweg: das Verfahren klingt kompliziert, ist es aber nicht, und es findet sich eine gute Lösung.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.


Sonntag, 21. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 3)

Ausgangspunkt ist eine Verfahrensangelegenheit, die ich im Eingang zum ersten Teil erzählt habe. Bitte klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen. Für den zweiten Beitrag klicken Sie bitte hier.

Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich im vierten Beitrag.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.


Mittwoch, 17. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 2)

Ausgangspunkt ist eine Verfahrensangelegenheit, die ich im Eingang zum ersten Teil erzählt habe. Bitte klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen.

Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich im vierten Beitrag.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.

  

Sonntag, 14. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 1)

Der folgende Fall ist vielleicht doch nicht so selten.

Eine Person mit einem möglichen Anspruch auf Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) verstirbt noch vor der Feststellung. Die Angehörigen, die das Einkommen der verstorbenen Person steuerlich erklären müssen, würden gerne den GdB festgestellt haben, um wenigstens im letzten Jahr die Steuerfreibeträge zu nutzen. Das Versorgungsamt erklärt aber, dass mit dem Tod des Menschen der Anspruch auf eine Feststellung erlischt und mit dem Wegfall des Anspruchs auch die weitere Bearbeitung endet. Zudem haben Dritte kein Antragsrecht.

Auch wenn das recht eindeutig klingt, das mit dem Verfahren und die Gründe, die für so eine Entscheidung sprechen, sind schon recht interessant. Interessant ist aber auch das Weitere – also das, was die Angehörigen nun unternehmen werden. Von daher entwickelt sich mit diesem Fall eine ziemlich ausschweifende Sinnsuche, die in vier Beitragsteile gegliedert wurde. Im ersten Beitrag geht es wie gesagt um das Verfahren und die Feststellung. Im zweiten und dritten Beitrag wird es dagegen sehr viel philosophischer: die Sinnsuche. Im vierten Teil findet die Bodenständigkeit zurück, in dem das Vorgehen mit Muster-Texten beschrieben wird.

Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich im vierten Beitrag.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.