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Mittwoch, 2. April 2025

Leitlinien und Leitfäden nach dem neuen LRV-SH

Mit Vereinbarung des neuen Landesrahmenvertrags in Schleswig-Holstein über die Leistungen in der Eingliederungshilfe ist zwar nicht unbedingt eine neue Zeit angebrochen, aber für einige Leistungserbringer bedeutet es jetzt, neue Individualvereinbarungen abzuschließen wenn es um die Vergütungen geht. Doch nicht alles ist klar geregelt und formuliert im Landesrahmenvertrag. Einige Punkte werden als ungewiss betrachtet, so dass man sich eine allgemeine Orientierungsempfehlung für die anstehenden Verhandlungen wünscht.

Die Koordinierungsstelle soziale Hilfe (KOSOZ) hat für sich eine Ermessensleitlinie erstellt, mit der die Verhandlungspartner konfrontiert werden und nicht wissen, wie man dem am besten begegnen soll. Es bestehen zwar Leitfäden für die Mitglieder der Verbände der Leistungserbringer, was allerdings ist zu tun, sollten sich beide Parteien nicht verständigen können.

 

Freitag, 7. Februar 2025

Das Vorgehen bei Änderungswünschen an der Leistungsvereinbarung in Hamburg

Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX in Hamburg und die Allgemeine Verfahrensvereinbarung regeln die Bedingungen für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Bei Änderungsanträgen müssen Leistungserbringer vollständige Unterlagen einreichen. Die Behörde bestätigt den Eingang und weist bei Unvollständigkeit auf fehlende Unterlagen hin. In der Praxis gibt es jedoch Berichte, dass die Behörde oft nicht unverzüglich reagiert und bei unvollständigen Unterlagen nicht immer Fristen setzt. Dies führt zu Verzögerungen und Unsicherheiten bei den Leistungserbringern.

Rechtlich gilt, dass das Schweigen der Behörde nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Leistungserbringer müssen daher aktiv nachhaken, um ihre Änderungswünsche durchzusetzen. Insgesamt zeigt sich, dass der Fachkräftemangel und die damit verbundenen Herausforderungen eine proaktive und sorgfältige Vorgehensweise erfordern.

Freitag, 16. August 2024

Die Anschlussfähigkeit von Leistungen im Sozialrecht

In einer kleinen Runde von Leistungserbringern ging es erneut um das Wiederaufstehen der Rechtsverordnung nach § 131 Abs. 4 SGB IX für das Bundesland Schleswig-Holstein (kurz LandVO). Man sieht in der Kündigungsklausel im Entwurf des Landesrahmenvertrags eine Gefährdung der Anschlussfähigkeit von Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Was es mit der Anschlussfähigkeit wirklich auf sich hat, wollte ich etwas näher betrachten. Dass so etwas als Argument taugt, ist meines Erachtens eher zweifelhaft – dazu reicht schon die Debatte aus dem letzten Beitrag (siehe Quellenangabe unten).

Trotzdem kann man sich mit der Frage einmal befassen und einen Blick herum werfen. Diese Idee des Anschlusses taucht nämlich an manchen Stellen im SGB IX auf. Ganz besonders interessant ist da eine Verwendung in Bezug auf die Leistungen im Arbeitsbereich, zumal dort die Idee der Durchlässigkeit auftritt. Über so manche Störungen (des Anschlusses) gibt es ebenfalls was zu berichten / zu wiederholen. Und wenn man sich dann wieder auf den Landesrahmenvertrag besinnt, findet sich ein Weg zurück zum Argument von oben, allerdings klingt es besser.

 

Sonntag, 16. Juni 2024

Die (mögliche) Kündigungsklausel im kommenden LRV-SH

Dass es mit der neuartigen Kündigungsklausel im Entwurf zum Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein (auch Rahmenvertrag oder abgekürzt LRV) eine Diskussion entstand hinsichtlich einer möglichen Rückkehr der (ach so „verhassten) Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zu Leistungen der Eingliederungshilfe (auch Rechtsverordnung oder abgekürzt LandVO), kam recht überraschend.

Die Lenkungsgruppe, die am Entwurfstext arbeitet, hatte die bisherige Regelung jedenfalls textlich angereichert und die Bestandsschutzgarantie für einen gekündigten LRV herausgenommen. Stattdessen wurde zum einen die Möglichkeit der Teilkündigung von Vertragsbestandteilen weiter ausgeführt, zum anderen sollte die kündigende Partei den Kündigungsgrund erklären. Erst wenn dann die weiteren Verhandlungen über eine vertragliche Anpassung gescheitert wären, würde der LRV außer Kraft gesetzt sein. Und das wiederum könnte Grund für eine Rechtsverordnung werden, mit der die Landesregierung die Inhalte ersetzend regelt.

