Freitag, 31. Mai 2019

BTHG: Die Reform macht aus vollstationären Wohnstätten besondere Wohnformen

Ein erklärtes Ziel im BTHG ist es, das „Sondersystem Lebensunterhalt in Einrichtungen“ zu beseitigen (vgl. S. 16 des Abschlussberichts Teil A der BTHG-Arbeitsgruppe).

Die Lebenshaltungskosten sind nun mal Teil der Vergütungen für vollstationäre Wohneinrichtungen. Ihre Höhe ist vielleicht nicht so gravierend, doch wenn man über den Bund eine Erstattung bekommen kann, warum nicht. Man müsste Nicht-Wohnungen sozusagen qualifizieren, damit die Sozialhilfe diese Kosten übernimmt.

Aus diesem Grund wandeln sich „vollstationären Wohneinrichtung“ um in „besondere Wohnformen“; Wohnungen sind es schließlich nicht. Seitens der Leistungserbringer würden aber nun viele Kosten verloren gehen, wenn man lediglich eine „ortsübliche“ Miete mit Betriebs- und Heizkosten verlangen würde. Leistungserbringer sind keine professionellen Vermieter. Und zusätzlich wären die zu Wohnzwecken überlassenen Räumlichkeiten möbliert und mit besonderer Technik teuer ausgestattet.

Bei einer Warmmiete könnte es dagegen zu einer Übervorteilung kommen; in jedem Fall würde für etwas bezahlt werden, was man nicht kennt. Dieser Punkt verlangt sehr viel Klärung, was mit dem neuen § 42a SGB XII schon jetzt und ab 2020 passiert – das BTHG ist ein Änderungsgesetz, mit dem zu verschiedenen Zeiten die bestehenden Leistungsgesetze angepasst werden. Die nächste Stufe wird zum 1.1.2020 erreicht sein.

Man wird sich also Gedanken machen müssen, wie diese Wohnraummietverträge gestaltet sein sollen.

Dienstag, 21. Mai 2019

BTHG: Die Reform der Eingliederungshilfe hat ihre Gründe und Auswirkungen

Mit der Reform der Eingliederungshilfe trennt man jetzt das Wohnen und die Kosten des Lebensunterhaltes von den Leistungen der Eingliederungshilfe. Das hat natürlich seine ganz besonderen Gründe. Genau an dieser Stelle lohnt sich eine Auseinandersetzung mit den Hinter-Gründen.

Und damit ergibt sich ein zweiter Punkt, dem man ebenfalls ein wenig Aufmerksamkeit schenken sollte: der Sache mit der Umstellung zum 1.1.2020.


+++ Nachtrag vom 6.6.2019 +++

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (4. Kapitel SGB XII) liegt bei den Grundsicherungsämtern der Kommunen, von denen die Bewohner vollstationärer Wohneinrichtungen schon jetzt ihre Eingliederungshilfe-Leistungen bekommen; dies ist auch dann der Fall, wenn die Wohnstätten in einem ganz anderen Bundesland oder der Kommune liegen, zum Beispiel befindet sich die Wohnstätte in Schleswig-Holstein, der bisherige Leistungsträger wäre ein Fachamt in Süddeutschland.

Vorsichtshalber sollte aber vom Antragsteller der Hinweis erfolgen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII „ansonsten an die zuständige Stelle weitergeleitet werden soll“.

+++

Sonntag, 5. Mai 2019

Bürgerschaftliches Engagement und Sozialraum-Arbeit

„Eine zukunftsfähige Engagementpolitik muss für das freiwillige Engagement sowie die ehrenamtliche Arbeit entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, damit Jung und Alt, Frauen und Männer sich für die Gesellschaft engagieren können.“ (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hintergrundmeldung vom 11.11.2015)

Das sind schöne Worte. Die Bundesregierung veröffentlicht nun sogenannte Engagementberichte, in denen „empirische Befunde und Trends vorgestellt und zentrale gesellschaftliche Debatten aufgegriffen“ werden. Um aber über berichten zu können, braucht es Menschen, die etwas verändern wollen. Umfrageergebnisse einer „Freiwilligensurvey“ zeigten im Vergleich der Jahre 1999, 2004 und 2009 einen relativ abnehmenden Trend an „nicht zum Engagement bereiten“-Befragten (aus einer Präsentation des Pari-SH und Generali Versicherungen, kein Datum).

Das ist alles recht erfreulich. Wie man in einem Bericht  zum Projekt „Bürgernetzwerke für Schleswig-Holstein“ allerdings lesen kann, können solche Engagements jedoch schnell zum Erliegen kommen. Was kann man tun? Welche Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden?