[Zu guter Letzt dann noch
eine Notiz zu den Vergütungsverhandlungen bWF in Hamburg]
Die bestimmenden Faktoren
Für die Beitragsrechnung sind drei Faktoren maßgebend:
Gefahrklasse, Beitragsfuß und Ausgleichsumlage. Die Gefahrklasse ist mit einer
Tarifstelle verbunden. Jede Tarifstelle soll Gewerbezweige beinhalten mit
vergleichbaren oder typischen Risiken. In einem Unternehmen können mehrere
Gewerbezweige zu finden sein, so dass dann auch verschiedene Gefahrklassen zur
Anwendung kommen. Die Tarifstellen werden sich in ihrer Zusammensetzung kaum ändern,
dagegen können die damit verbundenen Gefahrklassen, die ein Faktor für die
Berechnung sind, alle sechs Jahren einen neuen Wert aufweisen – zuletzt
passierte das im Jahr 2019, vor Corona.
Der Beitragsfuß wiederum basiert auf dem Finanzbedarf der
Berufsgenossenschaft ab und kann sich dagegen jährlich ändern. Während die nicht
gemeinnützigen Unternehmen mit einem Beitragsfuß von 2,07 rechnen im Jahr 2024
mussten, waren es für die gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Betriebe
ein Faktor von 1,94.
Bei der Ausgleichsumlage handelt es sich um Kosten, die die
Berufsgenossenschaft für unentgeltlich bzw. ehrenamtlich tätige Personen in der
Wohlfahrtspflege übernimmt. Es kommt dabei nicht auf die tatsächliche Beschäftigung
im Unternehmen an, sondern es handelt sich um eine Form der gerechten
Kostenverteilung, die alle Unternehmen in der Wohlfahrtspflege tragen müssen
(siehe Quellen unten). Auch diese Kosten werden jährlich neu bestimmt und sie
betragen 8 Cents pro 1000 Euro Entgelt im Jahr 2024.
Den Rechenweg kennen
Die Formel zur Ermittlung der gesamten Kosten für die
Unternehmen ist wie folgt:
Brutto-Arbeitsentgelt
der Beschäftigten in Euro x Gefahrklasse x Beitragsfuß / 1000
Brutto-Arbeitsentgelt
der Beschäftigten in Euro x Ausgleichsumlage in Cents / 100000
Es handelt sich also um variable Kosten, die im Wesentlichen
von den Brutto-Arbeitsentgelten und den Gefahrklassen-Werten abhängen.
Ein paar Beispiele:
·
Eine WfbM
findet sich in der Gefahrtarifstelle 17 wieder. Der Faktor für die
Beitragsberechnung liegt bei 8,40 (bis 2024: 9,82). Sofern sich die beiden übrigen
Faktoren nicht verändern, würde diese Änderung eine Minderung um rd. 14 Prozent
ausmachen.
·
Teilstationäre
Bereiche, sogenannte Tageseinrichtungen für sozial benachteiligte und kranke
Menschen, wie auch soziale Dienste für behinderte Menschen sind zugeordnet der
Gefahrtarifstelle 14. Die Gefahrklasse ist festgelegt worden mit dem Wert 3,47
(bis 2024: 3,66), was eine Reduzierung der Kosten um 5 Prozent mit sich bringen
könnte.
·
Stationäre
Wohnformen bzw. die neue Art der Besonderen Wohnformen stehen in der
Gefahrtarifstelle 11. Der neue Wert liegt bei 3,96 (bis 2024: 3,71) und würde
damit eine Steigerung bedeuten, die bei 7 Prozent liegt.
Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft sind keine
feststehenden Kosten, sondern sie korrelieren mit den Löhnen und Gehältern.
In den Vergütungsverhandlungen in Hamburg werden diese
Kostenanhebungen zum Beispiel nicht thematisiert. Im Falle der besonderen
Wohnformen verhandelt man lediglich die Steigerungseffekte aus den
Tarifverhandlungen und den Veränderungen zu den übrigen
Sozialversicherungsbeiträgen.
CGS
Quellen:
Gefahrtarif – Grundlage der Beitragsberechnung -
bgw-online
Beitragssystem & Berechnung - bgw-online
Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege - bgw-online
(letzter Aufruf am 18.10.2024)
Notizen:
Die Arbeitgeber-Anteile zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung
Pflegeversicherung und dem Insolvenzgeld verändern sich nicht. Der AG-Anteil
zur Krankenversicherung steigt von 8,15 (16,30) auf 8,55 (17,10) Prozent. Die Differenz
von 0,40 Prozentpunkten bewirkt eine Anhebung des Faktors für die Steigerung
der Tarifklassenwerte um 0,33 Prozentpunkte; gerechnet wird die Summe des
AG-Anteils in Prozent plus 1 des aktuellen Jahres zu der des Folgejahres:
1,0251 / 1,0291 minus 1.
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