Mittwoch, 5. Mai 2021

Schulbegleitung sollte man abschaffen, sagt ein Gutachten

Der folgende Beitrag ist zugegebenermaßen eine Wiederholung. Weil es eine Meldung gab zu einem veröffentlichten Gutachten, bemühe ich diese Wiederauffrischung von einmal Gesagtem.

In besagter Meldung stand, dass es im Klassenzimmer (außerhalb von Corona-Zeiten) ein Durcheinander gibt, da Schulassistenten und Schulbegleitungen mitsamt einer pädagogischen Fachkraft die Kinder betreuen sollen. Das läuft unkoordiniert ab und ist eine „Ausgeburt“ der Inklusion. Das kann besser gehen, so der Text. Das Gutachten liegt mir nicht in seiner Ausführlichkeit vor, so dass eine kritische Analyse derzeit nicht machbar ist. Was in der Meldung steht, könnte man dagegen kritisch abhandeln (und mit eigenen Überlegungen ergänzen). Aber so richtig zielführend wäre das auch nicht. Besser wäre ist, man bleibt bei den bekannten Fakten, um eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden – und zu den Beteiligten gehören nicht nur die Kinder mit dem Bedarf an einem Nachteilsausgleich für Bildung oder schlichtweg der Ermöglichung zur Teilhabe am Schulleben, auch die anderen Schülerinnen und Schüler haben ein berechtigtes Interesse.

Den Lehrern und Schule sprechen ich nur ein untergeordnetes Interesse zu. Hauptaugenmerk ist nun mal gemäß unserem Grundgesetz die Würde des Einzelnen. Schule und das schulische Personal haben dagegen die Pflicht und Aufgabe, diese Würde des Einzelnen zu schützen. Bundesgesetze und Landesrecht, Verwaltungen und ihre Erfüllungsgehilfen müssen sich unterordnen.


Um was geht es

Schulbegleitung (Integrationshilfe oder Integrationsassistenz) ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe (ehemals 6. Kapitel SGB XII, seit 2020 Teil 2 SGB IX). Zuständig dafür und Herrin des Verfahrens sind entweder die Jugendhilfe (SGB VIII) im Falle von seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen (§ 35a SGB VIII mit Verweis auf div. Kapitel im SGB IX) oder bei geistig behinderten Menschen (d.h. Kinder und Erwachsene) unmittelbar die Eingliederungshilfe (SGB IX)

Die Hilfen sollen sich nach dem persönlichen Bedarf richten. Weil nun immer mehr Kinder mit besonderen Bedarfen eine Regelschule besuchen, allerdings die einzelne Lehrkraft ganz und gar mit der pädagogischen Arbeit sehr zu tun hat, braucht es zur Unterstützung des Kindes eine spezialisierte Betreuungskraft; spezialisiert bedeutet hier, dass man sich auf die sozialen und pflegerischen Bedarfe des Kindes konzentriert. Aufgabe der Schulbegleitung ist es somit nicht, die Lehrkraft zu unterstützen, sondern dem einzelnen Kind mit seinen Bedarfen zu assistieren; oder anders gesagt: eine pädagogische Arbeit soll nicht geleistet werden.

In Förderschulklassen (an Förderzentren) ist es nicht unüblich, dass für mehrere Kinder mit Assistenzbedarf auch mehrere Schulbegleitungen gleichzeitig anwesend sind. In Regelschulen wird es das nicht geben, weil man dort eine ausgewogene Verteilung anstrebt (von daher ist der Text in der oben angesprochenen Meldung nicht korrekt). Das heißt, dass es schon eine zweite erwachsene Person im Klassenzimmer geben kann – aber nicht mehr.

