Dienstag, 12. März 2024

Altersteilzeit im Bereich des TVÖD (Teil 2)

 [Hinweis: Das folgende betrifft TVÖD-Arbeitgeber bzw. solche, die mittelbar vom VKA vertreten werden.]

Weil der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) nicht weiter verlängert wurde in der Tarifrunde 2023, stellt sich nun die Frage, wie es mit Altersteilzeitarbeit weitergehen wird.

Dies ist der zweite Beitrag. Im ersten Beitrag ging es noch um diesen Wegfall der tariflichen Regelungen und der Frage nach der Mitbestimmung des Betriebsrats. Hier geht es um die grundlegenden Bedingungen nach dem Altersteilzeitgesetz sowie dem Entgelt in der Altersteilzeit. Im dritten Teil werden die Quellen aufgeführt.

 

Altersteilzeitarbeit nach dem AltTZG konkreter

Arbeitsverhältnis in Altersteilzeit heißt, dass eine Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt (§ 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 AltTZG). Eine solche Halbierung kann im Wege eines Blockmodells geschehen (Arbeitsphase und Freistellungsphase oder auch Ansparphase und Freizeitphase genannt), oder man einigt sich auf ein Teilzeitmodell (tageweiser Dienst oder Stundenreduzierung). Wichtig ist, dass bei egal welcher Verteilung die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte von dem Moment vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbart wird. Eine Missachtung dieses Grundsatzes würde heißen, dass keine Altersteilzeit im Sinne des AltTZG vorliegt.

Beim Blockmodell ist darauf zu achten, dass die Dauer nicht über drei Jahre geht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erster Bedingung). Das würde somit bedeuten, dass sich die Freistellungsphase über längstens 1,5 Jahre erstreckt, wobei diese Zeitspanne durchaus kürzer ausfallen kann, wenn es zu einer Ausfallzeit gekommen ist. Ausfallzeiten entstehen zum Beispiel bei einer andauernden Arbeitsunfähigkeit mit Unterbrechung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (siehe dazu 10.1 Abs. 3 Durchführungsanweisung Arbeitsagentur). Hat der Arbeitgeber seine Leistungen ungemindert gezahlt, entsteht damit ein Anspruch auf die Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte der ausgefallenen Zeit. Das wiederum hätte zur Folge, dass die Freistellungsphase später beginnt; beide Seiten könnten aber auch eine andere Regelung treffen.

Die Koppelung von Blockmodell und Teilzeitmodell wäre ebenfalls möglich, um einen längeren Übergangszeitraum zu schaffen. Denkbar wäre es, das Teilzeitmodell unmittelbar im Anschluss an die Arbeitsphase des Blockmodells beginnen zu lassen. Auf diese Weise könnte ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ein Arbeitnehmer bis zu seinem Eintritt in die Altersrente (z.B. 67. Lebensjahr) Altersteilzeitarbeit leisten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 AltTZG). Ein Arbeitgeber müsste dann aufgrund der faktischen Reduzierung des Verdienstes beim Beschäftigten eine Aufstockung leisten über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit – unabhängig vom gewählten Modell (Abs. 2 Ziff. 2). Die Aufstockung kompensiert dabei allerdings nicht nur die reduzierte Arbeit, es wird zusätzlich noch eine Aufstockung der sich halbierenden Rentenbeiträge zugesichert.

Beispiel:

·        In den ersten 18 Monaten (1,5 Jahre) wird die volle Arbeitsleistung bei hälftigem, aber aufgestocktem Entgelt geleistet (Blockmodell-Arbeitsphase), die andere Hälfte geht ins Wertguthaben.

·        In den nächsten 60 Monaten wird eine halbe Arbeitsleistung (an wechselnden Tagen) bei hälftigem, aber aufgestocktem Entgelt geleistet (Teilzeitmodell). Das Wertguthaben ruht.

·        In den letzten 18 Monaten (1,5 Jahre) wird keine Arbeitsleistung mehr erbracht und das Wertguthaben ratierlich aufgebraucht.

·        Das Entgelt wird in der gesamten Zeit aufgestockt, inklusive Zusatz-RV-Beiträge.

Diese Festlegung mit den drei Jahren gibt es nicht für das Teilzeitmodell. Doch aufgrund der Vorgaben in § 2 Abs. 1 AltTZG kann es nicht vor dem vollendeten 55. Lebensjahr losgehen.

In § 2 Abs. 1 Ziff. 3 AltTZG ist als weitere Bedingung die Anzahl von 1080 Kalendertagen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung insbesondere nach dem SGB III innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit eingetragen. Weiterhin heißt es, dass “Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand” einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichstehen. Diese Bedingung muss nicht beim Arbeitgeber für die Altersteilzeit erfüllt worden sein, und das bisherige Arbeitsverhältnis muss auch nicht unbefristet sein. Liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis vor, würde mit der Vereinbarung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen (vgl. § 14 Abs. 1 TzBfG).

