Das (gar nicht so neue) Gesetz über
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) hat
neuerdings zu einer kleinen Papierflut geführt. Verschiedene Prüfinstitute
bieten Seminare und Veranstaltungen rund um Energieaudits an, da diese noch bis
zum 5. Dezember 2015 durchgeführt werden müssen – fehlt ein Nachweis über das Energieaudit,
kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Das EDL-G findet Anwendung auf so ziemlich jede Person,
Körperschaft, Anstalt, Institution (sogar die Bundeswehr wird bedacht). Doch
die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits ist nur wenigen vorbehalten.
Nach Auskunft der TÜV Nord Akademie sollen es ca. 50.000 Unternehmen in
Deutschland sein, die tatsächlich von den Regelungen betroffen sind
(Werbeschreiben vom Juni 2015).
Energieaudits müssen gem. § 8 Abs. 1 EDL-G nur
Unternehmen im Sinne des § 1 Nr. 4 EDL-G vornehmen. Dies wären „Unternehmen,
die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124
vom 20.5.2003, S. 36) sind.“
Demzufolge sind „KMU-Unternehmen“ solche, welche „weniger
als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens
50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio.
EUR beläuft.“ (vgl. Artikel 2 Anhang zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai
2003, 2003/361/EG).
Auf die meisten Anbieter von Leistungen in der
Behindertenhilfe trifft dies wahrscheinlich nicht zu. Ansonsten wären diese
Kosten wie immer Bestandteil des Investitionsbetrags (vgl. § 76 Abs. 2 SGB
XII).
CGS
Quellen:
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