Bis es dazu kommt,
dass es effektiv eine Trennung geben wird zwischen den sogenannten Fach-Leistungen
der Eingliederungshilfe und den grund- bzw. existenzsichernden Leistungen, müssen
jetzt noch Verhandlungen geführt werden über die Vergütungssätze aus § 76 SGB
XII - also noch nach dem "alten Muster".
Mit weiteren Kostensteigerungen ist zu rechnen. Im TVöD wird es im Frühjahr 2018 zu Tarifverhandlungen kommen, die Steigerung der Inflation geschieht dagegen eher im „Untergrund“. Worüber verhandelt werden muss, ist somit eigentlich geklärt. Was aber besprochen werden muss, ist das Verfahren dieser Verhandlungen. Arbeitet man sich durch Schichten von Papier, um bloß nicht zu viel (oder zu wenig) verhandelt zu bekommen, oder einigt man sich auf ein sehr pauschales Verfahren?
Mit weiteren Kostensteigerungen ist zu rechnen. Im TVöD wird es im Frühjahr 2018 zu Tarifverhandlungen kommen, die Steigerung der Inflation geschieht dagegen eher im „Untergrund“. Worüber verhandelt werden muss, ist somit eigentlich geklärt. Was aber besprochen werden muss, ist das Verfahren dieser Verhandlungen. Arbeitet man sich durch Schichten von Papier, um bloß nicht zu viel (oder zu wenig) verhandelt zu bekommen, oder einigt man sich auf ein sehr pauschales Verfahren?
In diversen
Gesprächen wurden verschiedene Ideen besprochen. Hier
ein Auszug daraus.
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Die klassische
Einzelkostenkalkulation verursacht den höchsten Arbeitsaufwand, weil nicht
nur jede einzelne Kostenart bedacht werden muss, sie muss auch belegt werden.
In der Vergangenheit mussten Leistungserbringer sogar Rechnungskopien
beibringen, um die Kostenhöhe zu plausibilisieren. Außerdem wurden sogar
Rechtfertigungen verlangt, damit die Erforderlichkeit glaubhaft untermauert
werden konnte. Alles, was da so an Papier produziert wurde, sollte gegengeprüft
und vielleicht sogar mit einem „vernünftigen“ Gegenangebot zurückgegeben
werden, damit man sich dann irgendwie in einer „Mitte“ einigte.
In § 76 Abs. 2 SGB XII heißt
es, dass die Vergütung aus Pauschalen besteht für Unterkunft und Verpflegung
sowie für die Maßnahmen (damit sind im Wesentlichen personelle Leistungen
gemeint). Doch auch für Teile der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich
ihrer Ausstattung wurden pauschalierte Kalkulationsansätze verfolgt, um die
Arbeit etwas zu vereinfachen. Man beschränkte sich auf gutachterliche
Prognosen, in denen Steigerungen bei bestimmten Kostenarten oder Indizes
genannt wurden. Statt eine trägerbezogene Plausibilisierung und Rechtfertigung
einzufordern, vertraut man diesen Gutachten.
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Das klassische Modell der Einzelkalkulation gibt
es nicht mehr in Hamburg. Mit vier großen Leistungserbringern vereinbarte die
Hamburger Sozialbehörde sogenannte Trägerbudgets.
Diese vier großen Träger garantierten eine bedarfsgerechte und
personenzentrierte Leistung, dafür wurde ihnen ein festes, jährliches Budget
zugestanden – Planungssicherheit.
Über den Erfolg berichten alle
Beteiligten demnächst auf einer Konferenz. Gerade weil es jetzt einen hohen
Druck auf die wirtschaftliche Leistungserbringung gegeben hat, wurden viele
neue (Leuchtturm-) Projekte und Lebensmodelle ausprobiert. Im kommenden Jahr
wird es aber auch einen Beschluss darüber geben müssen, ob die Trägerbudgets
noch eine Zukunft haben.
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Aus der einfachen Erkenntnis heraus, dass etwa
70 % der Gesamtkosten aus den Kosten für das Personal inkl.
