Freitag, 5. Juni 2015

Die Zeit läuft ab für Abschlüsse zum neuen zeitbasierten Kalkulationsverfahren in Hamburg (Stationäres Wohnen)

Die Zeit eilt. 

Bis zum 30.6.2015 sollten alle Leistungserbringer ihre neuen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII sowie der Übergangsvereinbarung abgeschlossen haben (vgl. auch meinen Beitrag vom 13.2.2015). 

Bis vor gar nicht so langer Zeit hatten sich gerade mal eine Handvoll Träger mit der BASFI geeinigt. Eine Ursache liegt vermutlich darin begründet, dass sehr viele dieser Träger mit Verlusten rechnen müssen, wenn sie auf das neue Kalkulationssystem umstellen – die sogenannten „Geber“-Träger. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass nämlich einige „Nehmer“-Träger die Verhandlungen nicht forcieren. Gerade diese Leistungserbringer, die von der Umstellung des Systems profitieren, sollten alles daran setzen, um die Umstellung rechtzeitig hinzubekommen.

Wer derzeit in den Verhandlungen steckt, muss neben den angepassten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, auch den „Mantel“ einreichen. Hierzu muss man wissen, dass die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII in Hamburg keine eigenständigen Vereinbarungen sind, sondern umfasst werden durch eine Gesamtvereinbarung oder „Mantel“. Dies ist in einer solchen Ausgestaltung durchaus möglich; die einzelnen (gesetzlich notwendigen) Vereinbarungen sind als Anlagen enthalten und können ihre eigenen Laufzeiten aufweisen. Die Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 dieser Gesamtvereinbarung beinhaltet eine Befristung, während die Leistungsvereinbarung als Anlage 1 und die Prüfungsvereinbarung als Anlage 3 unbefristet gelten.

Wenn es zu einer Kündigung seitens der Behörde kommt, wird die Gesamtvereinbarung gekündigt und somit auch die Leistungsvereinbarung. Damit verliert ein Einrichtungsträger die Schiedsstellenbefähigung, so dass Verhandlungen wieder aufzunehmen wären über „alles“.

Nun scheint es aus Sicht der Behörde ganz besonders auf das Qualitätsmanagement anzukommen, welches im § 10 dieses „Mantels“ beschrieben steht:

-          Welches QM-System befindet sich im Einsatz (z.B. nach EFQM, ISO 9001)?
-          Wie systematisch und regelhaft kommt es zum Einsatz (z.B. in Form von Befragungen)?
-          Wann kommt es zum Einsatz (z.B. alle 2 Jahre eine Nutzerbefragung)?
-          Werden die Ergebnisse (aus den Befragungen) dokumentiert?
-          Werden die aus den Ergebnissen abgeleiteten Maßnahmen veröffentlicht (und wo)?

Kurzum, es geht insbesondere um die Prozessqualität wie auch die Ergebnisqualität. Bei der Prozessqualität muss der Leistungserbringer aufzeigen, welche Prozesse (oder Verfahren) im Einsatz sind und wie verlässlich diese Prozesse arbeiten. Ziel ist es, dass die Prozesse „beherrscht“ werden. Bei der Ergebnisqualität erwartet man die Einhaltung einer fest definierten bzw. vorgegebenen Qualität im Endprodukt bzw. in der jeweiligen Dienstleistung. Man geht davon aus, dass jede Abweichung von der vorgegebenen Qualität auf Fehler im Prozess zurückzuführen ist. Ergebnisqualität, die zu positiv ausfällt, wird als unwirtschaftlich betrachtet, da das Maß des Notwendigen überschritten wurde. Ergebnisqualität, welche negativ ausfällt, wird als unangemessen und nicht zielführend betrachtet. In beiden Ausprägungen könnte der Leistungsträger versuchen, die Vergütung zu reduzieren, weil sie nicht wirtschaftlich oder nicht zielführend erbracht wird. 

Was aber wirklich hinter der Mahnung steckt, man möge den Mantel und hier ganz besonders die Formulierungen zum § 10 mit einreichen, bleibt zunächst einmal offen. Es scheint allerdings, dass möglicherweise einige Leistungserbringer genau dies "vergessen" haben.

Davon aber nun abgesehen wird das Thema Qualitätsmanagement-System weiter zu verfolgen sein.

CGS




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