Am 12.11.2019 folgte
ein sogenanntes Fachgespräch, was ebenfalls keine wirkliche Lösung brachte.
Aber das Problem wurde anscheinend endlich verstanden, so dass jetzt endlich,
am 22.11.2019, einige Klarstellungen geschaffen wurden. Es fehlt zwar noch ganz
formal an einer Bestätigung dieser Sichtweise durch die obersten Finanzbehörden
der Länder. Das BMF hat allerdings bereits angezeigt, dass es eine Ergänzung
des Anwendungserlasses erfolgen könnte (wahrscheinlich wird es in jedem Fall
passieren).
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Dienstag, 26. November 2019
BTHG: Es geht jetzt doch ohne Umsatzsteuer weiter
Donnerstag, 1. August 2019
BTHG: Was jetzt zu beantragen ist für Menschen in vollstationären Einrichtungen
Die Zeit läuft.
Ab dem 1.1.2020
gibt es die Komplexleistung „Eingliederungshilfe“ in der altbekannten Form
nicht mehr. Man trennt sie auf in eine Fachleistung „Eingliederungshilfe“ (und
verschiebt die rechtlichen Grundlagen in das Rehabilitationsrecht im SGB IX) und
eine existenzsichernde Leistung; letztere wird über die Grundsicherung nach dem
4. Kapitel SGB XII abgedeckt bzw. sie soll abgedeckt werden. Wer in Zukunft
aufgrund einer Behinderung bestimmte Leistungen braucht, wird sich mit einem
Antrag an seine wohnortnahe Behörde wenden, die den Antrag prüft und
bearbeitet, vielleicht auch an andere Behörden weitergeben muss.
Diejenigen, die
jetzt schon diese Leistungen brauchen, stehen vor dem Dilemma, an wen sie sich
richten müssen, damit die Leistungen auch nach dem 1.1.2020 erbracht werden.
Mit einem Antrag alleine ist es dabei noch nicht getan. Was genau zu tun ist,
muss jetzt besprochen werden; und in die Pflicht genommen sind dabei einfach
alle: Behörden, Einrichtungsträger und – ganz besonders – die rechtlichen
Betreuer.
Mittwoch, 24. Juli 2019
Antragstellung, Fristen und Bedarfsermittlung im neuen Rehabilitationsrecht
| LWL - Zuständigkeitsklärung und Arten der Trägerschaft nach §§ 14 und 15 SGB IX - Quelle BAG-Landesjugendämter |
Und wie sieht es in
dem Zusammenhang auch mit den Fristen und der Bearbeitung von Anträgen auf
Leistungen aus? Es scheint sich etwas geändert zu haben, aber in welcher Zeit
kann jemand, der einen Antrag gestellt hat, mit einer Entscheidung rechnen. Und
gerade an dieser Stelle offenbart sich auch ein Risiko für den erstangegangenen
Leistungsträger, wenn Fristen versäumt werden.
Nicht zuletzt
offenbart sich auch eine Regelungslücke zum Recht der Jugendhilfe im SGB VIII.
Die weitere Diskussion wird darüber noch zeigen, inwieweit man hier von
wirklichen Problemen sprechen kann. Vielleicht müssen es aber auch die Gerichte
wieder klarstellen.
Mittwoch, 17. Juli 2019
BTHG und Jugendhilfe
Im Zusammenhang mit
der Diskussion um ein Bundesteilhabegesetz Ende 2016 gab es ebenfalls
Überlegungen, die Jugendhilfe (SGB VIII) zu reformieren. Damals erschien es noch
so, dass die Leistungsträger wegkommen wollten von individualisierten
Leistungen und hin zu einem standardisierten Regelangebot. Dann bräuchte es
auch keine Fachlichkeit in der Leistungserbringung, so das Kalkül, und man
könnte die Kosten in dem Sektor drücken – man erinnere nur die
Auseinandersetzungen um Schulbegleitungen in den Jahren zuvor.
In der jetzigen
Diskussion ist davon nichts mehr zu spüren. Es dreht sich nun um den „neuen“
Behinderungsbegriff der Eingliederungshilfe und die Neu-Strukturierung der
Arbeit der Jugendämter.
Dienstag, 21. Mai 2019
BTHG: Die Reform der Eingliederungshilfe hat ihre Gründe und Auswirkungen
Mit der Reform der
Eingliederungshilfe trennt man jetzt das Wohnen und die Kosten des
Lebensunterhaltes von den Leistungen der Eingliederungshilfe. Das hat natürlich
seine ganz besonderen Gründe. Genau an dieser Stelle lohnt sich eine
Auseinandersetzung mit den Hinter-Gründen.
Und damit ergibt
sich ein zweiter Punkt, dem man ebenfalls ein wenig Aufmerksamkeit schenken sollte:
der Sache mit der Umstellung zum 1.1.2020.
+++ Nachtrag vom
6.6.2019 +++
Die Zuständigkeit
für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (4. Kapitel SGB XII) liegt
bei den Grundsicherungsämtern der Kommunen, von denen die Bewohner
vollstationärer Wohneinrichtungen schon jetzt ihre Eingliederungshilfe-Leistungen
bekommen; dies ist auch dann der Fall, wenn die Wohnstätten in einem ganz
anderen Bundesland oder der Kommune liegen, zum Beispiel befindet sich die
Wohnstätte in Schleswig-Holstein, der bisherige Leistungsträger wäre ein
Fachamt in Süddeutschland.
Vorsichtshalber
sollte aber vom Antragsteller der Hinweis erfolgen, dass der Antrag auf
Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII „ansonsten an die zuständige
Stelle weitergeleitet werden soll“.
+++
Dienstag, 7. August 2018
Zuständigkeitsprobleme? Das neue BGH-Urteil und ein altes Problem
Kürzlich entschied der
Bundesgerichtshof (!), dass für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs-
und Betreuungspflichten gegenüber den Antragsstellern hinsichtlich der
Rechtsvorschriften im Sozialrecht bestehen (Urteil vom 2.8.2018, Az. III ZR
466/16).
Das Problem hier
(mal wieder) ist das sehr komplexe Sozialrecht, in dem sich selbst
Leistungsträger nicht zurechtfinden und womöglich berechtigte Ansprüche nicht
zustande kommen lassen. Im vorliegenden Fall erhielt ein behinderter Mensch
Grundsicherungsleistungen, obwohl eine Erwerbsunfähigkeitsrente zugestanden
hätte. Er musste über fast sieben Jahre lang einen anderen Lebensstandard
hinnehmen, weil man seitens des Landratsamts (als die örtlich zuständige Stelle
für Grundsicherungsleistungen) einer Beratungspflicht nicht nachgekommen war.
Diese Beratungspflicht, so der BGH, ist nicht auf die den „betreffenden
Sozialleistungsträger“ anzuwendende „Normen beschränkt“ – sie geht viel weiter
(vgl. Pressemitteilung vom 2.8.2018, S. 2).
Eigentlich ist
dieses Problem altbekannt.
Montag, 26. März 2018
BTHG in Schleswig-Holstein - Die Teilhabestärkung wird weiterentwickelt
Der nun vorhandene
zweite Entwurf zum neuen „1. Teilhabestärkungsgesetz“ wurde überarbeitet bzw.
der Sozialausschuss des Landtags nahm einen Änderungsantrag der
Regierungsparteien an, lehnte den der Opposition ab. Zum Abschluss wurde die
Empfehlung ausgesprochen, diesen dritten Entwurf nun zur weiteren Befassung an
den Landtag zu geben.
Es gab außerdem
wohl ein paar Tage vorher noch einen Austausch mit Vertretern der
Regierungsparteien, so dass sich die Sozial- und Wohlfahrtsverbände wie auch
verschiedene Selbsthilfegruppen „besser vertreten gefühlt“ sehen können, aber
nicht alle Forderungen wurden akzeptiert – doch das ist ja immer so.
Mittwoch, 20. Dezember 2017
BTHG in Schleswig-Holstein - Der Entwurf zum 1. Teilhabestärkungsgesetz wurde überarbeitet und könnte jetzt Gesetz werden
Der erste Entwurf
zum neuen „1. Teilhabestärkungsgesetz“ wurde überarbeitet, wobei es sich eher
um eine Ergänzung handelt und nicht wirklich um eine Überarbeitung. Die Anmerkungen
der Betroffenenverbände und der Leistungserbringer wurden jedenfalls nicht
berücksichtigt.
Vielmehr hat es eine
Verschärfung gegeben, so dass man sich fragen muss, wie sich die weitere Zusammenarbeit
zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern überhaupt gestalten soll. Es wird
damit begründet, dass schließlich Aufsicht und Kontrolle stattzufinden haben,
weil es schließlich um öffentliche Mittel geht und die Qualität der
Leistungserbringung sichergestellt sein muss. Doch man kann diesen Punkt auch
anders verstehen.
Und dann fehlt es
nach wie vor an einer wirklichen Teilhabe der Betroffenen und ihrer Verbände. Das
stellt aber ein Problem dar, weil es schlichtweg „zu viele“
Interessenvertretungen gibt und die sich in der Regel aus Ehrenamtlichen zusammensetzt.
Mittwoch, 25. Oktober 2017
BTHG in Schleswig-Holstein - Ein erstes Teilhabestärkungsgesetz entsteht
In
Schleswig-Holstein, aber natürlich auch in den anderen Bundesländern, wird an
der Umsetzung des BTHGs intensiv gearbeitet. Nun soll ein „1.
Teilhabestärkungsgesetz“ in den Landtag gebracht werden. Ein erster Entwurf
davon wurde jetzt an verschiedene Verbände verteilt und zu einer Stellungnahme
eingeladen. Das ist sehr positiv zu bewerten, denn damit bekommen neben den
staatlichen Stellen und Kommunen auch die vom BTHG übrigen Betroffenen
Gelegenheit zur (eventuellen) legislativen Teilhabe.
