[Hinweis: Das folgende betrifft TVÖD-Arbeitgeber bzw. solche, die mittelbar vom VKA vertreten werden.]
Weil der
Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV
FlexAZ) nicht weiter verlängert wurde in der Tarifrunde 2023, stellt sich nun
die Frage, wie es mit Altersteilzeitarbeit weitergehen wird.
Dies ist der zweite
Beitrag. Im ersten
Beitrag ging es noch um diesen Wegfall der tariflichen Regelungen und der
Frage nach der Mitbestimmung des Betriebsrats. Hier geht es um die
grundlegenden Bedingungen nach dem Altersteilzeitgesetz sowie dem Entgelt in
der Altersteilzeit. Im dritten Teil werden die Quellen aufgeführt.
Altersteilzeitarbeit nach dem AltTZG konkreter
Arbeitsverhältnis in Altersteilzeit heißt, dass eine
Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt (§ 2 Abs. 2 und § 6
Abs. 2 AltTZG). Eine solche Halbierung kann im Wege eines Blockmodells
geschehen (Arbeitsphase und Freistellungsphase oder auch Ansparphase und
Freizeitphase genannt), oder man einigt sich auf ein Teilzeitmodell (tageweiser
Dienst oder Stundenreduzierung). Wichtig ist, dass bei egal welcher Verteilung
die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte von dem Moment vor Beginn des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbart wird. Eine Missachtung dieses
Grundsatzes würde heißen, dass keine Altersteilzeit im Sinne des AltTZG
vorliegt.
Beim Blockmodell ist darauf zu achten, dass die Dauer nicht über
drei Jahre geht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erster Bedingung). Das würde somit
bedeuten, dass sich die Freistellungsphase über längstens 1,5 Jahre erstreckt,
wobei diese Zeitspanne durchaus kürzer ausfallen kann, wenn es zu einer
Ausfallzeit gekommen ist. Ausfallzeiten entstehen zum Beispiel bei einer
andauernden Arbeitsunfähigkeit mit Unterbrechung der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall (siehe dazu 10.1 Abs. 3 Durchführungsanweisung Arbeitsagentur).
Hat der Arbeitgeber seine Leistungen ungemindert gezahlt, entsteht damit ein
Anspruch auf die Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte der ausgefallenen
Zeit. Das wiederum hätte zur Folge, dass die Freistellungsphase später beginnt;
beide Seiten könnten aber auch eine andere Regelung treffen.
Die Koppelung von Blockmodell und Teilzeitmodell wäre
ebenfalls möglich, um einen längeren Übergangszeitraum zu schaffen. Denkbar wäre
es, das Teilzeitmodell unmittelbar im Anschluss an die Arbeitsphase des
Blockmodells beginnen zu lassen. Auf diese Weise könnte ab dem vollendeten 55.
Lebensjahr ein Arbeitnehmer bis zu seinem Eintritt in die Altersrente (z.B. 67.
Lebensjahr) Altersteilzeitarbeit leisten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 AltTZG). Ein
Arbeitgeber müsste dann aufgrund der faktischen Reduzierung des Verdienstes
beim Beschäftigten eine Aufstockung leisten über den gesamten Zeitraum der
Altersteilzeit – unabhängig vom gewählten Modell (Abs. 2 Ziff. 2). Die
Aufstockung kompensiert dabei allerdings nicht nur die reduzierte Arbeit, es
wird zusätzlich noch eine Aufstockung der sich halbierenden Rentenbeiträge
zugesichert.
Beispiel:
·
In den ersten 18 Monaten (1,5 Jahre) wird die
volle Arbeitsleistung bei hälftigem, aber aufgestocktem Entgelt geleistet
(Blockmodell-Arbeitsphase), die andere Hälfte geht ins Wertguthaben.
·
In den nächsten 60 Monaten wird eine halbe
Arbeitsleistung (an wechselnden Tagen) bei hälftigem, aber aufgestocktem
Entgelt geleistet (Teilzeitmodell). Das Wertguthaben ruht.
·
In den letzten 18 Monaten (1,5 Jahre) wird keine
Arbeitsleistung mehr erbracht und das Wertguthaben ratierlich aufgebraucht.
·
Das Entgelt wird in der gesamten Zeit
aufgestockt, inklusive Zusatz-RV-Beiträge.
Diese Festlegung mit den drei Jahren gibt es nicht für das
Teilzeitmodell. Doch aufgrund der Vorgaben in § 2 Abs. 1 AltTZG kann es nicht
vor dem vollendeten 55. Lebensjahr losgehen.
In § 2 Abs. 1 Ziff. 3 AltTZG ist als weitere Bedingung die
Anzahl von 1080 Kalendertagen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung insbesondere
nach dem SGB III innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der
Altersteilzeitarbeit eingetragen. Weiterhin heißt es, dass “Zeiten mit Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten, in
denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bestand” einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichstehen. Diese
Bedingung muss nicht beim Arbeitgeber für die Altersteilzeit erfüllt worden
sein, und das bisherige Arbeitsverhältnis muss auch nicht unbefristet sein.
Liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis vor, würde mit der Vereinbarung ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen (vgl. § 14 Abs. 1 TzBfG).
