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Dienstag, 26. November 2019

BTHG: Es geht jetzt doch ohne Umsatzsteuer weiter

Am 21.8.2019 gab es eine Rückmeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu einer Frage aus dem Paritätischen Gesamtverband. Doch diese Antwort war sehr unbefriedigend, und eigentlich auch völlig außerhalb jeder Zuständigkeit. Befassen muss sich das Bundesfinanzministerium (BMF), weil es schließlich um die Frage geht, ob die Versorgungsleistungen ab 1.1.2020 mit einer Umsatzsteuer versehen werden muss.

Am 12.11.2019 folgte ein sogenanntes Fachgespräch, was ebenfalls keine wirkliche Lösung brachte. Aber das Problem wurde anscheinend endlich verstanden, so dass jetzt endlich, am 22.11.2019, einige Klarstellungen geschaffen wurden. Es fehlt zwar noch ganz formal an einer Bestätigung dieser Sichtweise durch die obersten Finanzbehörden der Länder. Das BMF hat allerdings bereits angezeigt, dass es eine Ergänzung des Anwendungserlasses erfolgen könnte (wahrscheinlich wird es in jedem Fall passieren).

Donnerstag, 1. August 2019

BTHG: Was jetzt zu beantragen ist für Menschen in vollstationären Einrichtungen

Die Zeit läuft.

Ab dem 1.1.2020 gibt es die Komplexleistung „Eingliederungshilfe“ in der altbekannten Form nicht mehr. Man trennt sie auf in eine Fachleistung „Eingliederungshilfe“ (und verschiebt die rechtlichen Grundlagen in das Rehabilitationsrecht im SGB IX) und eine existenzsichernde Leistung; letztere wird über die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII abgedeckt bzw. sie soll abgedeckt werden. Wer in Zukunft aufgrund einer Behinderung bestimmte Leistungen braucht, wird sich mit einem Antrag an seine wohnortnahe Behörde wenden, die den Antrag prüft und bearbeitet, vielleicht auch an andere Behörden weitergeben muss.

Diejenigen, die jetzt schon diese Leistungen brauchen, stehen vor dem Dilemma, an wen sie sich richten müssen, damit die Leistungen auch nach dem 1.1.2020 erbracht werden. Mit einem Antrag alleine ist es dabei noch nicht getan. Was genau zu tun ist, muss jetzt besprochen werden; und in die Pflicht genommen sind dabei einfach alle: Behörden, Einrichtungsträger und – ganz besonders – die rechtlichen Betreuer.

Mittwoch, 24. Juli 2019

Antragstellung, Fristen und Bedarfsermittlung im neuen Rehabilitationsrecht

 LWL - Zuständigkeitsklärung und Arten der Trägerschaft
nach §§ 14 und 15 SGB IX - Quelle BAG-Landesjugendämter
In der Diskussion rund um den Reformbedarf der Jugendhilfe aufgrund des BTHGs ergeben sich auch immer wieder allgemeinere Fragen zur Anwendung der neuen Regeln. Einerseits sollte die Antragstellung vereinfacht werden, damit leistungsberechtigte Menschen nicht mehr im Mühlenwerk der Zuständigkeiten untergehen. Doch wenn Prävention wirklich gewollt ist, müsste es da nicht eine Pflicht zur Leistungsträgerschaft „von Amts wegen“ geben?

Und wie sieht es in dem Zusammenhang auch mit den Fristen und der Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen aus? Es scheint sich etwas geändert zu haben, aber in welcher Zeit kann jemand, der einen Antrag gestellt hat, mit einer Entscheidung rechnen. Und gerade an dieser Stelle offenbart sich auch ein Risiko für den erstangegangenen Leistungsträger, wenn Fristen versäumt werden.

Nicht zuletzt offenbart sich auch eine Regelungslücke zum Recht der Jugendhilfe im SGB VIII. Die weitere Diskussion wird darüber noch zeigen, inwieweit man hier von wirklichen Problemen sprechen kann. Vielleicht müssen es aber auch die Gerichte wieder klarstellen.

Mittwoch, 17. Juli 2019

BTHG und Jugendhilfe

Im Zusammenhang mit der Diskussion um ein Bundesteilhabegesetz Ende 2016 gab es ebenfalls Überlegungen, die Jugendhilfe (SGB VIII) zu reformieren. Damals erschien es noch so, dass die Leistungsträger wegkommen wollten von individualisierten Leistungen und hin zu einem standardisierten Regelangebot. Dann bräuchte es auch keine Fachlichkeit in der Leistungserbringung, so das Kalkül, und man könnte die Kosten in dem Sektor drücken – man erinnere nur die Auseinandersetzungen um Schulbegleitungen in den Jahren zuvor.

In der jetzigen Diskussion ist davon nichts mehr zu spüren. Es dreht sich nun um den „neuen“ Behinderungsbegriff der Eingliederungshilfe und die Neu-Strukturierung der Arbeit der Jugendämter.

Dienstag, 21. Mai 2019

BTHG: Die Reform der Eingliederungshilfe hat ihre Gründe und Auswirkungen

Mit der Reform der Eingliederungshilfe trennt man jetzt das Wohnen und die Kosten des Lebensunterhaltes von den Leistungen der Eingliederungshilfe. Das hat natürlich seine ganz besonderen Gründe. Genau an dieser Stelle lohnt sich eine Auseinandersetzung mit den Hinter-Gründen.

Und damit ergibt sich ein zweiter Punkt, dem man ebenfalls ein wenig Aufmerksamkeit schenken sollte: der Sache mit der Umstellung zum 1.1.2020.


+++ Nachtrag vom 6.6.2019 +++

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (4. Kapitel SGB XII) liegt bei den Grundsicherungsämtern der Kommunen, von denen die Bewohner vollstationärer Wohneinrichtungen schon jetzt ihre Eingliederungshilfe-Leistungen bekommen; dies ist auch dann der Fall, wenn die Wohnstätten in einem ganz anderen Bundesland oder der Kommune liegen, zum Beispiel befindet sich die Wohnstätte in Schleswig-Holstein, der bisherige Leistungsträger wäre ein Fachamt in Süddeutschland.

Vorsichtshalber sollte aber vom Antragsteller der Hinweis erfolgen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII „ansonsten an die zuständige Stelle weitergeleitet werden soll“.

+++

Dienstag, 7. August 2018

Zuständigkeitsprobleme? Das neue BGH-Urteil und ein altes Problem

Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof (!), dass für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten gegenüber den Antragsstellern hinsichtlich der Rechtsvorschriften im Sozialrecht bestehen (Urteil vom 2.8.2018, Az. III ZR 466/16).

Das Problem hier (mal wieder) ist das sehr komplexe Sozialrecht, in dem sich selbst Leistungsträger nicht zurechtfinden und womöglich berechtigte Ansprüche nicht zustande kommen lassen. Im vorliegenden Fall erhielt ein behinderter Mensch Grundsicherungsleistungen, obwohl eine Erwerbsunfähigkeitsrente zugestanden hätte. Er musste über fast sieben Jahre lang einen anderen Lebensstandard hinnehmen, weil man seitens des Landratsamts (als die örtlich zuständige Stelle für Grundsicherungsleistungen) einer Beratungspflicht nicht nachgekommen war. Diese Beratungspflicht, so der BGH, ist nicht auf die den „betreffenden Sozialleistungsträger“ anzuwendende „Normen beschränkt“ – sie geht viel weiter (vgl. Pressemitteilung vom 2.8.2018, S. 2). 

Eigentlich ist dieses Problem altbekannt.

Montag, 26. März 2018

BTHG in Schleswig-Holstein - Die Teilhabestärkung wird weiterentwickelt


Der nun vorhandene zweite Entwurf zum neuen „1. Teilhabestärkungsgesetz“ wurde überarbeitet bzw. der Sozialausschuss des Landtags nahm einen Änderungsantrag der Regierungsparteien an, lehnte den der Opposition ab. Zum Abschluss wurde die Empfehlung ausgesprochen, diesen dritten Entwurf nun zur weiteren Befassung an den Landtag zu geben.

Es gab außerdem wohl ein paar Tage vorher noch einen Austausch mit Vertretern der Regierungsparteien, so dass sich die Sozial- und Wohlfahrtsverbände wie auch verschiedene Selbsthilfegruppen „besser vertreten gefühlt“ sehen können, aber nicht alle Forderungen wurden akzeptiert – doch das ist ja immer so.

Mittwoch, 20. Dezember 2017

BTHG in Schleswig-Holstein - Der Entwurf zum 1. Teilhabestärkungsgesetz wurde überarbeitet und könnte jetzt Gesetz werden

Der erste Entwurf zum neuen „1. Teilhabestärkungsgesetz“ wurde überarbeitet, wobei es sich eher um eine Ergänzung handelt und nicht wirklich um eine Überarbeitung. Die Anmerkungen der Betroffenenverbände und der Leistungserbringer wurden jedenfalls nicht berücksichtigt.

Vielmehr hat es eine Verschärfung gegeben, so dass man sich fragen muss, wie sich die weitere Zusammenarbeit zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern überhaupt gestalten soll. Es wird damit begründet, dass schließlich Aufsicht und Kontrolle stattzufinden haben, weil es schließlich um öffentliche Mittel geht und die Qualität der Leistungserbringung sichergestellt sein muss. Doch man kann diesen Punkt auch anders verstehen.

