Mittwoch, 20. Dezember 2023

Buchhalter sein für einen gemeinnützigen Verein

Dies ist quasi eine Fortsetzung eines früheren Beitrags zu einem gemeinnützigen Verein. Der Erkenntnisgewinn lautete damals, dass es einerseits die Rechenschaftspflicht des Vorstands gibt, andererseits die Umsetzung mittels eines Berichtswesens gelingen würde.

Das Berichtswesen eines Vereins erfordert eine sorgfältige Buchführung, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, darunter die Einnahme-Überschuss-Rechnung und Vermögensübersicht. Freiberufliche Buchhalter sollten sich vor Beginn ihrer Tätigkeit anmelden, Zuverlässigkeit zeigen und ihre Unabhängigkeit bewahren. Vereine sollten die gesetzlichen Vorschriften beachten und bei Bedarf fachliche Beratung in Anspruch nehmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.

 

Das Berichtswesen des Vereins

Wenn sich Leute zusammenfinden, um über einen Verein etwas zu bewerkstelligen, werden sie geschäftlich tätig und müssen ggf. für ihr Verhalten auch haften. In jedem Fall aber werden sie steuerlich auffällig und müssen an den Fiskus berichten bzw. an sich und die anderen berichten, was da so alles passiert ist. Es gilt nämlich folgendes:

Der Vorstand eines Vereins ist zur Rechenschaft gegenüber seiner Mitglieder verpflichtet (§ 27 Abs. 3 BGB mit Verweis auf §§ 664 f. BGB). Damit ist aber nicht nur die Berichterstattung über die Tätigkeiten bzw. die Zweckerfüllung gemeint. Gerade weil es auch um Vermögenstransaktionen geht, wird eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben benötigt (vgl. § 259 BGB, Unterlage: Einnahme-Überschuss-Rechnung) zusammen mit einem Verzeichnis des Bestandes an Vermögensgegenständen (vgl. § 260 BGB, Unterlage: Vermögensübersicht).

Zugleich sind weitere Berichte erforderlich, wenn nämlich die eingeworbenen Mittel die Grenze von 45 Tsd. Euro im Kalenderjahr übersteigen (dann Mittelverwendungsrechnung; vgl. (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO) oder ein Vermögen zu verwalten ist (dann Finanzanlagen / Anlagenspiegel).

Das Berichtswesen sollte von einer Buchhaltung übernommen werden. Ein Vorstand kann das selbstverständlich übernehmen, weil es zu seiner tatsächlichen Geschäftsführung gehört, oder es wird an einen Dritten übergeben, der dann aber vom Vorstand unter Zugrundelegung seiner Sorgfaltspflichten geprüft wird. Aber nochmals: Die Buchhaltung berichtet über die Einnahme-Überschuss-Rechnung, zu der eine Mittelverwendungsrechnung gehören könnte, wenn diese Wertgrenze aus dem § 55 AO überschritten worden ist.

 

Die gesetzlichen Grundlagen des Vereins

Verschiedene gesetzliche Grundlagen wären sowieso vom Vorstand zu beachten. Zum einen regelt wie gesagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) grundlegende Aspekte von Vereinen, einschließlich ihrer Gründung, Mitgliedschaft und Satzung. Insbesondere in § 21 BGB wird die Buchführungspflicht von Vereinen behandelt. Daneben sind gerade im Hinblick auf eine Gemeinnützigkeit die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) unbedingt zu beachten. Dort finden sich Regelungen zur Buchführung und zum Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht mindestens aus einer Einnahme-Überschuss-Rechnung und der Vermögensübersicht, aber in manchen Fällen ist zum Beispiel eine Darstellung der Mittelverwendung zwingend erforderlich.

Zu den weiteren Grundlagen gehört auch das Handelsgesetzbuch (HGB). Obwohl die Bestimmungen des HGB hauptsächlich für Handelsgesellschaften gelten, kann es in bestimmten Fällen auch auf Vereine Anwendung finden, insbesondere wenn diese wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. Die sich daraus ergebenden (Handelsrechtlichen) Grundsätze für die Buchführung (GOB) bestimmen, wie die Buchführung in Vereinen und die Darstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten (beleghafte Geschäftsvorfälle) vorgenommen wird.

Neben der AO sind darüber hinaus weitere steuerrechtliche Vorschriften zu beachten, wenn neben dem ideellen Zweck, der steuerlich privilegiert ist, und der Vermögensverwaltung, Aktivitäten ausgeübt werden, die eben nicht davon erfasst werden, auch wenn sie als Nebenzweck dem ideellen Zweck dienen (Umsatzsteuergesetz, UStG). Beschäftigt der Verein Personen, sind die Regelungen im Einkommenssteuergesetz sowie weiterer Vorschriften zu beachten. Für sich selber muss der Verein allerdings auch Erklärungen abgeben, um seine Nicht-Veranlagung bestätigt zu bekommen (Körperschaftsteuergesetz, KStG).  

Die genauen Anforderungen an die Buchführung von Vereinen können je nach Art des Vereins, seiner Größe und seinen wirtschaftlichen Aktivitäten allerdings variieren. Es ist wichtig, dass Vereine in Deutschland die gesetzlichen Vorschriften und steuerlichen Pflichten sorgfältig beachten und sich gegebenenfalls von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten lassen, um sicherzustellen, dass sie die geltenden Vorschriften einhalten.

