Schnell kommt bei
solchen Dingen die Idee auf, man könnte als Verein gemeinnützig tätig sein. Was
das bedeutet, soll hier mal umrissen werden. Angesprochen wird folgendes:
Die Gründung eines
eingetragenen Vereins (e.V.) umfasst die Verabschiedung einer Satzung in einer
Gründungsversammlung, die Bestimmung eines Vorstands und die Anmeldung beim
Amtsgericht. Der Vorstand ist verpflichtet, nicht nur über Tätigkeiten, sondern
auch über Vermögenstransaktionen Rechenschaft abzulegen, einschließlich einer
geordneten Einnahme-Überschuss-Rechnung und einer Vermögensübersicht.
Sozial-tätige
Vereine unterliegen steuerlichen Erleichterungen, wenn die Geschäftsführung
ausschließlich bestimmten, steuerbegünstigten Zwecken dient. Allerdings ist
dabei die zeitnahe Verwendung von erhaltenen Mitteln für diese Zwecke erforderlich,
es sei denn, die Bruttoeinnahmen liegen bei höchstens 45 Tsd. Euro oder es
handelt sich z.B. um Erbschaften.
Die Gründung eines rechtsfähigen Vereins
Häufig finden sich Leute, die etwas "Soziales"
bewerkstelligen wollen. Sie möchten aktiv werden und eine Aufgabe wahrnehmen,
die aus ihrer Sicht in der Gesellschaft einfach zu kurz kommt. Bei dieser
Aufgabenwahrnehmung suchen oder stoßen sie auf persönliche oder finanzielle
Unterstützung von Dritten, so dass sich Einnahmen ergeben. Gleichzeitig müssen
diese "Sozial-Werker" Ausgaben schultern, um ihr ideelles Werk zu
vollbringen.
Die Leute werden sich vielleicht zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zusammenschließen (§ 705 f. BGB; siehe aber auch § 899a BGB zum weiteren
Verständnis der GbR), weil diese eine sehr einfache Form der gemeinschaftlichen
Unternehmung darstellt. Da aber in einer solchen Personengesellschaft die Außenvertretung
von jedem Gesellschafter erfolgen kann (kann aber auch schriftlich anders
vereinbart werden), und viele Mit-Gesellschafter eine Haftung für das
Verschulden der anderen fürchten, wird die Gründung eines (rechtsfähigen)
Vereins favorisiert.
Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins
(e.V.) beginnt mit einer Gründungsversammlung und dem Beschluss über einen
Satzungstext. Anschließend ist ein Vorstand zu bestimmen, der die Außenvertretung
und Geschäftsführung wahrnimmt. Zusammen mit dem Gründungsprotokoll erfolgt die
Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht. Der Verein kann dann unternehmerisch
auftreten.
Der Vorstand eines Vereins ist zur Rechenschaft gegenüber
seiner Mitglieder verpflichtet (§ 27 Abs. 3 BGB mit Verweis auf §§ 664 f. BGB).
Damit ist aber nicht nur die Berichterstattung über die Tätigkeiten bzw. die
Zweckerfüllung gemeint. Gerade weil es auch um Vermögenstransaktionen geht,
wird eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben benötigt (vgl. §
259 BGB, Unterlage: Einnahme-Überschuss-Rechnung) zusammen mit einem
Verzeichnis des Bestandes an Vermögensgegenständen (vgl. § 260 BGB, Unterlage:
Vermögensübersicht).
Die Gemeinnützigkeit des Vereins
Mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit, entsteht
in der Regel eine Pflicht zur Abgabe von steuerlichen Erklärungen - immerhin
ist mit einem Leistungsaustausch zu rechnen. Einem sozial-tätigen Verein stehen
allerdings gewisse steuerliche Erleichterungen zu, wenn die tatsächliche Geschäftsführung
auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet
ist und selbstlos erfolgt (§§ 51 f. AO sowie insbesondere 63 Abs. 3 AO). Die
Geschäftsführung wiederum fußt auf einer Satzung, die genau diese steuerbegünstigenden
Zwecke benennt (siehe Fußnote).
Bei seiner ideellen Arbeit wird der Verein von verschiedenen
Seiten Gelder oder andere Vermögenswerte vereinnahmen. Dazu können zum Beispiel
gehören Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sponsoren-Gelder, Gewinne aus einem
Zweckbetrieb und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie Erträge aus der
Vermögensverwaltung. Die so angesammelten Mittel sollten zu einem späteren
Zeitpunkt für die steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden und nicht überwiegend
zu eigenen Zwecken. Der Mitteleinsatz muss dabei grundsätzlich zeitnah
erfolgen. Zeitnah bedeutet wiederum, dass die Mittel „spätestens in den auf den
Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren“ zu verwenden sind (§
55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO).
Liegen die Bruttoeinnahmen bei höchstens 45 Tsd. Euro im
Kalenderjahr (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO) oder handelt es sich zum Beispiel um
Zuwendungen von Todes wegen (Erbschaften; § 62 Abs. 3 AO), ist man von der
zeitnahen Mittelverwendung befreit.
Wenn eine Mittelverwendung innerhalb desselben
Kalenderjahres nicht sichergestellt ist, sollte eine Mittelverwendungsrechnung
erstellt werden. In einer solchen Mittelverwendungsrechnung kann zudem auch
aufgeführt werden, welche Mittel für bestimmte satzungsgemäße Projekte oder die
Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zurückzustellen sind (§ 62 AO). Ein
gemeinnützig anerkannter Verein würde derart zurückgestellte Mittel im Wege
einer Vermögensverwaltung verwahren oder einsetzen (§ 14 S. 3 AO; vgl. auch §
15 Abs. 2 EStG). Damit agiert der Verein mit einer (selbständig nachhaltigen)
Gewinnerzielungsabsicht, in dem er sich am allgemeinen, wirtschaftlichen
Verkehr mit Finanzanlagen beteiligt.
