Mittwoch, 24. Juni 2015

Schlichtung in der Tarifrunde 2015

Die Schlichter haben gesprochen. So teuer, wie man es nach den ersten Aufforderungen seitens VERDIs befürchten musste, ist es doch wohl nicht geworden, berichten verschiedene Seiten. Man spricht von Steigerungsraten, die bei 3,3 bis hin zu 4,5 % liegen sollen (nachgerechnet habe ich das nicht) – gefordert waren dagegen Steigerungen von rd. 10 %!

Von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) heißt es:

„… Die Arbeitgeber- und die Gewerkschaftsvertreter in der Schlichtungskommission haben dem Schlichterspruch mehrheitlich zugestimmt. Der Schlichterspruch geht nun als Einigungsempfehlung an die Tarifvertragsparteien, die am Mittwoch Abend die Tarifverhandlungen wieder aufnehmen werden.“ (Quelle: Pressemitteilung der VKA vom 23.6.2015)

Doch so einfach ist es nicht. Der Schlichterspruch sieht sehr verschiedene Veränderungen in den unterschiedlichen Entgeltgruppen vor, die je nach dem vorhandenen Personalmix in einer Einrichtung der Behindertenhilfe unterschiedliche Auswirkungen haben kann. Und wenn zudem die Anhebung schon zum 1. Juli 2015 erfolgen soll, dann bleibt jetzt nicht mehr viel Zeit für Verhandlungen in den jeweiligen Vertragskommissionen nach SGB XII (VK-SGB XII).

Ob die VK-SGB XII in Hamburg überhaupt zusammenkommen wird, steht in Frage. Zum 1. Juli 2015 beginnt für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe ein neues Vergütungssystem. Zwar sind in den dort enthaltenen Maßnahmenpauschalen bereits jahresanteilige Erhöhungen aus der Tabellenentgelterhöhung zum 1. März 2015 enthalten, aber alle weiteren diesjährigen Steigerungen fehlen – und es bleibt zweifelhaft, ob die Träger der Sozialhilfe eine weitere Steigerung hinnehmen wollen. Daneben gehört die Mehrheit der Einrichtungsträger nicht zum Tarifbereich des TVÖD, so dass auch von dieser Seite keine Anstrengung zu erwarten ist.

In Schleswig-Holstein verfolgt man seit Jahren eine ganz andere Strategie. Träger von Einrichtungen, die eine Tariferhöhung refinanziert haben wollen, müssen grundsätzlich in Einzelverhandlungen gehen. Das bedeutet, dass jetzt Kündigungen der Vergütungsvereinbarungen ausgesprochen werden müssen, damit man wenigstens Anhebungen zum 1. Januar 2016 verhandelt bekommt.

Die Schlichter haben nun einen Vorschlag unterbreitet, welcher von beiden Tarifparteien noch ausdrücklich angenommen werden muss.

CGS


+++ Nachtrag vom 26.6.2015 +++

Der Schlichterspruch wurde von den Gewerkschaften abgelehnt und die weiteren Verhandlungen auf August verschoben. Für die Einrichtungsträger fehlt es damit an einer konkreten Grundlage für Neuverhandlungen. Ein weiteres Problem stellt sich, wenn der Stichtag viel zu früh gelegt wird oder rückwirkend angesetzt wird.


CGS



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Mittwoch, 17. Juni 2015

Schulassistenten und Schulbegleitungen – das Budget für die Grundschulen

Guten Tag.

Vielen Dank, dass Sie diesen Blog besuchen und den Beitrag lesen. Bitte bedenken Sie, dass der Informationsstand veraltet und seit 2017 eine neue Landesregierung im Amt ist. Inwieweit eine Budgetierung überhaupt noch stattfindet oder womöglich sogar Schulassistenten an den Grundschulen erhalten bleiben, ist sehr fraglich geworden.

Unter den Labels Integrationsassistenz oder Schule werden Sie weitere Informationen finden.

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Viel Spaß. 