Und dann fehlt es nach wie vor an einer wirklichen Teilhabe der Betroffenen und ihrer Verbände. Das stellt aber ein Problem dar, weil es schlichtweg „zu viele“ Interessenvertretungen gibt und die sich in der Regel aus Ehrenamtlichen zusammensetzt.

Mittwoch, 25. Oktober 2017

BTHG in Schleswig-Holstein - Ein erstes Teilhabestärkungsgesetz entsteht

In Schleswig-Holstein, aber natürlich auch in den anderen Bundesländern, wird an der Umsetzung des BTHGs intensiv gearbeitet. Nun soll ein „1. Teilhabestärkungsgesetz“ in den Landtag gebracht werden. Ein erster Entwurf davon wurde jetzt an verschiedene Verbände verteilt und zu einer Stellungnahme eingeladen. Das ist sehr positiv zu bewerten, denn damit bekommen neben den staatlichen Stellen und Kommunen auch die vom BTHG übrigen Betroffenen Gelegenheit zur (eventuellen) legislativen Teilhabe.

(Nachtrag vom 30.11.2017: Es ist ein Entwurf nun dem Landtag zur Befassung zugeleitet worden. Ob es sich dabei um die Version handelt, die noch vor einem Monat vorgestellt wurde, wird sich zeigen.)

Sonntag, 12. März 2017

Schulassistenten und Schulbegleitungen - Was man als Handlungsempfehlungen sich so ausdachte und warum

Noch im Dezember des letzten Jahres fanden zwischen dem Land und den Kommunen noch weitere Verhandlungen statt, quasi im Hintergrund. Was man vereinbarte kann als völlig übertrieben und abseits jeglicher Vernunft betrachtet werden, weil doch eigentlich die Frage der Kostenübernahme weit vorher geklärt erschien. Der Text der Vereinbarung spiegelt sehr gut das damals vorherrschende Rechtsverständnis wider. Und gleichzeitig gelingt es den Machern, alle Seiten so zu verpflichten, dass jegliche Abkehr von den „Handlungsempfehlungen“ eine moralische Schuld darstellen würde. 

(Achtung - es wird jetzt langatmig. Wer sich doch dafür interessiert, aber nicht noch einmal die Vorgeschichte lesen will, sollte die ersten vier Absätze überspringen)  

Das Landessozialgericht von Schleswig Holstein hatte noch am 17. Februar 2014 in einem Beschluss festgestellt, dass manche Tätigkeiten der Schulbegleitungen den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betreffen und somit nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe fallen. Aufgabe der Schule, so die Begründung des Landessozialgerichts, geht „laut Schulgesetz weit über die reine Wissensvermittlung hinaus“ hin zu einer inklusiven Schule. Daraufhin verweigerten viele Kommunen im Land die Kostenübernahme für Schulbegleitungen.

Damit der Schulbesuch an der Regelschule für Kinder mit Behinderungen nicht gefährdet war, trafen sich Landesregierung und kommunale Landesverbände im April 2015 und verständigten sich auf den Einsatz von Schulischen Assistenzkräften im Grundschulbereich (314 Stellen). Es zog sich allerdings noch weit über den angepeilten 1. August 2015 hin, weil nämlich zuerst die Finanzierung geklärt wie auch die Einstellungsverfahren in Gang gesetzt werden mussten. Was man als Lösung anpries, wurde dagegen von manchen Kommunen als Bestätigung ihrer Rechtsauffassung angesehen. Nicht die Kommunen als Eingliederungshilfeträger, sondern Schulen wären vorrangig zur Leistungsübernahme verpflichtet. In zwei Landkreisen wurden dann Bewilligungen unter dem Vorbehalt ausgestellt, dass bei Einsatz der Schulassistenten an den Grundschulen die Leistungsbescheide auslaufen würden bzw. nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres im Januar 2016 gelten.

Dass hier die Kreise gegen geltendes Bundesrecht verstießen, blieb irgendwie unkommentiert. Schon in 2012 stellte das Bundessozialgericht klar, dass das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII nur dann eintritt, wenn Leistungen tatsächlich von einem anderen Leistungsträger (für Sozialleistungen) erbracht werden. Leistungen müssen tatsächlich „erhalten“ werden, damit ein Sozialhilfeträger sich erfolgreich seiner Leistungspflicht entziehen kann. Die betroffenen Eltern mussten somit Widerspruchsverfahren und sogar Klage erheben.

Am 7. November 2016 vereinbarten das Bundesland Schleswig-Holstein und die kommunalen Landesverbände eine Beteiligung des Bundeslandes an den Kosten der Integration auf kommunaler Ebene sowie weitere finanzielle Entlastungen. Die Vertreter der Kommunen erreichten jetzt, dass ein Teil der Kosten vom Land übernommen wurden für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 – man kann auch sagen, dass sich das Land irgendwie „freikaufte“.

Am 15. Dezember 2016 entstand dann ein Schriftstück mit der Überschrift „Empfehlungen des Ministeriums für Schule und Berufsbildung, des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung und den Kommunalen Landesverbänden zum Zusammenwirken von Schulbegleitung / Schulischer Assistenz an den Grundschulen“. Unterzeichner waren Vertreter von zwei Landesministerien wie auch Vertretern der Gemeinden, Städte und Landkreistag von Schleswig-Holstein. Diese Unterlage macht aber eher den Eindruck eines Vertrages, denn die Beteiligten vereinbaren, dass das gemeinsame und übergeordnete Ziel „die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit (drohenden) Behinderungen aus einer Hand“ ist. Die Teilhabe dieser Kinder und Jugendlichen mit Behinderung ist „zu gewährleisten und zu fördern“ (S. 2). An dieses Ziel sollen sich alle Unterzeichner binden, und dafür werden nun Handlungsschritte vereinbart, mit denen dies erreicht werden kann.

Interessant und kritikwürdig an dieser Unterlage sind eigentlich alle Punkte, die nun als Handlungsempfehlungen betitelt sind:

-        In jedem Kreis soll eine „federführende Stelle als Ansprechpartner“ bestimmt werden, welche die Zusammenarbeit aller Beteiligten im Verfahren (Unterstützung behinderter Schüler zum Besuch an einer Regelschule) koordiniert. Eltern und Schüler sollen dabei umfassend einbezogen werden, damit Transparenz und Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidungen entsteht. Das bedeutet aber nicht, dass sich Eltern direkt an diese Stelle mit einem Antrag oder einer Beschwerde richten können – dazu müssten sie schließlich wissen, wer und wo diese Stelle wäre. Beteiligte sind zudem diejenigen, die über die Leistungsträgerschaft zu entscheiden haben (dazu später mehr).

-        Notwendige gutachterliche Prozesse sind zwischen Schule und Leistungsträger bestmöglich abzustimmen, damit es keine Doppelbegutachtungen gibt. Stellungnahmen von Ärzten, Therapeuten, Klassenlehrkraft und bisherigen Leistungserbringern wie auch den Eltern sollen zudem berücksichtigt werden. Am Ende soll dann ein Teilhabe- oder Förderplan stehen, der  „den Grundsätzen des Rehabilitationsrechts“ entspricht – klingt irgendwie nach einer Gesamtplankonferenz gem. § 58 SGB XII, allerdings ohne Mitspracherecht des behinderten Menschen und somit ohne Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 9 SGB XII.

-        Hinsichtlich der Leistungserbringung soll die Schulische Assistenz einbezogen werden. Hierzu würden sich die Sozialleistungsträger (!), der Träger der Schulische Assistenz (!) und Schule über ein fachlich orientiertes „Unterstützungssetting“ abstimmen. Mit Sozialleistungsträger sind sehr wahrscheinlich die Eingliederungshilfeträger und Jugendhilfeträger gemeint, nicht aber Krankenkassen als Rehabilitationsträger. Träger der Schulischen Assistenz sind dagegen in der Regel die Schulen selber, auch wenn die Einstellung durch das Land erfolgte. Nicht mit einbezogen bzw. hier nicht benannt ist der Leistungserbringer der Schulbegleitung.

-        Die Erbringung der als notwendig erachteten Unterstützungsleistungen soll im Wege der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Schulbegleitung und der Schulische Assistenz „im Benehmen mit der Schulleitung bzw. den Lehrkräften“ erfolgen. Das bedeutet, dass eine Steuerung der Leistungserbringung durch die Schule geschehen soll, was wiederum einer Orientierung nach den vorhandenen Ressourcen darstellt und nicht dem persönlichen, situationsbedingten Bedarf des Menschen mit Behinderung.

-        Ist die Leistungsträgerschaft weiterhin streitig, soll eine „Clearing/Task Force“-Stelle erneut alle möglichen und „vorhandenen Ressourcen einschließlich … Sonderpädagogik und die Schulische Assistenz“ prüfen, damit eine Unterstützung dennoch gewährleistet ist. Diese Stelle setzt sich zusammen aus Vertretern der Sozial- und Jugendhilfe sowie der jeweiligen Schule vor Ort. Wenn zudem dies gewünscht ist, sollen auch Vertreter der beiden  Landesministerien beteiligt sein, damit eine „gütliche Einigung“ gefördert wird. Die Clearing-Stelle soll in Aktion treten, bevor ein Widerspruchsverfahren abschließend entschieden wird.

