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Dienstag, 4. Dezember 2018

Pflegeleistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe auf 266 Euro begrenzt


In einem früheren Beitrag ging es noch um die Begrifflichkeiten rund um Behandlungspflege, insbesondere ging es um solche Pflegeleistungen, die in vollstationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (besondere Wohnformen) erbracht werden könnten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte vor einiger Zeit zu seiner Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP) einen neuen Beschluss gefasst und damit die Verantwortlichkeiten, die es zwischen den verschiedenen Leistungsbereichen gibt, etwas geklärt.

In stationären Wohneinrichtungen gibt es auch eine Behandlungspflege, zu der die Leistungserbringer verpflichtet sein können – es muss nicht zwingend so sein, dennoch ist es sehr wahrscheinlich, weil pflegerische Aktivitäten ebenfalls zum Tätigkeitsbild von Fachkräften in diesem Leistungsbereich gehören. Wenn in den Leistungsvereinbarungen dies mit aufgeführt ist, muss eine solche Hilfe, die so nicht der Kernkompetenz der Leistungserbringer entspricht, trotzdem geleistet werden.

Leistungsträger können die Pflegekassen nur bis zu einem Höchstbetrag von 266 Euro (Stand 2018) mit einbeziehen – egal wie hoch der Pflegebedarf ist. Doch mit steigendem Pflegebedarf könnten sich die Fachleistungen verteuern. Für Leistungsberechtigte, die vollstationär versorgt werden sollen, von daher ein weiterer Aspekt, der zu hinterfragen ist – ganz einfach, um die Konzepte besser zu verstehen.

Mittwoch, 31. Oktober 2018

Behandlungspflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe


eingeliedert.blogspot.com / 2018-10
Leistungsverantwortung bei Pflege
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) arbeitete an seiner Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP) weiter hinsichtlich der Erbringung von Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen. Dieses Thema ist ein besonderes Thema für Träger von Stationären Wohneinrichtungen, in denen Menschen mit Behinderung wohnen, leben und versorgt werden (nunmehr auch als besondere Wohnformen bekannt).

Wenn Bewohner dieser Einrichtungen mal krank sind, müssen sie ja nicht nur für die Zeit des Daheimbleibens betreut werden, es muss unter Umständen auch eine pflegerische Leistung erbracht werden. Und das verlangt ggf. eine besondere personelle Ausstattung bei den Leistungserbringern.

Freitag, 26. Oktober 2018

Eine mögliche Folge bei einem schlecht gemachten Datenschutzhinweis


Im letzten Beitrag ging es um einen nicht besonders gut gemachten Datenschutzhinweis an die Klienten eines sozialen Unternehmens. Zwar hat man der Form genügt seitens der datenverarbeitenden Stelle, doch an einigen Passagen muss man die Qualität dieser Arbeit ernsthaft bezweifeln. Und das kann weitere Folgen haben – unerwartet andere Folgen.

Freitag, 5. Oktober 2018

Das Konzept der Angemessenen Vorkehrungen

Im Koalitionsvertrag findet sich unter der Überschrift „Barrierefreiheit“ der Wille, Anreize zu schaffen durch Förderprogramme mit dem Ziel zur Verbesserung der Barrierefreiheit in den Kommunen (ab Zeile 4.356 im Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode). Es geht dabei aber nicht nur um die Abschaffung von Hindernissen für körperlich eingeschränkte Menschen und die Verwendung der „Leichten Sprache“, damit geistig eingeschränkte Menschen verstehen können. Man möchte daneben im Gesundheitssektor prüfen, wie Private angemessene Vorkehrungen umsetzen können.

Diese Sache mit den angemessenen Vorkehrungen ist nicht neu. Und es gibt Leute, die sprechen darüber, als ob es ein Konzept ist. Es klingt auch so, weil es hier in den Fokus gerückt wird. Also was ist es?

+++ Nachtrag vom 22.11.2018 +++

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat jetzt ein Rechtsgutachten veröffentlicht, in dem klar herausgestellt und begründet wird die Notwendigkeit zur Schaffung eines gesetzlich verankerten Rechtsanspruches für „mehr Barrierefreiheit am Arbeitsplatz und bei Alltagsgeschäften“. Dieses Recht soll dann auch gegen private Arbeitgeber und Dienstleister zur Anwendung kommen können, damit die UN-BRK wirksam umgesetzt werden kann (Quellenverweis siehe unten).

+++

Dienstag, 20. Februar 2018

(Re-Post) Was ist, wenn es mit dem Trägerbudget nicht mehr klappt?

Anlässlich des jetzt anstehenden Fachkongresses der Trägerbudget-Nehmer in Hamburg habe ich mir meine, vor recht langer Zeit gemachten Überlegungen noch einmal angesehen. Warum es zu diesen Rahmenvereinbarungen mit Trägerbudget überhaupt gekommen ist, habe ich in meinem letzten Beitrag noch einmal wiederholt. Jetzt, mit diesem Fachkongress, wird man sich wohl ausgiebig selbstlobend auf die Schultern klopfen; was war das doch für eine gute Idee.

Selbstlob ist aber nicht alles. Die zugrundeliegenden Rahmenvereinbarungen finden in diesem Jahr ihr offizielles Ende bzw. sie könnten jetzt gekündigt werden. Darum kommt diesem Fachkongress eigentlich die Bedeutung einer Auftaktveranstaltung zu Vergütungsverhandlungen gleich, da es jetzt um die weitere Zukunft dieses Vergütungsmodells geht. Die Leistung  an sich ist nur vorgeschobener Grund. Es ist zwar richtig, dass sich aufgrund dieser Rahmenverträge mit einem festgeschriebenen (fixen) Finanzierungsvolumens einiges an Kreativität auftat. Doch auch bei sehr vielen anderen Trägern hat sich etwas getan, was man aber eher in den Dunstkreis der Diskussionen um „Teilhaben, Teilsein & Teilnehmen“ und dem Bundesteilhabegesetz (insbesondere Reform der Eingliederungshilfe) verorten kann.

Bevor  man aber in die Verhandlungen über neue Trägerbudgets geht, was wäre die Alternative? Und bevor man dazu kommt, wäre die Frage vorrangig zu beantworten, wie man aus solchen Verträgen wieder herauskommt.

Wahrscheinlich wird es weitergehen, und vermutlich werden sich wieder neue Interessenten finden für dieses „institutsorientierte“ Vergütungsmodell. Darum sind diese ganzen Fragen eigentlich nur hypothetisch. 

Montag, 19. Februar 2018

Ein Fachkongress zum Thema Trägerbudget in Hamburg


Das Thema „Trägerbudget“ wird wieder interessant. Oder auch anders gesprochen: Es wird wieder auf die Tagesordnung gebracht. Diese Sache war für mich übrigens auch der Auslöser für das Betreiben dieses Blogs – damals in 2014.
                    
Schon bald findet in Hamburg ein Fachkongress dazu statt - ausgerichtet von den sogenannten Trägerbudget-Nehmern und unter Beteiligung der Hamburger Sozialbehörde als Leistungsträgerin.

Mittwoch, 1. November 2017

Rechengrößen für anstehende Entgeltverhandlungen / Vergütungsverhandlungen

Es müssen bald Verhandlungen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe / Eingliederungshilfe aufgenommen werden, wenn man als Leistungserbringer - wie üblich - schon zum 1.1. des neuen Jahres eine Anhebung der Vergütung erreichen will. Benötigt werden also Rechengrößen, wenn man eine Vereinfachung bei den anstehenden Verhandlungen erreichen möchte; vieles lässt sich ohnehin nicht immer "spitz" kalkulieren.

Donnerstag, 10. August 2017

Der K(r)ampf um gute Schulbegleitungen

Es gibt Fragen, die wohl in vielen Familien sehr viel Zeit beanspruchen und Ressourcen binden. Damit meinte ich zuletzt eigentlich nur die Fragen um die Beschulung: Regelschule oder Förderschule. Doch es gibt noch weitere Problemfelder, mit denen sich Eltern behinderter Schulkinder „quälen“ müssen – ausgerechnet die leistungserbringenden Dienste, also diejenigen, die eigentlich unterstützen sollen, haben manchmal ganz komische Ansichten.

Für alles gibt es eine Lösung.

Eine große Hilfe für behinderte Kinder und ihre Eltern sind Schulbegleiter, manchmal auch bekannt als Integrationsassistenten, Schulhelfer oder Integrationshelfer. Im folgenden Beitrag geht es aber nicht um Assistenzkräfte an Förderschulen und auch nicht um Schulassistenten an Regelschulen (diese sollen z.B. nicht für ein einzelnes Kind zuständig sein).

Finanziert wird der Einsatz von Schulbegleitern aus Mitteln der Eingliederungshilfe, wobei die Kosten je nach Zuständigkeit von der Jugendhilfe (§ 35 a SGB VIII) oder der Sozialhilfe (§ 53 SGB XII) getragen werden.

Die Voraussetzungen für ein Gelingen

Schulbegleiter sollen mindestens sozial erfahrene Personen sein. Das bedeutet, eine besondere, berufliche Ausbildung wird in der Regel nicht benötigt. Grund dafür ist, auf Seiten der öffentlichen Verwaltung bzw. der Kommunen als Träger der Eingliederungshilfe (Leistungsträger) erwartet man fast nie einen hohen Hilfebedarf. Kinder, die einen hohen Bedarf hätten, würden sowieso auf die Förderschule gehen und keine Regelschule besuchen. Demzufolge geht man von sehr geringen Anforderungen aus. Im Einzelfall kann es aber dagegen so sein, dass tatsächlich ein erhöhter Bedarf vorliegt, so dass dann eine bestimmte fachliche Eignung benötigt wird – z.B. bei einem bestimmten Pflegebedarf.