(Nachtrag vom 30.11.2017: Es ist ein Entwurf nun dem Landtag zur Befassung zugeleitet worden. Ob es sich dabei um die Version handelt, die noch vor einem Monat vorgestellt wurde, wird sich zeigen.)
(Nachtrag vom 30.11.2017: Es ist ein Entwurf nun dem Landtag zur Befassung zugeleitet worden. Ob es sich dabei um die Version handelt, die noch vor einem Monat vorgestellt wurde, wird sich zeigen.)
Sonntag, 12. März 2017
Schulassistenten und Schulbegleitungen - Was man als Handlungsempfehlungen sich so ausdachte und warum
Noch im Dezember des letzten Jahres fanden zwischen dem
Land und den Kommunen noch weitere Verhandlungen statt, quasi im Hintergrund.
Was man vereinbarte kann als völlig übertrieben und abseits jeglicher Vernunft
betrachtet werden, weil doch eigentlich die Frage der Kostenübernahme weit
vorher geklärt erschien. Der Text der Vereinbarung spiegelt sehr gut das damals
vorherrschende Rechtsverständnis wider. Und gleichzeitig gelingt es den
Machern, alle Seiten so zu verpflichten, dass jegliche Abkehr von den „Handlungsempfehlungen“
eine moralische Schuld darstellen würde.
(Achtung - es wird jetzt langatmig. Wer sich doch dafür interessiert, aber nicht noch einmal die Vorgeschichte lesen will, sollte die ersten vier Absätze überspringen)
Das Landessozialgericht von Schleswig Holstein hatte noch
am 17. Februar 2014 in einem Beschluss festgestellt, dass manche Tätigkeiten
der Schulbegleitungen den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betreffen und somit
nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe fallen. Aufgabe der
Schule, so die Begründung des Landessozialgerichts, geht „laut Schulgesetz weit
über die reine Wissensvermittlung hinaus“ hin zu einer inklusiven Schule.
Daraufhin verweigerten viele Kommunen im Land die Kostenübernahme für
Schulbegleitungen.
Damit der Schulbesuch an der Regelschule für Kinder mit
Behinderungen nicht gefährdet war, trafen sich Landesregierung und kommunale
Landesverbände im April 2015 und verständigten sich auf den Einsatz von
Schulischen Assistenzkräften im Grundschulbereich (314 Stellen). Es zog sich
allerdings noch weit über den angepeilten 1. August 2015 hin, weil nämlich
zuerst die Finanzierung geklärt wie auch die Einstellungsverfahren in Gang
gesetzt werden mussten. Was man als Lösung anpries, wurde dagegen von manchen
Kommunen als Bestätigung ihrer Rechtsauffassung angesehen. Nicht die Kommunen
als Eingliederungshilfeträger, sondern Schulen wären vorrangig zur
Leistungsübernahme verpflichtet. In zwei Landkreisen wurden dann Bewilligungen
unter dem Vorbehalt ausgestellt, dass bei Einsatz der Schulassistenten an den
Grundschulen die Leistungsbescheide auslaufen würden bzw. nur bis zum Ende des
ersten Schulhalbjahres im Januar 2016 gelten.
Dass hier die Kreise gegen geltendes Bundesrecht
verstießen, blieb irgendwie unkommentiert. Schon in 2012 stellte das
Bundessozialgericht klar, dass das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe
gem. § 2 SGB XII nur dann eintritt, wenn Leistungen tatsächlich von einem
anderen Leistungsträger (für Sozialleistungen) erbracht werden. Leistungen
müssen tatsächlich „erhalten“ werden, damit ein Sozialhilfeträger sich
erfolgreich seiner Leistungspflicht entziehen kann. Die betroffenen Eltern
mussten somit Widerspruchsverfahren und sogar Klage erheben.
Am 7. November 2016
vereinbarten das Bundesland Schleswig-Holstein und die kommunalen
Landesverbände eine Beteiligung des Bundeslandes an den Kosten der Integration
auf kommunaler Ebene sowie weitere finanzielle Entlastungen. Die Vertreter der
Kommunen erreichten jetzt, dass ein Teil der Kosten vom Land übernommen wurden
für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 – man kann auch sagen, dass sich das
Land irgendwie „freikaufte“.
Am 15. Dezember 2016 entstand
dann ein Schriftstück mit der Überschrift „Empfehlungen des Ministeriums für
Schule und Berufsbildung, des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
Wissenschaft und Gleichstellung und den Kommunalen Landesverbänden zum
Zusammenwirken von Schulbegleitung / Schulischer Assistenz an den Grundschulen“.
Unterzeichner waren Vertreter von zwei Landesministerien wie auch Vertretern
der Gemeinden, Städte und Landkreistag von Schleswig-Holstein. Diese Unterlage
macht aber eher den Eindruck eines Vertrages, denn die Beteiligten vereinbaren,
dass das gemeinsame und übergeordnete Ziel „die Unterstützung von Schülerinnen
und Schülern mit (drohenden) Behinderungen aus einer Hand“ ist. Die Teilhabe
dieser Kinder und Jugendlichen mit Behinderung ist „zu gewährleisten und zu
fördern“ (S. 2). An dieses Ziel sollen sich alle Unterzeichner binden, und
dafür werden nun Handlungsschritte vereinbart, mit denen dies erreicht werden
kann.
Interessant und kritikwürdig an
dieser Unterlage sind eigentlich alle Punkte, die nun als Handlungsempfehlungen
betitelt sind:
-
In jedem Kreis soll
eine „federführende Stelle als Ansprechpartner“ bestimmt werden, welche die
Zusammenarbeit aller Beteiligten im Verfahren (Unterstützung behinderter
Schüler zum Besuch an einer Regelschule) koordiniert. Eltern und Schüler sollen
dabei umfassend einbezogen werden, damit Transparenz und Nachvollziehbarkeit
der behördlichen Entscheidungen entsteht. Das bedeutet aber nicht, dass sich
Eltern direkt an diese Stelle mit einem Antrag oder einer Beschwerde richten
können – dazu müssten sie schließlich wissen, wer und wo diese Stelle wäre.
Beteiligte sind zudem diejenigen, die über die Leistungsträgerschaft zu
entscheiden haben (dazu später mehr).
-
Notwendige
gutachterliche Prozesse sind zwischen Schule und Leistungsträger bestmöglich
abzustimmen, damit es keine Doppelbegutachtungen gibt. Stellungnahmen von
Ärzten, Therapeuten, Klassenlehrkraft und bisherigen Leistungserbringern wie
auch den Eltern sollen zudem berücksichtigt werden. Am Ende soll dann ein
Teilhabe- oder Förderplan stehen, der
„den Grundsätzen des Rehabilitationsrechts“ entspricht – klingt
irgendwie nach einer Gesamtplankonferenz gem. § 58 SGB XII, allerdings ohne
Mitspracherecht des behinderten Menschen und somit ohne Berücksichtigung des
Wunsch- und Wahlrechtes nach § 9 SGB XII.
-
Hinsichtlich der
Leistungserbringung soll die Schulische Assistenz einbezogen werden. Hierzu
würden sich die Sozialleistungsträger (!), der Träger der Schulische Assistenz
(!) und Schule über ein fachlich orientiertes „Unterstützungssetting“
abstimmen. Mit Sozialleistungsträger sind sehr wahrscheinlich die
Eingliederungshilfeträger und Jugendhilfeträger gemeint, nicht aber
Krankenkassen als Rehabilitationsträger. Träger der Schulischen Assistenz sind
dagegen in der Regel die Schulen selber, auch wenn die Einstellung durch das
Land erfolgte. Nicht mit einbezogen bzw. hier nicht benannt ist der
Leistungserbringer der Schulbegleitung.
-
Die Erbringung der als
notwendig erachteten Unterstützungsleistungen soll im Wege der Zusammenarbeit
zwischen den Trägern der Schulbegleitung und der Schulische Assistenz „im
Benehmen mit der Schulleitung bzw. den Lehrkräften“ erfolgen. Das bedeutet,
dass eine Steuerung der Leistungserbringung durch die Schule geschehen soll,
was wiederum einer Orientierung nach den vorhandenen Ressourcen darstellt und
nicht dem persönlichen, situationsbedingten Bedarf des Menschen mit
Behinderung.
-
Ist die
Leistungsträgerschaft weiterhin streitig, soll eine „Clearing/Task
Force“-Stelle erneut alle möglichen und „vorhandenen Ressourcen einschließlich
… Sonderpädagogik und die Schulische Assistenz“ prüfen, damit eine
Unterstützung dennoch gewährleistet ist. Diese Stelle setzt sich zusammen aus
Vertretern der Sozial- und Jugendhilfe sowie der jeweiligen Schule vor Ort.
Wenn zudem dies gewünscht ist, sollen auch Vertreter der beiden Landesministerien beteiligt sein, damit eine
„gütliche Einigung“ gefördert wird. Die Clearing-Stelle soll in Aktion treten,
bevor ein Widerspruchsverfahren abschließend entschieden wird.
Nachdem aber am 13. Januar 2017
das Landessozialgericht von Schleswig-Holstein sich nunmehr von seiner früheren
Rechtsauffassung verabschiedete und erklärte, dass die schulrechtlichen
Vorschriften nicht die Auslegung des SGB XII bestimmen können und die schulrechtlichen
Bestimmungen nach einer inklusiven Schule keine Überschneidung mit den Aufgaben
der Eingliederungshilfe entstehen lassen, gibt es meines Erachtens die in den
„Empfehlungen“ dargestellte „gemischte Aufgaben- und Zuständigkeitssphäre von
Schule und Eingliederungshilfe“ schlichtweg nicht. Und somit müssten sich die
oben genannten Punkte erledigt haben.
