Mittwoch, 27. Dezember 2017

Steuerrecht - Handlungsbedarf für Träger von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO)

Das Problem bestand darin, dass es Träger von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gegeben hat, die ihre Arbeit „des Erwerbs wegen“ machten. Die Arbeit am Gemeinwesen folgte anderen Motiven, als man es gemeinhin annahm.

Wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen, und die Wohlfahrtspflege in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist, entsteht ein Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung, urteilten die Richter am Bundesfinanzhof (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2013, I R 17/12). Dementsprechend sah man jetzt bei den Finanzbehörden die Notwendigkeit, hier eine strengere Prüfung vorzunehmen.

Es ergibt sich somit ein Handlungsbedarf für alle Träger von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, weil man nun in genau dieser Frage geprüft werden könnte. Und weil wahrscheinlich die meisten Träger versucht hatten, eine „Brücke“ zu anderen gewerblichen Zweigen zu bauen, ganz im Sinne einer Inklusion und Sozialraumorientierung, vermischten sich viele Bereiche.

Nachfolgend ein Ablaufplan für das, was zu tun wäre.




Bei Verstoß gegen die Vorgaben des AEAO Nr. 2 zu § 66 AO droht nicht sofort die Aberkennung der Steuerbegünstigung. Man sollte sich aber bewusst machen, dass Ertragssteuern, d.h. Belastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer, und die Anwendung eines Umsatzsteuersatzes drohen.

Da es keine Fristen gibt, sind von dieser Regelung alle die Veranlagungsjahre betroffen, die noch nicht bestandskräftig geworden sind.

CGS






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