Sonntag, 14. Januar 2018

Rechengrößen haben sich konkretisiert für die EGH-ASP-Leistungserbringer in Hamburg

In Hamburg bahnt sich jetzt eine Lösung an für die vielen Leistungserbringer von Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Doch wie üblich differenziert man zwischen tarifgebundenen Trägern (siehe auch die Notizen weiter unten) und allen anderen, also nicht-tarifgebundenen Trägern. Zu den letzteren gehören somit solche Leistungserbringer, die weder ein Tarifwerk, Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertrags-Bedingungen anwenden, noch sonst wie assoziiert sind bzw. einem tariflichen Arbeitgeberverband als Gast angehören (gibt es derzeit nicht, wäre aber denkbar).

Es wird weiter differenziert in verschiedene Kategorien und Besonderheiten aufgrund des zeitbasierten Kalkulationsverfahrens in Hamburg:


Die Anhebung der Personalkostenwerte bei den TV-L/KTD-Anwendern beruht im Wesentlichen auf einer Tariferhöhung in Höhe von 5,20 % für den Sozial- und Erziehungsdienst. Hier fand man also einen Kompromiss und eine anteilige Berücksichtigung.

Leistungen der ambulanten Sozialpsychiatrie mit Budgetvereinbarungen (ASP) verteuern sich dagegen um 2,00 %, wobei auch hier wieder die Tarifanwendung eine unterschiedliche Gewichtung ausmachen wird.

Die Erhöhungen sollen zum 1.1.2018 wirksam werden, doch dazu gehört jetzt ein sehr schnelles Akzeptanz-Verfahren seitens der einzelnen Träger als Leistungserbringer.

Von diesen Erhöhungen profitieren nicht die Trägerbudget-Nehmer (in einem Fall lag die Steigerung bei 1,80 % für 2018) und auch nicht diejenigen, die Einzelverhandlungen führen wollen. Gerade bei letzterem muss sich jetzt aber zeigen, welche Leistungserbringer das noch wirklich wollen – bei den nun vereinbarten Erhöhungs-Angeboten erscheinen die Verlustrisiken nicht mehr so dramatisch, doch bei einem Verband der Leistungserbringer ist man nicht sehr zufrieden.

Von dieser drohenden Auseinandersetzung mit vielen kleineren Trägern mal abgesehen, scheint jetzt der Weg offen zu sein für Verhandlungen an einer neuen Version des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX und einem neuen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII. Bis zum 30.9.2018 könnten so ein paar Entwürfe erstellt werden.

CGS


PS:

Die Beiträge zur Rentenversicherung verminderten sich ab dem 1.1.2018 auf 18,60 % (AG-Anteil = 9,30 %), dementsprechend reduzierte sich die Kostenerhöhung z.B. für TV-L-Tarifanwender von 2,35 % auf 2,30 %.





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