Samstag, 16. Dezember 2023

Wohnprojekt. Gemeinnütziger Verein.

Schnell kommt bei solchen Dingen die Idee auf, man könnte als Verein gemeinnützig tätig sein. Was das bedeutet, soll hier mal umrissen werden. Angesprochen wird folgendes:

Die Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V.) umfasst die Verabschiedung einer Satzung in einer Gründungsversammlung, die Bestimmung eines Vorstands und die Anmeldung beim Amtsgericht. Der Vorstand ist verpflichtet, nicht nur über Tätigkeiten, sondern auch über Vermögenstransaktionen Rechenschaft abzulegen, einschließlich einer geordneten Einnahme-Überschuss-Rechnung und einer Vermögensübersicht.

Sozial-tätige Vereine unterliegen steuerlichen Erleichterungen, wenn die Geschäftsführung ausschließlich bestimmten, steuerbegünstigten Zwecken dient. Allerdings ist dabei die zeitnahe Verwendung von erhaltenen Mitteln für diese Zwecke erforderlich, es sei denn, die Bruttoeinnahmen liegen bei höchstens 45 Tsd. Euro oder es handelt sich z.B. um Erbschaften.

 

Die Gründung eines rechtsfähigen Vereins

Häufig finden sich Leute, die etwas "Soziales" bewerkstelligen wollen. Sie möchten aktiv werden und eine Aufgabe wahrnehmen, die aus ihrer Sicht in der Gesellschaft einfach zu kurz kommt. Bei dieser Aufgabenwahrnehmung suchen oder stoßen sie auf persönliche oder finanzielle Unterstützung von Dritten, so dass sich Einnahmen ergeben. Gleichzeitig müssen diese "Sozial-Werker" Ausgaben schultern, um ihr ideelles Werk zu vollbringen.

Die Leute werden sich vielleicht zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen (§ 705 f. BGB; siehe aber auch § 899a BGB zum weiteren Verständnis der GbR), weil diese eine sehr einfache Form der gemeinschaftlichen Unternehmung darstellt. Da aber in einer solchen Personengesellschaft die Außenvertretung von jedem Gesellschafter erfolgen kann (kann aber auch schriftlich anders vereinbart werden), und viele Mit-Gesellschafter eine Haftung für das Verschulden der anderen fürchten, wird die Gründung eines (rechtsfähigen) Vereins favorisiert.

Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins (e.V.) beginnt mit einer Gründungsversammlung und dem Beschluss über einen Satzungstext. Anschließend ist ein Vorstand zu bestimmen, der die Außenvertretung und Geschäftsführung wahrnimmt. Zusammen mit dem Gründungsprotokoll erfolgt die Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht. Der Verein kann dann unternehmerisch auftreten.

Der Vorstand eines Vereins ist zur Rechenschaft gegenüber seiner Mitglieder verpflichtet (§ 27 Abs. 3 BGB mit Verweis auf §§ 664 f. BGB). Damit ist aber nicht nur die Berichterstattung über die Tätigkeiten bzw. die Zweckerfüllung gemeint. Gerade weil es auch um Vermögenstransaktionen geht, wird eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben benötigt (vgl. § 259 BGB, Unterlage: Einnahme-Überschuss-Rechnung) zusammen mit einem Verzeichnis des Bestandes an Vermögensgegenständen (vgl. § 260 BGB, Unterlage: Vermögensübersicht).

 

Die Gemeinnützigkeit des Vereins

Mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit, entsteht in der Regel eine Pflicht zur Abgabe von steuerlichen Erklärungen - immerhin ist mit einem Leistungsaustausch zu rechnen. Einem sozial-tätigen Verein stehen allerdings gewisse steuerliche Erleichterungen zu, wenn die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet ist und selbstlos erfolgt (§§ 51 f. AO sowie insbesondere 63 Abs. 3 AO). Die Geschäftsführung wiederum fußt auf einer Satzung, die genau diese steuerbegünstigenden Zwecke benennt (siehe Fußnote).

Bei seiner ideellen Arbeit wird der Verein von verschiedenen Seiten Gelder oder andere Vermögenswerte vereinnahmen. Dazu können zum Beispiel gehören Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sponsoren-Gelder, Gewinne aus einem Zweckbetrieb und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie Erträge aus der Vermögensverwaltung. Die so angesammelten Mittel sollten zu einem späteren Zeitpunkt für die steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden und nicht überwiegend zu eigenen Zwecken. Der Mitteleinsatz muss dabei grundsätzlich zeitnah erfolgen. Zeitnah bedeutet wiederum, dass die Mittel „spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren“ zu verwenden sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO).

Liegen die Bruttoeinnahmen bei höchstens 45 Tsd. Euro im Kalenderjahr (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO) oder handelt es sich zum Beispiel um Zuwendungen von Todes wegen (Erbschaften; § 62 Abs. 3 AO), ist man von der zeitnahen Mittelverwendung befreit.

Wenn eine Mittelverwendung innerhalb desselben Kalenderjahres nicht sichergestellt ist, sollte eine Mittelverwendungsrechnung erstellt werden. In einer solchen Mittelverwendungsrechnung kann zudem auch aufgeführt werden, welche Mittel für bestimmte satzungsgemäße Projekte oder die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zurückzustellen sind (§ 62 AO). Ein gemeinnützig anerkannter Verein würde derart zurückgestellte Mittel im Wege einer Vermögensverwaltung verwahren oder einsetzen (§ 14 S. 3 AO; vgl. auch § 15 Abs. 2 EStG). Damit agiert der Verein mit einer (selbständig nachhaltigen) Gewinnerzielungsabsicht, in dem er sich am allgemeinen, wirtschaftlichen Verkehr mit Finanzanlagen beteiligt.