Schulbegleiter sollen stets dabei sein, wenn das Kind sich durch den Schulalltag bewegen muss. In manchen Leistungsvereinbarungen zwischen dem Dienst (Leistungserbringer) und dem Träger der Eingliederungshilfe steht, dass die Leistungserbringung „in Absprache mit der Schule“ erfolgen soll. Damit ist jetzt aber nicht gemeint, dass die Schule über die Inhalte der eigentlichen Leistungen des Schulbegleiters bestimmen kann. Es geht hier vielmehr um die Arbeit vor Ort, also in der Klasse und was zu tun ist, wenn sich andere Kinder mit Hilfeersuchen an die erwachsene Begleitungskraft wenden. Weiterhin kann sich die Regelung darin finden, dass die Leistungserbringung „ohne zeitliche Unterbrechung“ vorgenommen wird. Natürlich dürfen und müssen Schulbegleiter Pausen einlegen, doch man wünscht sich, dass die Begleitungsarbeit nicht unterbrochen wird wegen einer Pause.

Bei der Leistungsvereinbarung handelt es sich um eine vertragsähnliche Grundlage, welche die zu leistende Arbeit konkretisiert. Darin sind die „wesentlichen Leistungsmerkmale“ der Tätigkeit für einen bestimmten Personenkreis festgelegt. Es geht aber nicht um eine Auflistung aller Leistungen einer Schulbegleitung für ein bestimmtes Kind, sondern es geht um die Einzelleistungen von Schulbegleitungen des jeweiligen Leistungserbringers (vgl. § 76 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 54 SGB XII).

Im Wesentlichen geht es um folgende Einzelleistungen (Inhalte):

- Schulbegleitung im Unterricht
- Pausenbegleitung
- Schulwegbegleitung / -abholung
- Unterstützung bei pflegerischem Bedarf
- Hilfen bei fremd- und eigengefährdendem Verhalten
- Hilfen bei sozialen Interaktionen und Interpretationen

Es kann dann auch noch die Aufteilung geben in einen Teil „Grundleistung“ und einen weiteren Teil „Zielleistungen / Zielvereinbarungen“. Mit letzterem wären individuelle Teilhabeziele gemeint, mit denen eine zielgerichtete Entwicklung und Förderung stattfinden soll. Doch weil es sich hier um eine Leistung handelt, die in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit fällt, muss sie klar ausgeklammert werden.

Schulbegleiter sind in jedem Fall keine zweiten Lehrkräfte. Sie unterstützen in manchen Fällen bei der Kommunikation zwischen Lehrer und Kind. Und manchmal ist es hilfreich, wenn die Aufmerksamkeit des Kindes sozusagen „gelenkt“ wird, damit eine Konzentration möglich ist und Störungen, die zu einer Reizüberflutung führen, vermieden werden. Was aber ganz wichtig ist, ist die Entwicklung einer Vertrauensstellung, so dass sich für das Kind eine Schutzzone in Stresssituationen ergibt.

Eine besondere Vertrauensstellung

Gute Schulbegleiter müssen dennoch eine professionelle Distanz zum Kind bewahren. Es soll zwar eine Einflussnahme möglich sein, doch diese findet eben nur zielgerichtet statt. Hin und wieder berichten Eltern allerdings von Ereignissen, die beunruhigen können – zwei Beispiele:

Eine Begleitung versuchte dem Kind einen Schulwechsel einzureden. Nachdem die Eltern ein solches Verhalten rügten und sogar einen Trägerwechsel überlegten, wendete sich die Schulbegleitung an die Schulleitung.

Eine andere Begleitungskraft wollte in der Schulpause nicht gestört werden und verweigerte die Begleitungsarbeit.

Schulbegleiter müssen viel Verständnis und Geduld aufbringen, damit sich die Kinder mit ihren Besonderheiten nicht unterdrückt, heraus- und überfordert fühlen. Sie müssen Abstand halten und doch ansprechbar bleiben, damit das Kind aus dem Randbereich der Gemeinschaft abgeholt wird. Nur so kann eine Inklusion im Sozialraum Schule entstehen und andere Kinder könnten dem Kind benötigte Hilfen geben.

Wie auch in sehr vielen anderen Berufen: Gutes Personal ist zuverlässig, vertrauensvoll und verhält sich wertschätzend – aber nicht nur gegenüber Erwachsenen, sondern ganz besonders gegenüber den Kindern. Gutes Personal zu finden, ist aber nicht ganz einfach. Gerade dann, wenn die großen Sommerferien sich dem Ende zuneigen, kann die Auswahl an Bewerbern für diese Tätigkeit sehr mager ausfallen. Man nimmt, was verfügbar ist – und muss notfalls seitens der übergeordneten Leitungsebene (Bereichsleitung) mit Qualifizierungsmaßnahmen steuern.

Ebenso wichtig sind neben einer guten Einarbeitung, Planungs- und Konzeptionsgesprächen (Konzeptarbeit), Fall- und Dienstbesprechungen und sogar die Supervision.

Unterschiedliche Interessen

Während für die Eltern das Wohlbefinden des Kindes im Vordergrund steht (manchmal vielleicht ein wenig „überbetont“), sehen Schulbegleiter ihren Erziehungs- und Begleitungsauftrag. Sie werden Teil des Schulalltags, dürfen aber jetzt nicht zu Lehrkräften mutieren.

Die den Schulbegleitern übergeordnete Ebene, die Bereichsleitungen, sehen dagegen häufig nur die eigenen Strukturen, Ressourcen und Prozesse. Als Organisation und Leistungserbringer unterliegen sie in erster Linie einer Leistungsvereinbarung, welche Grundlage ist für die zu zahlende Vergütung. In Koordinierungsgesprächen zwischen Schulträgern, Jugendhilfe und Eingliederungshilfe ergeben sich vielfach weitere „Rahmenbedingungen“, die den Eltern aber völlig unbekannt sind.

Das alles bedeutet noch lange keine Personenzentrierung bzw. Zentrierung auf die individuellen Bedarfe des Kindes. Hilfreich wäre es, hierüber Gespräche insbesondere mit den Eltern zu führen, damit sich auch bei diesen ein Verständnis entwickeln kann und so alle Beteiligten vertrauensvoll und zusammen zum Wohl des Kindes arbeiten. Fehlt dagegen eine solche Grundlage, sollte es nicht überraschen, dass Eltern sich irritiert zeigen bei einem Wechsel in der begleitenden Person.

Für den Wechsel gibt es meistens einen dieser Gründe:

Persönliche Gründe, z.B. die Schulbegleitung wünscht eine Veränderung. In diesen Fällen erübrigt sich jeglicher Interventionsversuch. Gegen den freien Willen kann man nicht argumentieren – man muss den Wechsel einfach hinnehmen.

Fachliche Gründe, z.B. das Kind erhält nicht die Leistungen, die es wirklich braucht. In diesen Fällen muss nicht nur eingegriffen und sofort Abhilfe geschaffen werden, es sind unter Umständen sogar die Aufsichtsführenden Stellen zu benachrichtigen und ein Trägerwechsel anzustreben.

Organisatorische Gründe, z.B. wird an anderer Stelle dieser Schulbegleiter „dringender“ benötigt. Hier muss eine Aussprache stattfinden, damit auf Seiten der Eltern ein Verständnis entsteht und beim Leistungserbringer eine stärkere Berücksichtigung der Hilfebedarfe erfolgt. Leidtragender ist ansonsten das Kind.

Bei dem Letztgenannten handelt es sich um institutsorientierte, einrichtungsbezogene Interessen, die nichts mit dem Bedarf des Kindes zu tun haben. Solche Interessen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gelten. Maßgebend sind die Besonderheiten des Einzelfalls (§ 9 Abs. 1 SGB XII), was bedeutet, dass sich die Menschen mit Einschränkungen nicht dem Angebot anpassen, sondern sich das Angebot auf die Bedarfe der Menschen ausrichtet. 

Ein Beispiel:

Die Bereichsleitung wünscht sich vielleicht ein Team für den Grundschulbereich und ein zweites Team für die Sekundarstufe. Innerhalb der jeweiligen Teams kann effektiver eine Stellvertretung gelingen, so dass die Arbeit zuverlässiger und sicherer erfolgen kann. Darüber hinaus sieht man in einer guten Strukturierung der Ressourcen eine Erfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 75 Abs. 3 SGB XII, weil die Leistungserbringung nicht mehr von einer bestimmten, einzelnen Person übernommen wird.

Was nun fehlt, ist eine (instituts-) neutrale Interessen-Abwägung aus Sicht des Kindes.

Eine Arbeitsverteilung auf mehrere Personen begegnet allerdings möglichen Beziehungs-Fallen. Gerade wenn durch die Beziehungsarbeit eine besondere Vertrauensstellung entstanden ist, können sich Abhängigkeiten ergeben, die wiederum zu weiteren Problemen führen würden (siehe nochmal oben). Was also benötigt wird, ist eine „personenunabhängige“ Leistungserbringung.

Eltern und Leistungserbringer missverstehen einander  – und was ist mit dem Kind?