Dass es zu einer solchen
Sammlung von „Empfehlungen“ gekommen ist, kann man nachvollziehen. Wie gesagt,
erst durch den Beschluss des Landessozialgerichts sah man die
Verantwortlichkeit „insbesondere“ bei einer „anderen“ Stelle (§ 2 Abs. 1 SGB
XII), die sich ihrer Pflicht somit nicht durch Verweis auf die Vorschriften der
Sozialhilfe entziehen durfte (Abs.2). Doch weil damit die Beschulung
behinderter Kinder und somit eine Exklusion drohte, mussten sofort
Verhandlungen aufgenommen werden. Die Regelungen zur Kostenübernahme, auch wenn
zeitlich befristet und nicht wirklich bedingungslos, waren nur ein Schritt. Man
glaubte an eine „Grauzone“ zwischen den Bereichen Schulbegleitung als Leistung
der Eingliederungshilfe und dem Auftrag der Schule, für eine inklusive Schule
zu sorgen. Von daher war es notwendig, eine Verpflichtung für beide Seiten
herzustellen, die man dann in „Handlungsempfehlungen“ einpackte. In diesem
Schriftstück ging es nicht ums Geld, sondern um die Pflicht zur Leistung von
unterstützenden Maßnahmen für Kinder mit und drohender Behinderung – und das
ist ein Kunststück gewesen. Wer von den kommunalen Landesverbänden sich nun
davon abkehrt, trägt die Schuld. Das Land hat nun alles getan und wird in jedem
Einzelfall für die Findung einer Lösung bereitstehen. Doch auch die Kommunen
sind in der Pflicht.
Man kann an der Kompetenz der
Höheren Verwaltung des Landes und den Kommunen zweifeln, weil man die
höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 nicht zur Kenntnis nehmen
wollte. Andererseits schafften die Kommunen es, sich ein wenig mehr Geld vom
Land zu erstreiten. Doch dafür geopfert wurden die Eltern und ihre behinderten
Kinder.
Wie geht es nun weiter? Werden
die Schulassistenten abgeschafft oder weitet man ihren Einsatz sogar auf andere
Bereiche aus? Werden notwendige Schulbegleitungen trotzdem nicht weiter
bewilligt? Oder war es das – endlich?
CGS
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Freitag, 24. Februar 2017
Schulassistenten und Schulbegleitungen - Kehrtwende in der Rechtsauffassung beim Landessozialgericht
Endlich geschieht eine Kehrtwende in der Rechtsprechung im
Bundesland Schleswig-Holstein – Überfällig!
Am 22.2.2017 wurde in einer
Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Landtags mitgeteilt, dass in
einer Entscheidung des Landessozialgerichts von Schleswig-Holstein vom
13.1.2017 sich dieses abgekehrt hat von seiner früheren Rechtsauffassung (L 9
SO 185/16 B ER – Urteilsbegründung liegt derzeit nicht vor).
Das LSG erkennt nun an, dass
die schulrechtlichen Vorschriften nicht die Auslegung des SGB XII bestimmen
können. Es gibt zwar in § 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH die Bestimmung, dass das
Ziel einer inklusiven Beschulung im Vordergrund zu stehen hat, doch diese sei
nicht „deckungsgleich“ mit dem vom Bundessozialgericht einstmals bestimmten
„Kernbereich der pädagogischen Arbeit“. Damit können sich die kommunalen Träger
der Eingliederungshilfe nicht mehr als unzuständig ansehen. Und somit ergibt
sich hier keine Schnittstelle, sondern eine Art Schnittmenge, die aber aus
unterschiedlichen Perspektiven betrachtet werden muss.
In Schleswig-Holstein gibt es
Schulassistenten, deren Aufgabe aber nicht primär die Unterstützung von
behinderten Schulkindern ist. Wenn diese es allerdings tun, erübrigt sich vielleicht
und nur an dieser Stelle der Einsatz einer Schulbegleitung
(Integrationsassistenz). Doch sobald ein nicht gedeckter Hilfebedarf beim
behinderten Schulkind entsteht, muss eine Schulbegleitung vom Träger der
Eingliederungshilfe beigestellt werden – Begründung: gem. § 2 SGB XII erhält
derjenige Sozialhilfe, d.h. Eingliederung, wer die erforderliche Leistung von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, nicht erhält. Selbst
wenn diese anderen (z.B. die Schulen) zur Kostenübernahme oder
Leistungsträgerschaft (wie z.B. die Ermöglichung / Schaffung einer inklusiven
Beschulung) verpflichtet sind, die benötigten Leistungen dürfen deshalb
nicht versagt werden.
Auch wenn es sich jetzt nur um
eine Kehrtwende in der Rechtauffassung in Schleswig-Holstein handelt, in
anderen Bundesländern können ähnliche Konstellationen vorherrschen. Im Umgang
mit den örtlichen Sozialhilfeträgern (noch, weil bald wären es
Eingliederungshilfeträgern) muss seitens der beantragenden Eltern im Falle der
Ablehnung und Verweis auf Pflichten der einzelnen Schulen auf die Vorschrift im
§ 2 SGB XII hingewiesen werden – man muss einem Ablehnungsbescheid
(schnellstens) widersprechen, weil das Nachrangprinzip nicht greift, weil die
benötigten Unterstützungshandlungen von Schulassistenten nicht erbracht werden,
weil ein lebenswichtiger Bedarf nicht abgedeckt wird.
CGS
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Schulassistenten und Schulbegleitungen - Kehrtwende in
der Rechtsauffassung beim Landessozialgericht - eingegliedert.blogspot.de
Freitag, 25. November 2016
Schulassistenten und Schulbegleiter - Land und Kommunen einigen sich, doch ist der Streit damit endgültig beigelegt?
Am 7. November 2016 vereinbarten das Bundesland
Schleswig-Holstein, „endvertreten“ durch den Ministerpräsidenten, und die
kommunalen Landesverbände (KLV) eine Beteiligung des Bundeslandes an den
Kosten der Integration auf kommunaler Ebene sowie weitere finanzielle
Entlastungsmaßnahmen. In der Vereinbarung findet sich ein Abschnitt zum
Streitpunkt „Schulbegleitung im Grundschulbereich“. Die Vertreter der Kommunen
erreichten jetzt, dass ein Teil der Kosten nun vom Land übernommen werden – bei
den Schulbegleitungen sehen sich die Kommunen nämlich „zu Unrecht“ mit diesen
Kosten belastet. Sollte damit der Streit endgültig begraben sein?
In einem Moratorium vom
19.6.2015 (Nichtberücksichtigung bei der Nachfinanzierung) hatte man offenbar
eine Ausgleichszahlung an die Kreise und kreisfreien Städte des Landes
vereinbart gehabt, die möglicherweise von den KLVs als nicht ausreichend
angesehen wurde. Bei der Nachfinanzierung handelt es sich übrigens um einen „nachträglichen
Ausgleich“, welcher sich auf die Mehrausgaben eines Jahres für Leistungen der
Sozialhilfe ohne Ausgaben für Geldleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht.
In der Vereinbarung heißt es
nun, dass das Land diese „vereinbarte Ausgleichssumme um 1,5 Mio. Euro für die
Schuljahre 2016 / 2017 (und 2017 / 2018)“ erhöht (vgl. Ziffer IV der
Vereinbarung).
Doch das Ganze kommt nicht ohne
Bedingung, und es ist derzeit noch nicht bekannt, ob die Kommunen letztlich
diese Bedingungen annehmen werden, auch wenn der KLV alles für die Akzeptanz
unternehmen wird.
Im Gegenzug verlangt das Land,
dass die Annahme dieser Gelder eine Abgeltung für alle Ansprüche aus der
Gewährung von Maßnahmen zur Schulbegleitung durch die Jugend- und
Sozialhilfeträger bedeutet, und zwar dort, wo „Förderung und Unterstützung
nicht auf andere Weise sichergestellt ist“.
Offenbar gab es in den
Verhandlungen eine Verständigung darüber, dass eine „trennscharfe Abgrenzung
zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Schule und der Eingliederungshilfe
nach SGB XII und SGB VIII nicht möglich ist.“ Das Problem sieht man im
schleswig-holsteinischen Landesschulgesetz, denn dort heißt es in § 4 Abs. 13
S. 2 SchulG-SH:
„Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund.“
Somit sehen sich die Kommunen
als Leistungsträger nicht mehr in der Pflicht, irgendwelche Kosten für
Inklusionsmaßnahmen an den Schulen zu übernehmen (z.B. Schulbegleitung für
Kinder mit einer geistigen oder seelischen Behinderung, §§ 35 a SGB VIII oder
53 SGB XII).
Tatsächlich müssten
staatlicherseits entsprechende Ressourcen geschaffen werden bzw. es müssten die
einzelnen Schulträger dafür Sorge tragen, dass auch Kinder mit Einschränkungen
am Schulunterricht teilnehmen können. Doch wenn dann ein – tatsächlicher –
„Erhalt von Leistungen“ seitens des Schulträgers nicht geschieht, besteht eine
Leistungspflicht beim Sozialhilfeträger – dies hatte schon einmal das
Bundessozialgericht so entschieden, als es erklärte, dass § 2 SGB XII keine
Ausschlussnorm darstellt (Rz. 26 im BSG Urteil vom 22.03.2012, Az. B 8 SO 30/10
R). Außerdem traf das Verwaltungsgericht Schleswig in einem Eilverfahren eine
Grundsatzentscheidung zur Kostenübernahme bei der Schulbegleitung (Az.: 15 B
97/16). Das Gericht soll "deutlich" gemacht haben, dass
"Unzuständigkeit bzw. nachrangige Zuständigkeit" den beklagten
Jugendhilfeträger nicht von der bedarfsgerechten Bewilligung von
Schulbegleitungen befreit. Mit anderen Worten: Die Kosten müssen übernommen
werden, wenn die Unterstützungsleistungen der Schule tatsächlich nicht erbracht
werden. In einem anderen Verfahren vor einem Sozialgericht wurde dagegen ein
Vergleich im Sinne der klagenden Eltern vereinbart.
