Freitag, 19. Januar 2018

BSG-Urteile zum Thema Tarifbindung und Angemessenheit

Würden Entgeltverhandlungen nur auf der Grundlage von Marktpreisen geführt werden, müssten sich einheitliche Vergütungssätze, zumindest bei den Grund- und Maßnahmepauschalen, ergeben. Doch nicht immer sind Marktpreise möglich, weil es zwischen den Regionen, gerade zwischen ländlichem und städtischem Bereich, deutliche Unterschiede geben kann. Ganz besonders finden sich Unterschiede bei Maßnahmenpauschalen, die im besonderen Maße von der Tarifzugehörigkeit eines Leistungserbringers geprägt sind. Gerade weil so mancher Tarifvertrag als „teuer“ angesehen wird, man vergleiche z.B. nur TV-L und TVöD, ergeben sich zwangsläufig Unterschiede (vgl. auch meine Beiträge zum Verdienstvergleich von Schulassistenten und Schulbegleitern).

Gegenüber Nicht-Tarifanwendern würde sich der Nachteil nur vergrößern. Daraus folgt, dass bei einer Vereinheitlichung von Vergütungen, auf der Grundlage von Marktpreisen, kein Anreiz zum Verbleib eines Leistungserbringers in einem tarifgebundenen Arbeitgeberverband gegeben wäre. Und überhaupt wäre bei einer solchen Denkweise kritisch zu hinterfragen, warum Leistungserbringer schlechter gestellt sein sollen, als die öffentlichen Leistungsträger; immerhin wird ja hier ein öffentlicher Auftrag von nicht-öffentlichen Sozialunternehmen ausgeführt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte diese Problematik ebenfalls erkannt und in verschiedenen Urteilen die Angemessenheit tariflicher und tarifähnlicher Gehälter bestätigt.

Mittwoch, 17. Januar 2018

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, insbesondere für Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung leben, hat sich für dieses Jahr erneut erhöht.

Sonntag, 14. Januar 2018

Rechengrößen haben sich konkretisiert für die EGH-ASP-Leistungserbringer in Hamburg

In Hamburg bahnt sich jetzt eine Lösung an für die vielen Leistungserbringer von Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Doch wie üblich differenziert man zwischen tarifgebundenen Trägern (siehe auch die Notizen weiter unten) und allen anderen, also nicht-tarifgebundenen Trägern. Zu den letzteren gehören somit solche Leistungserbringer, die weder ein Tarifwerk, Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertrags-Bedingungen anwenden, noch sonst wie assoziiert sind bzw. einem tariflichen Arbeitgeberverband als Gast angehören (gibt es derzeit nicht, wäre aber denkbar).

Es wird weiter differenziert in verschiedene Kategorien und Besonderheiten aufgrund des zeitbasierten Kalkulationsverfahrens in Hamburg:


Die Anhebung der Personalkostenwerte bei den TV-L/KTD-Anwendern beruht im Wesentlichen auf einer Tariferhöhung in Höhe von 5,20 % für den Sozial- und Erziehungsdienst. Hier fand man also einen Kompromiss und eine anteilige Berücksichtigung.

Leistungen der ambulanten Sozialpsychiatrie mit Budgetvereinbarungen (ASP) verteuern sich dagegen um 2,00 %, wobei auch hier wieder die Tarifanwendung eine unterschiedliche Gewichtung ausmachen wird.

Die Erhöhungen sollen zum 1.1.2018 wirksam werden, doch dazu gehört jetzt ein sehr schnelles Akzeptanz-Verfahren seitens der einzelnen Träger als Leistungserbringer.

Von diesen Erhöhungen profitieren nicht die Trägerbudget-Nehmer (in einem Fall lag die Steigerung bei 1,80 % für 2018) und auch nicht diejenigen, die Einzelverhandlungen führen wollen. Gerade bei letzterem muss sich jetzt aber zeigen, welche Leistungserbringer das noch wirklich wollen – bei den nun vereinbarten Erhöhungs-Angeboten erscheinen die Verlustrisiken nicht mehr so dramatisch, doch bei einem Verband der Leistungserbringer ist man nicht sehr zufrieden.

