Nicht
jede „Nachricht“ muss beachtet werden. Doch bei dieser bin ich hellhörig
geworden, weil ich die Diskussion um die Finanzierung der Integrationsassistenz
bzw. Schulbegleitung in Schleswig-Holstein mittlerweile aus persönlichen
Gründen verfolge.
Am
13.11.2014 informierte das Sozialministerium in Schleswig-Holstein über eine
Verständigung mit den Kommunen des Landes über die Eingliederungshilfe. Dies
wurde als „Planungssicherheit“ für Land und Kommunen angepriesen – und solche
Lobhudeleien erregen immer mein Misstrauen.
Es
geht um ein Ausführungsgesetz zur Sozialhilfe (AG-SGB XII-SH). In diesem Gesetz
ist geregelt, wer in Schleswig-Holstein örtlicher oder überörtlicher Träger der
Sozialhilfe ist (§ 1), wer wofür sachlich zuständig ist (§ 2), dass ein
Ausschuss für die fachliche Weiterentwicklung und Kostensteuerung der
Leistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen, vgl. auch Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
sowie ein Teilhabebeirat mit Leistungserbringern gebildet wird (§§ 3 f., § 13),
Übernahme bzw. Finanzierung der Sozialhilfe (§§ 5 f., § 11, § 15), Erfassung
von Daten (§ 10), vorläufige Hilfeleistung (§ 12, vgl. auch § 43 SGB I und § 93
SGB XII), Aufsicht und Ermächtigungen (§ 14, § 15 a) sowie die Evaluation der
Auswirkungen von bereitgestellten und verteilten Landesmitteln im Rahmen der
Finanzierung der Sozialhilfe (§§ 7, 8 und 16).
Ganz
besonders diese Arbeit der in § 16 genannten Stelle hat wohl dazu geführt, dass
die Landesmittel neu verteilt werden. Was in 2013 verteilt wurde, steht in der
noch aktuellen Version des Gesetzes in der Anlage zu § 8 Abs. 1 AG-SGB XII-SH;
z.B. hat von den 15 Kreisen und kreisfreien Städten die Stadt Neumünster mit
22.650.710 Euro den niedrigsten Betrag erhalten, Lübeck erhielt dagegen mit 71.385.690 Euro den höchsten Betrag, der Kreis
Pinneberg lag dagegen mit 60.782.985 Euro im gehobenen Mittelfeld.
Nach
§ 7 AG-SGB XII-SH wurden insgesamt 683.003.600 Euro als Landesmittel in 2013 kalkuliert,
wobei die anteiligen Nettoausgaben für Leistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII
außerhalb von Einrichtungen, und dazu würde ich die Schulbegleitung rechnen,
mit 17.000.000 Euro lediglich einen relativen Anteil von 2,5 % ausmacht. Diese
Gelder werden aber zusätzlich zu den Bundesmitteln nach § 46 a SGB XII zur
Finanzierung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe geleistet. Von daher kann
man jetzt nicht schlussfolgern, dass die Schulbegleitung „nur“ 17 Mio. Euro
kostet.
Was
aber nun als „wesentliche Änderung“ in der Pressemitteilung herausgestellt
worden war, bezieht sich auf den Verteilungsmechanismus der vorgenannten
Landesmittel; dazu heißt es: „Wesentliche
Änderung im neuen AG-SGB XII ist die Neuregelung des Finanzierungs-systems.
Nach der bisherigen Regelung finanzierte das Land vorwiegend stationäre
Leistungen, die Kommunen ambulante Leistungen der Sozialhilfe. Künftig
beteiligt sich das Land an allen Ausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe.
…“
Nach meinem
Verständnis ändert sich lediglich die Höhe der Beteiligung des Landes in „prozentualer
Höhe“, aber nicht mehr nach einem eindeutig sächlichen Kriterium (nicht zu
verwechseln mit der sächlichen Zuständigkeit in § 2; hier müsste man die
beabsichtigte Änderung des Gesetzes kennen).
Weiter
heißt es: „Den örtlichen Trägern werden
mit dem Entwurf des AG-SGB XII, der jetzt zügig ins Gesetzgebungsverfahren
gehen soll, 2015 somit rund 652 Mio. Euro zur Verfügung stehen.“ Das
erscheint mir nun deutlich weniger als noch in 2013 an Landesmitteln bereitgestellt
wurden!
Auch
hier sollte man nicht voreilig eine Kürzung unterstellen, sondern die
Gesetzesänderung prüfen und sehen, ob tatsächlich weniger Landesmittel an die
Kreise und kreisfreien Städte ausgezahlt werden. Immerhin wurden in 2013 die
Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Teilhabeplanung (9 Mio. Euro) und
der Koordinierungsaufwand (2 Mio. Euro) nicht dazu gezählt, so dass die
Abweichung zu 2013 nicht mehr 31 Mio. Euro sondern „nur“ 20 Mio. Euro ausmacht.
Abschließend
bleibt noch festzuhalten, dass man lt. Pressemitteilung noch einen „gemeinsamen Steuerungskreis Sozialhilfe“
einrichten will, der dann eine „landesweit
einheitliche Umsetzung der Leistungsgewährung im Interesse der Menschen mit Behinderungen
gewähren“ soll. Befürchtet man, dass die Kreise und kreisfreien Städte
uneinheitlich bei der Leistungsgewährung vorgehen? So etwas gab es in der Tat,
als nach dem LSG-Beschluss zur Schulbegleitung einige Kreise die
Leistungsgewährung ablehnten und andere das Verfahren der Vorjahre wenigstens
um ein weiteres Schuljahr verlängerten.
CGS
Quelle:
„Sozialministerin Alheit: Verständigung zur
Eingliederungshilfe mit Kommunen erzielt – wichtiger Schritt für
Planungssicherheit der Kommunen und Land“ (Medieninformation vom 13.11.2014)