Es wird jetzt ernst: Ab dem 1. August 2015 sollen die Schulischen Assistenten / Schulassistenten / Schulischen Assistenzkräfte ihren Dienst an den Grundschulen in Schleswig-Holstein aufnehmen. Derzeit fehlt es noch an einer Stellenausschreibung, aber die wird bald kommen.

Das Bildungs-Ministerium des Landes (kurz MSB) bietet für die Schulen drei Möglichkeiten in einem sogenannten Optionsmodell. Zum einen können die Schulträger selber die Stellen ausschreiben und besetzen, zum anderen sind Kooperationen mit örtlichen Leistungsanbietern im Bereich der Schulbegleitung / Integrationsassistenz an den Schulen bzw. der ambulanten Behinderten- und Jugendhilfe möglich. Für diese beiden Optionen würde das Land, basierend auf der Zahl der Grundschüler (Statistikstichtag 19.9.2014), ein Budget von 125 Euro pro Schüler plus 5 % für Verwaltungs- und Sachaufwendungen bereitstellen. Der Zuschlag von 5 % wächst dabei sogar auf 10 % an, um in der Anfangsphase zusätzliche Kosten (insbesondere Personalauswahl) auszugleichen. Eine dritte Option besteht darin, dass die neue Stelle beim Land angesiedelt ist, so dass für den Schulträger keine weiteren Verpflichtungen entstehen.

Ein Zahlenspiel:

In 4 Jahrgangszügen mit jeweils 3 Klassen pro Jahrgang befinden sich rd. 240 Grundschüler. Wenn in jedem Jahrgangszug auch nur eine Schulbegleitung / Integrationsassistenz eingesetzt wird, kommt man auf einen Bedarf von 4 Teilzeitkräften (ca. 82 Wochenstunden).

Das bereitzustellende Budget beträgt, aufgrund der vorgenannten 125 Euro pro Grundschüler, insgesamt 30.000 Euro p.a. für Personal- und Personalnebenkosten. Es wird für dieses Experiment angenommen, dass die neue Assistenzkraft nach dem TVÖD einzustellen ist. Sie wird dann eingruppiert in die Entgeltgruppe S2.

Eine Eingruppierung in die Tätigkeit einer Kinderpflegerin, kommt im Sozial- und Erziehungsdienst der Tätigkeit einer schulischen Assistenzkraft ohne entsprechende Berufsausbildung wahrscheinlich am Nächsten. Das MSB empfiehlt Personal mit der Qualifikation Erzieher/in oder ganz allgemein mit pädagogischer Ausbildung, sozialpädagogische Assistenten und Kinderpfleger sowie sozial erfahrene Personen (z.B. Mitarbeiter, welche bereits in schulischen Betreuungs- und Ganztagesangeboten beschäftigt sind).

Der guten Ordnung möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass eine Einstellung auch nach dem TV-L möglich ist. Es gibt zwar in diesem Tarif eine besondere Lehrer-Richtlinie, ich glaube aber nicht, dass diese zur Anwendung kommt. Vielmehr wird man sich nach Tätigkeitsmerkmalen im Allgemeinen Teil des TV-L richten.

Weiterhin muss eine Einstufung erfolgen, welche die gewonnen Berufserfahrung innerhalb einer Tätigkeit wiedergeben soll. Es wird mindestens die Stufe 2 oder 3 zur Anwendung kommen, wobei nur die „einschlägige Berufserfahrung“ bewertet werden muss – mit anderen Worten, auf eine allgemeine Berufserfahrung kommt es nicht an. Die Stufe 1 ist lediglich Berufsanfängern vorbehalten.

Aktuell beträgt die Jahresvergütung ohne Zulagen, aber inkl. Jahressonderzahlung in S2 / Stufe 2 = 26.646,89 Euro bzw. S2 / Stufe 3 = 29.379,75 Euro (vgl. auch einen der öffentlich zugänglichen  Gehaltsrechner). Die weitere Problematik bzw. die Chancen, die sich aus der aktuellen Tarifrunde zum TVÖD ergeben könnten, will ich hier nicht weiter ansprechen. Wichtig für Schulträger ist dabei, dass das Land einer Dynamisierung des Budgets ab 2016 (aber nicht für Abschlüsse, die noch das Jahr 2015 betreffen) zugestimmt hat.

