Das Problem bestand darin, dass es Träger von
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gegeben hat, die ihre Arbeit „des Erwerbs
wegen“ machten. Die Arbeit am Gemeinwesen folgte anderen Motiven, als man es
gemeinhin annahm.
Wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten
Finanzierungsbedarf übersteigen, und die Wohlfahrtspflege in erster Linie auf
Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist, entsteht ein Konflikt mit dem
Zweck der steuerlichen Begünstigung, urteilten die Richter am Bundesfinanzhof
(vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2013, I R 17/12). Dementsprechend sah man jetzt bei
den Finanzbehörden die Notwendigkeit, hier eine strengere Prüfung vorzunehmen.
Es ergibt sich somit ein Handlungsbedarf für alle Träger
von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, weil man nun in genau dieser Frage
geprüft werden könnte. Und weil wahrscheinlich die meisten Träger versucht
hatten, eine „Brücke“ zu anderen gewerblichen Zweigen zu bauen, ganz im Sinne
einer Inklusion und Sozialraumorientierung, vermischten sich viele Bereiche.
Nachfolgend ein Ablaufplan für das, was zu tun wäre.
Bei Verstoß gegen die Vorgaben des AEAO Nr. 2 zu § 66 AO
droht nicht sofort die Aberkennung der Steuerbegünstigung. Man sollte sich aber
bewusst machen, dass Ertragssteuern, d.h. Belastung mit Körperschaft- und
Gewerbesteuer, und die Anwendung eines Umsatzsteuersatzes drohen.
CGS
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Steuerrecht - Handlungsbedarf für Träger von
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) –
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