In der Verhandlung zwischen dem
Land und den KLVs wurde der Streit als eine Art „Schnittstellenproblem“
benannt. Es ist richtig, dass die notwendigen Ressourcen zuerst einmal von
denjenigen geschaffen werden müssen, die diese besonderen Aufgaben der
Inklusion und Barrierefreiheit übernommen haben. Doch es ist nicht richtig,
Hilfen zu versagen, weil eine Zuständigkeit nicht besteht. Vielmehr sollten
sich dann, wie nun geschehen, diejenigen, die jetzt zahlen müssen (und somit
ihren Bürgern helfen), mit denjenigen „streiten“, die ihre Zahlungspflicht
nicht einsehen wollen.
Nun verpflichten sich die KLVs im
Namen der (sich beteiligenden) Kommunen, auf die „noch abschließend zu
verabredenden Handlungsempfehlungen hinzuwirken und Schulbegleitung in den
Fällen zu bewilligen, in denen Förder- und Unterstützungsbedarf festgestellt
wird und die Förderung und Unterstützung nicht auf andere Weise sichergestellt
ist“. Dies liest sich, also ob nun endlich ein Schlussstrich unter die
anhaltende Problematik mit den Ablehnungsbescheiden zu Schulbegleitungen bzw.
Integrationsassistenten in einigen Landkreisen gezogen wird.
Man könnte auch sagen, dass
sich das Land freikauft. Doch auch dies geschieht nicht ganz bedingungslos. Es
besteht nämlich Einvernehmen darüber, so die Vereinbarung, dass die
Ausgleichszahlung von 1,5 Mio. Euro auf die Nachfinanzierungsmittel gem. § 10
AG-SGB XII angerechnet wird, wenn eine Doppelfinanzierung vorliegen könnte. Die
Ausgestaltung sei noch zu verabreden, steht damit noch nicht fest. Es ist jetzt
schon klar, dass das Land nur die Nachfinanzierung für die Mehrausgaben übernehmen
will, bei denen (sozusagen im Wege der Kulanz?) die Kommunen die Kosten für die
Inklusionsmaßnahmen übernommen haben, weil ein anderer Leistungsträger (also
die Schulträger) diese Leistungen nicht übernehmen konnten.
Für die Eltern behinderter
Schulkinder wird dies sicherlich eine gewisse Erleichterung bringen, doch wie
lange? Der Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom
17.2.2014 über Schulbegleitungen und den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“
kann als Auslöser für die vielen Ablehnungsbescheide und jetzigem Gezanke der
Kommunen mit dem Land um finanziellen Ausgleich angesehen werden. Dieser Streit
scheint nun beigelegt zu sein, doch was passiert nach Ablauf des Schuljahres
2017/2018?
Und worauf können Kinder mit Hilfebedarf zählen, wenn sie
die Grundschule verlassen? Die nun von beiden Seiten getroffene Vereinbarung
spricht nicht über den Bereich der weiterführenden Schulen, sondern nur über
den Grundschulbereich.
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Donnerstag, 28. Mai 2015
Schulassistenten und Schulbegleitungen – vorerst wie gehabt?!
Was Schulbegleitungen anbelangt, soll es weitergehen wie
bisher, so die zuständige Sozialministerin Frau Kristin Alheit. Zuvor gab es
noch einen Offenen Brief der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien
Wohlfahrtsverbände vom 21.5.2015, der an die zuständigen Landesministerinnen Kristin
Alheit (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung)
und Britta Ernst (Ministerium für Schule und Berufsbildung) verschickt und in
dem einige Problemfelder angesprochen wurden. In einer Pressemitteilung vom
22.5.2015 wurde dann seitens des Ministeriums für Schule und Berufsbildung
endlich das Thema Schulbegleitung und Schulassistenz angesprochen und eine „Lösung“
vorgestellt.
Im besagten Offenen Brief der LAG vom 21.5.2015, wird die
jetzige teilweise sehr unterschiedliche Situation an den Schulen des Landes (auf
dem Weg zur Inklusiven Schule) wie auch der gestiegene Unterstützungsbedarf für
Kinder mit Einschränkungen beschrieben. Es wird zudem bemängelt, dass einzelne
Landkreise den Rechtsanspruch auf eine Schulbegleitung in Frage stellen und
damit zur Verunsicherung der Eltern beitragen. Bei der Schulsozialarbeit
wiederum gibt es wohl endlich Sicherheit bei der Finanzierung, doch die Landesmittel
werden den Schulträgern zugewiesen, welche auch die inhaltliche Ausgestaltung
bestimmen und somit zu einer uneinheitlichen Handhabung führen. Ein weiteres
Thema betrifft die gegenwärtige Diskussion um schulische Assistenz, die zwar
eingeführt werden soll, aber es noch immer viele Unklarheiten gibt. Ein anderer
Punkt betrifft die unbefriedigende Situation von Schulkinder-Betreuung
außerhalb des Unterrichts – für viele vollberufstätige Eltern z.B. eine schwere
Belastung. Die freien Wohlfahrtsverbände wünschen sich, dass auch freien
Trägern, d.h. Nicht-Schulträgern, die Möglichkeit gegeben wird, entsprechende
Leistungsangebote in Kooperation mit den Schulen anzubieten. Hierfür müssen
natürlich Rahmenbedingungen ausgearbeitet werden auf Landesebene. Insgesamt
betrachtet führt der Aktivismus von Politik und Regierung wohl nicht zum Ziel
einer Inklusiven Schule. Die LAG der freien Wohlfahrtsverbände wünscht sich
eine kooperative Zusammenarbeit, um dieses Ziel zu erreichen.
Verweigerung von Leistungen, Rechtsunsicherheit,
uneinheitliche Ausgestaltung und differierende Konzepte, Schnittstellenprobleme
und so weiter und so fort – die Bedarfe steigen, doch die Lösungen erscheinen
wie Flickwerk.
Die LAG macht vier Arbeitsbereiche aus (nämlich Schulbegleitung,
Schulassistenz, Schulsozialarbeit und außerschulische Betreuungsangebote), die
zusammengeführt werden könnten. Und statt dass solche Leistungen vom
Schulträger organisiert und bereitgehalten werden müssen, sollen freie Träger
mit Erfahrung in der Behindertenhilfe personenzentrierte und bedarfsorientierte
Leistungen erbringen. Weil die Leistungen sich auf den jeweiligen,
individuellen Bedarf abstellen lassen, müssen die Ressourcen nicht beim
Schulträger vorgehalten werden („für den Fall des Falles“), sondern darum
kümmern sich die freien Träger – d.h. man bedient sich aus einem Pool von Fach-
und Nichtfachkräften, welche ohnehin im Bereich der Behindertenhilfe
(Eingliederungshilfe) oder Pflege zur Verfügung stehen.
Hierzu sollen konkret Arbeitsgemeinschaften auf Ebene der
Schulbezirke gegründet werden, um die regionalen Bedarfe in den vier
vorgenannten Arbeitsbereichen auszumachen und Lösungskonzepte zu entwickeln.
Die Leistungen sollen somit gebündelt werden und „aus einer Hand“ erfolgen. Wer
Teilnehmer an diesen Arbeitsgemeinschaften wird, bleibt noch ungeklärt. Es
wären natürlich mindestens die freien Träger als Leistungserbringer, doch was
ist mit der Seite der Leistungsträger bzw. Kostenträger? Schulbegleitung gilt
als eine Leistung der Jugend- oder Sozialhilfe, so dass eine gewisse
Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahmen zu erwarten wäre. Zudem kann
nur dann das Schnittstellenproblem zur pädagogischen Arbeit gelöst werden und
auf die Wünsche und Bedürfnisse der Schulen und Lehrer Rücksicht genommen
werden, wenn eine entsprechende Beteiligung erfolgt. Nicht vertreten wären sehr
wahrscheinlich die Eltern bzw. Betroffene; sie müssten ihre Wünsche und
Bedürfnisse über den Umweg der Leistungsträger oder als Mitglieder von
Elternvereinigungen oder Träger der freien Wohlfahrtspflege geltend machen.
Am 22.5.2015 folgte dann eine Medien-Information /
Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Schule und
Berufsbildung. Es gibt nun eine Verständigung mit dem Gemeindetag und dem
Städteverband auf ein gemeinsames Vorgehen. Ab dem 1. August 2015 werden „überall im Land an den Grundschulen
Schulische Assistenzkräfte tätig werden“, heißt es. Die Schulen sollen „im
Rahmen eines Optionsmodells“ befähigt werden, solche Kräfte „direkt oder über
Träger“ einstellen können. Eine solche Lösung stellt nach Ansicht der
zuständigen Ministerin auf die regionalen Verhältnisse ab, erlaubt also an die
regionalen bzw. schulischen Bedarfe angepasste Lösungen. Die Sozialministerin
Frau Kristin Alheit wird zudem zitiert, dass dabei der Unterstützungsbedarf für
jedes Kind verlässlich geschaffen wird, sei es als Schulische Assistenz oder
Schulbegleitung oder beides kombiniert. Es heißt weiter:
„Für die Zukunft
der Schulbegleitung hat es eine Verständigung über die Fortsetzung des Moratoriums
gegeben. Diese wird von den Kreisen und kreisfreien Städten als Sozialhilfe-
und Jugendhilfeträger bewilligt.“
Kurz gesagt: Anträge auf Schulbegleitung dürfen weiterhin
gestellt und müssen im Bedarfsfall auch genehmigt werden.
Doch jetzt kommt es darauf an, was als Bedarf anzusetzen
ist. Die neuen Schulischen Assistenzen sollen nämlich folgendes leisten:
Unterstützung von
Schülern im sozialen und emotionalen Bereich mit dem Ziel der Förderung des
sozialen Verhaltens und der besseren Integration in den Klassenverband sowie
schulischen Teilhabe;
Unterstützung von
Lehrkräften sowie Schülern während des Unterrichts;
Unterstützung von
Lehrkräften sowie Schülern während des gesamten Schulvormittags einschließlich
der Pausen;
Unterstützung von Lehrkräften
sowie Schülern bei besonderen Projekten, Ausflügen oder Klassenfahrten,
Sporttagen, Schul- und Klassenfesten sowie generell beim Lernen am anderen Ort;
Unterstützung von
einzelnen Schülern bei unterrichtsergänzenden Angeboten, um deren Teilnahme zu
ermöglichen (z.B. Ganztag, Betreuung, Hausaufgabenhilfe,
Arbeitsgemeinschaften);
Punktuelle
Unterstützung von Schülern in belastenden Situationen.