Auf diesen Betrag muss man noch die Sozialversicherungs-Arbeitgeberaufwendungen von pauschal 20 % rechnen, so dass sich Gesamtkosten von jährlich rd. 32 TEUR respektive 35 TEUR ergeben. Man sieht schon jetzt: Eine Vollzeitstelle lässt sich mit einem Budget für Personal- und Personalnebenkosten von höchstens 30 TEUR nicht finanzieren. Die vorgenannten Beträge resultieren aus der Hochrechnung eines Beschäftigten in der „niedrigsten“ Entgeltgruppe dieses besonderen Tarifs. Ein Beschäftigter in der Qualifikation eines Erziehers käme in der S8 / Stufe 3 auf Personal- und Personalnebenkosten von 44,6 TEUR!

Daraus folgt, dass die Stelle mit einem Teilzeitquotienten von 30/32 = 93,7 % resp. 30/35 = 85,7 % ausgestattet ist. Bezogen auf eine Vollzeit-Wochenarbeitszeit von 39 Stunden in schleswig-holsteinischen Kommunen, ergeben sich dann 93,7 % bzw. 85,7 % auf 39 = 36,6 bzw. 33,4 Wochenstunden.

Fairerweise muss man sagen, dass sehr wahrscheinlich nicht eine Teilzeitstelle ausgeschrieben wird mit diesem Stundenumfang. Es ist eher anzunehmen, dass man zwei Personen einstellen würde, also mit 17 bis 18 Wochenstunden. Doch auch an diesem Ergebnis kann man ablesen, dass ein adäquater Ersatz für die bisherigen Schulbegleiter / Integrationsassistenten überhaupt nicht möglich ist. Wie schon zuvor angenommen, mit wenigstens einem Schulbegleiter / Integrationsassistenten muss man pro Jahrgang rechnen, in einer Grundschule wären es somit 4, die benötigt würden.

In diesem Zahlenspiel ist dann noch nicht die Nettojahresarbeitszeit berücksichtigt worden. Auch schulische Assistenzkräfte können arbeitsunfähig werden oder müssen sich mal frei nehmen während der Schulzeiten. Personal, das von Extern gestellt wird, wird durch anderes Personal ersetzt, so dass die Leistung immer garantiert werden kann (sollte).

Nun wäre ein Vergleich interessant zwischen den Kosten für eine Fachleistungsstunde, welche der Leistungserbringer für die Maßnahme Schulbegleitung mit dem Fachdienst Soziales abrechnet, und den Kosten der schulischen Assistenz. Doch diese Zahlen liegen mir (derzeit) nicht vor – echt schade, aber sei’s drum.

Über die weiteren Mittel, die vom MSB angeboten werden, braucht man eigentlich kein weiteres Wort verlieren. In Anbetracht der viel zu geringen, erzielbaren Personalausstattung sind die weiteren Beträge nicht der Rede wert – und dennoch, der guten Ordnung halber: Zum o.g. Budget von maximal 30.000 Euro können 10 % = 3.000 Euro in der Anfangsphase abgefordert werden, ansonsten belaufen sich die zusätzlichen Mittel für Verwaltungs- und Sachaufwand auf 1.500 Euro im Jahr. Diese Zusatzmittel entlasten die Schule direkt, aber dafür müssten Einstellungen vorgenommen oder Kooperationsvereinbarungen mit externen Anbietern abgeschlossen werden. Die zusätzlichen Mittel werden nicht gezahlt, wenn die Einstellung beim Land erfolgt.

Das ist alles nicht viel!

CGS



Quellen:

Verständigung zwischen dem Ministerium für Schule und Berufsbildung (MSB) sowie dem Gemeindetag und dem Städteverband Schleswig-Holstein über das Optionsmodell zur Organisation der Schulischen Assistenz vom 21.5.2015

Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 22.5.2015 – über http://www.schleswig-holstein.de/







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Montag, 15. Juni 2015

Energieaudits auch für Wohnstätten?