Häufig wird die Begleitung durch eine gut bekannte und als besonders vertrauensvoll erachtete Person gewünscht. Dieses Vertrauensverhältnis bietet dem Kind eine Schutzzone. Besonders wenn sich das vertraute Umfeld ändert, wie z.B. eine neue Klasse und der damit einhergehende Verlust von Kontakten, entsteht Stress, der zu Unsicherheiten und Ängsten führt. Erfolgt nun ein Wechsel der Begleitung, fehlt es an dieser Schutzzone, so dass dann das Kind blockiert, vielleicht sogar ein aggressives Verhalten zeigt, und sich zurückzieht, bis hin zur Isolation und Abschottung.

Stressfaktoren behindern ein freies Lernen. Damit kein „Absturz“ passiert, klammern sich Eltern an das Bekannte und Leistungserbringer sehen darin wiederum eine „Personenabhängigkeit“.

Wenn so ein Wechsel in der Person der Schulbegleitung „von oben herab“ veranlasst wird, fühlen sich besonders die Eltern eines Kindes mit (lebenslangen) Einschränkungen missachtet. Statt nun auf der Sachebene über die Chancen, Risiken, Stärken und Schwächen zu sprechen (SWOT-Analyse), die mit dem Wechsel für das Kind verbunden sind, wird eine Ausweichstrategie im Gespräch mit den Eltern verfolgt – dies passiert unreflektiert und wirft kein gutes Licht auf die Fachlichkeit.

Wenn dann auch noch vom Leistungserbringer selbst ein Trägerwechsel / Anbieterwechsel oder die Inanspruchnahme des Persönliches Budget (§ 57 SGB XII) eingeworfen wird, muss man von einem sehr gestörten Verhältnis ausgehen. Jeder Leistungserbringer ist aufgrund der Leistungsvereinbarung verpflichtet, eine sicherstellende Leistung zu erbringen im Auftrag des Staates (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII). Einen Trägerwechsel anzusprechen, lässt an die Leistungsfähigkeit zweifeln.

Bei allem scheint eins völlig vergessen worden zu sein: Was ist mit dem Kind?

Eltern / Sorgeberechtigte und Leistungserbringer müssen zusammenfinden und eine gemeinsame Lösung erarbeiten. Es geht nur um das Kind und seine Bedarfe. Gerade was die Erarbeitung einer Vertrauensstellung anbelangt, muss die Bereichsleitung frühzeitig eine zweite Person mit dem Kind bekannt machen, damit eine „Personenunabhängigkeit“ in der Leistungserbringung geschehen kann. Über die Elternarbeit (Angehörigenarbeit), die leider eine unbezahlte Nebenleistung darstellt, müssen die fachlichen Aspekte und die im Gesetz verankerten Wirtschaftlichkeitsgebote mitgeteilt werden, damit sich ein gemeinsames Verständnis und Anerkennung für die schwierige Arbeit entwickeln kann.

Es muss aber eingesehen werden, dass Eltern manchmal etwas überfordert sind und nicht wissen, was genau und wie zu beantragen ist. Die Elternarbeit stellt also auch eine Form der Beratung und Schulung dar, damit Eltern mehr über die Einschränkungen und Fähigkeiten des Kindes erfahren.

CGS



P.S.

Am 27.9.2017 findet in Hannover eine Fachtagung zum Thema "Kinder verantwortungsbewusst begleiten und fördern – Wie Kooperation zwischen Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Schule am Beispiel der Schulbegleitung gelingen kann!?"

Veranstaltet wird diese von verschiedenen Fachverbänden und Hochschulen. Dazu eingeladen werden aber nicht nur Leistungserbringer bzw. diejenigen Dienste, welche die Schulbegleitungen stellen. Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an die verschiedenen Leistungsträger (u.a. Jugendhilfe, Eingliederungshilfe als Teil der Sozialhilfe), Schulträger, Schulverwaltungen und staatliche Aufsichten, aber auch an Wissenschaft und Eltern.

Man möchte verschiedene Fragen klären und stellt dabei die bereits gemachten Erfahrungen in der Praxis mit dem Pooling-Konzept bzw. der gemeinsamen Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen von mehreren Leistungsberechtigten im Bereich Bildung in den Mittelpunkt der Diskussionen und Fachbeiträgen (§ 112 Abs. 4 SGB IX-E aus Bundesteilhabegesetz). Die Praxisbeiträge kommen dabei aus Lübeck (Lübecker Modell), Hamburg und Hannover; vorgestellt wird eine AFET-Expertise der Uni Bielefeld. Gerade weil die Schule Zentrum eines Inklusiven Lernens sein soll, muss eine individuelle Förderung gelingen, die innerhalb eines Gruppenangebots (Klasse) stattfinden soll.

Schulbegleitungen entwickeln sich zu multiprofessionellen Helfern. Sie leisten keineswegs nur noch eine niedrigschwellige Begleitung.

Quelle:





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Sonntag, 23. April 2017

Das neue Prüfungsrecht für den Landesrechnungshof in Schleswig-Holstein in Sachen Eingliederungshilfe

Vor gut einem Jahr wurde als Drucksache 18/4218 in den schleswig-holsteinischen Landtag ein Gesetzentwurf eingebracht. Die FDP-Fraktion wollte den Landesrechnungshof (LRH-SH) mit einem Prüfungsrecht für Leistungsverträge im Rahmen der Eingliederungshilfe ausstatten. Ob diese Initiative nun wirklich eine „Gesetzeslücke“ schließt, bleibt fraglich. Geht man vom Gesetzestext aus, könnte man schon zu der Ansicht gelangen, dass jetzt der Weg frei gemacht wurde für die Rechnungshof-Profis. Doch in der Diskussion finden sich auch so manche Bedenken, die eher auf bescheidene Ergebnisse und viel Verwaltungsarbeit für „Nichts“ hindeuten. Darum die Frage: Worum geht es?

Soweit kommunalen Körperschaften aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen im Zusammenhang mit dem SGB XII Prüfungsrechte zustehen, kann der Landesrechnungshof diese nun an deren Stelle wahrnehmen (vgl. Artikel 1 der Drucksache 18/4218). Der Gesetzentwurf wurde angenommen, das neue Prüfungsrecht findet sich nun in § 6 Abs. 3 KPG wieder (Fettdruck von mir).

Gesetz über die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Kommunalprüfungsgesetz - KPG -)
in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 6, Prüfungsverfahren

(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden.

(2) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen, Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.

(3) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen in Zusammenhang mit dem SGB XII Prüfungsrechte gegenüber Dritten zustehen, kann der Landesrechnungshof sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen. Die Prüfungsrechte der kommunalen Körperschaft bleiben daneben bestehen.

(4) Lässt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, ist dieses Recht der Prüfungsbehörde zum Inhalt des Vertrages zu machen.

(5) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.

(6) Die überörtliche Prüfung nach § 5 und die Querschnittsprüfung nach § 5a sind gebühren- und auslagenfrei.

Wie nun das Prüfungsrecht von den Kommunen auf den Landesrechnungshof übertragen wird, ist derzeit nicht weiter geregelt. Ob es im Wege eines Amtshilfeverfahrens geschehen soll, bleibt also abzuwarten. Immerhin müsste die Kommune es zulassen, dass ihre Arbeit geprüft wird und nicht die tatsächliche Leistungserbringung von Einrichtungen oder Diensten nach SGB XII (Leistungserbringer). Ziel der Prüfung wäre es nämlich, die Wirtschaftlichkeit der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII festzustellen.

Wirtschaftlichkeit heißt aber, dass entweder eine Kostenersparnis oder eine erhöhte Effizienz bei der Leistungserbringung festgestellt werden muss. So würde man ggf. in einigen Fällen die Anwendung von Pauschalen verlangen, weil vergütete Stückkosten einen zu hohen Gesamtaufwand verursachen. Oder umgekehrt werden mit einer vereinbarten Pauschale auch Leistungsminderungen entgolten, was man mit Einzelpreisen günstiger gestalten könnte. Doch dazu müsste man eine Vorstellung davon und vielleicht sogar Feststellungen getroffen haben, was Kosten spart oder woanders günstiger wäre.

In jedem Fall richten sich die Feststellungen der prüfenden Behörde auf die zwischen den Leistungserbringern und Leistungsträgern (Kommunen, vertreten durch die KOSOZ) verhandelten Vergütungsvereinbarungen. Es muss also zuerst einmal geprüft werden, ob die Vergütungs-Verhandlungen ordnungsgemäß stattgefunden haben. Man schaut sich also an, welche Formulare und Kalkulationsblätter eingereicht und bearbeitet worden sind, welche Nachweise verlangt und dann tatsächlich geliefert wurden, was besprochen und verhandelt wurde, wann und warum man Pauschalen vereinbarte, wo Berichte der Heimaufsichten mit einbezogen wurden.

Und damit zeigt sich jetzt, dass es nicht um die tatsächliche Leistungserbringung geht, sondern eine ganz andere Ebene betrifft. Denn wenn die Prüfer glauben, es wurden unwirtschaftliche Kalkulationen akzeptiert, dann bedeutet es nur, dass die vorgelegten Nachweise für die Vergütungsverhandlung sich nicht selbst erläutern. Nochmal: Es wird nicht darum gehen können, die Vergütungen zu kürzen, sondern eine ordentliche Verhandlungsführung zu gewährleisten. Oder anders gesprochen: Die Form muss eingehalten werden.

Es wird von einigen erwartet, dass man die Höhe der vereinbarten Grundpauschalen gut prüfen kann, aber auch die Personalausstattung und die Personalkosten. Und in der Tat könnten hier einige Ansätze gefunden werden, mit denen man eine verbesserte Wirtschaftlichkeit herbeiführen könnte – indem also kritisch hinterfragt wird, warum z.B. die Personalausstattung bei den Einrichtungen und Diensten mit derart „teurem“ Personal passiert bzw. auf welcher Grundlage eine Vereinbarung stattfinden konnte. Beim Investitionsbetrag erwartet man dagegen, dass hier ortsübliche (und damit schwer vergleichbare) Kosten auf der Basis von eingereichten Verträgen in den Vergütungen übernommen wurden.

