Die Zeit eilt.
Bis zum 30.6.2015 sollten alle
Leistungserbringer ihre neuen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII sowie der
Übergangsvereinbarung abgeschlossen haben (vgl. auch meinen Beitrag vom 13.2.2015).
Bis vor gar nicht so langer Zeit
hatten sich gerade mal eine Handvoll Träger mit der BASFI geeinigt. Eine
Ursache liegt vermutlich darin begründet, dass sehr viele dieser Träger mit
Verlusten rechnen müssen, wenn sie auf das neue Kalkulationssystem umstellen –
die sogenannten „Geber“-Träger. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass
nämlich einige „Nehmer“-Träger die Verhandlungen nicht forcieren. Gerade diese Leistungserbringer,
die von der Umstellung des Systems profitieren, sollten alles daran setzen, um
die Umstellung rechtzeitig hinzubekommen.
Wer derzeit in den Verhandlungen steckt, muss neben den
angepassten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, auch den „Mantel“
einreichen. Hierzu muss man wissen, dass die Leistungs-, Vergütungs- und
Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII in Hamburg keine eigenständigen Vereinbarungen
sind, sondern umfasst werden durch eine Gesamtvereinbarung oder „Mantel“. Dies
ist in einer solchen Ausgestaltung durchaus möglich; die einzelnen (gesetzlich
notwendigen) Vereinbarungen sind als Anlagen enthalten und können ihre eigenen
Laufzeiten aufweisen. Die Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 dieser
Gesamtvereinbarung beinhaltet eine Befristung, während die Leistungsvereinbarung als Anlage
1 und die Prüfungsvereinbarung als Anlage 3 unbefristet gelten.
Wenn es zu einer Kündigung seitens der Behörde kommt, wird die
Gesamtvereinbarung gekündigt und somit auch die Leistungsvereinbarung. Damit
verliert ein Einrichtungsträger die Schiedsstellenbefähigung, so dass
Verhandlungen wieder aufzunehmen wären über „alles“.
Nun scheint es aus Sicht der Behörde ganz besonders auf
das Qualitätsmanagement anzukommen, welches im § 10 dieses „Mantels“ beschrieben
steht:
-
Welches QM-System befindet sich im Einsatz (z.B.
nach EFQM, ISO 9001)?
-
Wie systematisch und regelhaft kommt es zum
Einsatz (z.B. in Form von Befragungen)?
-
Wann kommt es zum Einsatz (z.B. alle 2 Jahre
eine Nutzerbefragung)?
-
Werden die Ergebnisse (aus den Befragungen) dokumentiert?
-
Werden die aus den Ergebnissen abgeleiteten
Maßnahmen veröffentlicht (und wo)?
Kurzum, es geht insbesondere um die Prozessqualität wie
auch die Ergebnisqualität. Bei der Prozessqualität muss der Leistungserbringer
aufzeigen, welche Prozesse (oder Verfahren) im Einsatz sind und wie verlässlich
diese Prozesse arbeiten. Ziel ist es, dass die Prozesse „beherrscht“ werden.
Bei der Ergebnisqualität erwartet man die Einhaltung einer fest definierten
bzw. vorgegebenen Qualität im Endprodukt bzw. in der jeweiligen Dienstleistung.
Man geht davon aus, dass jede Abweichung von der vorgegebenen Qualität auf
Fehler im Prozess zurückzuführen ist. Ergebnisqualität, die zu positiv
ausfällt, wird als unwirtschaftlich betrachtet, da das Maß des Notwendigen
überschritten wurde. Ergebnisqualität, welche negativ ausfällt, wird als
unangemessen und nicht zielführend betrachtet. In beiden Ausprägungen könnte
der Leistungsträger versuchen, die Vergütung zu reduzieren, weil sie nicht
wirtschaftlich oder nicht zielführend erbracht wird.
Was aber wirklich hinter der Mahnung steckt, man möge den Mantel und hier ganz besonders die Formulierungen zum § 10 mit einreichen, bleibt zunächst einmal offen. Es scheint allerdings, dass möglicherweise einige Leistungserbringer genau dies "vergessen" haben.
Davon aber nun abgesehen wird das Thema
Qualitätsmanagement-System weiter zu verfolgen sein.
CGS
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