Sozialversicherungsbeiträgen und betriebliche Altersversorgung entstammen,
könnte man den Steigerungssatz aus den geltenden Tarifverträgen darauf anwenden
und auf jegliche weitere Darlegung verzichten. Es wird damit eine anteilige, kostenartenbezogene Pauschalierung
erreicht; stellt sich nur die Frage, auf welcher Basis diese Anhebung erfolgen
wird.
Man kann entweder einen
Jahresabschluss oder die letzte Vergütungskalkulation verwenden. Gegen den
Jahresabschluss spricht, dass ein soziales Unternehmen in mehreren Feldern
wirtschaftlich aktiv ist. Gegen die letzte Vergütungskalkulation spricht, dass
aktuell nicht alle vereinbarten Stellen besetzt worden sind.
Aus dem letzten
Jahresabschluss oder der Vergütungskalkulation wird eine Gewichtung für Personal- und Sachkosten herausgelesen, mit der dann
die Steigerungsraten aus den einzelnen Gutachten und Prognosen anteilig auf
Maßnahme- und Grundpauschale sowie ggf. auch auf die Investitionskosten
gerechnet werden.
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Weil z.B. der TVöD erst ab Anfang März
verhandelt wird und mit einem schnellen Ergebnis nicht zu rechnen ist, könnte
man die Vergütungsanpassung in mehreren
Schritten vereinbaren. Statt immer nur auf den „1.1.“ eines Jahres, nun in
zwei Schritten: Sachkosten und Investitionsbetrag wie bisher, Personalkosten
erst mit Beginn des Monats, in dem die Tarifeinigung bekannt wurde.
Dagegen spricht allerdings das
wirtschaftliche Risiko, weil die Tarifparteien wahrscheinlich rückwirkend zum
1.3.2018 eine Anhebung der Gehälter vereinbaren werden. Wenn aber ein solches
Ergebnis erst im Juni bekannt gemacht wird, entsteht ein Fehlbetrag für diese
Zeit – z.B. führt jeder volle Monat zu einem Fehlbetrag von 0,17 % bei einer
Tarifsteigerung um 2 % bei den Personalkosten; umgerechnet auf einen Anteil von
70 % bei den Gesamtkosten somit dann 0,12 %.
Denkbar sind auch
halbjährliche Fristen, zu denen sowohl die Leistungsträger als auch die
einzelnen Leistungserbringer und / oder ihre Verbände Verhandlungen führen
können. Es werden dann auch „negative“
Anpassungen beschlossen, wenn zuvor ein Vertragspartner sich zu einem
pauschalen Anpassungsverfahren erklärt hat.
Vor längerer Zeit gab es diesbezüglich in
Schleswig-Holstein eine Einigung in der Vertragskommission SGB XII. Man hatte eine
„vereinfachte Anpassungsregelung für Einzelverhandlungen“ beschlossen, mit der
eigentlich alle Seiten hätten gut leben können. Doch nun gab es ein
Missverständnis in der Auslegung dieses Beschlusses, der eine erneute Befassung
notwendig machte.
In Hamburg hatte man sich dagegen „schon immer“ um
Pauschallösungen bemüht. Dass es dabei nun zügig vonstattengeht, kann man aber
nicht sagen.
Auch in anderen Bundesländern arbeitet man an Lösungen,
die sich sehr an den bisherigen Verfahren orientieren. Je weniger Neuerungen
versucht werden, umso weniger Arbeitsaufwand und mögliche Irritationen. Doch
was auch immer geschieht, man muss auch hier nun Zeit investieren, damit die Ausgestaltung
der Verfahren ab dem Jahr 2020 und weniger in die überbordende Genauigkeit der
vergangen Jahre gelingt.
CGS
PS:
Das zeitbasierte Kalkulationsverfahren aus Hamburg wird
anscheinend als sehr „schwierig“ und „nicht umsetzbar“ betrachtet.
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BTHG - Notizen aus einer Arbeitsgruppe rund um das Thema Vergütungsfortschreibungen
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