Das
Bundesversicherungsamt hat nach Prüfung bei zwölf Pflegekassen hinsichtlich der
Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade ein paar Feststellungen treffen
müssen, die nicht so schön sind. In seiner Pressemitteilung Nr. 6 vom 2.10.2017
weist es auf eine teilweise sehr mangelhafte Arbeit hin, welche ganz besonders die
pflegenden Angehörigen betreffen.
Schon seit dem 1.1.2017 gibt es Änderungen in Bezug auf das Leistungsrecht pflegender Angehöriger bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für Personen, die am 31.12.2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren (z.B. pflegende Angehörige) und Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 SGB XI a.F. hatten, besteht nach wie vor die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegetätigkeit (§ 141 Abs. 4 SGB XI).
Nach Information des Bundesversicherungsamtes aus seiner
Prüfung der Pflegekassen musste in einigen Fällen aber eine fehlerhafte Arbeit
festgestellt werden. So gab es bei einer Pflegekasse eine bemerkenswerte Fehlerquote
von 11,98 %. Als mögliche Fehlerquellen wurden genannt: die fehlerhafte Berechnung der
Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson in Folge der fehlerhaften Überleitung in einen Pflegegrad, die unterlassene Fortführung der
Rentenversicherungspflicht über den 31.12.2016 hinaus, wie auch simple Eingabefehler. In einem Fall stellte
die prüfende Behörde bei einer größeren Pflegekasse sogar einen programmtechnischen Fehler fest. Und in
einem anderen Fall erfolgte ein vom
Gesetz abweichendes Vorgehen.
Das Bundesversicherungsamt hat in seinem Bericht zudem
darauf hingewiesen, dass die Qualität der Bearbeitung der
Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen schon in der Vergangenheit
„häufiger zu Fehlerfeststellungen“ geführt hatte und dies noch „weiter
verbessert“ werden muss. Auch wenn pflegende Angehörige in der Vergangenheit um
entsprechende Aufklärung gebeten haben und Anträge stellten, es ist leider
damit zu rechnen, dass die Erledigung nicht korrekt erfolgte.
Obwohl schon seit über einem Jahr diese Änderungen
bekannt und im Gesetz verankert sind, gehen jetzt noch immer für
langzeit-pflegende Angehörige entsprechende Mitteilungen mit Formularen für die
Antragstellung ein. Das zeigt, dass die vom Bundesversicherungsamt
festgestellten Fehlerquoten nur „eine Spitze des Eisbergs“ darstellen.
CGS
Quelle:
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee
38
53113
Bonn
Pressemitteilung
Nr. 6 vom 2.10.2017
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