Die Ergebnisrechnung des Vereins
Nur der ideelle Bereich kann als gemeinnützig angesehen
werden, eine Vermögensverwaltung ist es dagegen nicht, auch wenn bei dieser
ebenfalls eine gewerbliche Besteuerung nicht stattfindet. Die Vermögensverwaltung
stellt aber einen Nebenzweck des steuerbegünstigten Zwecks dar bzw. es wird
damit erst der ideelle Zweck verwirklicht. Zwischen den Einnahmen und Ausgaben
für den ideellen Bereich und den Einnahmen (und den normalerweise niedrigeren
Ausgaben) für die Vermögensverwaltung (oder anderen Nebenzweckbetrieben) ist zu
trennen; sie sollten also nicht vermischt werden.
Die Vermögensverwaltung könnte durch einen Dritten ausgeführt
wird, beispielsweise durch eine professionelle Vermögensberatung. Die
Beteiligung an einer gemeinnützigen GmbH unterliegt allerdings nicht der Vermögensverwaltung,
weil der Verein im Wege seiner Aufsichtsratstätigkeit wesentlichen Einfluss auf
die Geschäftsführung der GmbH nimmt (Nr. 3 im AEAO zu § 64 Abs. 1 AO, Erlass
vom 31.1.2014).
Aufgrund der vermögensverwaltenden Tätigkeit, mit der
laufende Erträge und eine allgemeine Wertsteigerung erzielt werden, ergibt sich
die Möglichkeit eines Verlustrisikos. Bei einem Verlust könnte wiederum eine
zweckfremde Tätigkeit bezogen auf die Gemeinnützigkeit unterstellt werden. Im
Falle einer solchen Unterstellung droht ggf. ein Entzug der steuerlichen
Erleichterungen bzw. die Gemeinnützigkeit wird aberkannt. Unschädlich wäre es
dagegen, wenn dem ideellen Bereich in den vorangegangenen sechs Jahren Gewinne
in mindestens gleicher Höhe zugeführt wurden (Nr. 3 im AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr.
1 AO, Erlass vom 31.1.2014). Von daher sollte die Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgeteilt
werden in die Sparten „ideeller Bereich“ und „Vermögensverwaltung“. Auf diese
Weise wird die Entwicklung der Ergebnisse klar und deutlich dargestellt. In der
Vermögensübersicht braucht es diese Aufteilung dagegen nicht.
Das bedeutet somit, dass folgende Jahresberichte mindestens erstellt
werden:
- Vermögensübersicht (Bilanz)
- Einnahme-Überschuss-Rechnung (Gewinn- und Verlustrechnung)
Sofern es einige Besonderheiten gibt, wären diese Berichte
zusätzlich anzufertigen:
- Finanzanlagen-Übersicht (Anlagespiegel)
- Mittelverwendungsrechnung mit weiteren Nebenberichten
- Geschäftsbericht / Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung (Lagebericht)
CGS
Fußnote:
Quellen:
Vereinswelt.de
PROmedia, ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die
Deutsche Wirtschaft AG
Gemeinnützigkeit: Ihre 2 Wege zum gemeinnützigen Verein
(Letzer Aufruf am 16.12.2023)
Notizen:
Eine Vergütung an Vorstand oder Ehrenamtliche bedeutet eine
Mittelfehlverwendung. Es muss in der Satzung eine entsprechende Regelung
enthalten sein. Am besten ist es, ein „Gehaltsgutachten“ einzuholen, damit ein
korrektes Gehalt gezahlt wird. Den TVÖD oder einen anderen passenden
Tarifvertrag zur Grundlage zu nehmen, wäre ebenfalls eine Möglichkeit.
Die Buchhaltung muss in Ordnung sein, damit keine
Mittelfehlverwendung unterstellt wird. Einem Vorstand obliegt es von daher, auf
Basis seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Buchhaltung auszuüben oder,
wenn dies durch einen Dritten erfolgt, sorgfältig zu prüfen. Die Buchhaltung
berichtet über die Einnahme-Überschuss-Rechnung, zu der eine
Mittelverwendungsrechnung gehören könnte (45 Tsd. Euro Grenze; § 55 Abs. 1 Nr.
5 S. 4 AO).
Der mit der Vermögensverwaltung beauftragte Dritte berichtet
regelmäßig über die Entwicklung des Depots. Die Anlage der Gelder sollte nach
heutigem Expertenwissen ausnahmslos in passiven Investmentfonds (ETFs) erfolgen.
Die Auswahl der Anlagegüter richtet sich nach einem Anlagekodex, um eine
Strukturierung und Transparenz herzustellen, aber auch um die
Risikodiversifizierung sicherzustellen. Am Abschlussstichtag muss aber dennoch
vom Verein der Depotwert entsprechend der handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze
festgestellt werden (§ 252 HGB). Diese Feststellung würde als eine eigenständige
Vermögensübersicht (Finanzanlagen) ins Berichtwesen der Buchhaltung aufgenommen
werden.
Da die Steuerbilanz der Handelsbilanz folgt, ist die
Verwendung eines Schwellenwertes im Hinblick auf die vorgenannten
Verlustrisiken bei Finanzanlagen in der Vermögensverwaltung von Bedeutung.
Bild zum Beitrag vom BING
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Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie
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