Nach § 8 Abs. 3 AltTZG kann in einer Altersteilzeitvereinbarung eine Bestimmung getroffen werden, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet ist, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat. Da an anderer Stelle festgelegt wurde, dass der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters “nicht als ein Grund anzusehen [ist], der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann”, wäre eine derartige Klarstellung hilfreich. Eine solche “Vereinbarung [über] die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze” kann “gegebenenfalls auch mehrfach [hinausgeschoben] werden” (§ 41 S. 1 und 3 SGB VI).

 

Das Entgelt in der Altersteilzeitarbeit

Diese Angelegenheit mit dem Entgelt ist prinzipiell ganz einfach: Wenn voll gearbeitet wird, wird die nicht ausgezahlte Hälfte in ein Wertguthaben gebracht. In der Freistellungsphase wiederum wird das Wertguthaben ausgeschüttet. Nur dabei stellt sich die Frage, welche Entgeltbestandteile halbiert werden sollen und wie das Wertguthaben ausgeschüttet wird.

Der Grundsatz der Halbierung führt eigentlich dazu, dass diese Hälften automatisch und ohne weitere Zuschläge / Abschläge in das Wertguthaben überführt werden. Der Gesetzgeber hat lediglich von einem Regelarbeitsentgelt gesprochen, welches um weitere Entgeltbestandteile ergänzt werden kann. Die Aufstockungsleistungen berechnen sich dann auf diesen Wert (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) AltTZG).

Das Regelarbeitsentgelt umfasst normalerweise alle ständigen Bezüge. Die Differenzierung, wie man sie vielleicht noch aus dem TV ATZ her erinnert, war sehr schwierig. Die Bestimmungen in § 7 TV FlexAZ dagegen etwas klarer. Während der Arbeitsphase des Blockmodells, bei der eine volle Arbeitsleistung erbracht wird, erhalten die Beschäftigten grundsätzlich nur die Hälfte, aber steuerfreie Entgeltbestandteile (z.B. Nachtzuschläge) und Entgelte, die einmalig (z.B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) geleistet wurden, werden voll bezahlt.

Beispiel:

·        Bisherige wöchentliche Arbeitszeit = 30 Wochenstunden (Stellenanteil 76,92 % bei 39 VZ-Stunden). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wird nun mit einem Stellenanteil von 38,46 % vereinbart.

·        Das Entgelt wird weiterhin mit 76,92 % gerechnet, aber zur Hälfte bezahlt. Die andere Hälfte fließt in ein Wertguthaben und wird in der Freistellungsphase (ebenfalls aufgestockt) ausgeschüttet.

Die Jahressonderzahlung berechnet sich auf das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt, was sich aber nicht auf die Auszahlung bezieht, sondern auf den Anspruch. Da der Anspruch sich nicht mindert, sondern nur hälftig verteilt wird, wird die Jahressonderzahlung wie gehabt ausgeschüttet.

Vermögenswirksame Leistungen werden bis zur Beendigung des Vertrages über die nach § 2 Abs. 1 des 5. VermBG begünstigten Anlageformen und höchstens bis zum Beginn der Freistellungsphase (beim Blockmodell bzw. dem kombinierten Block-/Teilzeitmodell) oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (beim Teilzeitmodell) geleistet. Endet der Vertrag über das Ansparen von Vermögenswirksamen Leistungen und teilt der Beschäftigte dem Arbeitgeber nichts neues mit, endet der Beitrag des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass sich das Regelarbeitsentgelt um den jeweiligen Betrag der vermögenswirksamen Leistung verringern wird. Mit Ende der Arbeitsphase ist das Ansparen jedoch alleinige Sache des Beschäftigten, da in der Freistellungsphase kein Entgelt zusteht, sondern eine Ausschüttung von Wertguthaben erfolgt – die tariflichen Voraussetzungen für VL-Beiträge liegen somit nicht vor.

Diese Vorgehensweise kann zwar auch anders geregelt werden, zu beachten ist jedoch, dass die Halbierung eines Entgeltbestandteils die Berechnung einer Aufstockungsleistung genau darauf zur Folge hat (vgl. noch einmal dazu § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) AltTZG). Mit der Halbierung folgt die Zuführung zum Wertguthaben. Und in der Freistellungsphase wird das Wertguthaben ausgeschüttet.

Das Wertguthaben wird übrigens nicht verzinst und auch nicht dynamisiert, es sei denn, die Tarifparteien werden da in Zukunft noch etwas “erfinden”. Es bleibt dabei: ein Arbeitnehmer geht in Vorleistung, erhält dafür in der Freistellungsphase sein Wertguthaben und die Aufstockungsleistungen (siehe mehr dazu weiter unten). Im Teilzeitmodell gibt es keine volle Arbeitsleistung und damit baut sich ein Wertguthaben nicht auf. Nur wenn voll gearbeitet und die Hälfte der Vergütung ausgezahlt wird, entsteht ein Wertguthaben. Demzufolge halbiert sich auch die Jahressonderzahlung.

[Fortsetzung folgt]

CGS

 

 

Bild zum Beitrag vom BING Image Creator erzeugt.

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