Nachdem aber am 13. Januar 2017 das Landessozialgericht von Schleswig-Holstein sich nunmehr von seiner früheren Rechtsauffassung verabschiedete und erklärte, dass die schulrechtlichen Vorschriften nicht die Auslegung des SGB XII bestimmen können und die schulrechtlichen Bestimmungen nach einer inklusiven Schule keine Überschneidung mit den Aufgaben der Eingliederungshilfe entstehen lassen, gibt es meines Erachtens die in den „Empfehlungen“ dargestellte „gemischte Aufgaben- und Zuständigkeitssphäre von Schule und Eingliederungshilfe“ schlichtweg nicht. Und somit müssten sich die oben genannten Punkte erledigt haben.

Dass es zu einer solchen Sammlung von „Empfehlungen“ gekommen ist, kann man nachvollziehen. Wie gesagt, erst durch den Beschluss des Landessozialgerichts sah man die Verantwortlichkeit „insbesondere“ bei einer „anderen“ Stelle (§ 2 Abs. 1 SGB XII), die sich ihrer Pflicht somit nicht durch Verweis auf die Vorschriften der Sozialhilfe entziehen durfte (Abs.2). Doch weil damit die Beschulung behinderter Kinder und somit eine Exklusion drohte, mussten sofort Verhandlungen aufgenommen werden. Die Regelungen zur Kostenübernahme, auch wenn zeitlich befristet und nicht wirklich bedingungslos, waren nur ein Schritt. Man glaubte an eine „Grauzone“ zwischen den Bereichen Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe und dem Auftrag der Schule, für eine inklusive Schule zu sorgen. Von daher war es notwendig, eine Verpflichtung für beide Seiten herzustellen, die man dann in „Handlungsempfehlungen“ einpackte. In diesem Schriftstück ging es nicht ums Geld, sondern um die Pflicht zur Leistung von unterstützenden Maßnahmen für Kinder mit und drohender Behinderung – und das ist ein Kunststück gewesen. Wer von den kommunalen Landesverbänden sich nun davon abkehrt, trägt die Schuld. Das Land hat nun alles getan und wird in jedem Einzelfall für die Findung einer Lösung bereitstehen. Doch auch die Kommunen sind in der Pflicht.

Man kann an der Kompetenz der Höheren Verwaltung des Landes und den Kommunen zweifeln, weil man die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Andererseits schafften die Kommunen es, sich ein wenig mehr Geld vom Land zu erstreiten. Doch dafür geopfert wurden die Eltern und ihre behinderten Kinder.

Wie geht es nun weiter? Werden die Schulassistenten abgeschafft oder weitet man ihren Einsatz sogar auf andere Bereiche aus? Werden notwendige Schulbegleitungen trotzdem nicht weiter bewilligt? Oder war es das – endlich?

CGS



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Freitag, 24. Februar 2017

Schulassistenten und Schulbegleitungen - Kehrtwende in der Rechtsauffassung beim Landessozialgericht

Endlich geschieht eine Kehrtwende in der Rechtsprechung im Bundesland Schleswig-Holstein – Überfällig!

Am 22.2.2017 wurde in einer Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Landtags mitgeteilt, dass in einer Entscheidung des Landessozialgerichts von Schleswig-Holstein vom 13.1.2017 sich dieses abgekehrt hat von seiner früheren Rechtsauffassung (L 9 SO 185/16 B ER – Urteilsbegründung liegt derzeit nicht vor).

Das LSG erkennt nun an, dass die schulrechtlichen Vorschriften nicht die Auslegung des SGB XII bestimmen können. Es gibt zwar in § 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH die Bestimmung, dass das Ziel einer inklusiven Beschulung im Vordergrund zu stehen hat, doch diese sei nicht „deckungsgleich“ mit dem vom Bundessozialgericht einstmals bestimmten „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“. Damit können sich die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe nicht mehr als unzuständig ansehen. Und somit ergibt sich hier keine Schnittstelle, sondern eine Art Schnittmenge, die aber aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet werden muss.

In Schleswig-Holstein gibt es Schulassistenten, deren Aufgabe aber nicht primär die Unterstützung von behinderten Schulkindern ist. Wenn diese es allerdings tun, erübrigt sich vielleicht und nur an dieser Stelle der Einsatz einer Schulbegleitung (Integrationsassistenz). Doch sobald ein nicht gedeckter Hilfebedarf beim behinderten Schulkind entsteht, muss eine Schulbegleitung vom Träger der Eingliederungshilfe beigestellt werden – Begründung: gem. § 2 SGB XII erhält derjenige Sozialhilfe, d.h. Eingliederung, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, nicht erhält. Selbst wenn diese anderen (z.B. die Schulen) zur Kostenübernahme oder Leistungsträgerschaft (wie z.B. die Ermöglichung / Schaffung einer inklusiven Beschulung)  verpflichtet sind,  die benötigten Leistungen dürfen deshalb nicht versagt werden.

Auch wenn es sich jetzt nur um eine Kehrtwende in der Rechtauffassung in Schleswig-Holstein handelt, in anderen Bundesländern können ähnliche Konstellationen vorherrschen. Im Umgang mit den örtlichen Sozialhilfeträgern (noch, weil bald wären es Eingliederungshilfeträgern) muss seitens der beantragenden Eltern im Falle der Ablehnung und Verweis auf Pflichten der einzelnen Schulen auf die Vorschrift im § 2 SGB XII hingewiesen werden – man muss einem Ablehnungsbescheid (schnellstens) widersprechen, weil das Nachrangprinzip nicht greift, weil die benötigten Unterstützungshandlungen von Schulassistenten nicht erbracht werden, weil ein lebenswichtiger Bedarf nicht abgedeckt wird.

CGS





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Freitag, 25. November 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Land und Kommunen einigen sich, doch ist der Streit damit endgültig beigelegt?

Am 7. November 2016 vereinbarten das Bundesland Schleswig-Holstein, „endvertreten“ durch den Ministerpräsidenten, und die kommunalen Landesverbände (KLV) eine Beteiligung des Bundeslandes an den Kosten der Integration auf kommunaler Ebene sowie weitere finanzielle Entlastungsmaßnahmen. In der Vereinbarung findet sich ein Abschnitt zum Streitpunkt „Schulbegleitung im Grundschulbereich“. Die Vertreter der Kommunen erreichten jetzt, dass ein Teil der Kosten nun vom Land übernommen werden – bei den Schulbegleitungen sehen sich die Kommunen nämlich „zu Unrecht“ mit diesen Kosten belastet. Sollte damit der Streit endgültig begraben sein?

In einem Moratorium vom 19.6.2015 (Nichtberücksichtigung bei der Nachfinanzierung) hatte man offenbar eine Ausgleichszahlung an die Kreise und kreisfreien Städte des Landes vereinbart gehabt, die möglicherweise von den KLVs als nicht ausreichend angesehen wurde. Bei der Nachfinanzierung handelt es sich übrigens um einen „nachträglichen Ausgleich“, welcher sich auf die Mehrausgaben eines Jahres für Leistungen der Sozialhilfe ohne Ausgaben für Geldleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht.

In der Vereinbarung heißt es nun, dass das Land diese „vereinbarte Ausgleichssumme um 1,5 Mio. Euro für die Schuljahre 2016 / 2017 (und 2017 / 2018)“ erhöht (vgl. Ziffer IV der Vereinbarung).

Doch das Ganze kommt nicht ohne Bedingung, und es ist derzeit noch nicht bekannt, ob die Kommunen letztlich diese Bedingungen annehmen werden, auch wenn der KLV alles für die Akzeptanz unternehmen wird.

Im Gegenzug verlangt das Land, dass die Annahme dieser Gelder eine Abgeltung für alle Ansprüche aus der Gewährung von Maßnahmen zur Schulbegleitung durch die Jugend- und Sozialhilfeträger bedeutet, und zwar dort, wo „Förderung und Unterstützung nicht auf andere Weise sichergestellt ist“.

Offenbar gab es in den Verhandlungen eine Verständigung darüber, dass eine „trennscharfe Abgrenzung zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Schule und der Eingliederungshilfe nach SGB XII und SGB VIII nicht möglich ist.“ Das Problem sieht man im schleswig-holsteinischen Landesschulgesetz, denn dort heißt es in § 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH:

Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund.

Somit sehen sich die Kommunen als Leistungsträger nicht mehr in der Pflicht, irgendwelche Kosten für Inklusionsmaßnahmen an den Schulen zu übernehmen (z.B. Schulbegleitung für Kinder mit einer geistigen oder seelischen Behinderung, §§ 35 a SGB VIII oder 53 SGB XII).

Tatsächlich müssten staatlicherseits entsprechende Ressourcen geschaffen werden bzw. es müssten die einzelnen Schulträger dafür Sorge tragen, dass auch Kinder mit Einschränkungen am Schulunterricht teilnehmen können. Doch wenn dann ein – tatsächlicher – „Erhalt von Leistungen“ seitens des Schulträgers nicht geschieht, besteht eine Leistungspflicht beim Sozialhilfeträger – dies hatte schon einmal das Bundessozialgericht so entschieden, als es erklärte, dass § 2 SGB XII keine Ausschlussnorm darstellt (Rz. 26 im BSG Urteil vom 22.03.2012, Az. B 8 SO 30/10 R). Außerdem traf das Verwaltungsgericht Schleswig in einem Eilverfahren eine Grundsatzentscheidung zur Kostenübernahme bei der Schulbegleitung (Az.: 15 B 97/16). Das Gericht soll "deutlich" gemacht haben, dass "Unzuständigkeit bzw. nachrangige Zuständigkeit" den beklagten Jugendhilfeträger nicht von der bedarfsgerechten Bewilligung von Schulbegleitungen befreit. Mit anderen Worten: Die Kosten müssen übernommen werden, wenn die Unterstützungsleistungen der Schule tatsächlich nicht erbracht werden. In einem anderen Verfahren vor einem Sozialgericht wurde dagegen ein Vergleich im Sinne der klagenden Eltern vereinbart.

