Der folgende Fall ist
vielleicht doch nicht so selten.
Eine Person mit einem möglichen Anspruch auf Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) verstirbt noch vor der Feststellung. Die Angehörigen, die das Einkommen der verstorbenen Person steuerlich erklären müssen, würden gerne den GdB festgestellt haben, um wenigstens im letzten Jahr die Steuerfreibeträge zu nutzen. Das Versorgungsamt erklärt aber, dass mit dem Tod des Menschen der Anspruch auf eine Feststellung erlischt und mit dem Wegfall des Anspruchs auch die weitere Bearbeitung endet. Zudem haben Dritte kein Antragsrecht.
Auch wenn das recht
eindeutig klingt, das mit dem Verfahren und die Gründe, die für so eine
Entscheidung sprechen, sind schon recht interessant. Interessant ist aber auch
das Weitere – also das, was die Angehörigen nun unternehmen werden. Von daher
entwickelt sich mit diesem Fall eine ziemlich ausschweifende Sinnsuche, die in
vier Beitragsteile gegliedert wurde. Im ersten Beitrag geht es wie gesagt um
das Verfahren und die Feststellung. Im zweiten und dritten Beitrag wird es
dagegen sehr viel philosophischer: die Sinnsuche. Im vierten Teil findet die
Bodenständigkeit zurück, in dem das Vorgehen mit Muster-Texten beschrieben
wird.
Alle Quellen und
weitere Notizen befinden sich im vierten Beitrag.
Und dann noch ein
wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den
Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.
Und ein weiterer Hinweis:
Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des
Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt
wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die
durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine
besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die
im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.