Wenn an dieser Stelle das Prüfungsergebnis unbefriedigend ausfallen sollte, könnte die Prüfung ausgeweitet werden auf die Leistungserbringer. Selbst wenn diese nicht „selbst geprüft werden können“, sie sind schließlich nur Verhandlungspartner der Kommunen, es könnte untersucht werden, ob die Vereinbarungen von den Einrichtungen und Diensten umgesetzt wurden, heißt es. An dieser Stelle muss man sich allerdings fragen, inwieweit die Leistungserbringer effektiv mitwirken werden. Immerhin entstehen hier „nicht vergütete“ Verwaltungskosten, die man möglichst „klein halten“ will.

Der LRH-SH als Prüfungsbehörde kann Zeit, Art und Umfang der Prüfung bestimmen. Damit wirkt das Amtshilfeersuchen der Kommune nicht einschränkend. Doch es muss vorab ein Prüfungsziel bestimmt werden, was wiederum Grenzen setzt. Mit der KOSOZ findet jetzt bereits eine Zusammenarbeit statt. Immerhin verfügt diese über einen erheblichen Erfahrungsschatz und kann die Prüfer des LRH-SH besser auf die „Prüfungsobjekte“ vorbereiten, vielleicht sogar sich von einem Teil ihrer Aufgaben trennen.

Die Leistungserbringer sollten sich allerdings darauf einstellen, dass nun viel mehr Beachtung dem „Formularwesen“ geschenkt wird. Es gibt zwar bereits seit vielen Jahren Excel-basierte Kalkulationsblätter, diese sind aber erstens nicht frei von „Fehlerteufeln“ und zweitens bedürfen die eingepflegten Daten einer schönen Sammlung an Unterlagen zur Anlage. Vermutlich muss man dann noch größere Papierbestände produzieren und mit Erläuterungen versehen, was sich wiederum auf die Einhaltung der Fristen niederschlagen wird.

Für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen wird sich hier nichts verbessern. Die Prüfer des LRH-SH sind wahrscheinlich reine Zahlenmenschen und verstehen wenig von der Arbeit in Einrichtungen der Behindertenhilfe.

CGS





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Samstag, 16. Januar 2016

Interner und Externer Vergleich in Entgeltverhandlungen

Das gesamte Sozialhilferecht ist durchtränkt von dem Anspruch, dass alle Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbracht werden müssen. Es geht halt nur um die reine Bedarfsdeckung, keine Bedarfs-Übererfüllung. Leistungen sind so zu erbringen, dass sie ausreichen und zweckmäßig den Hilfebedarf erfüllen und dabei das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (vgl. § 76 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Darum begegnet man auch auf Seiten der Leistungsträger mit großem Misstrauen jedem Wunsch nach Verhandlungen über die Vergütung, und ganz besonders dann, wenn das Angebot ausgesprochen „teuer“ erscheint. Die Seite der Leistungserbringer fühlt sich dagegen missverstanden, wo sie doch nichts anderes getan hat, als die in der Leistungsvereinbarung enthaltene Ausstattung in eine Vergütung umzurechnen. Wie soll man diese höchst unterschiedlichen Positionen zusammenbringen?

Aus Sicht des Sozialhilfeträgers (Leistungsträgers) muss Sozialhilfe auf das notwendigste Maß beschränkt bleiben, weil Sozialhilfe auf die reine Bedarfsdeckung abzielt. Ein Bedarf entsteht, weil sich ein Mensch in einer Notlage befindet oder droht in eine solche zu geraten (vgl. auch § 15 f. SGB XII). Von daher können nur solche Maßnahmen erbracht werden, die den Bedarf oder die Notlage decken, beziehungsweise muss man eher davon sprechen, dass Maßnahmen nur bis zu dem Moment geleistet werden, bis zu dem die Bedarfsdeckung noch nicht erfolgt ist. Der Moment ab der erfüllten Bedarfsdeckung wird dagegen als Luxus verstanden, der folgerichtig nicht erbracht werden darf.

Maßnahmen werden im Bereich der Eingliederungshilfe über die Leistungsvereinbarungen sprachlich (relativ) genau definiert. Auch der Ressourceneinsatz findet sich in diesen Vereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 SGB XII), und trotzdem entsteht immer wieder das Problem, dass Angebotskalkulationen der Leistungserbringer angezweifelt werden.

Als Leistungsträger hat man bereits für einen bestimmten Leistungsbereich eine Muster- oder Standard-Leistungsvereinbarung idealerweise definiert und mit mehreren Leistungserbringern solche vereinbart. Es gibt zwar so manche Abweichungen zum aktuellen Standard, was historisch bedingt ist, aber die Leistung wird erbracht. Alle sind solange zufrieden, bis ein Leistungserbringer z.B. neu vereinbaren möchte, und dann noch zu einem höheren Preis (Vergütung, vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Das Preisgefüge droht zu kippen – das Angebot wird rundheraus abgelehnt.

Unverständlich aus Sicht des Leistungserbringers, denn die Kalkulation fußte auf den eigenen, prospektiven Gestehungskosten auf Basis der Leistungsvereinbarung. Es wurde vielleicht an der einen oder anderen Stelle „großzügiger“ kalkuliert, aber dennoch handelt es sich um ein Angebot, welches den o.g. Grundsätzen entspricht.

Der Leistungsträger muss ablehnen, wenn die angebotene Vergütung über den Vergütungen anderer Träger bei „vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung“ liegt (§ 75 Abs. 2 S. 3 SGB XII). Er kann sich also hier auf das Gesetz berufen. Der „teuerste“ Leistungserbringer – mit vergleichbarer Leistung – setzt somit die preisliche Obergrenze. Genau hier liegt aber ein Mangel, denn nur der Leistungsträger kann feststellen, welche Leistungserbringer vergleichbar sind. Problematisch ist es schon dann, wenn z.B. die Fachkraftquote eine ganz andere ist oder die anderen Leistungserbringer ein Trägerbudget vereinbart haben. Es sollte sich eigentlich von selbst verstehen, dass man so einen Preisvergleich nicht hinbekommt, wenn ein Leistungserbringer verpflichtet ist, einen höheren Anteil „teurer“ Fachkräfte einzusetzen oder gegen eine „Trägerbudget-Träger“ konkurriert. Doch im ersten Gespräch zwischen beiden Seiten, wird diese Problematik nicht angesprochen. Und selbst wenn, so könnte man einwenden, nützt es nicht viel, weil eine Einsichtnahme in die Unterlagen für den Anbieter nicht möglich ist. Trotzdem sollte man m.E. als Leistungserbringer diesen Umstand nicht unter den Tisch fallen lassen, sondern direkt ansprechen. Denn wer behauptet, dass ein Vergleich möglich ist, muss ggf. vor einer Schiedsstelle den Nachweis erbringen. Und bis dahin, ist es nur eine Behauptung.

Vergleichbarkeit kann darüber hinaus nur hergestellt werden, wenn man als Leistungsträger Klarheit erhält über die Kalkulationsgrundlagen (des Anbieters). Kalkulationsgrundlagen sind dabei der Ressourceneinsatz bzw. Ressourcenbedarf (als Annahme über die benötigte Menge) und die Kosten der Ressourcenbeschaffung (als Annahme über die zukünftigen Beschaffungskosten). Hierzu müsste der Leistungsträger die Kalkulation insoweit prüfen, dass er ausreichende Gewissheit erlangt über die ordnungsgemäße Anwendung der Kriterien nach § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII: „Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.“ Doch so eine Auseinandersetzung mit dem Angebot ist zeitaufwändig und wird gerne gescheut.

In seinem Urteil vom 29.1.2009 (Az. B 3 P 6/08 R) formulierte das Bundessozialgericht ein zweigliedriges Prüfungsmuster, nach dem ein Leistungsträger vorzugehen hat: man spricht seitdem vom „Externen Vergleich“ und dem „Internen Vergleich“. Die Reihenfolge der Prüfungsschritte ist im Urteil ein anderer, als in diesem Beitrag oben beschrieben. Zuerst soll ein interner Vergleich erfolgen, um Vergleichbarkeit herzustellen, dann erst erfolgt der externe Vergleich mit vergleichbaren Leistungserbringern. Hinzu kommt auch noch, dass das BSG auf die Leistungsgerechtigkeit abgestellt hatte, was bisher noch nicht angesprochen wurde.

Unter Leistungsgerechtigkeit versteht das BSG, dass die einrichtungsspezifischen, prospektiven Gestehungskosten durch die angestrebte Vergütung gedeckt werden. Dazu gezählt wird auch ein Zuschlag zum Unternehmerrisiko. Der Leistungserbringer trägt die Darlegungslast, so das Gericht, und muss die festgestellten Unschlüssigkeiten erläutern. Zwar betrifft dieses Urteil nur den Bereich der Pflege, dennoch geht die herrschende Meinung davon aus, dass eine Übertragbarkeit auf die Eingliederungshilfe gegeben ist.

Konkret bedeutet der interne Vergleich, dass der Leistungsträger anhand der (angestrebten) Leistungsvereinbarung den Ressourcenbedarf prüft und dann die Beschaffungskosten plausibilisiert. Wenn das Ergebnis mit der Kalkulation der Einzelkostenart – in etwa – übereinstimmt, eine gewisse Fehlerquote muss ebenso berücksichtigt werden, wie eine Immaterialität bei der Abweichung im Verhältnis zur Stichprobe, kann man annehmen, dass die vom Gesetz geforderten Grundsätze eingehalten wurden.