In der Verhandlung zwischen dem Land und den KLVs wurde der Streit als eine Art „Schnittstellenproblem“ benannt. Es ist richtig, dass die notwendigen Ressourcen zuerst einmal von denjenigen geschaffen werden müssen, die diese besonderen Aufgaben der Inklusion und Barrierefreiheit übernommen haben. Doch es ist nicht richtig, Hilfen zu versagen, weil eine Zuständigkeit nicht besteht. Vielmehr sollten sich dann, wie nun geschehen, diejenigen, die jetzt zahlen müssen (und somit ihren Bürgern helfen), mit denjenigen „streiten“, die ihre Zahlungspflicht nicht einsehen wollen.

Nun verpflichten sich die KLVs im Namen der (sich beteiligenden) Kommunen, auf die „noch abschließend zu verabredenden Handlungsempfehlungen hinzuwirken und Schulbegleitung in den Fällen zu bewilligen, in denen Förder- und Unterstützungsbedarf festgestellt wird und die Förderung und Unterstützung nicht auf andere Weise sichergestellt ist“. Dies liest sich, also ob nun endlich ein Schlussstrich unter die anhaltende Problematik mit den Ablehnungsbescheiden zu Schulbegleitungen bzw. Integrationsassistenten in einigen Landkreisen gezogen wird.

Man könnte auch sagen, dass sich das Land freikauft. Doch auch dies geschieht nicht ganz bedingungslos. Es besteht nämlich Einvernehmen darüber, so die Vereinbarung, dass die Ausgleichszahlung von 1,5 Mio. Euro auf die Nachfinanzierungsmittel gem. § 10 AG-SGB XII angerechnet wird, wenn eine Doppelfinanzierung vorliegen könnte. Die Ausgestaltung sei noch zu verabreden, steht damit noch nicht fest. Es ist jetzt schon klar, dass das Land nur die Nachfinanzierung für die Mehrausgaben übernehmen will, bei denen (sozusagen im Wege der Kulanz?) die Kommunen die Kosten für die Inklusionsmaßnahmen übernommen haben, weil ein anderer Leistungsträger (also die Schulträger) diese Leistungen nicht übernehmen konnten.

Für die Eltern behinderter Schulkinder wird dies sicherlich eine gewisse Erleichterung bringen, doch wie lange? Der Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 17.2.2014 über Schulbegleitungen und den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ kann als Auslöser für die vielen Ablehnungsbescheide und jetzigem Gezanke der Kommunen mit dem Land um finanziellen Ausgleich angesehen werden. Dieser Streit scheint nun beigelegt zu sein, doch was passiert nach Ablauf des Schuljahres 2017/2018?

Und worauf können Kinder mit Hilfebedarf zählen, wenn sie die Grundschule verlassen? Die nun von beiden Seiten getroffene Vereinbarung spricht nicht über den Bereich der weiterführenden Schulen, sondern nur über den Grundschulbereich.

CGS




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Donnerstag, 28. Mai 2015

Schulassistenten und Schulbegleitungen – vorerst wie gehabt?!

Was Schulbegleitungen anbelangt, soll es weitergehen wie bisher, so die zuständige Sozialministerin Frau Kristin Alheit. Zuvor gab es noch einen Offenen Brief der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände vom 21.5.2015, der an die zuständigen Landesministerinnen Kristin Alheit (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung) und Britta Ernst (Ministerium für Schule und Berufsbildung) verschickt und in dem einige Problemfelder angesprochen wurden. In einer Pressemitteilung vom 22.5.2015 wurde dann seitens des Ministeriums für Schule und Berufsbildung endlich das Thema Schulbegleitung und Schulassistenz angesprochen und eine „Lösung“ vorgestellt.

Im besagten Offenen Brief der LAG vom 21.5.2015, wird die jetzige teilweise sehr unterschiedliche Situation an den Schulen des Landes (auf dem Weg zur Inklusiven Schule) wie auch der gestiegene Unterstützungsbedarf für Kinder mit Einschränkungen beschrieben. Es wird zudem bemängelt, dass einzelne Landkreise den Rechtsanspruch auf eine Schulbegleitung in Frage stellen und damit zur Verunsicherung der Eltern beitragen. Bei der Schulsozialarbeit wiederum gibt es wohl endlich Sicherheit bei der Finanzierung, doch die Landesmittel werden den Schulträgern zugewiesen, welche auch die inhaltliche Ausgestaltung bestimmen und somit zu einer uneinheitlichen Handhabung führen. Ein weiteres Thema betrifft die gegenwärtige Diskussion um schulische Assistenz, die zwar eingeführt werden soll, aber es noch immer viele Unklarheiten gibt. Ein anderer Punkt betrifft die unbefriedigende Situation von Schulkinder-Betreuung außerhalb des Unterrichts – für viele vollberufstätige Eltern z.B. eine schwere Belastung. Die freien Wohlfahrtsverbände wünschen sich, dass auch freien Trägern, d.h. Nicht-Schulträgern, die Möglichkeit gegeben wird, entsprechende Leistungsangebote in Kooperation mit den Schulen anzubieten. Hierfür müssen natürlich Rahmenbedingungen ausgearbeitet werden auf Landesebene. Insgesamt betrachtet führt der Aktivismus von Politik und Regierung wohl nicht zum Ziel einer Inklusiven Schule. Die LAG der freien Wohlfahrtsverbände wünscht sich eine kooperative Zusammenarbeit, um dieses Ziel zu erreichen.

Verweigerung von Leistungen, Rechtsunsicherheit, uneinheitliche Ausgestaltung und differierende Konzepte, Schnittstellenprobleme und so weiter und so fort – die Bedarfe steigen, doch die Lösungen erscheinen wie Flickwerk.

Die LAG macht vier Arbeitsbereiche aus (nämlich Schulbegleitung, Schulassistenz, Schulsozialarbeit und außerschulische Betreuungsangebote), die zusammengeführt werden könnten. Und statt dass solche Leistungen vom Schulträger organisiert und bereitgehalten werden müssen, sollen freie Träger mit Erfahrung in der Behindertenhilfe personenzentrierte und bedarfsorientierte Leistungen erbringen. Weil die Leistungen sich auf den jeweiligen, individuellen Bedarf abstellen lassen, müssen die Ressourcen nicht beim Schulträger vorgehalten werden („für den Fall des Falles“), sondern darum kümmern sich die freien Träger – d.h. man bedient sich aus einem Pool von Fach- und Nichtfachkräften, welche ohnehin im Bereich der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe) oder Pflege zur Verfügung stehen.

Hierzu sollen konkret Arbeitsgemeinschaften auf Ebene der Schulbezirke gegründet werden, um die regionalen Bedarfe in den vier vorgenannten Arbeitsbereichen auszumachen und Lösungskonzepte zu entwickeln. Die Leistungen sollen somit gebündelt werden und „aus einer Hand“ erfolgen. Wer Teilnehmer an diesen Arbeitsgemeinschaften wird, bleibt noch ungeklärt. Es wären natürlich mindestens die freien Träger als Leistungserbringer, doch was ist mit der Seite der Leistungsträger bzw. Kostenträger? Schulbegleitung gilt als eine Leistung der Jugend- oder Sozialhilfe, so dass eine gewisse Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahmen zu erwarten wäre. Zudem kann nur dann das Schnittstellenproblem zur pädagogischen Arbeit gelöst werden und auf die Wünsche und Bedürfnisse der Schulen und Lehrer Rücksicht genommen werden, wenn eine entsprechende Beteiligung erfolgt. Nicht vertreten wären sehr wahrscheinlich die Eltern bzw. Betroffene; sie müssten ihre Wünsche und Bedürfnisse über den Umweg der Leistungsträger oder als Mitglieder von Elternvereinigungen oder Träger der freien Wohlfahrtspflege geltend machen.

Am 22.5.2015 folgte dann eine Medien-Information / Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Schule und Berufsbildung. Es gibt nun eine Verständigung mit dem Gemeindetag und dem Städteverband auf ein gemeinsames Vorgehen. Ab dem 1. August 2015 werden  „überall im Land an den Grundschulen Schulische Assistenzkräfte tätig werden“, heißt es. Die Schulen sollen „im Rahmen eines Optionsmodells“ befähigt werden, solche Kräfte „direkt oder über Träger“ einstellen können. Eine solche Lösung stellt nach Ansicht der zuständigen Ministerin auf die regionalen Verhältnisse ab, erlaubt also an die regionalen bzw. schulischen Bedarfe angepasste Lösungen. Die Sozialministerin Frau Kristin Alheit wird zudem zitiert, dass dabei der Unterstützungsbedarf für jedes Kind verlässlich geschaffen wird, sei es als Schulische Assistenz oder Schulbegleitung oder beides kombiniert. Es heißt weiter:

„Für die Zukunft der Schulbegleitung hat es eine Verständigung über die Fortsetzung des Moratoriums gegeben. Diese wird von den Kreisen und kreisfreien Städten als Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger bewilligt.“

Kurz gesagt: Anträge auf Schulbegleitung dürfen weiterhin gestellt und müssen im Bedarfsfall auch genehmigt werden.