Das (gar nicht so neue) Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) hat neuerdings zu einer kleinen Papierflut geführt. Verschiedene Prüfinstitute bieten Seminare und Veranstaltungen rund um Energieaudits an, da diese noch bis zum 5. Dezember 2015 durchgeführt werden müssen – fehlt ein Nachweis über das Energieaudit, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Das EDL-G findet Anwendung auf so ziemlich jede Person, Körperschaft, Anstalt, Institution (sogar die Bundeswehr wird bedacht). Doch die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits ist nur wenigen vorbehalten. Nach Auskunft der TÜV Nord Akademie sollen es ca. 50.000 Unternehmen in Deutschland sein, die tatsächlich von den Regelungen betroffen sind (Werbeschreiben vom Juni 2015).

Energieaudits müssen gem. § 8 Abs. 1 EDL-G nur Unternehmen im Sinne des § 1 Nr. 4 EDL-G vornehmen. Dies wären „Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind.“

Demzufolge sind „KMU-Unternehmen“ solche, welche „weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.“ (vgl. Artikel 2 Anhang zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003, 2003/361/EG).

Auf die meisten Anbieter von Leistungen in der Behindertenhilfe trifft dies wahrscheinlich nicht zu. Ansonsten wären diese Kosten wie immer Bestandteil des Investitionsbetrags (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII).

CGS


Quellen:







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Freitag, 5. Juni 2015

Die Zeit läuft ab für Abschlüsse zum neuen zeitbasierten Kalkulationsverfahren in Hamburg (Stationäres Wohnen)

Die Zeit eilt. 

Bis zum 30.6.2015 sollten alle Leistungserbringer ihre neuen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII sowie der Übergangsvereinbarung abgeschlossen haben (vgl. auch meinen Beitrag vom 13.2.2015). 

Bis vor gar nicht so langer Zeit hatten sich gerade mal eine Handvoll Träger mit der BASFI geeinigt. Eine Ursache liegt vermutlich darin begründet, dass sehr viele dieser Träger mit Verlusten rechnen müssen, wenn sie auf das neue Kalkulationssystem umstellen – die sogenannten „Geber“-Träger. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass nämlich einige „Nehmer“-Träger die Verhandlungen nicht forcieren. Gerade diese Leistungserbringer, die von der Umstellung des Systems profitieren, sollten alles daran setzen, um die Umstellung rechtzeitig hinzubekommen.

Wer derzeit in den Verhandlungen steckt, muss neben den angepassten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, auch den „Mantel“ einreichen. Hierzu muss man wissen, dass die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII in Hamburg keine eigenständigen Vereinbarungen sind, sondern umfasst werden durch eine Gesamtvereinbarung oder „Mantel“. Dies ist in einer solchen Ausgestaltung durchaus möglich; die einzelnen (gesetzlich notwendigen) Vereinbarungen sind als Anlagen enthalten und können ihre eigenen Laufzeiten aufweisen. Die Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 dieser Gesamtvereinbarung beinhaltet eine Befristung, während die Leistungsvereinbarung als Anlage 1 und die Prüfungsvereinbarung als Anlage 3 unbefristet gelten.

Wenn es zu einer Kündigung seitens der Behörde kommt, wird die Gesamtvereinbarung gekündigt und somit auch die Leistungsvereinbarung. Damit verliert ein Einrichtungsträger die Schiedsstellenbefähigung, so dass Verhandlungen wieder aufzunehmen wären über „alles“.

Nun scheint es aus Sicht der Behörde ganz besonders auf das Qualitätsmanagement anzukommen, welches im § 10 dieses „Mantels“ beschrieben steht:

-          Welches QM-System befindet sich im Einsatz (z.B. nach EFQM, ISO 9001)?
-          Wie systematisch und regelhaft kommt es zum Einsatz (z.B. in Form von Befragungen)?
-          Wann kommt es zum Einsatz (z.B. alle 2 Jahre eine Nutzerbefragung)?
-          Werden die Ergebnisse (aus den Befragungen) dokumentiert?
-          Werden die aus den Ergebnissen abgeleiteten Maßnahmen veröffentlicht (und wo)?