Damit es nicht überhandnimmt, „bündelt“ man die Bedarfe (englisch „pooling“) bzw. versucht eine schichtweise Leistungserbringung zu bewerkstelligen. Eine Schulbegleitung kümmert sich dann um verschiedene Kinder in verschiedenen Klassen (oder Jahrgangsstufen); sie muss also nicht immer und ständig anwesend sein, sondern arbeitet in Absprache mit Lehrkraft und sonderpädagogischer Fachkraft. Bei Gruppen-Arbeiten bzw. Projekten unterstützen vielleicht sogar die Mitschüler als Team und kümmern sich um den schwächeren Schüler – ganz im Sinne eines Sozialraum-Konzepts.

Schulassistenten sollen dagegen vorrangig die Lehrkraft in ihrer Arbeit unterstützen. Natürlich geht es auch um die Förderung und bessere Integration im Klassenverband, doch ihre Arbeit richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler mit und ohne Förderbedarf. Die Steuerung der Leistung bzw. die Leistungserbringung an sich wird von der Lehrkraft bestimmt (siehe dazu die Pressemitteilung vom 22.5.2015 des Bildungsministeriums von Schleswig-Holstein; und wie es überhaupt dazu kam, meine früheren Beiträge bzw. weiter unten in den Notizen). Ähnlichkeiten und Überschneidungen mag es geben zwischen diesen beiden Tätigkeiten, doch die Arbeit der Schulassistenz hat einen ganz anderen Fokus im Vergleich zu der Schulbegleitung.

Was nun die Sache ein wenig prekär macht, ist die Tatsache (in einigen mir bekannten Fällen), dass die seinerzeit gewonnenen Assistenzkräfte in eine unbefristete Anstellung übernommen wurden. Wenn man jetzt glauben möchte, dass für das eine Problem gleich zwei zusätzliche Kräfte neben der Lehrkraft im Unterrichtsgeschehen mitwirken, warum sich nicht von der einen trennen? Wenn die Schulassistenten unbefristet an der Schule angestellt sind, muss man sich halt von den Drittkräften lösen. Und genau da scheint das nun veröffentlichte Gutachten anzusetzen, indem es begründet mit dem Vorschlag kommt, die Berufsgruppe der Schulbegleitungen auszumerzen (vielleicht ein wenig hart ausgedrückt, aber letztlich soll das passieren).

 

Das Durcheinander abschaffen [mit persönlicher Meinung garniert]

[Ein kleiner Einwurf von mir: Wenn sich in einer Regelschulklasse ganz viele Erwachsene „auf die Füße treten“, dann liegt meines Erachtens das Problem in der Organisation, aber nicht im Leistungsrecht.]

Die Gutachter schlagen vor, dass die Schulassistenz ausgebaut wird. Die Schulbegleitung braucht man dann nicht mehr [Frage an die Gutachter: Nur an den Regelschulen oder überall im Land?]. Die Schule würde dafür Sorge tragen, dass die behinderten Kinder am Schulleben teilhaben und eine angemessene Bildung erhalten (aber unter Berücksichtigung der pädagogischen Ziele nach § 4 SchulG-SH). Der Bedarf würde gedeckt sein, so dass die Leistungsträgerschaft gemäß Nachrangprinzip weg von der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe auf die Schule wechselt. Anträge der Eltern auf entsprechende Hilfen bräuchte es nicht mehr; wenn die Kinder einen Bedarf zeigen, muss die Schule von Amtswegen tätig werden und entsprechende Hilfen organisieren (vgl. insb. § 4 Abs. 13 und § 5 Abs. 2). Die Schulassistenten müssten jedoch nicht nur die Lehrkraft unterstützen, sie müssten unter Umständen sogar einem pflegebedürftigen Kind in allen Belangen assistieren – und das braucht Vorgaben, die von den beiden Erwachsenen Schulassistenz und Lehrkraft beachtet werden müssen.

[Das mit der Stigmatisierung der behinderten Kinder ist eine Angstvorstellung, die meiner Ansicht nach unbegründet ist. Die Mitschüler wissen sowieso, welches Kind bei was-auch-immer einen Unterstützungsbedarf hat. Ein anderer Fachbegriff in diesem Zusammenhang ist das „Ressourcen-Etikettierungsdilemma“.]