Doch jetzt kommt es darauf an, was als Bedarf anzusetzen ist. Die neuen Schulischen Assistenzen sollen nämlich folgendes leisten:

Unterstützung von Schülern im sozialen und emotionalen Bereich mit dem Ziel der Förderung des sozialen Verhaltens und der besseren Integration in den Klassenverband sowie schulischen Teilhabe;

Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülern während des Unterrichts;

Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülern während des gesamten Schulvormittags einschließlich der Pausen;

Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülern bei besonderen Projekten, Ausflügen oder Klassenfahrten, Sporttagen, Schul- und Klassenfesten sowie generell beim Lernen am anderen Ort;

Unterstützung von einzelnen Schülern bei unterrichtsergänzenden Angeboten, um deren Teilnahme zu ermöglichen (z.B. Ganztag, Betreuung, Hausaufgabenhilfe, Arbeitsgemeinschaften);

Punktuelle Unterstützung von Schülern in belastenden Situationen.

Geplant ist eine Abfrage seitens des Bildungsministeriums bei den Schulen, inwieweit diese entsprechende Vorkehrungen treffen können. Ich vermute, dass hierzu die Schulen Gespräche führen müssen mit ihren eigenen Rechtsträgern, den bezirklichen Aufsichten sowie mit den möglichen Leistungs-Anbietern in der Region. Ob es dann zu Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen kommen wird, wie man sie aus dem SGB-XII-Bereich her kennt, ist wahrscheinlich noch gar nicht angedacht worden geschweige denn ausgestaltet.

Es stellt sich auch die Frage, inwieweit die zuständigen Sozialhilfeträger Kostenübernahmen bescheiden werden, wenn die Schulen keine diesbezüglichen Vorkehrungen getroffen haben und entsprechende Landesmittel abgerufen haben – man denke an den vorjährigen LSG-Beschluss!

Und letztlich bleibt noch unklar, wie Eltern für ihre Kinder einen Rechtsanspruch geltend machen können. Sollen sie Leistungen der Eingliederungshilfe bei einem unzuständigen Träger, nämlich der Schule, geltend machen? Kann überhaupt ein individueller Leistungsanspruch formuliert werden und muss dieser wie es in § 9 SGB XII heißt „nach der Besonderheit des Einzelfalles“ erbracht werden?

Meiner Ansicht nach reichen die Lösungsansätze überhaupt nicht aus. Die wichtigste Frage, nämlich wie bekommt man Hilfe zu denjenigen gebracht, welche Hilfe bedürfen, bleibt offen. Und dann weiß noch immer niemand, welche Qualifikationsanforderungen an die Schulischen Assistenten gestellt werden – sollen es Erzieher und / oder sozialpädagogische Assistenten sein? Was ist dann mit den bisherigen Schulbegleitungen, die eine entsprechende Ausbildung gar nicht vorweisen können?

Ich will aber nicht nur kritisieren, sondern schlage nun folgende Lösung vor, weil sie mir probat erscheint.

In einer Gesamtplankonferenz (§ 58 SGB XII) werden Sozialhilfeträger und Schulträger für die Seite der Leistungsträger, der freie Träger als Leistungserbringer sowie die Eltern als rechtliche Betreuer und Sorgeberechtigten des Leistungsberechtigten zusammengebracht. Der Gesamtbedarf wird beschrieben, die Leistungen benannt und die Hilfemaßnahmen geplant (z.B. 10 Wochenstunden Assistenzkraft). Anschließend erfolgt eine Kostenverteilung zwischen Sozialhilfe und Schule, ähnlich der Vorschriften gem. § 92 SGB XII.

CGS



Quellen:

Offener Brief der LAG vom 21.5.2015

Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 22.5.2015





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Freitag, 15. Mai 2015

Schulassistenten und Schulbegleitungen - Diskussionsstand Februar 2015

Es wird allgemein beklagt, dass in der sozialwirtschaftlichen Praxis immer öfter Tendenzen ausgemacht werden hin zu einer Entprofessionalisierung bei den Berufen und Trivialisierung bei den Aufgaben. Dies zeigt sich derzeit auch in den KITA-Streiks, bei denen die Gewerkschaften insbesondere eine Verbesserung der Situation der Erzieher und anderen Fachkräften fordern. Überhaupt versucht man, die Außendarstellung aller Beschäftigten in den Sozialberufen zu stärken, so wie man vor einigen Jahren dies für die pflegerischen Berufe angegangen hatte.

In der jetzigen Debatte um die Einführung des Berufs „Schulassistenten“ an schleswig-holsteinischen Schulen wird ebenfalls um fachliche Qualität gerungen, wie auch um eine Auflistung der Aufgaben, die vom Schulassistenten zu übernehmen sind.

Es gibt Vorstellungen, dass der Zugang zu diesem Beruf nur Akademikern oder Fachabsolventen mit dreijähriger Ausbildung vorbehalten sein muss, gerade weil die Arbeit mit Grundschulkindern eine so herausgehobene Stellung einnehmen muss. Die pädagogische Assistenz bzw. die Unterstützung der Lehrer wird dabei als Ziel herausgestellt. Doch dabei geht es nicht mehr einfach nur um eine technische Hilfe, so wie es bislang im Berufsbild auf Berufenet beschrieben steht. Der Beruf ist gedacht als eine personelle Aufstockung bestehender pädagogischer Strukturen, um dem steigenden Bedarf aus den Zugängen von Kindern mit Behinderungen an Regelschulen besser begegnen zu können.

Dass die Regelschulen für die inklusive Teilnahme behinderter Schüler verantwortlich sind und entsprechende Strukturen bereithalten müssen, hatte in 2014 das Landessozialgericht in Schleswig-Holstein in einem aufsehenerregenden Beschluss seinerzeit so festgestellt. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe (Sozialhilfe) Maßnahmen zu finanzieren, wenn, wie im damaligen Fall, die Schulbegleitung pädagogisch tätig ist bzw. im Kernbereich pädagogischer Arbeit mitwirkt. In der Folge dieses Beschlusses sahen sich einige Landkreise dazu genötigt, Anträge auf Schulbegleitung pauschal abzulehnen und verwiesen zurück an die Schulträger bzw. das Land. Eine Diskussion entstand, was denn nun die Aufgaben sein sollen und welche Qualität Schulassistenz haben soll.

Schulbegleitung und Schulassistenz sollen jedenfalls nicht miteinander konkurrieren, sind sich viele einig. Es wäre sinnvoll, wenn Schulassistenten die pädagogischen Fachkräfte entlasten und pädagogische Aufgaben übernehmen. Gleichzeitig sollen sie aber in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich und in einem eigenen Teilbereich der pädagogischen Arbeit tätig zu sein.

Sind dann ihre Klienten „nur“ die behinderten Schüler oder richtet sich ihre Arbeit auf die gesamte Klasse? Es drohen Doppelstrukturen und bürokratische Fallstricke, die nicht gewollt sind. Und nicht zuletzt wäre zu bedenken, dass in Zeiten leerer Kassen oder bei einem Lehrer-Mangel schnell auf die Schulassistenten zurückgegriffen werden würde, die dann trotz aller gesetzlich legitimierter Inklusion eben keine Inklusions-Arbeit leisten könnten.

Schulbegleitung wird nicht durch Schulassistenz ersetzt. Auf Schulbegleitung besteht ein Rechtsanspruch einzelner Kinder. Die Maßnahme Schulbegleitung soll das Recht dieser Kinder auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sicherstellen und eine angemessen Schulausbildung ermöglichen (vgl. § 53 SGB XII). Schulassistenz als pädagogische Verstärkung des Unterrichts wird dagegen anders zu gestalten sein und sie wird nicht die Aufgaben der Eingliederungshilfe übernehmen können. Von daher werden die beruflichen Zugangsvoraussetzungen ggf. abweichen müssen.

Wen hat die Schulbegleitung zum Ziel?
Die Unterstützung eines behinderten Kindes mit seinen persönlichen Bedarfen; und diese können variieren hinsichtlich der Einschränkungen bei den körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX). Entsprechend sind Schulbegleitungen Pfleger, Heilpädagogen oder auch einfach nur Nichtfachkräfte.

Wen hat die Schulassistenz zum Ziel?
Die Unterstützung einer pädagogischen Fachkraft oder Mitwirkung bei der Unterrichtung einer Klasse. Dementsprechend ist eine pädagogische, erzieherische Ausbildung nötig.