Es ist unwesentlich, ob der Leistungsträger die Einzelkosten von den anderen Leistungserbringern kennt. Zu gern wird bei überdurchschnittlichen Beschaffungskosten „gestrichen“ und bei unterdurchschnittlichen Beschaffungskosten „nichts gesagt“. Diese Strategie soll dazu führen, die Kosten zu senken. Die Überlegung ist die, dass z.B. der Aufwand für Porto verringert werden kann, wenn die anbietende Einrichtung es „genauso machen würde“, wie der billigste Konkurrent (sogenanntes „Best Practice“). Tatsächlich werden bei Leistungserbringern lediglich neue Probleme generiert, weil die Voraussetzungen einfach nicht übertragbar sind. Richtiger wäre es dagegen, bei nicht plausibel erscheinenden Einzelkosten die gesamte Bandbreite der gleichen Einzelkostenart für alle vergleichbaren Leistungserbringer offenzulegen; also so vorzugehen, wie beim externen Vergleich.

Leistungsträger tun dies aber nicht. Sie können es ehrlich gesagt auch nicht, weil sie die Zusammensetzung der Vergütungssätze im Einzelnen nicht genau kennen, selbst wenn eine dezidierte Angebotskalkulation mal beigebracht wurde. Häufig genug liegen die alten Unterlagen nicht mehr vor oder die Zahlen wurden mittlerweile über viele Jahre hinweg immer wieder, teils sogar mehrfach, pauschal angepasst.

Weil der interne Vergleich aufwändig ist, versucht man mithilfe des externen Vergleichs abzuschrecken. Gerne wird auch eine Drohkulisse aufgebaut, die dann in letzter Konsequenz tatsächlich zu langwierigen Einzelverhandlungen führen kann. Leistungserbringer können versuchen, die Leistungsvereinbarung zu verschlanken, in dem im Prosa-Teil ein wenig Fachlichkeit herausgenommen und der Ressourcenbedarf abgespeckt wird. So bleibt man im Gespräch und erreicht über diesen Umweg eventuell einen Preis, mit dem beide Seiten leben könnten.

CGS



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Sonntag, 11. Oktober 2015

Leistungsstufen sind keine Maßnahmenpauschalen

Zum 1. Juli 2015 wurde in Hamburg ein neues zeitbasiertes Kalkulationsverfahren im Bereich der klassischen Behindertenhilfe (stationäres Wohnen) eingeführt. Im nachfolgenden Beitrag geht es jetzt um die praktischen Aspekte des neuen Verfahrens und seine Umsetzung.

Seit dem 1. Oktober 2015 werden Leistungsbescheide mit der neuen Leistungsstufe ausgestellt. Weggefallen sind die früheren Begriffe wie „Hilfeempfängergruppe HEG“ und „Hilfebedarfsgruppe HBG“; verschiedentlich sprach man auch von „Bedarfsgruppe“. Doch anscheinend ist der Begriff „Maßnahmepauschale“ ebenfalls entfallen, was zuerst einmal verwundert. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII besteht nämlich die Vergütung „… mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). […] Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden.“ Mit „Gruppen“ sind also die Leistungsstufen gemeint.

In den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII findet sich weiterhin die korrekte Benennung der einzelnen Vergütungskomponenten. Allerdings steht auch dort, dass die Maßnahmepauschale durch die vier Leistungsstufen differenziert wird. Das kann jetzt so und so verstanden werden: Einerseits kann man annehmen, dass die Maßnahmepauschale in vier Leistungsstufen weiter aufzuteilen ist, andererseits kann es auch bedeuten, dass die Leistungsstufen unterschiedliche Maßnahmepauschalen verlangen. In der bewilligenden Behörde hat man den Begriff Maßnahmepauschale jedenfalls aufgegeben.

Doch das ist nicht das Einzige. Weil man bei einer früheren Datenerhebung festgestellt hatte, dass es kaum Bewilligungen gab für die damalige Hilfebedarfsgruppe 1 (die niedrigste), entschied man zur Einführung des neuen Systems, diese Gruppe ganz aufzugeben. So wurden aus ehemals fünf Gruppen jetzt nur noch vier: HBG 2 wurde zur LS 1, HBG 3 zur LS 2 usw.

Allerdings hat es in der einen Abteilung bereits eine Umstellung auf Leistungsstufen gegeben, in der anderen Abteilung der zuständigen Behörde dagegen nicht. Wenn Befürwortungen beispielsweise mit einer „Bedarfsgruppe 3“ ausgestellt wurden (gemeint war die alte HEG/HBG 3), konnte es passieren, dass die Leistungsstufe 3 bewilligt wurde (statt der neuen LS 2). Zum Glück hat die Behörde schnell reagiert und zur besseren Kontrolle, gerade auch für die rechtlichen Betreuer und Leistungserbringer, entsprechende Hinweise in den neuen Leistungsbescheiden eingefügt. Darüber hinaus wird man auf Jahresabrechnungen drängen, um mögliche Überzahlungen aufzudecken.

CGS




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Mittwoch, 26. August 2015

Das Trägerbudget findet noch immer Interesse (Fortsetzung vom 19.8.2015)

Dem Trägerbudget geht eine Rahmenvereinbarung vor. Darin verpflichtet sich der Leistungserbringer die Bedarfsdeckung zu garantieren, wenn er eine bestimmte (pauschale) Gesamt-Vergütung erhält. Einige Besonderheiten können ausgenommen werden, aber im Grunde handelt es sich um eine sehr große, fixe Vergütung für alle Leistungsformen.

Könnten weitere Erlöse darüber hinaus erzielt werden?

Vertragspartner der Rahmenvereinbarung sind einerseits der Leistungserbringer und andererseits die Stadt Hamburg als Leistungsträger, weitere Leistungsträger wurden zumindest in Hamburg nicht an den Verhandlungen beteiligt. Die Rahmenvereinbarung wird so verstanden, dass sie der bisherigen Gesamtvereinbarung mit den einzelnen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII vorgeht bzw. die Gesamtvereinbarung „ummantelt“. Tatsächlich regelt die Rahmenvereinbarung lediglich die besonderen Beziehungen zwischen der Stadt Hamburg als Leistungsträgerin und dem jeweiligen Leistungserbringer. Von der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen sind dagegen auswärtige Leistungsträger, Bezieher von Persönlichen Budgets und Selbstzahler. Wären diese „nicht ausgeschlossen“, würde es sich beim Trägerbudget um eine einrichtungsbezogene Vergütung handeln. Genau das hat die Stadt Hamburg bisher strikt abgelehnt. Nicht zuletzt würde sich dann auch die Frage stellen, warum ein paar Träger finanziell sichergestellt werden, viele andere dagegen nicht.

Für die übrigen Leistungsträger, Bezieher von Persönlichen Budgets und Selbstzahler gilt weiterhin die Gesamtvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit ihrer Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung, wobei man auch hier differenzieren müsste, ob es sich um reine Selbstzahler handelt oder abgerechnet wird gegenüber anderen Sozialhilfeträger. In den Vergütungsvereinbarungen können sich Formulierungen wiederfinden, die eine Ungleichbehandlung ausschließen sollen. In Hamburg heißt es aber, dass die vom Sozialhilfeträger verlangte Vergütung nicht höher sein darf, als die von Selbstzahlern. Umgekehrt wäre eine Ungleichbehandlung möglich?

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII „bindend“ für alle übrigen Träger der Sozialhilfe. Dies schließt aber nicht die Rahmenvereinbarung ein. Weil die Inhalte der Rahmenvereinbarung lediglich die besonderen Beziehungen zwischen dem jeweiligen Leistungserbringer und der Stadt Hamburg regeln, kommt für die übrigen Leistungsträger usw. die Gesamtvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Anwendung.

Es stellt sich somit die Frage, mit welchen Gesichtspunkten die Verhandlungen zu den Gesamtvereinbarungen geführt worden und wie die Beträge in der Vergütungsvereinbarung zustande gekommen sind!

Die Beträge in den Vergütungsvereinbarungen kommen – eigentlich – im üblichen Verhandlungsweg zustande. Im Falle von Investitionsmaßnahmen und den daraus resultierenden Folgekosten gilt § 76 Abs. 2 SGB XII. Da Vergütungen immer für zukünftige Zeiträume abzuschließen sind, muss ggf. eine Anhebung vom Leistungserbringer vorher verlangt werden. Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, darf der Leistungserbringer die Schiedsstelle nach § 77 Abs. 1 SGB XII verlangen. Diese entscheidet dann über die strittigen Punkte.

Dass es zu einem Anruf der Schiedsstelle kommen wird, kann ausgeschlossen werden. Einerseits müssen die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung eine einvernehmliche Regelung finden, andererseits widersprechen umfangreiche Entgeltverhandlungen der Zielsetzung Bürokratieabbau der Rahmenvereinbarung. Trotzdem hat der Leistungserbringer aus zwei Gründen das Ziel, dass die Vergütungssätze möglichst hoch ausfallen:

Erstens gelten die Entgelte aus der Vergütungsvereinbarung fort, wenn die Rahmenvereinbarung ausläuft oder gekündigt worden ist. Je höher diese Beträge sind, umso unwahrscheinlicher wird eine Kündigung seitens des Leistungsträgers.