Weil die Assistenz nunmehr die Freiheit hat, innerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit mitzuwirken, kann bei einem zeitweisen Wegfall des Hilfebedarfs auch anderen Schülerinnen und Schülern geholfen werden; und zwar sehr viel umfassender als es vorher den Schulbegleitungen gestattet war. Von daher könnte tatsächlich ein Qualitätsgewinn erzielt werden. [Schulassistenz erstreckt sich bislang nur auf Grundschulen. Weiterführende Schulen haben diesen Qualitätsgewinn noch gar nicht zugesprochen bekommen – soll sich das ändern?]

In jedem Fall muss man sich schon bewusst machen, dass der Anteil der Kinder mit einem Förderbedarf und unabhängig von der Schulform in Schleswig-Holstein nach einer Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung im Schuljahr 2015/2016 bei 6,3 % liegt. Bedenkt man, dass von diesen Schülern 65,3 % inklusiv beschult wurden, wäre mindestens ein Kind mit Behinderung in einer Klasse von 25 Schülerinnen und Schülern. Nicht bei allen ist zwangsläufig eine Einzelfall-Betreuung nötig – wie gesagt, das mit dem Pooling hat sich bewährt. Folgt man dem Gutachten, wonach auf 149 Schüler eine Assistenzkraft im Moment kommt, bräuchte es das drei bis sechsfache an Personal für eine gesicherte Bedarfsdeckung an den Regelschulen (die Förderzentren oder andere Schulformen stehen nicht im Fokus des Gutachtens).

Das Mehr an Personal wiederum kann nicht mit anderen Fachkräften kompensiert werden. Schleswig-Holstein plant, eine sonderpädagogische Grundversorgung anzubieten. Diese würde sich dann nicht mehr nach dem relativen Anteil an besonderen Schülerinnen und Schülern an der jeweiligen Schule richten, sondern der Einsatz würde „unabhängig“ davon erfolgen und somit allen zugute kommen.

 

Das Durcheinander mit den Kosten verstehen [mit persönlicher Skepsis garniert]

Die Gutachter sehen in dieser Umsteuerung eine gute Einsparmöglichkeit, weil der Bedarf an Schulbegleitungen stetig zunehmen würde („um etwa zehn Prozent pro Jahr“) und eine ständige Schulassistenz keine nachfragebedingte Ausgabedynamik mit sich bringt. Im Gegenteil, lässt man verlauten, wird es nach „vier bis fünf Jahren erstmals billiger als das Szenario ohne“.

Diese Annahme mit der steten Zunahme an Schulbegleitungen müsste man sich wohl etwas genauer ansehen. In einem Bericht an den schleswig-holsteinischen Landtag aus dem Jahr 2020 wurde für das Schuljahr 2018/19 ein relativer Anteil an förderungsbedürftiger Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 von 6,79 % gesprochen (S. 18, insgesamt 16.519). Dieser Anteil ist über die vielen Jahren gesehen eigentlich unverändert geblieben. Die absoluten Zahlen haben sich zum Vorjahr mit 16.367 lediglich um 152 verändert, was also einer Zunahme um knapp 1 % entsprechen würde – aber nicht die angenommenen 10 % (vgl. dazu auch die Zeitreihe auf S. 15). [Ein Leser des Gutachtens, der so etwas nicht kennt, wird natürlich denken müssen, die Abschaffung von Schulbegleitungen wäre wirtschaftlich. Dabei habe die Autoren vielleicht nur übertrieben mit ihren Annahmen.]

