In Schleswig-Holstein wird sich der Landtag (irgendwann
bald in zweiter Lesung) mit dem „1. Teilhabestärkungsgesetz“ erneut
beschäftigen. Zu rechnen ist aber damit, dass noch im ersten Quartal eine
Beschließung stattfinden wird. Damit würde schon mal auf Ebene des Landesrechts
eine erste formelle Umsetzung des BTHG erfolgen. Nachfolgend nun ein paar
Themen, die sich ändern werden.
Ab jetzt gibt es
Träger der Eingliederungshilfe
Überhaupt beginnt jetzt die dritte Stufe des BTHG, mit
der sehr viele Änderungen in verschiedenen Sozialgesetzbüchern vollzogen werden
müssen. Diese nun im Einzelnen wiederzugeben, wäre ziemlich sinnlos, gerade
auch, weil es sich um eher „redaktionelle Anpassungen“ handelt. Doch für
weitere Infos empfehle ich diesen Link:
Die neuen Träger der Eingliederungshilfe gehören jetzt zu
den „Rehabilitationsträgern“ – sie sind keine Sozialhilfeträger mehr. Es müssen
nun einheitliche Instrumente zur Ermittlung eines Rehabilitationsbedarfs
gefunden werden, aber mit schnellen Ergebnissen sollte man nicht rechnen. Wogegen
sich besonders die Leistungsträger sperren, ist womöglich ein Ansprung des
individuellen Leistungsbedarfs ohne Möglichkeit der Einsparung an anderer
Stelle.
Was auf die
Leistungserbringer zukommt
Es soll ab sofort eine Unabhängige Teilhabeberatung
geben. Darüber diskutiert, gemutmaßt und geplant wurde noch bis vor kurzem. Wie
ein solches Beratungsangebot am Ende finanziert wird, stand bisher noch nicht
abschließend fest, weil auch die Konzepte noch nicht so wirklich feststanden.
Die Mittel stehen jedenfalls bereit. Aber: In Anbetracht des neuen
Anwendungserlasses der Finanzbehörden (Vorgaben des AEAO Nr. 2 zu § 66 AO)
sollte eine strikte Trennung der entstandenen Kosten erfolgen
(Kostenstellenrechnung).
Das Vertrags- und Vergütungsrecht „zieht“ um in Kapitel 8
SGB IX. Man wird sich jetzt an neue Paragrafen und ihre Benennung gewöhnen
müssen. Doch wo es wirklich interessant wird, ist bei der Formulierung
einheitlicher Grundsätze zur Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit. Man wird entsprechende Formulierungen in den neuen
Landesrahmenvereinbarungen (ehemals Landesrahmenverträge) einarbeiten, jedoch zeigen
sich schon jetzt gewissermaßen Friktionen (vgl. Beitrag zum „1.
Teilhabestärkungsgesetz“). Was die Leistungserbringer befürchten müssen ist,
dass nun mit der Einführung einer Vergütungskürzung bei Schlechtleistung zu
rechnen ist.
CGS
+++ Nachtrag vom 8.1.2018 +++
Weitere Neuerungen sind u.a.:
- Der Behinderungsbegriff ändert sich und folgt
damit der UN-BRK:
§ 1 SGB IX
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft
1Menschen mit
Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach
diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen,
um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu
vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. 2Dabei wird den besonderen
Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung
bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder
von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.
§ 2 SGB IX
Begriffsbestimmungen
(1) 1Menschen mit
Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern
können. 2Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der
Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweicht. 3Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung
nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des
Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens
50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen
gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der
Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung
ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht
erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
- Es wird jetzt ein Teilhabeplanverfahren geben
mit einem Teilhabeplan und einer Teilhabekonferenz verschiedenster
Leistungsträger (bisher Gesamtplan, § 58 SGB XII). Hierzu wird es demnächst
eine Sammlung an Regelungen geben, die dann zum 1.8.2018 in Kraft treten
sollen. Wichtig daran ist wohl eher die Bestimmung der Rehabilitation als
Prozess, damit eine einheitliche Arbeitsweise gewährleistet wird (vgl. dazu das
4. Kapitel SGB IX, u.a. mit §§ 19 bis 21 SGB IX).
Ob es auch ein fristengemäßes
Verfahren gegeben hat, darüber soll dann gem. § 41 SGB IX die Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation (BAR, www.bar-frankfurt.de)
wachen.
- Eine eigenständige Leistungsgruppe sollen die
Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden (§ 75 SGB IX bzw. 12. Kapitel, bisher
§ 54 Abs. 1 SGB XII). Es wird nun herausgestellt, dass Menschen mit
Behinderungen die Bildungsangebote „gleichberechtigt“ wahrnehmen können – ein
sehr deutlicher Nachteilsausgleich.
- Beim Zusammentreffen von Leistungen der Pflege
und der Eingliederungshilfe soll zuvor eine Zustimmung seitens des
Leistungsberechtigten eingeholt werden. Der GKV-Spitzenverband und die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS)
hatten hierzu bereits eine Empfehlung entworfen, wie dieses Verfahren aussehen
soll. Näheres dazu ist hier allerdings nicht bekannt (vgl. auch § 13 Abs. 4 SGB
XI).
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Die dritte Stufe des BTHG hat begonnen –
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