Montag, 15. Juni 2015

Energieaudits auch für Wohnstätten?

Das (gar nicht so neue) Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) hat neuerdings zu einer kleinen Papierflut geführt. Verschiedene Prüfinstitute bieten Seminare und Veranstaltungen rund um Energieaudits an, da diese noch bis zum 5. Dezember 2015 durchgeführt werden müssen – fehlt ein Nachweis über das Energieaudit, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Das EDL-G findet Anwendung auf so ziemlich jede Person, Körperschaft, Anstalt, Institution (sogar die Bundeswehr wird bedacht). Doch die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits ist nur wenigen vorbehalten. Nach Auskunft der TÜV Nord Akademie sollen es ca. 50.000 Unternehmen in Deutschland sein, die tatsächlich von den Regelungen betroffen sind (Werbeschreiben vom Juni 2015).

Energieaudits müssen gem. § 8 Abs. 1 EDL-G nur Unternehmen im Sinne des § 1 Nr. 4 EDL-G vornehmen. Dies wären „Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind.“

Demzufolge sind „KMU-Unternehmen“ solche, welche „weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.“ (vgl. Artikel 2 Anhang zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003, 2003/361/EG).

Auf die meisten Anbieter von Leistungen in der Behindertenhilfe trifft dies wahrscheinlich nicht zu. Ansonsten wären diese Kosten wie immer Bestandteil des Investitionsbetrags (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII).

CGS


Quellen:







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