Geplant ist eine Abfrage seitens des Bildungsministeriums
bei den Schulen, inwieweit diese entsprechende Vorkehrungen treffen können. Ich
vermute, dass hierzu die Schulen Gespräche führen müssen mit ihren eigenen
Rechtsträgern, den bezirklichen Aufsichten sowie mit den möglichen Leistungs-Anbietern
in der Region. Ob es dann zu Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen kommen
wird, wie man sie aus dem SGB-XII-Bereich her kennt, ist wahrscheinlich noch
gar nicht angedacht worden geschweige denn ausgestaltet.
Es stellt sich auch die Frage, inwieweit die zuständigen
Sozialhilfeträger Kostenübernahmen bescheiden werden, wenn die Schulen keine
diesbezüglichen Vorkehrungen getroffen haben und entsprechende Landesmittel
abgerufen haben – man denke an den vorjährigen LSG-Beschluss!
Und letztlich bleibt noch unklar, wie Eltern für ihre
Kinder einen Rechtsanspruch geltend machen können. Sollen sie Leistungen der
Eingliederungshilfe bei einem unzuständigen Träger, nämlich der Schule, geltend
machen? Kann überhaupt ein individueller Leistungsanspruch formuliert werden
und muss dieser wie es in § 9 SGB XII heißt „nach der Besonderheit des
Einzelfalles“ erbracht werden?
Meiner Ansicht nach reichen die Lösungsansätze überhaupt
nicht aus. Die wichtigste Frage, nämlich wie bekommt man Hilfe zu denjenigen
gebracht, welche Hilfe bedürfen, bleibt offen. Und dann weiß noch immer
niemand, welche Qualifikationsanforderungen an die Schulischen Assistenten
gestellt werden – sollen es Erzieher und / oder sozialpädagogische Assistenten
sein? Was ist dann mit den bisherigen Schulbegleitungen, die eine entsprechende
Ausbildung gar nicht vorweisen können?
Ich will aber nicht nur kritisieren, sondern schlage nun
folgende Lösung vor, weil sie mir probat erscheint.
In einer Gesamtplankonferenz (§ 58 SGB XII) werden
Sozialhilfeträger und Schulträger für die Seite der Leistungsträger, der freie
Träger als Leistungserbringer sowie die Eltern als rechtliche Betreuer und
Sorgeberechtigten des Leistungsberechtigten zusammengebracht. Der Gesamtbedarf
wird beschrieben, die Leistungen benannt und die Hilfemaßnahmen geplant (z.B.
10 Wochenstunden Assistenzkraft). Anschließend erfolgt eine Kostenverteilung
zwischen Sozialhilfe und Schule, ähnlich der Vorschriften gem. § 92 SGB XII.
CGS
Quellen:
Offener Brief der LAG vom 21.5.2015
Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen
Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 22.5.2015
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Freitag, 15. Mai 2015
Schulassistenten und Schulbegleitungen - Diskussionsstand Februar 2015
Es wird allgemein beklagt, dass in der
sozialwirtschaftlichen Praxis immer öfter Tendenzen ausgemacht werden hin zu
einer Entprofessionalisierung bei den Berufen und Trivialisierung bei den
Aufgaben. Dies zeigt sich derzeit auch in den KITA-Streiks, bei denen die
Gewerkschaften insbesondere eine Verbesserung der Situation der Erzieher und
anderen Fachkräften fordern. Überhaupt versucht man, die Außendarstellung aller
Beschäftigten in den Sozialberufen zu stärken, so wie man vor einigen Jahren
dies für die pflegerischen Berufe angegangen hatte.
In der jetzigen Debatte um die Einführung des Berufs „Schulassistenten“
an schleswig-holsteinischen Schulen wird ebenfalls um fachliche Qualität
gerungen, wie auch um eine Auflistung der Aufgaben, die vom Schulassistenten zu
übernehmen sind.
Es gibt Vorstellungen, dass der Zugang zu diesem Beruf nur
Akademikern oder Fachabsolventen mit dreijähriger Ausbildung vorbehalten sein
muss, gerade weil die Arbeit mit Grundschulkindern eine so herausgehobene
Stellung einnehmen muss. Die pädagogische Assistenz bzw. die Unterstützung der
Lehrer wird dabei als Ziel herausgestellt. Doch dabei geht es nicht mehr
einfach nur um eine technische Hilfe, so wie es bislang im Berufsbild auf
Berufenet beschrieben steht. Der Beruf ist gedacht als eine personelle
Aufstockung bestehender pädagogischer Strukturen, um dem steigenden Bedarf aus
den Zugängen von Kindern mit Behinderungen an Regelschulen besser begegnen zu
können.
Dass die Regelschulen für die inklusive Teilnahme
behinderter Schüler verantwortlich sind und entsprechende Strukturen bereithalten
müssen, hatte in 2014 das Landessozialgericht in Schleswig-Holstein in einem
aufsehenerregenden Beschluss seinerzeit so festgestellt. Es sei nicht Aufgabe
der Eingliederungshilfe (Sozialhilfe) Maßnahmen zu finanzieren, wenn, wie im damaligen
Fall, die Schulbegleitung pädagogisch tätig ist bzw. im Kernbereich
pädagogischer Arbeit mitwirkt. In der Folge dieses Beschlusses sahen sich einige
Landkreise dazu genötigt, Anträge auf Schulbegleitung pauschal abzulehnen und
verwiesen zurück an die Schulträger bzw. das Land. Eine Diskussion entstand,
was denn nun die Aufgaben sein sollen und welche Qualität Schulassistenz haben
soll.
Schulbegleitung und Schulassistenz sollen jedenfalls nicht
miteinander konkurrieren, sind sich viele einig. Es wäre sinnvoll, wenn
Schulassistenten die pädagogischen Fachkräfte entlasten und pädagogische
Aufgaben übernehmen. Gleichzeitig sollen sie aber in die Lage versetzt werden,
eigenverantwortlich und in einem eigenen Teilbereich der pädagogischen Arbeit
tätig zu sein.
Sind dann ihre Klienten „nur“ die behinderten Schüler
oder richtet sich ihre Arbeit auf die gesamte Klasse? Es drohen
Doppelstrukturen und bürokratische Fallstricke, die nicht gewollt sind. Und
nicht zuletzt wäre zu bedenken, dass in Zeiten leerer Kassen oder bei einem
Lehrer-Mangel schnell auf die Schulassistenten zurückgegriffen werden würde,
die dann trotz aller gesetzlich legitimierter Inklusion eben keine Inklusions-Arbeit
leisten könnten.
Schulbegleitung wird nicht durch Schulassistenz ersetzt.
Auf Schulbegleitung besteht ein Rechtsanspruch einzelner Kinder. Die Maßnahme
Schulbegleitung soll das Recht dieser Kinder auf Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft sicherstellen und eine angemessen Schulausbildung ermöglichen
(vgl. § 53 SGB XII). Schulassistenz als pädagogische Verstärkung des
Unterrichts wird dagegen anders zu gestalten sein und sie wird nicht die
Aufgaben der Eingliederungshilfe übernehmen können. Von daher werden die
beruflichen Zugangsvoraussetzungen ggf. abweichen müssen.
Wen hat die
Schulbegleitung zum Ziel?
Die Unterstützung eines behinderten Kindes mit seinen
persönlichen Bedarfen; und diese können variieren hinsichtlich der
Einschränkungen bei den körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder der
seelischen Gesundheit (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX). Entsprechend sind
Schulbegleitungen Pfleger, Heilpädagogen oder auch einfach nur Nichtfachkräfte.
Wen hat die
Schulassistenz zum Ziel?
Die Unterstützung einer pädagogischen Fachkraft oder
Mitwirkung bei der Unterrichtung einer Klasse. Dementsprechend ist eine
pädagogische, erzieherische Ausbildung nötig.
Bei der ganzen Diskussion zeigen sich Definitionsprobleme,
nicht zuletzt auch an den verschiedenen Tätigkeitsbezeichnungen (z.B.
Integrationsassistenz, Inklusionsbegleiter einerseits, Pädagogische Assistenz,
Schulhelfer andererseits). Die Wunschliste ist lang, doch es fehlt die Entscheidung,
ob die Schulassistenten die Arbeit der Schulbegleitungen übernehmen werden.
Wenn Eltern eine Schulbegleitung beantragen wollen beim jeweiligen
Sozialdienst, werden sie u.U. weiterverwiesen an das Land. Das mag dann richtig
sein, wenn es um rein pädagogische Hilfen geht. Doch Hilfen zur Erlangung einer
angemessenen Schulbildung sind Sache der Eingliederungshilfe; dazu zählen u.a.
Unterstützte Kommunikation, Ermöglichung der Teilhabe und Teilnahme am
Bildungsgeschehen (d.h. Unterricht und sonstige Aktivitäten im Schulleben),
Unterstützung bei der Strukturierung des Schulalltags, Hilfestellung in
Stresssituationen, Begleitung bei der sozialen Teilhabe am Gruppengeschehen und
grundpflegerische Hilfen.
CGS
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Freitag, 21. November 2014
Verständigung zum Ausführungsgesetz zur Sozialhilfe und der Finanzierung der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein
Nicht
jede „Nachricht“ muss beachtet werden. Doch bei dieser bin ich hellhörig
geworden, weil ich die Diskussion um die Finanzierung der Integrationsassistenz
bzw. Schulbegleitung in Schleswig-Holstein mittlerweile aus persönlichen
Gründen verfolge.
Am
13.11.2014 informierte das Sozialministerium in Schleswig-Holstein über eine
Verständigung mit den Kommunen des Landes über die Eingliederungshilfe. Dies
wurde als „Planungssicherheit“ für Land und Kommunen angepriesen – und solche
Lobhudeleien erregen immer mein Misstrauen.
