Montag, 11. Dezember 2017

In anderer Sache - Fehlerquoten bei Pflegekassen

Das Bundesversicherungsamt hat nach Prüfung bei zwölf Pflegekassen hinsichtlich der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade ein paar Feststellungen treffen müssen, die nicht so schön sind. In seiner Pressemitteilung Nr. 6 vom 2.10.2017 weist es auf eine teilweise sehr mangelhafte Arbeit hin, welche ganz besonders die pflegenden Angehörigen betreffen.
  



Schon seit dem 1.1.2017 gibt es Änderungen in Bezug auf das Leistungsrecht pflegender Angehöriger bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für Personen, die am 31.12.2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren (z.B. pflegende Angehörige) und Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 SGB XI a.F. hatten, besteht nach wie vor die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegetätigkeit (§ 141 Abs. 4 SGB XI).

Nach Information des Bundesversicherungsamtes aus seiner Prüfung der Pflegekassen musste in einigen Fällen aber eine fehlerhafte Arbeit festgestellt werden. So gab es bei einer Pflegekasse eine bemerkenswerte Fehlerquote von 11,98 %. Als mögliche Fehlerquellen wurden genannt: die fehlerhafte Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson in Folge der fehlerhaften Überleitung in einen Pflegegrad, die unterlassene Fortführung der Rentenversicherungspflicht über den 31.12.2016 hinaus, wie auch simple Eingabefehler. In einem Fall stellte die prüfende Behörde bei einer größeren Pflegekasse sogar einen programmtechnischen Fehler fest. Und in einem anderen Fall erfolgte ein vom Gesetz abweichendes Vorgehen.

Das Bundesversicherungsamt hat in seinem Bericht zudem darauf hingewiesen, dass die Qualität der Bearbeitung der Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen schon in der Vergangenheit „häufiger zu Fehlerfeststellungen“ geführt hatte und dies noch „weiter verbessert“ werden muss. Auch wenn pflegende Angehörige in der Vergangenheit um entsprechende Aufklärung gebeten haben und Anträge stellten, es ist leider damit zu rechnen, dass die Erledigung nicht korrekt erfolgte.

Obwohl schon seit über einem Jahr diese Änderungen bekannt und im Gesetz verankert sind, gehen jetzt noch immer für langzeit-pflegende Angehörige entsprechende Mitteilungen mit Formularen für die Antragstellung ein. Das zeigt, dass die vom Bundesversicherungsamt festgestellten Fehlerquoten nur „eine Spitze des Eisbergs“ darstellen.

CGS




Quelle:

Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn

Pressemitteilung Nr. 6 vom 2.10.2017




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