Vorab dies: Es gibt zwei Beschlüsse zur pauschalen Anhebung 2024. Die Beschlüsse sind jedoch im Prinzip gleich, weil sie die Leistungen der Eingliederungshilfe-Leistungserbringer betreffen, aber nach unterschiedlichen Gesetzen ausfallen. Leistungserbringer, die eine Service-Wohnanlage betreiben (HmbWBG), erhalten eine Steigerung aus dem Beschluss der VK SGB XII. Was die EGH-Fachleistungen anbelangt, gilt das Ergebnis aus dem Beschluss der VK SGB IX.
Das Folgende ist
eine Zusammenfassung der Beschlüsse, angereichert mit eigenen Gedanken.
Tarifklassen für die Vergütung
Und sogleich das nächste Vorab: Tarifgebundene
Leistungserbringer sind solche, die entweder unmittelbar einem Tarifvertrag
unterliegen (z.B. durch Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband mit
Tarifbindung) oder mittelbar im Wege einer betrieblichen Regelung oder
einzelvertraglich Bezug nehmen auf die Anwendung eines Tarifvertrags. Als
tarifgebundene Leistungserbringer gelten auch sogenannte „Analoganwender“, die
in Form von Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder Arbeitsvertraglichen
Bedingungen (AVB) für alle ihre Arbeitnehmer die wesentlichen Regelungen eines
Tarifvertrags regelhaft umsetzen; zu den wesentlichen Regelungen zählen
insbesondere Arbeitszeit, Tabellenerhöhungen, Eingruppierungsvorschriften,
Sonderzuwendungen und Urlaubsansprüche.
Damit wird klargestellt, wie die Einordnungen zu verstehen wären.
Eine derartige Einordnung ist absolut statthaft, da nach § 124 Abs. 1 S. 6 SGBIX die „Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen [an Arbeitnehmer eines
Leistungserbringers] sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen […] dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden
[können], soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels
liegt“.
Der Begriff der Leistungspauschalen ist in § 125 Abs. 3 SGBIX näher bestimmt worden. Er folgte in 2020 den früher geltenden Teil-Entgelten
Grundpauschale und Maßnahmepauschale.
Die Leistungspauschalen erhöhen sich für 2024 wie folgt in Prozenten:
Gruppe |
Leistungspauschalen (VK SGB IX
und SGB XII) |
Personal- und
Sachkosten Besondere
Wohnformen |
ASP |
TV-L |
6,48 |
7,85 (auch für Analoganwender) |
1,00 (auch für Analoganwender) |
TV-L S |
---- |
7,85 |
1,06 |
KTD |
8,62 |
10,52 |
1,05 |
KTD-S |
|
10,52 |
1,09 |
Nicht-Tarifanwender |
2,00 |
---- |
0,84 |
TVÖD / TV-AVH |
1,03 |
1,04 |
1,12 |
AVR-DW / KAT (KB) |
6,03 |
7,29 |
1,03 |
Sachkostenwerte |
---- |
1,00 |
---- |
Personalnebenkostenpauschale |
|
[+ 7,85] |
|
Betreuungszuschläge (SGB XII) |
8,10 |
|
|
Das Vorgehen in der Findung der Vergütungen
Die Personalkostenwerte werden nach Vornahme der Anhebung
gerundet auf volle Euro; was aber stattdessen für die Vorjahres-Werte geschehen
ist. Die Personalnebenkostenpauschale erhöht sich, wie schon in Vorjahren,
entsprechend der Steigerung im TV-L, auch wenn die eigene Tarifklasse eine
andere ist.
Für das Jahr 2025 ist bereits vereinbart worden, dass man „die
neuen prozentualen Steigerungen“ bei Personal- und Sachkosten „addiert mit dem
Differenzbetrag der tatsächlichen Steigerung“ der entsprechenden Tarifgruppe für
2024 als Basiskorrektur. Prozente und Festbeträge zu addieren, ist wahrscheinlich
nicht wirklich gemeint. Da es um eine Basiskorrektur geht, also die
Richtigstellung einer Erhöhung, die für 2024 nur geschätzt worden war, muss man
entweder Prozentsätze oder Festbeträge miteinander rechnen.
Ebenfalls hat man eine Auffangklausel eingearbeitet für den
Fall, dass es „Einmalzahlungen“ geben wird. Die mögliche Metropol-Zulage für
Hamburg oder ähnliche Monatsbeträge werden damit aber nicht verhandelbar sein,
eher wird die mögliche Anwendung der Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c
EStG) davon abgedeckt, wenn sie einen Betrag von 250 Euro pro Vollzeitstelle übersteigt.
Ob es sich dabei um einen „Freibetrag“ handelt oder wie eine „Freigrenze“
verhandelbar ist, lässt sich nicht aus der Auffangklausel ablesen. Jedenfalls
sollen die sich damit ergebenden Änderungen zu neuen Basiswerten für die
Berechnungen der Entgelte 2025 werden – auch recht krude formuliert angesichts
der Natur von Einmalzahlungen.
Die Steigerung der Tabellenentgelte wie auch neue Zulagen
(z.B. die SuE-Zulage, Heim- oder Wohnzulage) führen zu einer dauerhaften
Belastung und wirken sich von daher steigernd auf die Personalkosten der
Tarifklassen aus. Einmalzahlungen tun das nicht, wären aber nichtsdestotrotz
als Einmaleffekte (mit folgender Basiskorrektur) vergütungswirksam zu berücksichtigen.