Es
geht um ein Ausführungsgesetz zur Sozialhilfe (AG-SGB XII-SH). In diesem Gesetz
ist geregelt, wer in Schleswig-Holstein örtlicher oder überörtlicher Träger der
Sozialhilfe ist (§ 1), wer wofür sachlich zuständig ist (§ 2), dass ein
Ausschuss für die fachliche Weiterentwicklung und Kostensteuerung der
Leistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen, vgl. auch Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
sowie ein Teilhabebeirat mit Leistungserbringern gebildet wird (§§ 3 f., § 13),
Übernahme bzw. Finanzierung der Sozialhilfe (§§ 5 f., § 11, § 15), Erfassung
von Daten (§ 10), vorläufige Hilfeleistung (§ 12, vgl. auch § 43 SGB I und § 93
SGB XII), Aufsicht und Ermächtigungen (§ 14, § 15 a) sowie die Evaluation der
Auswirkungen von bereitgestellten und verteilten Landesmitteln im Rahmen der
Finanzierung der Sozialhilfe (§§ 7, 8 und 16).
Ganz
besonders diese Arbeit der in § 16 genannten Stelle hat wohl dazu geführt, dass
die Landesmittel neu verteilt werden. Was in 2013 verteilt wurde, steht in der
noch aktuellen Version des Gesetzes in der Anlage zu § 8 Abs. 1 AG-SGB XII-SH;
z.B. hat von den 15 Kreisen und kreisfreien Städten die Stadt Neumünster mit
22.650.710 Euro den niedrigsten Betrag erhalten, Lübeck erhielt dagegen mit 71.385.690 Euro den höchsten Betrag, der Kreis
Pinneberg lag dagegen mit 60.782.985 Euro im gehobenen Mittelfeld.
Nach
§ 7 AG-SGB XII-SH wurden insgesamt 683.003.600 Euro als Landesmittel in 2013 kalkuliert,
wobei die anteiligen Nettoausgaben für Leistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII
außerhalb von Einrichtungen, und dazu würde ich die Schulbegleitung rechnen,
mit 17.000.000 Euro lediglich einen relativen Anteil von 2,5 % ausmacht. Diese
Gelder werden aber zusätzlich zu den Bundesmitteln nach § 46 a SGB XII zur
Finanzierung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe geleistet. Von daher kann
man jetzt nicht schlussfolgern, dass die Schulbegleitung „nur“ 17 Mio. Euro
kostet.
Was
aber nun als „wesentliche Änderung“ in der Pressemitteilung herausgestellt
worden war, bezieht sich auf den Verteilungsmechanismus der vorgenannten
Landesmittel; dazu heißt es: „Wesentliche
Änderung im neuen AG-SGB XII ist die Neuregelung des Finanzierungs-systems.
Nach der bisherigen Regelung finanzierte das Land vorwiegend stationäre
Leistungen, die Kommunen ambulante Leistungen der Sozialhilfe. Künftig
beteiligt sich das Land an allen Ausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe.
…“
Nach meinem
Verständnis ändert sich lediglich die Höhe der Beteiligung des Landes in „prozentualer
Höhe“, aber nicht mehr nach einem eindeutig sächlichen Kriterium (nicht zu
verwechseln mit der sächlichen Zuständigkeit in § 2; hier müsste man die
beabsichtigte Änderung des Gesetzes kennen).
Weiter
heißt es: „Den örtlichen Trägern werden
mit dem Entwurf des AG-SGB XII, der jetzt zügig ins Gesetzgebungsverfahren
gehen soll, 2015 somit rund 652 Mio. Euro zur Verfügung stehen.“ Das
erscheint mir nun deutlich weniger als noch in 2013 an Landesmitteln bereitgestellt
wurden!
Auch
hier sollte man nicht voreilig eine Kürzung unterstellen, sondern die
Gesetzesänderung prüfen und sehen, ob tatsächlich weniger Landesmittel an die
Kreise und kreisfreien Städte ausgezahlt werden. Immerhin wurden in 2013 die
Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Teilhabeplanung (9 Mio. Euro) und
der Koordinierungsaufwand (2 Mio. Euro) nicht dazu gezählt, so dass die
Abweichung zu 2013 nicht mehr 31 Mio. Euro sondern „nur“ 20 Mio. Euro ausmacht.
Abschließend
bleibt noch festzuhalten, dass man lt. Pressemitteilung noch einen „gemeinsamen Steuerungskreis Sozialhilfe“
einrichten will, der dann eine „landesweit
einheitliche Umsetzung der Leistungsgewährung im Interesse der Menschen mit Behinderungen
gewähren“ soll. Befürchtet man, dass die Kreise und kreisfreien Städte
uneinheitlich bei der Leistungsgewährung vorgehen? So etwas gab es in der Tat,
als nach dem LSG-Beschluss zur Schulbegleitung einige Kreise die
Leistungsgewährung ablehnten und andere das Verfahren der Vorjahre wenigstens
um ein weiteres Schuljahr verlängerten.
CGS
Quelle:
„Sozialministerin Alheit: Verständigung zur
Eingliederungshilfe mit Kommunen erzielt – wichtiger Schritt für
Planungssicherheit der Kommunen und Land“ (Medieninformation vom 13.11.2014)
Dienstag, 22. Juli 2014
Prüfungspunkte in Ablehnungsbescheiden (Fortsetzung des Themas Zuständigkeitsstreitigkeiten)
Kürzlich gab es eine Mitteilung des Bundessozialgerichts (BSG)
zur Frage der Kostenübernahme einer Treppensteighilfe eines pflegebedürftigen
Rollstuhlfahrers (Medieninformation Nr. 19/14 vom 16.7.2014 des
Bundessozialgerichts). Ohne jetzt die Einzelheiten des zugrunde liegenden Falls
näher zu kennen, interessiert mich hier das Problem der Zuständigkeitsprüfung,
insbesondere vor dem Hintergrund eines abgelehnten Hilfebedarfs.
Der klagende Rollstuhlfahrer hatte von der beklagten
Krankenkasse einen Ablehnungsbescheid erhalten, da die Treppensteighilfe ein
Hilfsmittel ist, welches sich aus der besonderen, einzelfallbezogenen
Wohnsituation des Klägers ergibt.
In § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird der Anspruch der
Versicherten in Bezug auf die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln
geregelt. Der Anspruch entsteht, wenn der „Erfolg der Krankenhausbehandlung zu
sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung
auszugleichen“ ist (auch bekannt als Behinderungsausgleich). Im vorliegenden
Fall trafen alle drei Aspekte nicht zu.
Weiter heißt es in Satz 1, dass es sich bei den
beantragten Hilfsmitteln nicht um „allgemeine Gebrauchsgegenstände des
täglichen Lebens“ handeln kann. Eine Treppensteighilfe wäre allerdings ein
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
Von daher erscheint die Ablehnung der Krankenkasse
nachvollziehbar.
Der Anspruch auf Leistung ergibt sich allerdings aus § 40
Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Der Kläger ist pflegebedürftig und seine besondere
Wohnsituation macht es erforderlich, dass er ein Hilfsmittel benötigt, welches
ihm eine „selbständigere Lebensführung“ ermöglicht (auch bekannt als
Pflegeerleichterung). Eine Abgrenzung, wie es sie im vorgenannten § 33 SGB V
gab, erfolgt nur, wenn die Gefahr eines Doppelanspruchs entsteht; soll heißen,
wenn sowohl Krankenkasse und Pflegekasse (oder ein anderer Leistungsträger) die
gleiche Leistung erbringen müssten.
Da der Antrag auf Leistung bei der Krankenkasse eingegangen
war, hätte diese gem. § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI die Zuständigkeit prüfen müssen
bzw. „ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht“.
Dies wurde unterlassen, so dass das BSG die Revision der
beklagten Krankenkasse zurückwies; die Krankenkasse ist demnach in ihrer
Funktion als Pflegekasse zur Leistung verpflichtet.
An diesem Fall (Az. B 3 KR 1/14 R) erkennt man ein immer
wiederkehrendes Problem: Die erstangegangenen Leistungsträger lehnen Anträge
ab, ohne ausreichend und pflichtgemäß ihre Zuständigkeiten zu klären (§ 16 Abs.
2 SGB I). Antragsteller wissen nicht immer, wer zuständig wäre für die
Bewilligung der beantragten Leistungen. Auch sind Anträge nicht immer klar,
sachdienlich und vollständig formuliert (§ 16 Abs. 3 SGB I).
Die Krankenkasse hat aber diese Zuständigkeitsprüfung
übersprungen und lehnte somit in der Folge einen Antrag ab, für den sie gar
nicht zuständig gewesen wäre. Hätte sich der Leistungsberechtigte mit der
Ablehnung begnügt, wäre die Treppensteighilfe nicht besorgt worden (oder hätte
aus eigenen Mitteln angeschafft werden müssen).
Fazit:
Leistungsberechtigte müssen bei jedem Bescheid erst
einmal prüfen, ob den Bescheid beantwortende Leistungsträger überhaupt eine
Zuständigkeitsprüfung (z.B. nach § 14 Abs. 1 SGB IX oder § 98 SGB XII)
pflichtgemäß unternommen hat und inwieweit eine Ursachenklärung bzw.
Feststellung über den vorliegenden Hilfebedarf ausreichend und angemessen (z.B.
nach § 9 SGB XII) stattfand.
Wenn diese beiden Prüfpunkte nicht erkennbar bearbeitet
worden sind, ergeben sich hieraus die Begründungen für das dann anstehende
Widerspruchsverfahren.
CGS
Quelle:
Dienstag, 27. Mai 2014
Was tun bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern?
Die Frage nach der Zuständigkeit ergibt sich immer dann,
wenn der erstangegangene Träger der Sozialhilfe einfach nicht leisten will bzw.
einen Dritten in der Zahlungspflicht sieht. Das Verhältnis zwischen § 14 SGB IX
und § 43 SGB I nimmt hierbei eine besondere Rolle ein. Im Rechtsdienst der
Lebenshilfe gab es sowohl in der Ausgabe 2/2013 wie auch in 1/2014 Artikel, die
ein wenig den rechtlichen Hintergrund beleuchteten.