Zweitens richtet sich die Höhe der gegenüber Dritten abzurechnenden Leistungen nach den Entgelten aus der Vergütungsvereinbarung. Je höher die Beträge, umso höher die Erlöse pro fremdbesetzten Platz.

Die Anhebung von Vergütungssätzen liegt also in jedem Fall im Interesse des Leistungserbringers – sowohl für die Zeit nach dem Trägerbudget wie auch gegenüber den auswärtigen Leistungsträgern oder anderen Zahlern. Die Durchsetzung dieser Interessen wird begrenzt durch die Möglichkeiten der Rahmenvereinbarungen. Weil Einvernehmen zu erzielen ist in so ziemlich jeder Frage, werden Entgeltverhandlungen bis hin zur Schiedsstelle nicht zu führen sein. Aber auch der andere Vertragspartner weiß, wie sehr ein Leistungserbringer auf zusätzliche Erlöse angewiesen ist. Er wird also zustimmen müssen, wenn ein gut begründetes Erhöhungsverlangen vorliegt. Er wird aber nicht in dem Umfang prüfen, den er gegenüber anderen Leistungsträgern aufwendet.

Man kann also davon ausgehen, dass die erstmaligen Verhandlungen im Hinblick auf ein mögliches Scheitern der Rahmenvereinbarung geführt worden sind. Doch weil auf der öffentlichen Seite ein gewisser Bürokratieabbau und Einsparungseffekt gewünscht worden ist, verlagern sich die zukünftigen Entgeltverhandlungen in das Gremium des Begleitmanagements. Damit sollte der Arbeitsaufwand beträchtlich steigen, denn Entgeltverhandlungen im üblichen Rahmen sind aufwändige Ereignisse.

Ich gehe davon aus, dass man sich weniger mit Details beschäftigen wird, als vielmehr mit dem gewünschten Ergebnis. Da, wie gesagt, das Interesse an hohen Vergütungssätzen durchaus beim Leistungserbringer gegeben ist, der Leistungsträger durch das Trägerbudget gut abgesichert erscheint, könnte eine neuen Vergütungsvereinbarung Entgelte enthalten, die nicht mit der bekannten Sorgfalt geprüft und verhandelt worden sind.

Selbst wenn es so nicht wäre, die Diskrepanz ist alleine dadurch vorhanden, dass das Trägerbudget eine riesige Pauschale darstellt und keine Einzelabrechnungen gegenüber dem Vertragspartner aus der Rahmenvereinbarung mehr vorgenommen wird. Die Vergütung pro Leistungsberechtigten ist damit in jedem Fall eine andere.

Ergo muss es betriebswirtschaftliches Ziel sein, die Anzahl der freien Plätze mit solchen Bewohnern oder Nutzern zu füllen, die einen Leistungsbescheid von einem auswärtigen Leistungsträger mit sich bringen oder Selbstzahler bzw. Persönliches Budget-Nehmer sind; das Trägerbudget ist ja fix. Damit dies aber nicht bis ins Extrem geschieht, wird es Aufgabe des Begleitmanagements sein, die Zahl der mit eigenem Leistungsbescheid besetzten Plätze zu kontrollieren. Wie man aber die Statistik ausbremsen kann, darüber hatte ich in einem früheren Beitrag kurz berichtet (es wäre aber wichtig, wenn man über die Probleme noch genauer berichten könnte).

Ein weiteres Ziel ist die Platzausweitung bzw. die Schaffung zusätzlicher Leistungsformen und auch ständig besetzter Plätze. Zwar wird auch hier das Begleitmanagement ein Auge haben, doch weil die personenzentrierte Bedarfsdeckung im Vordergrund steht, wird man nichts gegen neue Leistungsformen einwenden können. Das Trägerbudget erlaubt es und die Rahmenvereinbarung sieht es sogar vor, dass man neue Leistungsformen ausprobiert.

Zurück zur Ausgangsfrage: Könnten weitere Erlöse darüber hinaus erzielt werden? – Ja, aber es gibt Grenzen, die beachtet werden müssen. Man kann gespannt sein, wie sich die Erlöse der vier Hamburg Trägerbudget-Nehmer entwickeln werden.

CGS



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Freitag, 17. Juli 2015

Der Kündigungstermin wurde verpasst - Neues Zeitbasiertes Kalkulationsverfahren (Stationäres Wohnen)

Der Termin für eine wirksame Kündigung der Gesamtvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (Stationäres Wohnen in Hamburger Einrichtungen) zum 31.12.2015 ist vertan. Nach § 2 Abs. 4 des Landesrahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII für die Freie- und Hansestadt Hamburg hätten die Vereinbarungen „…mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Vereinbarungszeitraums“ gekündigt werden müssen. Ohne Kündigung verlängert sich die Laufzeit der „Leistungs- und Prüfungsvereinbarung um jeweils ein Kalenderjahr“, für die Vergütungsvereinbarung gilt dagegen § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII. Damit bleiben Träger von Einrichtungen (Leistungserbringer) schiedsstellenfähig.

Noch in 2014 beschloss die Vertragskommission SGB XII die Rücknahme der Kündigungen, die sie zuvor zum 31.12.2013 ausgesprochen hatte, wenn die Träger ihre Beteiligung an dem neuen zeitbasierten Kalkulationsverfahren erklären. Um den vertragslosen Zustand ab dem 1.1.2014 bis zum tatsächlichen Beschluss über ein neues Kalkulationsverfahren zu überbrücken, wurde von der Sozialbehörde eine Übergangsregelung angeboten. Darin stand, dass die „bisher“ vereinbarte Leistung (d.h. aus der Zeit vor der Kündigung) erbracht und die „bisherige“ Vergütung  abgerechnet werden kann – gedacht war die Übergangsregelung allerdings als Stillhalteabkommen.

Es ist anzunehmen, dass die alten Vereinbarungen weiter gelten. Immerhin sind bisher keine Einzelbewilligungen nach § 75 Abs. 4 SGB XII erteilt worden und auch die Vergütung orientiert sich nicht an den im Gesetz genannten ortsüblichen Vergleichs-Entgelten (vgl. § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII). Von einem anders lautenden Willen kann man auch nicht ausgehen, denn sonst hätten entsprechende verbandliche Gespräche geführt werden müssen.

Nächster fristgemäßer Kündigungstermin wäre bis zum 30.6.2016 zum Ablauf des Kalenderjahres. Ansonsten bliebe den Trägern von Einrichtungen immer noch die Schiedsstelle.

Aber: Auch in einem solchen Fall können keine großen Sprünge erwartet werden. Nachholeffekte wird es nämlich nicht geben. Stattdessen müsste jeder Leistungserbringer seine erwarteten Kostensteigerungen (prospektive Gestehungskosten) darlegen – doch auch hier könnte sich eine interessante Konstellation auftun für diejenigen, die unter dem zu erwartenden „teuren“ TVÖD-Abschluss weitere Defizite erwarten müssen.

Mein Fazit: Das Risiko ist für die Sozialbehörde durchaus überschaubar. Aber auf den Vorteil zu verzichten, der sich durch eine Kündigung zum 31.12.2015 ergeben hätte, um die Träger zu neuen Gesamtvereinbarungen zu bringen, ist für mich derzeit nicht verständlich.

CGS


PS:
Was ist eigentlich mit der Umstellung der "Hilfebedarfsgruppen" auf "Leistungsgruppen / Leistungsstufen"?




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Freitag, 5. Juni 2015

Die Zeit läuft ab für Abschlüsse zum neuen zeitbasierten Kalkulationsverfahren in Hamburg (Stationäres Wohnen)

Die Zeit eilt. 

Bis zum 30.6.2015 sollten alle Leistungserbringer ihre neuen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII sowie der Übergangsvereinbarung abgeschlossen haben (vgl. auch meinen Beitrag vom 13.2.2015). 

Bis vor gar nicht so langer Zeit hatten sich gerade mal eine Handvoll Träger mit der BASFI geeinigt. Eine Ursache liegt vermutlich darin begründet, dass sehr viele dieser Träger mit Verlusten rechnen müssen, wenn sie auf das neue Kalkulationssystem umstellen – die sogenannten „Geber“-Träger. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass nämlich einige „Nehmer“-Träger die Verhandlungen nicht forcieren. Gerade diese Leistungserbringer, die von der Umstellung des Systems profitieren, sollten alles daran setzen, um die Umstellung rechtzeitig hinzubekommen.

Wer derzeit in den Verhandlungen steckt, muss neben den angepassten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, auch den „Mantel“ einreichen. Hierzu muss man wissen, dass die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII in Hamburg keine eigenständigen Vereinbarungen sind, sondern umfasst werden durch eine Gesamtvereinbarung oder „Mantel“. Dies ist in einer solchen Ausgestaltung durchaus möglich; die einzelnen (gesetzlich notwendigen) Vereinbarungen sind als Anlagen enthalten und können ihre eigenen Laufzeiten aufweisen. Die Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 dieser Gesamtvereinbarung beinhaltet eine Befristung, während die Leistungsvereinbarung als Anlage 1 und die Prüfungsvereinbarung als Anlage 3 unbefristet gelten.

Wenn es zu einer Kündigung seitens der Behörde kommt, wird die Gesamtvereinbarung gekündigt und somit auch die Leistungsvereinbarung. Damit verliert ein Einrichtungsträger die Schiedsstellenbefähigung, so dass Verhandlungen wieder aufzunehmen wären über „alles“.