Zudem heißt es in dem Bericht, dass die Entwicklung in Schleswig-Holstein sich vom Trend in den anderen Bundesländern abhebt: „Bei gering gestiegener Förderquote ist insgesamt die Inklusionsquote gestiegen und die Förderschulbesuchsquote gesunken“ (S. 18). Das heißt, dass Kinder mit einer Einschränkung mehr und mehr die Regelschule besuchen und somit das Förderschul-System entlasten. Und das wiederum könnte vielen dieser Kinder dazu verhelfen, einen berufsqualifizierenden Schulabschluss zu erwerben, was bei einem Verbleib an einer Förderschule nicht der Fall wäre (S. 8). Das bedeutet allerdings nicht, dass inklusiv beschulte Kinder grundsätzlich diese Chance haben. Es kommt sehr auf den zielgleichen Unterricht an. [Nichtsdestotrotz müsste es im gesamtgesellschaftlichen Sinne sein, wenn in die Bildung von jungen Menschen investiert wird, um sie zu selbstbestimmten Gesellschafts-Teilhabenden zu machen – und nicht zu Bedürftigen. Eine ausgesprochen positive Erkenntnis findet sich im Bericht auf S. 79., eine andere wichtige Aussage auf S. 83.]

Die Gutachter meinen, dass die Gesamtkosten für das reformierte System 71,6 Mio. Euro betragen werden, wogegen keine Änderungen insgesamt 73,7 Mio. Euro ausmachen würden. [Der Einspareffekt ist relativ gesehen nicht gerade atemberaubend.] Und sie empfehlen, dass im Finanzierungssystem zwischen Land und Kommunen ein Ausgleich geschaffen wird, damit einerseits die Kommunen mehr an den Kosten für die Assistenten beteiligt werden, während sie doch gleichzeitig keine Schulbegleitungen mehr bezahlen müssten. [Weil das Gutachten nicht vorliegt, kann man an dieser Stelle nicht genau sagen, auf welchen Zeitraum sich diese Beträge beziehen.]

 

Wie es weiter gehen soll

Das ist noch nicht bekannt. Es wird von Seiten der Leistungserbringer eventuell wieder eine Initiative geben, mit den Leistungsträgern ins Gespräch zu kommen. Aber die Chancen dafür werden derzeit als ziemlich „mau“ betrachtet – worüber soll man denn überhaupt sprechen? Ganztagsbetreuung wird es verbindlich erst ab 2026 geben. Die Fachkräfte müssten gestärkt werden, damit auch wirklich ein multiprofessioneller Austausch zielgerichtet auf die Bedürfnisse der Kinder mit ihren Problemen geschieht. Ganztagsangebote, Inklusion im Offenen Ganztag und Migrations-Bedarfe.

Im Bericht an den Landtag hatte man sich zu den unterschiedlichen Professionen schon recht positiv ausgesprochen, doch eigentlich zeigte sich bereits an der Stelle, dass man das Wegkommen von einer „individuellen“ Schulbegleitung befürwortete. Stattdessen hatten einzelne Regionen (u.a. auch die Stadt Lübeck) Budgets gebildet, aus denen dann je nach Bedarfslage (gemessen an Sozial- bzw. Schülerdaten) weitere Unterstützungskräfte schwerpunktmäßig eingebracht werden konnten. Die Unterstützungskräfte konnten Assistenz oder Fachassistenz bzw. qualifizierte Assistenzkräfte sein (zum verwendeten Begriff vgl. insbes. § 78 SGB IX). Wichtig war es aber, dass eine Antragstellung der Eltern nicht mehr benötigt wurde, sondern die Schulträger jährlich die Bedarfsplanung von sich aus unternahmen. Nur wenn ein pflegerischer Bedarf bei einem Kind vorhanden war, sollte eine persönliche Schulbegleitung beigestellt werden. [Und was ist gewesen, wenn ein Kind mit geistigem Entwicklungsbedarf seine Schuhe nicht zubinden konnte?]

Übergeordnetes Ziel sollte es, wie auch immer, sein, dass behinderte Kinder in die Lage versetzt werden, wie andere Kinder aufzuwachsen, sich im Sozialraum befreunden zu können und ein Netzwerk zu erschaffen, eine Ausbildung in einem anerkannten Beruf hinzubekommen, teilzuhaben am Leben in der Gemeinschaft und für sich selbst sorgen zu können.