Bei der ganzen Diskussion zeigen sich Definitionsprobleme, nicht zuletzt auch an den verschiedenen Tätigkeitsbezeichnungen (z.B. Integrationsassistenz, Inklusionsbegleiter einerseits, Pädagogische Assistenz, Schulhelfer andererseits). Die Wunschliste ist lang, doch es fehlt die Entscheidung, ob die Schulassistenten die Arbeit der Schulbegleitungen übernehmen werden. Wenn Eltern eine Schulbegleitung beantragen wollen beim jeweiligen Sozialdienst, werden sie u.U. weiterverwiesen an das Land. Das mag dann richtig sein, wenn es um rein pädagogische Hilfen geht. Doch Hilfen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung sind Sache der Eingliederungshilfe; dazu zählen u.a. Unterstützte Kommunikation, Ermöglichung der Teilhabe und Teilnahme am Bildungsgeschehen (d.h. Unterricht und sonstige Aktivitäten im Schulleben), Unterstützung bei der Strukturierung des Schulalltags, Hilfestellung in Stresssituationen, Begleitung bei der sozialen Teilhabe am Gruppengeschehen und grundpflegerische Hilfen.

CGS






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Freitag, 21. November 2014

Verständigung zum Ausführungsgesetz zur Sozialhilfe und der Finanzierung der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein

Nicht jede „Nachricht“ muss beachtet werden. Doch bei dieser bin ich hellhörig geworden, weil ich die Diskussion um die Finanzierung der Integrationsassistenz bzw. Schulbegleitung in Schleswig-Holstein mittlerweile aus persönlichen Gründen verfolge.

Am 13.11.2014 informierte das Sozialministerium in Schleswig-Holstein über eine Verständigung mit den Kommunen des Landes über die Eingliederungshilfe. Dies wurde als „Planungssicherheit“ für Land und Kommunen angepriesen – und solche Lobhudeleien erregen immer mein Misstrauen.

Es geht um ein Ausführungsgesetz zur Sozialhilfe (AG-SGB XII-SH). In diesem Gesetz ist geregelt, wer in Schleswig-Holstein örtlicher oder überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist (§ 1), wer wofür sachlich zuständig ist (§ 2), dass ein Ausschuss für die fachliche Weiterentwicklung und Kostensteuerung der Leistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, vgl. auch Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) sowie ein Teilhabebeirat mit Leistungserbringern gebildet wird (§§ 3 f., § 13), Übernahme bzw. Finanzierung der Sozialhilfe (§§ 5 f., § 11, § 15), Erfassung von Daten (§ 10), vorläufige Hilfeleistung (§ 12, vgl. auch § 43 SGB I und § 93 SGB XII), Aufsicht und Ermächtigungen (§ 14, § 15 a) sowie die Evaluation der Auswirkungen von bereitgestellten und verteilten Landesmitteln im Rahmen der Finanzierung der Sozialhilfe (§§ 7, 8 und 16).

Ganz besonders diese Arbeit der in § 16 genannten Stelle hat wohl dazu geführt, dass die Landesmittel neu verteilt werden. Was in 2013 verteilt wurde, steht in der noch aktuellen Version des Gesetzes in der Anlage zu § 8 Abs. 1 AG-SGB XII-SH; z.B. hat von den 15 Kreisen und kreisfreien Städten die Stadt Neumünster mit 22.650.710 Euro den niedrigsten Betrag erhalten, Lübeck erhielt dagegen mit  71.385.690 Euro den höchsten Betrag, der Kreis Pinneberg lag dagegen mit 60.782.985 Euro im gehobenen Mittelfeld.

Nach § 7 AG-SGB XII-SH wurden insgesamt 683.003.600 Euro als Landesmittel in 2013 kalkuliert, wobei die anteiligen Nettoausgaben für Leistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen, und dazu würde ich die Schulbegleitung rechnen, mit 17.000.000 Euro lediglich einen relativen Anteil von 2,5 % ausmacht. Diese Gelder werden aber zusätzlich zu den Bundesmitteln nach § 46 a SGB XII zur Finanzierung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe geleistet. Von daher kann man jetzt nicht schlussfolgern, dass die Schulbegleitung „nur“ 17 Mio. Euro kostet.

Was aber nun als „wesentliche Änderung“ in der Pressemitteilung herausgestellt worden war, bezieht sich auf den Verteilungsmechanismus der vorgenannten Landesmittel; dazu heißt es: „Wesentliche Änderung im neuen AG-SGB XII ist die Neuregelung des Finanzierungs-systems. Nach der bisherigen Regelung finanzierte das Land vorwiegend stationäre Leistungen, die Kommunen ambulante Leistungen der Sozialhilfe. Künftig beteiligt sich das Land an allen Ausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe. …“

Nach meinem Verständnis ändert sich lediglich die Höhe der Beteiligung des Landes in „prozentualer Höhe“, aber nicht mehr nach einem eindeutig sächlichen Kriterium (nicht zu verwechseln mit der sächlichen Zuständigkeit in § 2; hier müsste man die beabsichtigte Änderung des Gesetzes kennen).

Weiter heißt es: „Den örtlichen Trägern werden mit dem Entwurf des AG-SGB XII, der jetzt zügig ins Gesetzgebungsverfahren gehen soll, 2015 somit rund 652 Mio. Euro zur Verfügung stehen.“ Das erscheint mir nun deutlich weniger als noch in 2013 an Landesmitteln bereitgestellt wurden!

Auch hier sollte man nicht voreilig eine Kürzung unterstellen, sondern die Gesetzesänderung prüfen und sehen, ob tatsächlich weniger Landesmittel an die Kreise und kreisfreien Städte ausgezahlt werden. Immerhin wurden in 2013 die Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Teilhabeplanung (9 Mio. Euro) und der Koordinierungsaufwand (2 Mio. Euro) nicht dazu gezählt, so dass die Abweichung zu 2013 nicht mehr 31 Mio. Euro sondern „nur“ 20 Mio. Euro ausmacht.

Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass man lt. Pressemitteilung noch einen „gemeinsamen Steuerungskreis Sozialhilfe“ einrichten will, der dann eine „landesweit einheitliche Umsetzung der Leistungsgewährung im Interesse der Menschen mit Behinderungen gewähren“ soll. Befürchtet man, dass die Kreise und kreisfreien Städte uneinheitlich bei der Leistungsgewährung vorgehen? So etwas gab es in der Tat, als nach dem LSG-Beschluss zur Schulbegleitung einige Kreise die Leistungsgewährung ablehnten und andere das Verfahren der Vorjahre wenigstens um ein weiteres Schuljahr verlängerten.

CGS


Quelle:

 „Sozialministerin Alheit: Verständigung zur Eingliederungshilfe mit Kommunen erzielt – wichtiger Schritt für Planungssicherheit der Kommunen und Land“ (Medieninformation vom 13.11.2014)


Dienstag, 22. Juli 2014

Prüfungspunkte in Ablehnungsbescheiden (Fortsetzung des Themas Zuständigkeitsstreitigkeiten)

Kürzlich gab es eine Mitteilung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage der Kostenübernahme einer Treppensteighilfe eines pflegebedürftigen Rollstuhlfahrers (Medieninformation Nr. 19/14 vom 16.7.2014 des Bundessozialgerichts). Ohne jetzt die Einzelheiten des zugrunde liegenden Falls näher zu kennen, interessiert mich hier das Problem der Zuständigkeitsprüfung, insbesondere vor dem Hintergrund eines abgelehnten Hilfebedarfs.

Der klagende Rollstuhlfahrer hatte von der beklagten Krankenkasse einen Ablehnungsbescheid erhalten, da die Treppensteighilfe ein Hilfsmittel ist, welches sich aus der besonderen, einzelfallbezogenen Wohnsituation des Klägers ergibt.

In § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird der Anspruch der Versicherten in Bezug auf die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln geregelt. Der Anspruch entsteht, wenn der „Erfolg der Krankenhausbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen“ ist (auch bekannt als Behinderungsausgleich). Im vorliegenden Fall trafen alle drei Aspekte nicht zu.

Weiter heißt es in Satz 1, dass es sich bei den beantragten Hilfsmitteln nicht um „allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ handeln kann. Eine Treppensteighilfe wäre allerdings ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Von daher erscheint die Ablehnung der Krankenkasse nachvollziehbar.

Der Anspruch auf Leistung ergibt sich allerdings aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Der Kläger ist pflegebedürftig und seine besondere Wohnsituation macht es erforderlich, dass er ein Hilfsmittel benötigt, welches ihm eine „selbständigere Lebensführung“ ermöglicht (auch bekannt als Pflegeerleichterung). Eine Abgrenzung, wie es sie im vorgenannten § 33 SGB V gab, erfolgt nur, wenn die Gefahr eines Doppelanspruchs entsteht; soll heißen, wenn sowohl Krankenkasse und Pflegekasse (oder ein anderer Leistungsträger) die gleiche Leistung erbringen müssten.

Da der Antrag auf Leistung bei der Krankenkasse eingegangen war, hätte diese gem. § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI die Zuständigkeit prüfen müssen bzw. „ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht“.

Dies wurde unterlassen, so dass das BSG die Revision der beklagten Krankenkasse zurückwies; die Krankenkasse ist demnach in ihrer Funktion als Pflegekasse zur Leistung verpflichtet.

An diesem Fall (Az. B 3 KR 1/14 R) erkennt man ein immer wiederkehrendes Problem: Die erstangegangenen Leistungsträger lehnen Anträge ab, ohne ausreichend und pflichtgemäß ihre Zuständigkeiten zu klären (§ 16 Abs. 2 SGB I). Antragsteller wissen nicht immer, wer zuständig wäre für die Bewilligung der beantragten Leistungen. Auch sind Anträge nicht immer klar, sachdienlich und vollständig formuliert (§ 16 Abs. 3 SGB I).