Nun scheint es aus Sicht der Behörde ganz besonders auf das Qualitätsmanagement anzukommen, welches im § 10 dieses „Mantels“ beschrieben steht:

-          Welches QM-System befindet sich im Einsatz (z.B. nach EFQM, ISO 9001)?
-          Wie systematisch und regelhaft kommt es zum Einsatz (z.B. in Form von Befragungen)?
-          Wann kommt es zum Einsatz (z.B. alle 2 Jahre eine Nutzerbefragung)?
-          Werden die Ergebnisse (aus den Befragungen) dokumentiert?
-          Werden die aus den Ergebnissen abgeleiteten Maßnahmen veröffentlicht (und wo)?

Kurzum, es geht insbesondere um die Prozessqualität wie auch die Ergebnisqualität. Bei der Prozessqualität muss der Leistungserbringer aufzeigen, welche Prozesse (oder Verfahren) im Einsatz sind und wie verlässlich diese Prozesse arbeiten. Ziel ist es, dass die Prozesse „beherrscht“ werden. Bei der Ergebnisqualität erwartet man die Einhaltung einer fest definierten bzw. vorgegebenen Qualität im Endprodukt bzw. in der jeweiligen Dienstleistung. Man geht davon aus, dass jede Abweichung von der vorgegebenen Qualität auf Fehler im Prozess zurückzuführen ist. Ergebnisqualität, die zu positiv ausfällt, wird als unwirtschaftlich betrachtet, da das Maß des Notwendigen überschritten wurde. Ergebnisqualität, welche negativ ausfällt, wird als unangemessen und nicht zielführend betrachtet. In beiden Ausprägungen könnte der Leistungsträger versuchen, die Vergütung zu reduzieren, weil sie nicht wirtschaftlich oder nicht zielführend erbracht wird. 

Was aber wirklich hinter der Mahnung steckt, man möge den Mantel und hier ganz besonders die Formulierungen zum § 10 mit einreichen, bleibt zunächst einmal offen. Es scheint allerdings, dass möglicherweise einige Leistungserbringer genau dies "vergessen" haben.

Davon aber nun abgesehen wird das Thema Qualitätsmanagement-System weiter zu verfolgen sein.

CGS




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Montag, 5. Januar 2015

Das Trägerbudget ein wenig konkreter (Hamburger Rahmenvereinbarungen)

In meinem allerersten Beitrag hatte ich mich mit dem Thema „Trägerbudget“ auseinandergesetzt (die Diskussion in Fachkreisen und um einige andere Fragestellungen waren dann auch der Auslöser für die Existenz dieses Blogs). Mittlerweile haben sich m.W. zwei von vier großen Einrichtungsträgern entschlossen, jene „Rahmenvereinbarung“ zu veröffentlichen, welche die Grundlage für das jeweilige Trägerbudget bildet.

Das Interesse scheint etwas zu lahmen, dennoch finde ich das Thema hochinteressant; man kann sogar von Trägerbudgets sagen, dass sie zum „Game-Changer“ in Hamburg geworden sind. Darum sehe ich es als erforderlich an, dass man sich mit dieser Form der Finanzierung näher auseinandersetzt.

Im Folgenden kommt es hin und wieder vor, dass die Begriffe „Rahmenvereinbarungen“ und „Trägerbudgets“ für ein und dieselbe Sache verwendet wurden, wie auch die Bezeichnung „Träger“ sich i.d.R. auf „Leistungserbringer“ und „Einrichtungen / Dienste“ bezieht und damit nicht so sehr die „Leistungs-/Kostenträger“ gemeint sind.


Worum geht es?

Man kann grundsätzlich 3 „Budget“-Formen unterscheiden:

-          Einrichtungsbezogene Budgets
-          Trägerbezogene Budgets
-          Sozialraumbezogene Budgets (d.h. mit regionalem Leistungsschwerpunkt)

Einrichtungsbezogene Budgets können ausgedrückt werden in Form eines Betrages pro Einrichtung oder in Form einer Einheitsvergütung pro Leistungsberechtigten; so wie es früher die Regel war. Trägerbezogene Budgets können mehrere Leistungsbereiche umspannen, z.B. stationäre und ambulante Wohnformen, Tagesförderung und Beschäftigungsmaßnahmen. Dagegen nehmen Sozialraumbezogene Budgets eine Sonderstellung ein, denn hier wird zum Ziel der Leistungserbringung primär das regionale Gemeinwesen und sekundär der Mensch mit Hilfebedarf im Gemeinwesen bzw. sozialen Raum.

Bei Trägergemeinschaft-Budgets kommt es ganz maßgeblich auf die jeweilige Vereinbarung an. Wenn sich einzelne Leistungserbringer beispielsweise zu einer Genossenschaft zusammenschließen, um viel besser kooperative Leistungen erbringen zu können und gleichzeitig Skalierungseffekte auszunutzen, würde man von einer Sonderform des Trägerbezogenen Budgets sprechen. Wenn dagegen die Gemeinwesen-Arbeit im Vordergrund steht, d.h. es schließen sich ganz unterschiedliche Leistungserbringer in der Region zusammen, hätte man eine Form des Sozialraumbezogenen Budgets.  

Allen Budgetformen gemeinsam ist die Pauschalierung; im Gegensatz hierzu eine leistungsbezogene, personenzentrierte Leistungsvergütung (aber nicht zu verwechseln mit der personenzentrierten Bedarfsdeckung).

In Hamburg hat die Stadt als zuständiger Sozialhilfeträger mit einigen Unternehmen (als Träger von Diensten und Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 1 SGB XII) Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, in denen sich diese Leistungserbringer zu einer umfassenden Leistungserbringung verpflichten. Im Gegenzug zahlt die Stadt Hamburg ein fest vereinbartes Budget – das sogenannte „Trägerbudget“.

Ziel dieser Trägerbudgets soll sein, Leistungen der Eingliederungshilfe effektiver zu gestalten und neue Einsatzmöglichkeiten zu finden bei einem festvereinbarten Budget mit Laufzeit über mehrere Jahre. Hierzu wurde eine Rahmenvereinbarung geschlossen, welche die bisherigen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII – wie gesagt – „umrahmt“. Damit behalten die Einzelvereinbarungen ihre Gültigkeit, lediglich der finanzielle Aspekt wurde geregelt.

Kritiker sehen in den Trägerbudgets nur eine Sparmaßnahme, um den eigenen Haushalt „in den Griff zu bekommen“ (vgl. auch Thesenpapier der KOSOZ). Andere argwöhnen, dass hier eine deutliche Übervorteilung zugunsten einiger, weniger Träger erfolgen soll; es besteht die Gefahr, dass die bisher sehr heterogene Trägerlandschaft in Hamburg ausgedünnt wird.

Historischer Ausgangspunkt war die Kündigung der Leistungsvereinbarung (als wesentlicher Teil der vorgenannten Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII) und das Risiko von Erlösausfällen für die Leistungserbringer (vgl. auch meinen Beitrag vom 30.4.2014). Der Hamburger Sozialbehörde (als Leistungsträger) drohten dagegen mehrere Schiedsstellenverfahren mit ungewissen Ausgang und Auswirkungen auf die prekäre Haushaltslage. Weil mit „kleinen“ Leistungserbringern kaum Einvernehmen erzielt werden konnte, wurden Gespräche mit den ganz Großen der Branche geführt. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Gespräche, waren weitere Gespräche mit anderen interessierten Leistungserbringern (auch als Trägergemeinschaft) vorerst nicht mehr nötig.

Wer sind die Beteiligten?

Am einzelnen Trägerbudget beteiligt sind lediglich zwei Vertragspartner, nämlich Leistungsträger und Leistungserbringer. Trotzdem wird über Leistungen und Ressourcen-Einsätze verhandelt, welche in die Interessensphäre der Leistungsberechtigten hineingehen. Sie waren nicht beteiligt gewesen an den Verhandlungen, weil sie kein Vertragspartner nach § 75 SGB XII sind.

Dennoch wird an oberster Stelle der Rahmenvereinbarung festgeschrieben, dass die individuellen Rechtsansprüche der Leistungsberechtigten nicht betroffen sind – sie bleiben vollumfänglich gewahrt! Darüber hinaus sollen die Leistungsberechtigten an der Weiterentwicklung der Leistungen beteiligt werden, wobei man sich schon fragen kann, wie in dem Fall Beteiligung zu verstehen ist.

Welche Sichtweisen gibt es?

Aus Sicht des Leistungsträgers lassen sich Haushaltsvorgaben bequem umsetzen. Die Verantwortung für ein Aufgabengebiet wird sozusagen „komplett“ auf privatwirtschaftliche Unternehmen übergeben. Die Leistungserbringer sollen neue Angebote entwickeln und Strukturen aufbauen. Wenn Bedarfslücken entstehen, ist es nunmehr Aufgabe der Leistungserbringer eine entsprechende Bedarfsabdeckung vorzunehmen. Der Leistungsträger zieht sich zurück auf seine Kontroll- und Aufsichtsfunktion, um die Wirkung der Maßnahmen auf der Ebene des Leistungsberechtigten festzustellen.

Aus Sicht des Leistungserbringers sind nunmehr die Einnahmen über mehrere Jahre gesichert. Sofern es unwirtschaftliche Unternehmensbereiche oder ungünstige Kostenstrukturen gibt, kann Change-Management einsetzen. Das Risiko bei der Leistungserbringung ist überschaubar, da die Kapazitätsobergrenzen in keinem Fall überschritten werden (bei Sozialraumbezogenen Budgets gibt es allerdings keine Kapazitätsobergrenzen).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Interessen äußerst unterschiedlich sind, was natürlich zurück geht auf die jeweiligen, besonderen Verantwortungsbereiche – staatliche Fürsorge ggü. privatwirtschaftliches Unternehmertum (Gemeinnützigkeit entbindet nicht von der Pflicht, das wirtschaftliche Überleben des eigenen Betriebes zu sichern). Dieser Unterschied wird durch Trägerbudget-Vereinbarungen nicht aufgehoben. Dennoch gelingt dank dieser Vereinbarung eine zeitlich begrenzte Neutralisierung der teils gegensätzlichen Interessen, da beide Vertragsparteien gewillt sind, in einen Dialog zu treten, statt Konflikte über Verfahren vor der Schiedsstelle (oder den Sozialgerichten) zu lösen.