Nach § 8 Abs. 3 AltTZG kann in einer Altersteilzeitvereinbarung
eine Bestimmung getroffen werden, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung
beendet ist, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat. Da
an anderer Stelle festgelegt wurde, dass der Anspruch des Versicherten auf eine
Rente wegen Alters “nicht als ein Grund anzusehen [ist], der die Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz
bedingen kann”, wäre eine derartige Klarstellung hilfreich. Eine solche “Vereinbarung
[über] die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der
Regelaltersgrenze” kann “gegebenenfalls auch mehrfach [hinausgeschoben] werden”
(§ 41 S. 1 und 3 SGB VI).
Das Entgelt in der Altersteilzeitarbeit
Diese Angelegenheit mit dem Entgelt ist prinzipiell ganz
einfach: Wenn voll gearbeitet wird, wird die nicht ausgezahlte Hälfte in ein
Wertguthaben gebracht. In der Freistellungsphase wiederum wird das Wertguthaben
ausgeschüttet. Nur dabei stellt sich die Frage, welche Entgeltbestandteile
halbiert werden sollen und wie das Wertguthaben ausgeschüttet wird.
Der Grundsatz der Halbierung führt eigentlich dazu, dass
diese Hälften automatisch und ohne weitere Zuschläge / Abschläge in das
Wertguthaben überführt werden. Der Gesetzgeber hat lediglich von einem
Regelarbeitsentgelt gesprochen, welches um weitere Entgeltbestandteile ergänzt
werden kann. Die Aufstockungsleistungen berechnen sich dann auf diesen Wert (§
3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) AltTZG).
Das Regelarbeitsentgelt umfasst normalerweise alle ständigen
Bezüge. Die Differenzierung, wie man sie vielleicht noch aus dem TV ATZ her
erinnert, war sehr schwierig. Die Bestimmungen in § 7 TV FlexAZ dagegen etwas
klarer. Während der Arbeitsphase des Blockmodells, bei der eine volle
Arbeitsleistung erbracht wird, erhalten die Beschäftigten grundsätzlich nur die
Hälfte, aber steuerfreie Entgeltbestandteile (z.B. Nachtzuschläge) und
Entgelte, die einmalig (z.B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die
vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) geleistet
wurden, werden voll bezahlt.
Beispiel:
·
Bisherige wöchentliche Arbeitszeit = 30
Wochenstunden (Stellenanteil 76,92 % bei 39 VZ-Stunden). Das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis wird nun mit einem Stellenanteil von 38,46 %
vereinbart.
·
Das Entgelt wird weiterhin mit 76,92 %
gerechnet, aber zur Hälfte bezahlt. Die andere Hälfte fließt in ein
Wertguthaben und wird in der Freistellungsphase (ebenfalls aufgestockt)
ausgeschüttet.
Die Jahressonderzahlung berechnet sich auf das
durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt, was sich aber nicht auf die
Auszahlung bezieht, sondern auf den Anspruch. Da der Anspruch sich nicht
mindert, sondern nur hälftig verteilt wird, wird die Jahressonderzahlung wie
gehabt ausgeschüttet.
Vermögenswirksame Leistungen werden bis zur Beendigung des
Vertrages über die nach § 2 Abs. 1 des 5. VermBG begünstigten Anlageformen und
höchstens bis zum Beginn der Freistellungsphase (beim Blockmodell bzw. dem
kombinierten Block-/Teilzeitmodell) oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
(beim Teilzeitmodell) geleistet. Endet der Vertrag über das Ansparen von Vermögenswirksamen
Leistungen und teilt der Beschäftigte dem Arbeitgeber nichts neues mit, endet
der Beitrag des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass sich das Regelarbeitsentgelt
um den jeweiligen Betrag der vermögenswirksamen Leistung verringern wird. Mit
Ende der Arbeitsphase ist das Ansparen jedoch alleinige Sache des Beschäftigten,
da in der Freistellungsphase kein Entgelt zusteht, sondern eine Ausschüttung
von Wertguthaben erfolgt – die tariflichen Voraussetzungen für VL-Beiträge
liegen somit nicht vor.
Diese Vorgehensweise kann zwar auch anders geregelt werden,
zu beachten ist jedoch, dass die Halbierung eines Entgeltbestandteils die
Berechnung einer Aufstockungsleistung genau darauf zur Folge hat (vgl. noch
einmal dazu § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) AltTZG). Mit der Halbierung folgt die
Zuführung zum Wertguthaben. Und in der Freistellungsphase wird das Wertguthaben
ausgeschüttet.
Das Wertguthaben wird übrigens nicht verzinst und auch nicht
dynamisiert, es sei denn, die Tarifparteien werden da in Zukunft noch etwas “erfinden”.
Es bleibt dabei: ein Arbeitnehmer geht in Vorleistung, erhält dafür in der Freistellungsphase
sein Wertguthaben und die Aufstockungsleistungen (siehe mehr dazu weiter
unten). Im Teilzeitmodell gibt es keine volle Arbeitsleistung und damit baut
sich ein Wertguthaben nicht auf. Nur wenn voll gearbeitet und die Hälfte der
Vergütung ausgezahlt wird, entsteht ein Wertguthaben. Demzufolge halbiert sich
auch die Jahressonderzahlung.
…
[Fortsetzung folgt]
CGS
Bild zum Beitrag vom BING Image Creator erzeugt.
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Altersteilzeit im Bereich des TVÖD (Teil
2)