 

Ein Buchhalter sollte ebenfalls einiges beachten

Ist man freiberuflich als Buchhalter tätig, braucht es die Gewerbeanmeldung. Das freiberufliche Gewerbe wäre beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden. Erst dann kann die Tätigkeit legal ausgeübt werden. Die Gewerbeanmeldung sollte also noch vor Ausstellung der ersten Rechnung erfolgen.

Nach der Gewerbeanmeldung werden vom Finanzamt eine Steuernummer und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vergeben – das heißt, man meldet sich dort ebenfalls an. Die Steuernummer wird gebraucht, weil natürlich die Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit regelmäßig steuerlich erklärt werden müssen (Einkommenssteuererklärung). Da die Einkünfte der Umsatzsteuer unterliegen, gehört zudem die Umsatzsteuererklärung dazu.

Auch als Freiberufler muss eine Absicherung gegen Gefahren (Gesundheitsvorsorge) und in Bezug auf eine Rente erfolgen.

Im Auftreten gegenüber dem Vereinsvorstand sind Zuverlässigkeit und Kommunikationsfähigkeit absolut wichtige Tugenden. Man muss dabei nicht nur immer gesprächsbereit sein und Zuhören können, um die Probleme der anderen Seite zu verstehen, man muss auch zeigen können, dass man die erhaltenen Informationen sorgfältig und ordnungsgemäß bearbeitet hat. Grundlagen dafür wäre ein Beauftragungsvertrag. Der Verein vergibt schriftlich und benennt ganz genau welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten übernommen werden. Im Gegenzug wird das Honorar festgelegt.

Im Anschluss daran braucht ein Buchhalter den Zugriff auf alle Belege und Unterlagen; dazu gehören aber nicht nur Rechnungen, Quittungen, Bankauszüge und andere finanzielle Dokumente, sondern auch Vertragskopien und ein Lagebericht sowie die Protokolle der Versammlungen und Beschlüsse des Vereins. Es muss daneben sichergestellt werden, dass die Unterlagen alle vollständig und richtig sind. Falls Zweifel auftreten, sind diese Unstimmigkeiten unverzüglich mit den Auftraggebern zu klären.

Als (freiberuflicher) Buchhalter sollte man seine Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bewahren. Rechtswidrige Handlungen im Auftrag des Vereins dürfen nicht vorkommen. Und stößt man auf sonstige Unregelmäßigkeiten, ist der Auftraggeber zu informieren und der Vorfall zu dokumentieren. Auch wenn im Vertrag eine Klausel zum Haftungsausschluss oder der Begrenzung enthalten ist, die grobe Fahrlässigkeit oder der Vorsatz wären es nicht.

Buchhaltung ist keine Steuerberatung. Auftraggeber sollten bei steuerlichen Fragen unbedingt einen Steuerberater konsultieren.

CGS

 

Eigene Beiträge:

Wohnprojekt. Rechtsformen.

Wohnprojekt. Gemeinnütziger Verein.

 

 

Notizen:

1.

Wenn eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) ihre Satzung nicht ändert und dennoch Leistungen an Gesellschafter erbringt, wie z.B. die Buchhaltung, kann dies rechtliche Konsequenzen haben:

Verlust der Gemeinnützigkeit: Die gGmbH könnte ihre Gemeinnützigkeit verlieren, wenn sie gegen die Vorschriften ihrer Satzung und die gesetzlichen Anforderungen für gemeinnützige Organisationen verstößt. Dies kann zur Folge haben, dass Spenden nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind und andere steuerliche Privilegien verloren gehen.

Strafen und Sanktionen: Es könnten rechtliche Strafen oder Sanktionen verhängt werden, wenn die gGmbH gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Dies kann Geldbußen oder andere rechtliche Maßnahmen zur Folge haben.

Zivilrechtliche Klagen: Gesellschafter oder Dritte könnten zivilrechtliche Klagen gegen die gGmbH anstrengen, wenn sie der Meinung sind, dass ihnen aufgrund der Leistungen an Gesellschafter ein Schaden entstanden ist.

Aufsichtsbehörden: Die zuständigen Aufsichtsbehörden könnten gegen die gGmbH vorgehen und gegebenenfalls die Auflösung oder Umwandlung in eine andere Rechtsform anordnen.

Es ist äußerst wichtig, dass gemeinnützige Organisationen die geltenden rechtlichen Vorschriften und ihre eigene Satzung sorgfältig beachten, um solche rechtlichen Probleme zu vermeiden. Daher ist es ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, bevor Leistungen an Gesellschafter erbracht werden, die im Widerspruch zur Satzung stehen.

2.

Ein mit der Vermögensverwaltung beauftragter Dritte berichtet regelmäßig über die Entwicklung des Depots. Die Anlage der Gelder sollte nach heutigem Expertenwissen ausnahmslos in passiven Investmentfonds (ETFs) erfolgen. Die Auswahl der Anlagegüter richtet sich nach einem Anlagekodex, um eine Strukturierung und Transparenz herzustellen, aber auch um die Risikodiversifizierung sicherzustellen. Am Abschlussstichtag muss aber dennoch vom Verein der Depotwert entsprechend der handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze festgestellt werden (§ 252 HGB). Diese Feststellung würde als eine eigenständige Vermögensübersicht (Finanzanlagen) ins Berichtwesen der Buchhaltung aufgenommen werden.

Da die Steuerbilanz der Handelsbilanz folgt, ist die Verwendung eines Schwellenwertes im Hinblick auf die vorgenannten Verlustrisiken bei Finanzanlagen in der Vermögensverwaltung von Bedeutung.

 

 

Bild zum Beitrag vom BING Image Creator erzeugt.

Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.

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