Schulbegleitungen sind meinem Wissen nach gute Wegbegleitungen, wenn sie eine qualifizierte Ausbildung haben und auf die Bedürfnisse des behinderten Menschen angemessen eingehen können. Natürlich gibt es auch andere Beispiele, darum braucht es wahrscheinlich eine solche Initiative, wie sie von einem Landesverband gerade wieder probiert wird. Das Gutachten wird vermutlich kein Gewinn sein – sehr neugierig bin ich jedenfalls nicht darauf.

CGS

 

 

Quellen:

Zeitungsartikel aus dem A. Beig Verlag
„Gegen das Durcheinander im Klassenzimmer“ von Frank Jung
Veröffentlicht am 7.4.2021
 
 
Eigener Beitrag: Trägerbudgets für Schulbegleitungen
Veröffentlicht am 22.2.2019
 
 
Friedrich-Ebert-Stiftung
Valerie Lange
Inklusive Bildung in Deutschland / Ländervergleich
ISBN 978-3-95861-846-6
Veröffentlicht in 2017
 
Hinweis der FES: Das Heft Inklusion in Deutschland Ländervergleich bietet einen aktuellen Überblick über den Stand der Inklusion in Deutschland. Seit Ende 2015 wurden insgesamt 16 Länderhefte zu Inklusion in der Schule und der beruflichen Bildung erstellt. Jedes Heft beleuchtet sowohl den aktuellen Stand der Umsetzung in dem jeweiligen Bundesland als auch die laufende politische Debatte dazu. Die Einzelhefte bilden die Grundlage für diese Broschüre und zeigen im Detail die politischen, pädagogischen und finanziellen Entwicklungen und Herausforderungen.
 
 
Bericht der Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein
Bericht zum Stand der Inklusion im schulischen Bildungsbereich
Inklusion im Bildungsbereich weiterentwickeln
Drucksache 19/1913
Veröffentlicht am 8.1.2020
 
Aussagen: Insgesamt hat sich die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Vergleich zum Schuljahr 2007/08 (vgl. Abb. 8) um 1,23 Prozentpunkte erhöht.
 

Bericht des Landesrechnungshofs von Schleswig-Holstein
Inklusion an Schulen
Ausgewählte Aspekte
Veröffentlicht am 24.10.2017
 
 
Zum Begriff: Schulische Assistenz
Mit Zugang zu weiteren Quellen und Unterlagen
 
 
(letzter Zugriff auf alle Quellen am 5.5.2021)
 
 
Notizen:

Schulassistenten entstanden aus der Auseinandersetzung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und seinen Kommunen über die Kosten von Schulbegleitungen. Das Problem bestand darin, dass Schulbegleiter als Hilfslehrkraft angesehen wurden, wenn sie „motivierend“ auf ihre Schüler einwirkten und Hilfen bei der Aufgabenbewältigung leisteten. Solche Tätigkeiten wollte man als einen Eingriff in den „Kernbereich pädagogischer Arbeit“ verstehen und verlangte die Übernahme der Kosten ganz dem Nachrangprinzip folgend durch die jeweiligen Schulen; Schulen sollen nach Landesrecht „inklusiv“ sein.

Eine mit den Kommunen ausgehandelte „finanzielle Aufgabenverteilung“ führte dazu, dass die Kosten für Schulassistenz aus Mitteln des Bildungswesen bestritten werden, so wie auch die beiden anderen Maßnahmen Schulsozialarbeit (§ 6 Abs. 6 SchulG-SH) und schulpsychologischer Dienst (§ 132 SchulG-SH).

Im Erlass des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 20.7.2015 (III 202) heißt es:

Das Ministerium für Schule und Berufsbildung unterstützt den Aufbau Schulischer Assistenz in der Primarstufe ab dem Schuljahr 2015/16 durch die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen einer Vollfinanzierung vorerst bis zum Schuljahr 2019/20 mit höchstens 125 Euro je Schülerin bzw. Schüler und Schuljahr.“ (Fettdruck von mir)

 

Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.

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Schulbegleitung sollte man abschaffen, sagt ein Gutachten