Mittwoch, 12. Juni 2024

Könnte die Landesverordnung wieder auferstehen?

 

Man verhandelt wieder in Schleswig-Holstein über einen neuen Landesrahmenvertrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe. Anfang des Jahres 2024 hatte man schon einige Fortschritte erreicht, bis es vermutlich aufgrund von Urlaub und Feiertagen zu einem Stillstand kam.

Ein Stillhalteabkommen wurde allerdings vereinbart, damit es ungestört weitergehen konnte. Doch was die Sache ein wenig auf den Tisch bringt, sind Äußerungen von Verhandlern der Leistungsträger, insbesondere die Stadt Kiel und die Koordinierungsstelle soziale Hilfen (KOSOZ). Behauptet wird, dass es in einigen entscheidenden Punkten bereits Einigkeit gibt und man von dieser Schlechterstellung für die Leistungserbringer nicht abrücken kann.

Interessanterweise gab es vor einigen Jahren eine Feststellung des Landesrechnungshofs von Schleswig-Holstein zu den neuen Steuerungsmöglichkeiten, die aber nicht die „prognostizierte Effizienzrendite” erzielt haben. Geht es also doch nur um das Einsparen von Geldern? Wird die Landesverordnung wieder aufleben?

Mittwoch, 3. Februar 2021

Geminderte Eingliederungshilfe wenn man keine Grundsicherung braucht?!

Kurz vor Weihnachten versandte ein Landkreis in Schleswig-Holstein eine Reihe von Rückforderungen, weil angeblich zu viel Eingliederungshilfe bezahlt wurde. Konkret ging es dabei um den Geldbetrag, der die Angemessenheitsgrenze bei den Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen (ehemals vollstationäre Wohneinrichtungen) um 25 % überschritt und eigentlich Sache der Eingliederungshilfe ist. Die Rückforderungen richteten sich zwar gegen die Leistungserbringer selber, aber die wurden damit aufgefordert, das Geld von den Leistungsberechtigten zu holen.

Begründung des fordernden Leistungsträgers war, dass die Leistungsberechtigten ja gar keinen Anspruch auf Grundsicherung hatten, weil ihr Einkommen zu hoch gewesen wäre.

Es dauerte nicht lange und die Rückforderungen wurden wieder zurückgenommen.  

Montag, 7. Oktober 2019

Neue Verträge zum Wohnen in einer besonderen Wohnform

Es überrascht, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch immer viele Vertragsmuster zum Wohnen in den neuen „besonderen Wohnformen“ im Umlauf sind. Kann es sein, dass einige Leistungserbringer noch nichts unternommen haben?

In Hamburg jedenfalls gab es kürzlich ein Schreiben an Leistungserbringer, dass sie in einer Liste alle bei ihnen lebenden Personen erfassen sollen, die einen WBVG-Vertrag abschließen werden, es aber bislang noch nicht getan haben. Mitgeteilt werden neben Namen und Geburtsdatum der Bewohner die zu vereinbaren Gesamtkosten der Unterkunft. Diese Angaben sollen dazu dienen, dass eine „zeitgerechte Verfügung und Auszahlung der Leistungen zum 1.1.2020 sichergestellt ist“, so die Aufforderung der Hamburger Sozialbehörde. Damit auch klar ist, welche Verträge bereits als abgeschlossen (oder vorliegend) anzusehen sind, ist dies kenntlich zu machen. Zusätzlich soll vermerkt werden, ob eine Direktzahlung der Unterkunftskosten und / oder der Versorgungsmittel von der Sozialbehörde an den Leistungserbringer erfolgen soll.

Als Termin für die Rückmeldung ist zwar der 15.11.2019 angesetzt worden, es wurde aber erwartet, dass die Verträge bis Ende September 2019 an das Fachamt Eingliederungshilfe gelangen. Im Anschreiben heißt es: „Solange keine unterzeichneten Verträge vorliegen, werden die Leistungen lediglich im Rahmen der Übergangslösung ´Listenverfahren` vorläufig bewilligt.“

Das Listenverfahren soll also nur die Personen betreffen, die bis Ende Oktober noch gar keine Miet- oder WBVG-Verträge abgeschlossen haben.

Im Folgenden aber nun eine Beschreibung dieser WBVG-Verträge, wie sie im wahrscheinlichsten Fall zur Unterschrift anstehen.

Dienstag, 18. Juni 2019

BTHG: Umsatzsteuerpflicht vielleicht doch nicht

Die obersten Landessozialbehörden sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich der Versorgung, heißt es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG vom 18. Oktober 2018 (S. 8): „[… Es] bedarf einer intensiven Prüfung auf Landes- und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche Benachteiligung aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz in dieser Unterlage.