Unterjährige Verhandlungen können auf alle Fälle gem. § 127 Abs. 3
SGB IX (bei SGB XII-Anwendern wäre es § 77a Abs. 3 SGB
XII) geführt werden, wobei allerdings das Unvorhergesehene und Wesentliche
bei Änderung der Annahmen, die dem Beschluss der VK unterliegen, eingetreten
ist. Das Verlangen einer Vertragspartei auf Neuverhandlungen bedeutet noch
lange nicht, dass es zu einer Kompensation der Änderungen kommt. Woran es also
fehlt, ist eine Klausel, mit der die Verbindlichkeit der Übernahme der
Neuerungen aus Tarifverträgen oder einer Notlage-Erklärung gesichert wäre; so
etwas für einzelvertragliche oder betriebliche Regelungen ohne Bezug auf
geltende Tarifverträge zu machen, wäre dagegen auszuklammern. Erschwerend kommt
noch hinzu, dass es sich um eine Änderung handeln soll, die die „Mehrheit der
Leistungserbringer“ (z.B. in der Tarifklasse) treffen müsste, damit erst einmal
eine eigene Arbeitsgruppe die Auswirkungen prüft und Verfahrensschritte sowie
Standards zu einheitlichen Bedingungen an die VK unterbreitet. Die wiederum müsste
beschließen, bevor sich die einzelnen Leistungserbringer an die Sozialbehörde
wenden können. Also ziemlich bürokratisch.
Weiteres zu den Vergütungen im hier und jetzt
Die Erhöhung der Leistungspauschalen wird ebenfalls für die
sogenannten Trägerbudget-Nehmer gelten (BHH Sozialkontor, ESA Evangelische
Stiftung Alsterdorf, F&W Fördern und Wohnen, LMB Leben mit Behinderung, Das
Rauhe Haus, Elbe Werkstätten) sowie für weitere nicht namentlich aufgeführten
Leistungserbringer. Damit gewinnen diese Leistungserbringer eine „Gleichbehandlung“
zurück, die sie vor Jahren unbedingt vermeiden wollten.
Kann man damit „glücklich“ sein? Das ist mehr als fraglich,
weil es nach wie vor sehr viel Unsicherheit gibt. Ein Beispiel dafür ist der
neulich veröffentlichte Tarifabschluss im TV-L. Die Steigerungen sind zwar nun
bekannt, aber wie sich diese auswirken bei den Leistungserbringern, derzeit
unbekannt. Aus dem Hin und Her bei den AVH-Mitgliedern weiß man allerdings,
dass die Behörde die Steigerung als Festbetrag rechnete und dann mit den tatsächlichen
tariflichen Ansprüchen verrechnete.
Würde man der gleichen Logik beim TV-L S folgen, würde die
Steigerung im Folgejahr zu einer leichten Nachholung führen müssen, denn: die
Tarifklassenwerte sind von 67.293 Euro um 5.282 Euro auf etwa 72.575 Euro
angehoben worden. Dagegen stehen die Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro sowie
die im November und Dezember stattfindende Anhebung der Entgelte um 200 Euro (Sockelbetrag).
Mit zu bedenken wären dann noch die Stadtstaaten-Zulage sowie die Erhöhung der
Heimzulage. Ab Januar erhalten einige SuE-Beschäftigten in den Stadtstaaten
(nicht in den übrigen Bundesländern) eine (SuE-) Zulage von 130 Euro (S2 bis
S9) oder 180 Euro (einige wenige Fallgruppen aus Abschnitt 20.4: S11b, S12, S14
und S15 Fallgruppe 1), was schon 1.560 oder 2.160 Euro ausmachen würde. Die Erhöhung
der Heimzulage von 61,36 Euro auf 100,00 Euro wirkt sich allerdings erst im
Oktober aus, was von daher gerundet 116 Euro ausmachen würde. Mit Ausnahme der
Inflationsausgleichsprämie sind alle anderen Erhöhungen SV-Beitragspflichtig
(geschätzt 20 %) was somit Gesamtkosten von 3.000 + (200 * 2 + 1.560 + 116) *
1,2 = 5.491 Euro ergeben würde (+ 8,16 %).
Beim TV-L sieht es dagegen ganz anders aus. Dort sind die
Tarifklassenwerte von 63.539 Euro um 4.988 Euro auf knapp 68.527 Euro erhöht
worden. Sofern es bei diesen Leistungserbringern nur bei der
Inflationsausgleichsprämie und den Sockelbetragserhöhungen bleibt, ergibt sich
ein Anstieg um 3.000 Euro + (200 * 2) * 1,2 = 3.480 Euro. Und damit hätte es
effektiv eine Über-Erhöhung gegeben von 1.508 Euro (pro Stelle und Jahr).
Diese Über-Erhöhung bedeutet allerdings noch nicht, dass es
zu einer Rückforderung kommen wird. Die Steigerung der Entgelte für 2025 muss
noch beschlossen werden, und da gibt es weitere Effekte aus der
Tarifvereinbarung, die sich steigernd auswirken werden. So wie beim AVH wird
man eine Verrechnung vornehmen.
In Hamburg werden die Gewerkschaften wahrscheinlich Mitte
2025 erst über eine Metropol-Zulage verhandeln. Auch das birgt eine gute Möglichkeit
zu weiteren Steigerungen.
CGS
TdL – Arbeitgeberverband der Bundesländer
Pressemitteilung vom 9.12.2023: Einigung in den Tarifverhandlungen der Länder
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