Im ersten Schritt muss aber ein Leistungsanspruch
bestehen, der überhaupt eine Leistungspflicht für den erstangegangenen
Leistungsträger bedeuten könnte. Dabei stellt sich aber nicht mehr die Frage
nach Vorrang und Nachrang (vgl. § 2 SGB XII); diese müsste im Weiteren als
geklärt vorausgesetzt werden. Die Frage der Zuständigkeit entsteht immer dann,
wenn ein Hilfebedarf vorhanden ist und diesem nur noch eine angemessene
Maßnahme zur Bedarfsdeckung gegenübergestellt werden muss.
§ 14 Abs. 1 SGB IX
(1) Werden Leistungen zur
Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest,
ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig
ist; … Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt
werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der
Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne
Rücksicht auf die Ursache erbringt. …
Liegt eine vollständige Bedarfsdeckung durch die geplante
Maßnahme vor, reduziert sich auch das Ermessen auf Null. In dem Fall wird nur
noch zu prüfen sein – innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die aber mit
Sicherheit (fast?) immer überschritten wird –, ob der erstangegangene
Leistungsträger überhaupt zuständig ist. Hierbei kann man sich als
Leistungsberechtigter auf eine umfassende Prüfung verlassen. Würde dies nicht
der Fall sein, könnten sich die Beteiligten die Leistungspflicht hin und
herschieben, ohne eine Leistung zu erbringen. Stattdessen steht im Gesetz, dass
spätestens nach Feststellung der Ursache der Behinderung aber innerhalb der
vorgenannten Frist die „Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache“ erbracht
werden. Und damit diese „rücksichtslose“ aber vorläufige Leistungspflicht
überhaupt möglich ist, benötigt § 43 SGB I eine Ermessensreduzierung auf Null;
oder mit anderen Worten: Das Ermessen verdichtet sich zu einem Anspruch.
§ 43 SGB I, Vorläufige Leistungen
(1) Besteht ein Anspruch auf
Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur
Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene
Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach
pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen,
wenn der Berechtigte es beantragt; die
vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats
nach Eingang des Antrags.
…
Die Erbringung der vorläufigen Leistungen müssen aber vom
Leistungsberechtigten verlangt werden, und erst dann beginnen sie frühestens
einen Kalendermonat nach Eingang des Antrags!
Da, wie an voriger Stelle schon gesagt, die Prüfung nicht
immer innerhalb der gesetzlichen Fristen stattfindet, sollte bei großer
Dringlichkeit auch ein Antrag auf vorläufigen Leistungen zusammen mit einem
Antrag auf die Durchführung eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht verbunden
werden (ebenfalls zu beachten sind die Fristen nach § 98 SGB XII bei
stationären Leistungen).
§ 98 SGB XII, Örtliche Zuständigkeit
…
(2) … Steht innerhalb von
vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2
begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die
Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen.
…
Gerade bei Sozialleistungen, die einen Hilfebedarf, und
man sollte dies durchaus wörtlich nehmen und im Zusammenhang sehen mit dem
erhöhten Schutzbedürfnis behinderter Menschen sehen, zeigt sich die Wichtigkeit
dieser Fristen. Es muss häufig sofort und unverzüglich gehandelt werden, da
auch unmittelbar materielles Recht des Hilfeempfängers nicht bedient wird.
CGS
Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein zu Integrationsassistenz / Schulbegleitung vom 17.2.2014
Ein Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig Holstein
vom 17.02.2014, Az. L 9 SO 222/13 B ER, hat einen Streit zum Thema
„Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ in Schleswig-Holstein ausgelöst, der
dank des aktiven Eintretens vieler Eltern endlich auf höherer Ebene gelöst zu
sein scheint – die Betonung liegt aber auf „scheint“!
Zum Problem wurde diese Angelegenheit, da vom Gericht
festgestellt wurde, dass verschiedene Tätigkeiten des Integrationsassistenten
im vorliegenden Fall den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betreffen und
nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe nach §§ 35 a SGB VIII bzw.
53, 54 SGB XII fallen.
Befürworter sprachen in der Folge von einem
weitreichenden „Urteil“, Kritiker wiesen zu Recht darauf hin, dass es „nur“ um
einen Beschluss handelte. Dazu sollte man wissen, dass bei einem Beschluss ein
Zwischenstand in einem (laufenden) Verfahren festgestellt wird, wogegen das
Urteil ein Verfahren (endgültig) abschließt. Die Auswirkungen und auch das
weitere Handeln der Beteiligten sind dennoch nahezu identisch, so dass die
Prüfung der Gründe für den Beschluss des Gerichtes ausreichend erhellend ist.
Möchte man abschließende Gewissheit, muss man die Auseinandersetzung sowieso
höchstrichterlich ausurteilen lassen.
Was jetzt nun konkret mit dem Begriff „Kernbereich der
pädagogischen Arbeit“ gemeint ist, hat das Gericht auf den Seiten 11 und 12 des
Beschlusses näher ausgeführt (Fettdruck von mir):
„Der so definierte Kernbereich der
schulischen Arbeit ist im SchulGSH umrissen, wie durch den Bericht der
Landesregierung zur landesweiten Umsetzung von Inklusion in der Schule vom 16.
Juni 2011 nochmals bestätigt wird.
So wird § 4 Abs. 1
SchulGSH – wie bereits oben ausgeführt – der Auftrag der Schule bestimmt durch
das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und
seiner Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung sowie durch die
staatliche Aufgabe, die einzelnen Schülerinnen und Schüler auf ihre Stellung
als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten
vorzubereiten. Nach Abs. 3 dieser
Vorschrift soll die Schule den jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in
einer ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu
befähigen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu
übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen, insbesondere auch
in Form von ehrenamtlichem Engagement. Nach Abs. 4 soll die Schule die
Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller und religiöser Vielfalt,
den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern. Sie soll
den jungen Menschen befähigen, die Bedeutung der Heimat und der besonderen Verantwortung
und Verpflichtung Deutschlands in einem gemeinsamen Europa sowie die Bedeutung
einer gerechten Ordnung der Welt zu erfassen. Zum Bildungsauftrag der Schule
gehört die Erziehung des jungen Menschen zur freien Selbstbestimmung in Achtung
Andersdenkender, zum politischen und sozialen Handeln und zur Beteiligung an
der Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich
demokratischen Grundordnung. Nach § 4 Abs. 11 Satz 2 SchulGSH steht das
Ziel einer inklusiven Beschulung dabei im Vordergrund. Die Aufgabe der Schule
geht somit laut Schulgesetz weit über die reine Wissensvermittlung hinaus. Sie
soll jeden einzelnen – einschließlich der behinderten Schülerinnen und Schüler
– im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten – erziehen und fördern und dabei
insbesondere behinderungsbedingte Defizite ausgleichen. Die Schule hat daher
Maßnahmen und Räumlichkeiten anzubieten, dass behinderte Schülerinnen und
Schüler gemeinsam mit den übrigen Schülerinnen und Schülern beschult werden
können. Hilfen, die gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht
vom Sozialhilfeträger verlangt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember
1998 – 2 BB 421/98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 6 S
9/97).
Das bedeutet in
diesem Fall, dass keine weitere Schulbegleitung als die gewährten drei Stunden
wöchentlich anzuerkennen ist. Dadurch werden der durch Orthesen-wechsel
bedingte Mehraufwand, die Hilfe beim Umkleiden zum Sportunterricht und die
Hilfen während des Sportunterrichtes geleistet.“
Dieses Aufgabenspektrum soll nach Ansicht des Gerichts
die Schule ausfüllen, aber nicht ein Schulbegleiter bzw. die
Integrationsassistenz. Dessen Aufgabe leitet sich ab aus den Bundesgesetzen SGB
VIII bzw. SGB XII.
§ 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
…
(3) Aufgabe und
Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen
richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften
Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer
solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu
leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen
werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu
erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind
heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter
sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es
zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte
und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
§ 54 SGB XII, Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der
Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des
Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender
Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die
Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben
unberührt,
2. Hilfe zur
schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs
einer Hochschule,
3. Hilfe zur
Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
4. Hilfe in
vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
5. nachgehende
Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten
Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am
Arbeitsleben.
Die Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen
jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder
der Bundesagentur für Arbeit.
…
Die übrigen Paragrafen, auf die in § 35 a SGB VIII Bezug
genommen wird, können an dieser Stelle vernachlässigt werden. Wesentlicher
Punkt ist meines Erachtens hier, das die Hilfen zu einer angemessenen
Schulbildung, wie sie in den Bundesgesetzen stehen, nicht durch das Schulgesetz
außer Kraft gesetzt werden. Bundesgesetz und Schulgesetz nehmen quasi denselben
Raum ein und verpflichten verschiedene öffentliche Träger, um eine Schulbildung
zu ermöglichen. Damit zeigt sich, wie wichtig der Gesetzgeber dieses Recht
nimmt. Stattdessen entzündet sich ein Zuständigkeitsstreit, da angenommen wird,
dass zwei Träger nicht den gleichen Platz besetzen können. Der Schulträger ist als
fachlich qualifizierte und damit vorrangig zuständiger Träger der Maßnahme;
dies ergibt sich nach meinem Verständnis schon aus dem Wortlaut des § 35 a Abs.
4 Satz 1 SGB VIII, wonach „sowohl“ die Aufgaben der Eingliederungshilfe wie
auch der erzieherische Bedarf von einer Einrichtung, Dienst oder Person abzudecken
sind. Der Sozialhilfeträger wird dagegen eher abstrakt in die Pflicht genommen,
da er im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen Eingliederungshilfe nach § 54
Abs. 1 Nr. 1 SGB XII leisten muss. Mit anderen Worten: der Sozialhilfeträger
wird zum „Ausfallbürgen“!