Das Ganze Thema noch einmal von vorne, weil diese Frage wirklich schwierig zu handhaben ist. Und der Versuch von Lösungen.

Donnerstag, 27. Dezember 2018

An den letzten Tagen des Jahres 2018


Es gab in den letzten Wochen sehr viel zu tun und auch zur Kenntnis zu nehmen. Immer mehr rückt das Ende der „alten“ Eingliederungshilfe in Sicht, und es ist noch so viel zu tun. Die Trennung zwischen den existenzsichernden Grundleistungen und der Fachleistung „Eingliederungshilfe“ ist zwar verstanden worden, doch wie will man das Ganze vertraglich regeln und finanziell ausgestalten? Darüber hinaus muss sich die Leistungserbringung an sich verändern. Schon vor Jahren zeigte sich ein ansteigender Bedarf, der aber nicht durch ein Mehr an vollstationären Wohneinrichtungen gedeckt werden sollte, sondern – ganz schlicht – in eigenen Wohnräumen geleistet werden muss.

Montag, 26. März 2018

BTHG in Schleswig-Holstein - Die Teilhabestärkung wird weiterentwickelt


Der nun vorhandene zweite Entwurf zum neuen „1. Teilhabestärkungsgesetz“ wurde überarbeitet bzw. der Sozialausschuss des Landtags nahm einen Änderungsantrag der Regierungsparteien an, lehnte den der Opposition ab. Zum Abschluss wurde die Empfehlung ausgesprochen, diesen dritten Entwurf nun zur weiteren Befassung an den Landtag zu geben.

Es gab außerdem wohl ein paar Tage vorher noch einen Austausch mit Vertretern der Regierungsparteien, so dass sich die Sozial- und Wohlfahrtsverbände wie auch verschiedene Selbsthilfegruppen „besser vertreten gefühlt“ sehen können, aber nicht alle Forderungen wurden akzeptiert – doch das ist ja immer so.

Sonntag, 14. Januar 2018

Rechengrößen haben sich konkretisiert für die EGH-ASP-Leistungserbringer in Hamburg

In Hamburg bahnt sich jetzt eine Lösung an für die vielen Leistungserbringer von Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Doch wie üblich differenziert man zwischen tarifgebundenen Trägern (siehe auch die Notizen weiter unten) und allen anderen, also nicht-tarifgebundenen Trägern. Zu den letzteren gehören somit solche Leistungserbringer, die weder ein Tarifwerk, Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertrags-Bedingungen anwenden, noch sonst wie assoziiert sind bzw. einem tariflichen Arbeitgeberverband als Gast angehören (gibt es derzeit nicht, wäre aber denkbar).

Es wird weiter differenziert in verschiedene Kategorien und Besonderheiten aufgrund des zeitbasierten Kalkulationsverfahrens in Hamburg:


Die Anhebung der Personalkostenwerte bei den TV-L/KTD-Anwendern beruht im Wesentlichen auf einer Tariferhöhung in Höhe von 5,20 % für den Sozial- und Erziehungsdienst. Hier fand man also einen Kompromiss und eine anteilige Berücksichtigung.

Leistungen der ambulanten Sozialpsychiatrie mit Budgetvereinbarungen (ASP) verteuern sich dagegen um 2,00 %, wobei auch hier wieder die Tarifanwendung eine unterschiedliche Gewichtung ausmachen wird.

Die Erhöhungen sollen zum 1.1.2018 wirksam werden, doch dazu gehört jetzt ein sehr schnelles Akzeptanz-Verfahren seitens der einzelnen Träger als Leistungserbringer.

Von diesen Erhöhungen profitieren nicht die Trägerbudget-Nehmer (in einem Fall lag die Steigerung bei 1,80 % für 2018) und auch nicht diejenigen, die Einzelverhandlungen führen wollen. Gerade bei letzterem muss sich jetzt aber zeigen, welche Leistungserbringer das noch wirklich wollen – bei den nun vereinbarten Erhöhungs-Angeboten erscheinen die Verlustrisiken nicht mehr so dramatisch, doch bei einem Verband der Leistungserbringer ist man nicht sehr zufrieden.

Von dieser drohenden Auseinandersetzung mit vielen kleineren Trägern mal abgesehen, scheint jetzt der Weg offen zu sein für Verhandlungen an einer neuen Version des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX und einem neuen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII. Bis zum 30.9.2018 könnten so ein paar Entwürfe erstellt werden.

CGS


PS:

Die Beiträge zur Rentenversicherung verminderten sich ab dem 1.1.2018 auf 18,60 % (AG-Anteil = 9,30 %), dementsprechend reduzierte sich die Kostenerhöhung z.B. für TV-L-Tarifanwender von 2,35 % auf 2,30 %.





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