Die Krankenkasse hat aber diese Zuständigkeitsprüfung übersprungen und lehnte somit in der Folge einen Antrag ab, für den sie gar nicht zuständig gewesen wäre. Hätte sich der Leistungsberechtigte mit der Ablehnung begnügt, wäre die Treppensteighilfe nicht besorgt worden (oder hätte aus eigenen Mitteln angeschafft werden müssen).

Fazit:

Leistungsberechtigte müssen bei jedem Bescheid erst einmal prüfen, ob den Bescheid beantwortende Leistungsträger überhaupt eine Zuständigkeitsprüfung (z.B. nach § 14 Abs. 1 SGB IX oder § 98 SGB XII) pflichtgemäß unternommen hat und inwieweit eine Ursachenklärung bzw. Feststellung über den vorliegenden Hilfebedarf ausreichend und angemessen (z.B. nach § 9 SGB XII) stattfand.

Wenn diese beiden Prüfpunkte nicht erkennbar bearbeitet worden sind, ergeben sich hieraus die Begründungen für das dann anstehende Widerspruchsverfahren.

CGS


Quelle:



Dienstag, 27. Mai 2014

Was tun bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern?

Die Frage nach der Zuständigkeit ergibt sich immer dann, wenn der erstangegangene Träger der Sozialhilfe einfach nicht leisten will bzw. einen Dritten in der Zahlungspflicht sieht. Das Verhältnis zwischen § 14 SGB IX und § 43 SGB I nimmt hierbei eine besondere Rolle ein. Im Rechtsdienst der Lebenshilfe gab es sowohl in der Ausgabe 2/2013 wie auch in 1/2014 Artikel, die ein wenig den rechtlichen Hintergrund beleuchteten.

Im ersten Schritt muss aber ein Leistungsanspruch bestehen, der überhaupt eine Leistungspflicht für den erstangegangenen Leistungsträger bedeuten könnte. Dabei stellt sich aber nicht mehr die Frage nach Vorrang und Nachrang (vgl. § 2 SGB XII); diese müsste im Weiteren als geklärt vorausgesetzt werden. Die Frage der Zuständigkeit entsteht immer dann, wenn ein Hilfebedarf vorhanden ist und diesem nur noch eine angemessene Maßnahme zur Bedarfsdeckung gegenübergestellt werden muss.

§ 14 Abs. 1 SGB IX

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; … Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. …

Liegt eine vollständige Bedarfsdeckung durch die geplante Maßnahme vor, reduziert sich auch das Ermessen auf Null. In dem Fall wird nur noch zu prüfen sein – innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die aber mit Sicherheit (fast?) immer überschritten wird –, ob der erstangegangene Leistungsträger überhaupt zuständig ist. Hierbei kann man sich als Leistungsberechtigter auf eine umfassende Prüfung verlassen. Würde dies nicht der Fall sein, könnten sich die Beteiligten die Leistungspflicht hin und herschieben, ohne eine Leistung zu erbringen. Stattdessen steht im Gesetz, dass spätestens nach Feststellung der Ursache der Behinderung aber innerhalb der vorgenannten Frist die „Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache“ erbracht werden. Und damit diese „rücksichtslose“ aber vorläufige Leistungspflicht überhaupt möglich ist, benötigt § 43 SGB I eine Ermessensreduzierung auf Null; oder mit anderen Worten: Das Ermessen verdichtet sich zu einem Anspruch.

§ 43 SGB I, Vorläufige Leistungen

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.


Die Erbringung der vorläufigen Leistungen müssen aber vom Leistungsberechtigten verlangt werden, und erst dann beginnen sie frühestens einen Kalendermonat nach Eingang des Antrags!

Da, wie an voriger Stelle schon gesagt, die Prüfung nicht immer innerhalb der gesetzlichen Fristen stattfindet, sollte bei großer Dringlichkeit auch ein Antrag auf vorläufigen Leistungen zusammen mit einem Antrag auf die Durchführung eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht verbunden werden (ebenfalls zu beachten sind die Fristen nach § 98 SGB XII bei stationären Leistungen).

§ 98 SGB XII, Örtliche Zuständigkeit


(2) … Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen.


Gerade bei Sozialleistungen, die einen Hilfebedarf, und man sollte dies durchaus wörtlich nehmen und im Zusammenhang sehen mit dem erhöhten Schutzbedürfnis behinderter Menschen sehen, zeigt sich die Wichtigkeit dieser Fristen. Es muss häufig sofort und unverzüglich gehandelt werden, da auch unmittelbar materielles Recht des Hilfeempfängers nicht bedient wird.



CGS

Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein zu Integrationsassistenz / Schulbegleitung vom 17.2.2014

Ein Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig Holstein vom 17.02.2014, Az. L 9 SO 222/13 B ER, hat einen Streit zum Thema „Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ in Schleswig-Holstein ausgelöst, der dank des aktiven Eintretens vieler Eltern endlich auf höherer Ebene gelöst zu sein scheint – die Betonung liegt aber auf „scheint“!

Zum Problem wurde diese Angelegenheit, da vom Gericht festgestellt wurde, dass verschiedene Tätigkeiten des Integrationsassistenten im vorliegenden Fall den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betreffen und nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe nach §§ 35 a SGB VIII bzw. 53, 54 SGB XII fallen.

Befürworter sprachen in der Folge von einem weitreichenden „Urteil“, Kritiker wiesen zu Recht darauf hin, dass es „nur“ um einen Beschluss handelte. Dazu sollte man wissen, dass bei einem Beschluss ein Zwischenstand in einem (laufenden) Verfahren festgestellt wird, wogegen das Urteil ein Verfahren (endgültig) abschließt. Die Auswirkungen und auch das weitere Handeln der Beteiligten sind dennoch nahezu identisch, so dass die Prüfung der Gründe für den Beschluss des Gerichtes ausreichend erhellend ist. Möchte man abschließende Gewissheit, muss man die Auseinandersetzung sowieso höchstrichterlich ausurteilen lassen.

Was jetzt nun konkret mit dem Begriff „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ gemeint ist, hat das Gericht auf den Seiten 11 und 12 des Beschlusses näher ausgeführt (Fettdruck von mir):

Der so definierte Kernbereich der schulischen Arbeit ist im SchulGSH umrissen, wie durch den Bericht der Landesregierung zur landesweiten Umsetzung von Inklusion in der Schule vom 16. Juni 2011 nochmals bestätigt wird.

So wird § 4 Abs. 1 SchulGSH – wie bereits oben ausgeführt – der Auftrag der Schule bestimmt durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelnen Schülerinnen und Schüler auf ihre Stellung als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten vorzubereiten. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift soll die Schule den jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu befähigen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen, insbesondere auch in Form von ehrenamtlichem Engagement. Nach Abs. 4 soll die Schule die Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller und religiöser Vielfalt, den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern. Sie soll den jungen Menschen befähigen, die Bedeutung der Heimat und der besonderen Verantwortung und Verpflichtung Deutschlands in einem gemeinsamen Europa sowie die Bedeutung einer gerechten Ordnung der Welt zu erfassen. Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Erziehung des jungen Menschen zur freien Selbstbestimmung in Achtung Andersdenkender, zum politischen und sozialen Handeln und zur Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Nach § 4 Abs. 11 Satz 2 SchulGSH steht das Ziel einer inklusiven Beschulung dabei im Vordergrund. Die Aufgabe der Schule geht somit laut Schulgesetz weit über die reine Wissensvermittlung hinaus. Sie soll jeden einzelnen – einschließlich der behinderten Schülerinnen und Schüler – im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten – erziehen und fördern und dabei insbesondere behinderungsbedingte Defizite ausgleichen. Die Schule hat daher Maßnahmen und Räumlichkeiten anzubieten, dass behinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit den übrigen Schülerinnen und Schülern beschult werden können. Hilfen, die gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht vom Sozialhilfeträger verlangt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 2 BB 421/98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 6 S 9/97).

Das bedeutet in diesem Fall, dass keine weitere Schulbegleitung als die gewährten drei Stunden wöchentlich anzuerkennen ist. Dadurch werden der durch Orthesen-wechsel bedingte Mehraufwand, die Hilfe beim Umkleiden zum Sportunterricht und die Hilfen während des Sportunterrichtes geleistet.“

Dieses Aufgabenspektrum soll nach Ansicht des Gerichts die Schule ausfüllen, aber nicht ein Schulbegleiter bzw. die Integrationsassistenz. Dessen Aufgabe leitet sich ab aus den Bundesgesetzen SGB VIII bzw. SGB XII.

§ 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche


(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.


§ 54 SGB XII, Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,

2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,

3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,

4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,

5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.