Von dieser drohenden Auseinandersetzung mit vielen kleineren Trägern mal abgesehen, scheint jetzt der Weg offen zu sein für Verhandlungen an einer neuen Version des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX und einem neuen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII. Bis zum 30.9.2018 könnten so ein paar Entwürfe erstellt werden.

CGS


PS:

Die Beiträge zur Rentenversicherung verminderten sich ab dem 1.1.2018 auf 18,60 % (AG-Anteil = 9,30 %), dementsprechend reduzierte sich die Kostenerhöhung z.B. für TV-L-Tarifanwender von 2,35 % auf 2,30 %.





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Mittwoch, 10. Januar 2018

GKV und BAGüS - Zusammentreffen von EGH und PV-Leistungen

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden die Partizipationsrechte der leistungsberechtigten Menschen zwar gestärkt, doch auch die Trennung von Leistungen wurde vorangebracht, so dass jetzt ein erhöhter Abstimmungsbedarf zwischen den verschiedenen Leistungsträgern entstanden ist. Mit dem III. Pflegestärkungsgesetz überlegte man sich, wie Leistungen der Pflege von denen der Eingliederungshilfe besser abgegrenzt werden können – bisher konnten Sozialhilfeträger ihre EGH-Leistungen nur bei Vorliegen einer Pflegestufe / Pflegegrad pauschal mit einem sehr geringen Betrag von den Pflegekassen erstattet bekommen.

Auch wenn das alles den Eindruck des Spiels „Linke Tasche – Rechte Tasche“ vermittelt, es geht nunmehr um eine bessere Leistungsbestimmung und eine korrekte Leistungsabgrenzung, die nach wie vor „aus einer Hand“ erfolgen soll. Der leistungsberechtigte Mensch soll mit diesen Problemen nicht viel zu tun haben, außer dass jetzt eine ausdrückliche Zustimmung abgefordert wird.

Für die Leistungserbringer wird es dagegen aufwändiger, weil sie ihre Leistungen nun mit einer Pflegekasse abrechnen müssen.

Donnerstag, 4. Januar 2018

Die dritte Stufe des BTHG hat begonnen

In Schleswig-Holstein wird sich der Landtag (irgendwann bald in zweiter Lesung) mit dem „1. Teilhabestärkungsgesetz“ erneut beschäftigen. Zu rechnen ist aber damit, dass noch im ersten Quartal eine Beschließung stattfinden wird. Damit würde schon mal auf Ebene des Landesrechts eine erste formelle Umsetzung des BTHG erfolgen. Nachfolgend nun ein paar Themen, die sich ändern werden.


Ab jetzt gibt es Träger der Eingliederungshilfe

Überhaupt beginnt jetzt die dritte Stufe des BTHG, mit der sehr viele Änderungen in verschiedenen Sozialgesetzbüchern vollzogen werden müssen. Diese nun im Einzelnen wiederzugeben, wäre ziemlich sinnlos, gerade auch, weil es sich um eher „redaktionelle Anpassungen“ handelt. Doch für weitere Infos empfehle ich diesen Link:


Die neuen Träger der Eingliederungshilfe gehören jetzt zu den „Rehabilitationsträgern“ – sie sind keine Sozialhilfeträger mehr. Es müssen nun einheitliche Instrumente zur Ermittlung eines Rehabilitationsbedarfs gefunden werden, aber mit schnellen Ergebnissen sollte man nicht rechnen. Wogegen sich besonders die Leistungsträger sperren, ist womöglich ein Ansprung des individuellen Leistungsbedarfs ohne Möglichkeit der Einsparung an anderer Stelle.