Kurzum, es geht insbesondere um die Prozessqualität wie auch die Ergebnisqualität. Bei der Prozessqualität muss der Leistungserbringer aufzeigen, welche Prozesse (oder Verfahren) im Einsatz sind und wie verlässlich diese Prozesse arbeiten. Ziel ist es, dass die Prozesse „beherrscht“ werden. Bei der Ergebnisqualität erwartet man die Einhaltung einer fest definierten bzw. vorgegebenen Qualität im Endprodukt bzw. in der jeweiligen Dienstleistung. Man geht davon aus, dass jede Abweichung von der vorgegebenen Qualität auf Fehler im Prozess zurückzuführen ist. Ergebnisqualität, die zu positiv ausfällt, wird als unwirtschaftlich betrachtet, da das Maß des Notwendigen überschritten wurde. Ergebnisqualität, welche negativ ausfällt, wird als unangemessen und nicht zielführend betrachtet. In beiden Ausprägungen könnte der Leistungsträger versuchen, die Vergütung zu reduzieren, weil sie nicht wirtschaftlich oder nicht zielführend erbracht wird. 

Was aber wirklich hinter der Mahnung steckt, man möge den Mantel und hier ganz besonders die Formulierungen zum § 10 mit einreichen, bleibt zunächst einmal offen. Es scheint allerdings, dass möglicherweise einige Leistungserbringer genau dies "vergessen" haben.

Davon aber nun abgesehen wird das Thema Qualitätsmanagement-System weiter zu verfolgen sein.

CGS




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Montag, 1. Juni 2015

Grundsteuer auch auf Wohnheime

Wohnungen sind auch dann nicht von der Grundsteuer befreit, wenn sie einer gemeinnützigen Körperschaft gehören und von dieser zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

Im Revisionsverfahren beim BFH vom 21.4.1999, Az. II R 5/97, musste sich sogar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Klägerin), welche gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu den begünstigten Körperschaften (d.h. als gemeinnützig anerkannt) zählt, gegen einen Grundsteuerbescheid erwehren.

Der BFH bestätigte zwar, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a GrStG grundsätzlich vorliegen, doch nach § 5 Abs. 2 GrStG eine Steuerbefreiung ausgeschlossen sei.

In der Begründung wurde vielfach Bezug genommen auf den Begriff der „Wohnung“. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Räumlichkeiten, welche die Klägerin an Menschen mit seelischer Behinderung zum Wohnen ohne zeitliche Begrenzung überließ. Diese Räumlichkeiten lagen in einem Wohnheim und waren so beschaffen, dass den Bewohnern ein mit einer Tür verschließbarer Raum ohne Kochgelegenheit und Sanitärbereich zum Leben bzw. zur Nutzung überlassen wurde. Das Gericht stellte allerdings fest, dass eine gewisse Abgrenzbarkeit gegeben sei, auch wenn zu therapeutischen Zwecken Mitarbeiter der Klägerin Zutritt erlangen mussten; das Vorhandensein von nicht abschließbaren Türen sei ausreichend genug, um eine abgrenzbare Raumeinheit herzustellen. Es reicht für die Bestimmung als Wohnung vollkommen aus, dass ein selbständiger Haushalt ermöglicht werden kann; die Raumeinheiten, so das Gericht, dienen Wohnzwecken.

Wenn die Wohnzwecke überwiegen, ist eine Einheitswertfeststellung als Wohnung richtig. Dagegen spricht nicht, dass die Wohnung zu steuerbegünstigten Zwecken überlassen wird und diese Überlassung an sich keinem Selbstzweck dient. Die Klägerin wies zwar nach, dass die Kosten des Lebens in den Raumeinheiten Teil einer Pflegesatzvereinbarung vergütet wurden, dies reichte aber nicht für die weitere grundsteuerliche Befreiung aus.

Auch wenn § 5 Abs. 1 GrStG eine Befreiung von der Grundsteuer vorsieht, § 5 Abs. 2 GrStG steht dem entgegen, weil Wohnungen „stets steuerpflichtig“ sind.

Dementsprechend müssen in den Entgeltverhandlungen entsprechende Kosten angesetzt werden, weil sie unausweichlich sind.

CGS