Die übrigen Paragrafen, auf die in § 35 a SGB VIII Bezug genommen wird, können an dieser Stelle vernachlässigt werden. Wesentlicher Punkt ist meines Erachtens hier, das die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, wie sie in den Bundesgesetzen stehen, nicht durch das Schulgesetz außer Kraft gesetzt werden. Bundesgesetz und Schulgesetz nehmen quasi denselben Raum ein und verpflichten verschiedene öffentliche Träger, um eine Schulbildung zu ermöglichen. Damit zeigt sich, wie wichtig der Gesetzgeber dieses Recht nimmt. Stattdessen entzündet sich ein Zuständigkeitsstreit, da angenommen wird, dass zwei Träger nicht den gleichen Platz besetzen können. Der Schulträger ist als fachlich qualifizierte und damit vorrangig zuständiger Träger der Maßnahme; dies ergibt sich nach meinem Verständnis schon aus dem Wortlaut des § 35 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach „sowohl“ die Aufgaben der Eingliederungshilfe wie auch der erzieherische Bedarf von einer Einrichtung, Dienst oder Person abzudecken sind. Der Sozialhilfeträger wird dagegen eher abstrakt in die Pflicht genommen, da er im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII leisten muss. Mit anderen Worten: der Sozialhilfeträger wird zum „Ausfallbürgen“!

§ 2 SGB XII, Nachrang der Sozialhilfe

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Doch diese Art der „Ausfallbürgschaft“ funktioniert nicht parallel zu den Leistungen, welche von Dritten erbracht werden können. Der Nachranggrundsatz aus dem Sozialgesetz verhindert, dass ein Leistungsberechtigter von zwei Stellen gleichzeitig bzw. die gleiche Leistung erhält. Sozialhilfe muss also prinzipiell immer nachrangig bleiben.

Bisher waren die Landkreise als Träger der Sozialhilfeleistungen in der Pflicht, die Integrationsassistenz an den Schulen zu stellen. Dadurch aber, dass das Gericht die Verantwortlichkeit bei der Schule sieht und sogar herausstellt, dass „das Ziel einer inklusiven Beschulung dabei im Vordergrund“ steht, greift der Nachranggrundsatz und befreit die Kreise von ihrer Leistungspflicht (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Dagegen hatten die Antragssteller und Beschwerdeführer (Eltern) argumentiert, dass der im Schulgesetz verankerte Ressourcenvorbehalt (siehe unten) wiederum einschränkend wirkt und damit die Leistungspflicht der Kreise weiterhin bestehen bleibt.

§ 5 SchulG (Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz)*, Formen des Unterrichts


(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).

*) = vom 24. Januar 2007

Das Gericht schreibt hierzu auf den Seiten 13/14:

„… Dem kann nicht entgegnet werden, dass die Inklusion nach § 5 Abs. 2 SchulGSH unter dem Vorbehalt stehe, dass die organisatorischen, personellen und sachlichen Möglichkeiten diese erlaubten. Nach § 4 Abs. 11 Satz 2 SchulGSH steht das Ziel der inklusiven Beschulung im Vordergrund. Insoweit ist ein Vorbehalt der sächlichen und personellen Mittel nicht aufgeführt. Im Übrigen geht der Bericht der Landesregierung zur landesweiten Umsetzung von Inklusion in der Schule selbst davon aus, dass der Vorbehalt des § 5 Abs. 2, 2. Halbsatz SchulGSH nicht gelte.“

Kurzum: Das Gericht sagt, dass die Inklusion als Ziel übergeordnet ist und damit jeglicher Ressourcenvorbehalt nicht gelten kann.

Trotzdem stellt sich die Frage, wie ein Betroffener damit umgehen soll, wenn die Ressourcen nicht vorgehalten werden. Genau diese Frage hat das Landessozialgericht m.E. nicht beantwortet, sondern zu allem Unglück eine Verteilung der Lasten vorgenommen. So muss der Sozialhilfeträger diejenigen Kosten tragen, die eben nicht in den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ fallen, während der Schulträger für den Restbedarf eintreten muss.

Am 20.5.2014 lud der Paritätischen Wohlfahrtsverbandes von Schleswig-Holstein in Kiel zum „Sozialog“ ein. Neben einer Referentin aus Hamburg zum Thema „Kann Schule Inklusion?“ gab eine  Referentin des Bildungsministeriums Auskünfte über den Stand der Umsetzung an den Schulen in Schleswig-Holstein. Doch gerade auch das strittige Thema „Integrationsassistenz / Schulbegleitung“ musste angegangen werden, zumal viele Fragen von anwesenden Eltern, Trägern und Interessenvertretungen gestellt wurden. Bei einer Frage ging es darum, wann mit einem Ende des Streits zu rechnen sei, wann es denn eine Entscheidung geben würde. Bedauerlicherweise konnte die Referentin nur darauf verweisen, dass man an einem Gesamtkonzept arbeitet, aber der Zeitplan hierzu noch nicht konkret steht. Diese Antwort war umso mehr enttäuschend, da bis dato eine weitere Eskalationsstufe durch den Landkreistag eingenommen wurde. In einem Schreiben des geschäftsführenden Vorstands des schleswig-holsteinischen Landkreistags vom 15.5.2014 wurde noch einmal die Ansicht vertreten, dass die „Bewilligungspraxis im Hinblick auf die Schulbegleitung an die Vorgaben der Rechtsprechung anzupassen und künftig nur noch solche Hilfen zu gewähren, die nicht den Kernbereich der schulischen Arbeit betreffen“. Nach Ablauf des Schuljahres 2013/2014 sollten „berechtigte Ansprüche der Betroffenen entsprechend den bestehenden Zuständigkeiten auf die jeweiligen Schulen übergehen“.

Am 21.5.2014 kam dann die Einigung zwischen Landkreistag und Bildungsministerium, was lediglich heißt, dass vorerst Ruhe ist. Doch diese Ruhe kann schnell wieder vorbei sein, wenn das angekündigte neue Gesamtkonzept nicht steht. In besagtem Gesamtkonzept könnte aus der Integrationsassistenz eine „Schulassistenz“ gemacht werden, was die Übertragung der Aufgabe und Kosten auf die Schulträger noch einmal deutlich hervorhebt. Was mit einer derart neu (?) geschaffenen Position gemeint ist, bleibt derzeit noch offen. Denkbar wäre eine ständige Assistenz in Klassen mit einem gewissen Hilfebedarf, die dann aber nicht einzelnen Schülern zugute kommt, sondern je nach Bedarf die pädagogische Fachkraft bei der Beschulung unterstützt; also selbst keine Lerninhalte produziert, sondern motiviert und erklärt, was nicht verstanden wird.

Damit wird das Problem aber nicht wirklich beseitigt. Ein geändertes Landes-Schulgesetz kann ein übergeordnetes Bundesgesetz nicht außer Kraft setzen. Von daher bleiben die Schnittstellen-Probleme weiterhin vorhanden. Zudem kann der Nachranggrundsatz dazu „ausgenutzt“ werden, Leistungsberechtigte abzuweisen. Wäre der Hilfebedarf aufschiebbar oder ist eine dem Leistungsberechtigten eine gerichtliche Durchsetzung gegenüber dem Dritten zuzumuten, wären die Erfordernisse des Nachranggrundsatzes gegeben. Beides ist aber einem Menschen mit Behinderung nicht zuzumuten. Der leistende Staat muss, gerade was Schule und Integrationsassistenz anbelangt, einstehen und die Rechte der behinderten Menschen schützen (vgl. Kommentar zum SGB XII, 8. Auflage, Bieritz-Harder et al, zu § 53 SGB XII, Randziffer 24 ff.). Die Vermeidung einer Benachteiligung behinderter Menschen gegenüber nichtbehinderten Menschen ist ein übergeordnetes Ziel, was durch den LSG-Beschluss nun wieder problematisiert worden ist.

In seinem Beschluss schrieb das Gericht: „Hilfen, die gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht vom Sozialhilfeträger verlangt werden.“ Dabei berief sich das LSG auf verschiedene Beschlüsse vom OVG Bremen und dem VGH Baden-Württemberg (die ich derzeit nicht kenne). Wenn aber diese Hilfen nicht vorhanden sind, dann müssen diese Hilfen entweder eingekauft werden oder vom Staat bereitgestellt werden; insofern ist die Ansicht des Gerichtes zu bejahen, dass der Ressourcenvorbehalt faktisch nicht existieren kann.

Meiner Ansicht nach gibt es hier noch viel auszuarbeiten. Die Stichworte werden wohl lauten:

-          Ressourcenvorbehalt
-          Strukturbildungsprinzip
-          Nachranggrundsatz
-          Schnittstellenprobleme
-          Zuständigkeitsprobleme



CGS


+++ Nachtrag vom 2.6.2014 +++

In einer Mitteilung an die Medien vom 27.5.2014 sagt die Bildungsministerin Frau Prof. Dr. Wende, die "Zusammenarbeit mit den Kommunen und das Kostensplitting" sei noch nicht abschließend geregelt! Es sollen als "nächstes" weitere Gespräche geführt werden mit allen Beteiligten (!), um letzte Details "auch im Lichte der neuen Möglichkeiten zu klären."

Diese neuen Möglichkeiten sollen sich wohl auf eine an dieser Stelle nicht näher beschriebene "Berliner Entscheidung" beziehen. Auch die angekündigten Gespräche mit allen Beteiligten, d.h. Lehrkräfte, Schulleitungen, Kommunen, Gewerkschaften, Eltern, Behindertenbeauftragte und sogar "politischen Experten" erfordern zudem einen ziemlich großen Runden Tisch, was ich für ziemlich ausgeschlossen halte. Von daher erscheint mir diese Mitteilung an die Medien wie ein Rückwärtsschritt, nachdem noch in der Woche zuvor eine Einigung bekannt gemacht wurde.

CGS