 

Die Ergebnisrechnung des Vereins

Nur der ideelle Bereich kann als gemeinnützig angesehen werden, eine Vermögensverwaltung ist es dagegen nicht, auch wenn bei dieser ebenfalls eine gewerbliche Besteuerung nicht stattfindet. Die Vermögensverwaltung stellt aber einen Nebenzweck des steuerbegünstigten Zwecks dar bzw. es wird damit erst der ideelle Zweck verwirklicht. Zwischen den Einnahmen und Ausgaben für den ideellen Bereich und den Einnahmen (und den normalerweise niedrigeren Ausgaben) für die Vermögensverwaltung (oder anderen Nebenzweckbetrieben) ist zu trennen; sie sollten also nicht vermischt werden.

Die Vermögensverwaltung könnte durch einen Dritten ausgeführt wird, beispielsweise durch eine professionelle Vermögensberatung. Die Beteiligung an einer gemeinnützigen GmbH unterliegt allerdings nicht der Vermögensverwaltung, weil der Verein im Wege seiner Aufsichtsratstätigkeit wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH nimmt (Nr. 3 im AEAO zu § 64 Abs. 1 AO, Erlass vom 31.1.2014).

Aufgrund der vermögensverwaltenden Tätigkeit, mit der laufende Erträge und eine allgemeine Wertsteigerung erzielt werden, ergibt sich die Möglichkeit eines Verlustrisikos. Bei einem Verlust könnte wiederum eine zweckfremde Tätigkeit bezogen auf die Gemeinnützigkeit unterstellt werden. Im Falle einer solchen Unterstellung droht ggf. ein Entzug der steuerlichen Erleichterungen bzw. die Gemeinnützigkeit wird aberkannt. Unschädlich wäre es dagegen, wenn dem ideellen Bereich in den vorangegangenen sechs Jahren Gewinne in mindestens gleicher Höhe zugeführt wurden (Nr. 3 im AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Erlass vom 31.1.2014). Von daher sollte die Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgeteilt werden in die Sparten „ideeller Bereich“ und „Vermögensverwaltung“. Auf diese Weise wird die Entwicklung der Ergebnisse klar und deutlich dargestellt. In der Vermögensübersicht braucht es diese Aufteilung dagegen nicht.

Das bedeutet somit, dass folgende Jahresberichte mindestens erstellt werden:

  • Vermögensübersicht (Bilanz)
  • Einnahme-Überschuss-Rechnung (Gewinn- und Verlustrechnung)

Sofern es einige Besonderheiten gibt, wären diese Berichte zusätzlich anzufertigen:

  • Finanzanlagen-Übersicht (Anlagespiegel)
  • Mittelverwendungsrechnung mit weiteren Nebenberichten
  • Geschäftsbericht / Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung (Lagebericht)

 

CGS

 

 

Fußnote:

Mustersatzung

 

Quellen:

Vereinswelt.de

PROmedia, ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

Gemeinnützigkeit: Ihre 2 Wege zum gemeinnützigen Verein

(Letzer Aufruf am 16.12.2023)

 

 

Notizen:

Eine Vergütung an Vorstand oder Ehrenamtliche bedeutet eine Mittelfehlverwendung. Es muss in der Satzung eine entsprechende Regelung enthalten sein. Am besten ist es, ein „Gehaltsgutachten“ einzuholen, damit ein korrektes Gehalt gezahlt wird. Den TVÖD oder einen anderen passenden Tarifvertrag zur Grundlage zu nehmen, wäre ebenfalls eine Möglichkeit.

Die Buchhaltung muss in Ordnung sein, damit keine Mittelfehlverwendung unterstellt wird. Einem Vorstand obliegt es von daher, auf Basis seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Buchhaltung auszuüben oder, wenn dies durch einen Dritten erfolgt, sorgfältig zu prüfen. Die Buchhaltung berichtet über die Einnahme-Überschuss-Rechnung, zu der eine Mittelverwendungsrechnung gehören könnte (45 Tsd. Euro Grenze; § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).

Der mit der Vermögensverwaltung beauftragte Dritte berichtet regelmäßig über die Entwicklung des Depots. Die Anlage der Gelder sollte nach heutigem Expertenwissen ausnahmslos in passiven Investmentfonds (ETFs) erfolgen. Die Auswahl der Anlagegüter richtet sich nach einem Anlagekodex, um eine Strukturierung und Transparenz herzustellen, aber auch um die Risikodiversifizierung sicherzustellen. Am Abschlussstichtag muss aber dennoch vom Verein der Depotwert entsprechend der handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze festgestellt werden (§ 252 HGB). Diese Feststellung würde als eine eigenständige Vermögensübersicht (Finanzanlagen) ins Berichtwesen der Buchhaltung aufgenommen werden.

Da die Steuerbilanz der Handelsbilanz folgt, ist die Verwendung eines Schwellenwertes im Hinblick auf die vorgenannten Verlustrisiken bei Finanzanlagen in der Vermögensverwaltung von Bedeutung.

 

 

Bild zum Beitrag vom BING Image Creator erzeugt.

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Wohnprojekt. Gemeinnütziger Verein.