§ 2 SGB XII, Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe
erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines
Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche
Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen
anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer
Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende
Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der
Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Doch diese Art der „Ausfallbürgschaft“ funktioniert nicht
parallel zu den Leistungen, welche von Dritten erbracht werden können. Der
Nachranggrundsatz aus dem Sozialgesetz verhindert, dass ein
Leistungsberechtigter von zwei Stellen gleichzeitig bzw. die gleiche Leistung
erhält. Sozialhilfe muss also prinzipiell immer nachrangig bleiben.
Bisher waren die Landkreise als Träger der
Sozialhilfeleistungen in der Pflicht, die Integrationsassistenz an den Schulen
zu stellen. Dadurch aber, dass das Gericht die Verantwortlichkeit bei der
Schule sieht und sogar herausstellt, dass „das Ziel einer inklusiven Beschulung
dabei im Vordergrund“ steht, greift der Nachranggrundsatz und befreit die
Kreise von ihrer Leistungspflicht (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Dagegen hatten die
Antragssteller und Beschwerdeführer (Eltern) argumentiert, dass der im
Schulgesetz verankerte Ressourcenvorbehalt (siehe unten) wiederum einschränkend
wirkt und damit die Leistungspflicht der Kreise weiterhin bestehen bleibt.
§ 5 SchulG (Schleswig-Holsteinisches
Schulgesetz)*, Formen des Unterrichts
…
(2) Schülerinnen
und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen
Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen
Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer
Unterricht).
*) = vom 24. Januar
2007
Das Gericht schreibt hierzu auf den Seiten 13/14:
„… Dem kann nicht
entgegnet werden, dass die Inklusion nach § 5 Abs. 2 SchulGSH unter dem
Vorbehalt stehe, dass die organisatorischen, personellen und sachlichen
Möglichkeiten diese erlaubten. Nach § 4 Abs. 11 Satz 2 SchulGSH steht das Ziel
der inklusiven Beschulung im Vordergrund. Insoweit ist ein Vorbehalt der
sächlichen und personellen Mittel nicht aufgeführt. Im Übrigen geht der Bericht
der Landesregierung zur landesweiten Umsetzung von Inklusion in der Schule
selbst davon aus, dass der Vorbehalt des
§ 5 Abs. 2, 2. Halbsatz SchulGSH nicht gelte.“
Kurzum: Das Gericht sagt, dass die Inklusion als Ziel
übergeordnet ist und damit jeglicher Ressourcenvorbehalt nicht gelten kann.
Trotzdem stellt sich die Frage, wie ein Betroffener damit
umgehen soll, wenn die Ressourcen nicht vorgehalten werden. Genau diese Frage
hat das Landessozialgericht m.E. nicht beantwortet, sondern zu allem Unglück
eine Verteilung der Lasten vorgenommen. So muss der Sozialhilfeträger
diejenigen Kosten tragen, die eben nicht in den „Kernbereich der pädagogischen
Arbeit“ fallen, während der Schulträger für den Restbedarf eintreten muss.
Am 20.5.2014 lud der Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
von Schleswig-Holstein in Kiel zum „Sozialog“ ein. Neben einer Referentin aus
Hamburg zum Thema „Kann Schule Inklusion?“ gab eine Referentin des Bildungsministeriums Auskünfte
über den Stand der Umsetzung an den Schulen in Schleswig-Holstein. Doch gerade
auch das strittige Thema „Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ musste
angegangen werden, zumal viele Fragen von anwesenden Eltern, Trägern und
Interessenvertretungen gestellt wurden. Bei einer Frage ging es darum, wann mit
einem Ende des Streits zu rechnen sei, wann es denn eine Entscheidung geben
würde. Bedauerlicherweise konnte die Referentin nur darauf verweisen, dass man
an einem Gesamtkonzept arbeitet, aber der Zeitplan hierzu noch nicht konkret
steht. Diese Antwort war umso mehr enttäuschend, da bis dato eine weitere
Eskalationsstufe durch den Landkreistag eingenommen wurde. In einem Schreiben
des geschäftsführenden Vorstands des schleswig-holsteinischen Landkreistags vom
15.5.2014 wurde noch einmal die Ansicht vertreten, dass die „Bewilligungspraxis
im Hinblick auf die Schulbegleitung an die Vorgaben der Rechtsprechung anzupassen
und künftig nur noch solche Hilfen zu gewähren, die nicht den Kernbereich der
schulischen Arbeit betreffen“. Nach Ablauf des Schuljahres 2013/2014 sollten
„berechtigte Ansprüche der Betroffenen entsprechend den bestehenden
Zuständigkeiten auf die jeweiligen Schulen übergehen“.
Am 21.5.2014 kam dann die Einigung zwischen Landkreistag
und Bildungsministerium, was lediglich heißt, dass vorerst Ruhe ist. Doch diese
Ruhe kann schnell wieder vorbei sein, wenn das angekündigte neue Gesamtkonzept
nicht steht. In besagtem Gesamtkonzept könnte aus der Integrationsassistenz
eine „Schulassistenz“ gemacht werden, was die Übertragung der Aufgabe und
Kosten auf die Schulträger noch einmal deutlich hervorhebt. Was mit einer
derart neu (?) geschaffenen Position gemeint ist, bleibt derzeit noch offen.
Denkbar wäre eine ständige Assistenz in Klassen mit einem gewissen Hilfebedarf,
die dann aber nicht einzelnen Schülern zugute kommt, sondern je nach Bedarf die
pädagogische Fachkraft bei der Beschulung unterstützt; also selbst keine
Lerninhalte produziert, sondern motiviert und erklärt, was nicht verstanden
wird.
Damit wird das Problem aber nicht wirklich beseitigt. Ein
geändertes Landes-Schulgesetz kann ein übergeordnetes Bundesgesetz nicht außer
Kraft setzen. Von daher bleiben die Schnittstellen-Probleme weiterhin
vorhanden. Zudem kann der Nachranggrundsatz dazu „ausgenutzt“ werden,
Leistungsberechtigte abzuweisen. Wäre der Hilfebedarf aufschiebbar oder ist
eine dem Leistungsberechtigten eine gerichtliche Durchsetzung gegenüber dem Dritten
zuzumuten, wären die Erfordernisse des Nachranggrundsatzes gegeben. Beides ist
aber einem Menschen mit Behinderung nicht zuzumuten. Der leistende Staat muss,
gerade was Schule und Integrationsassistenz anbelangt, einstehen und die Rechte
der behinderten Menschen schützen (vgl. Kommentar zum SGB XII, 8. Auflage,
Bieritz-Harder et al, zu § 53 SGB XII, Randziffer 24 ff.). Die Vermeidung einer
Benachteiligung behinderter Menschen gegenüber nichtbehinderten Menschen ist
ein übergeordnetes Ziel, was durch den LSG-Beschluss nun wieder problematisiert
worden ist.
In seinem Beschluss schrieb das Gericht: „Hilfen, die
gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht vom Sozialhilfeträger
verlangt werden.“ Dabei berief sich das LSG auf verschiedene Beschlüsse vom OVG
Bremen und dem VGH Baden-Württemberg (die ich derzeit nicht kenne). Wenn aber
diese Hilfen nicht vorhanden sind, dann müssen diese Hilfen entweder eingekauft
werden oder vom Staat bereitgestellt werden; insofern ist die Ansicht des
Gerichtes zu bejahen, dass der Ressourcenvorbehalt faktisch nicht existieren
kann.
Meiner Ansicht nach gibt es hier noch viel auszuarbeiten.
Die Stichworte werden wohl lauten:
-
Ressourcenvorbehalt
-
Strukturbildungsprinzip
-
Nachranggrundsatz
-
Schnittstellenprobleme
-
Zuständigkeitsprobleme
CGS
+++ Nachtrag vom 2.6.2014 +++
In einer Mitteilung an die Medien vom 27.5.2014 sagt die Bildungsministerin Frau Prof. Dr. Wende, die "Zusammenarbeit mit den Kommunen und das Kostensplitting" sei noch nicht abschließend geregelt! Es sollen als "nächstes" weitere Gespräche geführt werden mit allen Beteiligten (!), um letzte Details "auch im Lichte der neuen Möglichkeiten zu klären."
Diese neuen Möglichkeiten sollen sich wohl auf eine an dieser Stelle nicht näher beschriebene "Berliner Entscheidung" beziehen. Auch die angekündigten Gespräche mit allen Beteiligten, d.h. Lehrkräfte, Schulleitungen, Kommunen, Gewerkschaften, Eltern, Behindertenbeauftragte und sogar "politischen Experten" erfordern zudem einen ziemlich großen Runden Tisch, was ich für ziemlich ausgeschlossen halte. Von daher erscheint mir diese Mitteilung an die Medien wie ein Rückwärtsschritt, nachdem noch in der Woche zuvor eine Einigung bekannt gemacht wurde.
CGS
+++ Nachtrag vom 2.6.2014 +++
In einer Mitteilung an die Medien vom 27.5.2014 sagt die Bildungsministerin Frau Prof. Dr. Wende, die "Zusammenarbeit mit den Kommunen und das Kostensplitting" sei noch nicht abschließend geregelt! Es sollen als "nächstes" weitere Gespräche geführt werden mit allen Beteiligten (!), um letzte Details "auch im Lichte der neuen Möglichkeiten zu klären."
Diese neuen Möglichkeiten sollen sich wohl auf eine an dieser Stelle nicht näher beschriebene "Berliner Entscheidung" beziehen. Auch die angekündigten Gespräche mit allen Beteiligten, d.h. Lehrkräfte, Schulleitungen, Kommunen, Gewerkschaften, Eltern, Behindertenbeauftragte und sogar "politischen Experten" erfordern zudem einen ziemlich großen Runden Tisch, was ich für ziemlich ausgeschlossen halte. Von daher erscheint mir diese Mitteilung an die Medien wie ein Rückwärtsschritt, nachdem noch in der Woche zuvor eine Einigung bekannt gemacht wurde.
CGS
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