Wie wird die Rahmenvereinbarung umgesetzt?

Zuerst einmal ändert sich lediglich die Zahlungsweise für den Leistungsträger und die Abrechnungspraxis für den Leistungserbringer. Die Leistungserbringung an sich wird nicht verändert, doch man kann annehmen, dass die Wirtschaftlichkeit und Effizienz jedes Leistungsbereiches untersucht und bewertet wird.

Beide Vertragsparteien richten auf Basis der Rahmenvereinbarung eine Steuerungsgruppe (Begleitmanagement) ein, deren Aufgabe darin besteht, 1. die Vertragsdurchführung zu überwachen, 2. Risiken zu identifizieren und 3. Steuerungsvorschläge zu erarbeiten. Die Steuerungsgruppe trifft sich regelmäßig und berät über Berichte zum Stand des „gemeinsamen Bemühens“ hinsichtlich der formulierten Ziele.

Damit muss seitens des Leistungserbringers ein Berichtswesen installiert werden, welches zielorientiert berichtet und die Wirkung bzw. den Nutzen der Maßnahmen herausstellt. Zwei Leistungserbringer setzen hierzu das Modell / Projekt „Nueva“ im Bereich des stationären und ambulanten Wohnens ein. Ansonsten werden die üblichen Daten zur Struktur der Leistungsberechtigten und andere Kennzahlen, auch sogenannte Fallkosten, berichtet.

Wie lang ist die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung?

Eine Rahmenvereinbarung kann nur dann zu Veränderungen führen, wenn sie auf mehrere Jahre ausgerichtet ist. Üblicherweise wird man von einem fünfjährigen Dauervertrag ausgehen können, aber es soll auch dreijährige Vereinbarungen geben. Tenor der Rahmenvereinbarungen ist aber nicht die Begrenzung der Laufzeit, sondern die Fortsetzung nach Ablauf des langjährigen Vereinbarungszeitraums. Zu diesem Zweck sollen beide Vertragsparteien die Verhandlungen über eine weitere Fortsetzung rechtzeitig aufnehmen.

Nach Zeitablauf der Vereinbarung treten an die Stelle der Pauschalzahlung nun wieder die Einzelfallabrechnungen gemäß den vereinbarten Sätzen der Vergütungsvereinbarung(en). Hier kann es zu unerwünschten Effekten kommen, wenn die Vergütungsvereinbarungen während der Laufzeit des Trägerbudgets nicht angepasst wurden – eine Position, um die sich der Leistungserbringer bemühen muss, es sei denn, die bisher vereinbarten Vergütungen liegen im oberen Drittel des externen Vergleichs.

Kann die Rahmenvereinbarung gekündigt werden?

Ja! Die Rahmenvereinbarung kann sogar jederzeit gekündigt werden, wenn eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit daraus erwächst oder sich die Rechtsgrundlagen nach Einführung des für die Zukunft erwarteten Bundesteilhabegesetzes ändern. Auch wenn es so in den bisher veröffentlichten Vereinbarungen nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist, man kann dennoch davon ausgehen, dass bei schweren Nachteilen, die das Gemeinwohl betreffen, eine Kündigung seitens des Leistungsträgers möglich ist (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Wenn in schweren Fällen vom Leistungsträger gekündigt wird, könnte man davon ausgehen, dass dann nicht nur die Rahmenvereinbarung betroffen ist, sondern auch gleichzeitig sämtliche Vereinbarungen nach § 75 SGB XII (vgl. § 78 SGB XII).

Das Recht auf Schadensersatz wird durch die Kündigung in besonderen Fällen nicht ausgeschlossen (vgl. § 314 Abs. 4 BGB). Dies begründet sich einerseits darin, dass in der Rahmenvereinbarung ein Hinweis auf den § 314 BGB enthalten ist, andererseits wird mit dem Trägerbudget ein Strukturwandel oder besonders teure Strukturmaßnahmen auf eine sichere Planungsgrundlage gestellt. Diese Planungssicherheit ist erwünscht und wird von den Vertragsparteien sogar in der jeweiligen Präambel herausgestellt.

Bevor allerdings eine schriftliche und ggf. begründete Kündigung erfolgen kann, sind beide Parteien verpflichtet, ein Schiedsverfahren einzuleiten. Damit ist allerdings nicht das Schiedsverfahren bei der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII gemeint!

Die Schiedsvereinbarung als Teil der Rahmenvereinbarung soll eine einvernehmliche Konfliktlösung ermöglichen, indem im ersten Schritt direkte Verhandlungen geführt und im zweiten Schritt ein sogenanntes Schiedsgutachterverfahren eingeleitet werden. Der Schiedsgutachter ist von beiden Seiten gemeinsam zu bestimmen. Das Schiedsgutachten entfaltet allerdings keine bindende Wirkung und es kann der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.

Eine Schiedsstelle nach § 80 SGB XII besteht im Gegensatz zu der Schiedsvereinbarung der Rahmenvereinbarung aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie Vertretern der Trägerverbände und Sozialhilfeträger. Sie kann erst dann nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII angerufen werden, wenn eine geeinte und nicht gekündigte Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII besteht und Verhandlungen über die Vergütungsvereinbarung bzw. Bestandteile der Vergütung strittig sind. Damit zeigt sich, dass die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII unzuständig ist für Fragen und Probleme, die sich auf die Rahmenvereinbarung beziehen. 


Wie hoch ist das Trägerbudget?

Nur ein Träger hat m.W. seine Zahlen offengelegt, wobei dieser Betrag den Anteil der Hamburger Sozialbehörde betrifft. Externe Sozialhilfeträger zahlen weiterhin den Betrag, der in der Vergütungsvereinbarung aufgeführt ist bzw. der im Falle von Selbstzahlern vertraglich vereinbart ist.

Sofern es in den allgemeinen Regelungen in Vergütungsvereinbarungen Absprachen gibt, die eine Art Gleichstellung gewährleisten sollen, damit von Dritten keine höhere, als die vereinbarten Vergütung verlangt wird, so wird diese Intention unterlaufen. Wer in anderer Leistungsträgerschaft steht, für den wird eine Pauschale oder eine Einzelvergütung abgerechnet.

Somit erhält der Leistungserbinger neben dem Trägerbudget ggf. Vergütungszahlungen von Dritten.

Das Trägerbudget selbst setzt sich zusammen aus den drei Komponenten Maßnahme- und Grundpauschale sowie Investitionsbetrag für eine angenommene Anzahl Leistungsberechtigter und über den mehrjährigen Vereinbarungszeitraum. Sofern Tarif- und sonstige Kostensteigerungen bekannt oder angenommen werden können, werde diese berücksichtigt. Ebenfalls einbezogen werden einmalige Kosten für Strukturveränderungen oder Investitionsmaßnahmen. In einem Fall enthält das Trägerbudget einen Anstieg um jährlich 2 %, was für den Leistungserbringer insofern von Interesse ist, da er mit jährlich steigenden Einnahmen rechnen darf.

Die Auszahlung erfolgt in gleichbleibenden Monatsraten.

Es kann angenommen werden, dass nur die Umsatzerlöse aus Leistungsentgelten / Vergütungen gem. Vergütungsvereinbarung nach § 76 Abs. 2 SGB XII herangezogen werden für die Kalkulation des Trägerbudgets. Sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Finanzanlagen und Zinsen wie auch positive Sondereffekte sollten nicht Bestandteil sein, da sie weder planbar sind noch zum primären Betriebszweck zählen.

Handelt es sich bei dem Trägerbudget nicht um eine einrichtungsbezogene Finanzierung?

Ja, denn hätte man eine personenzentrierte Vergütung gewollt, hätte man Zeitbezogene Sätze, differenziert nach Leistungsbedarfen vereinbart.

Man könnte auch sagen, dass das Trägerbudget eine sehr große Pauschale ist. Doch das heißt nicht, dass diese Form der Vergütung nicht rechtens ist. Nach § 75 Abs. 3 SGB XII müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (Leistungsgerechte Vergütungen). Keinesfalls darf es im Sinne eines Selbstkostenprinzips zu nachträglichen Ausgleichen führen. Unternehmen müssen in der Lage sein, damit zu wirtschaften und Verluste ggf. hinzunehmen.

Gerne wird entgegen gehalten, dass nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII die Maßnahmepauschale „nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf“ kalkuliert werden kann. Doch genau hier liegt der Knackpunkt: Bei diesem Gesetzespassus handelt sich also um eine „Kann“-Vorschrift!

In der Rahmenvereinbarung betonen allerdings beide Vertragsparteien, dass die Ansprüche der Leistungsberechtigten „nicht tangiert“ werden. Die Rahmenvereinbarung regelt lediglich den finanziellen Aspekt zwischen Leitungsträger und Leistungserbringer; keinesfalls soll es zu einer nicht bedarfsgerechten Leistungserbringung kommen.

Was ist mit der sogenannten Personenzentrierung / Personenorientierung?

Die steht auch nicht in Abrede, denn es geht um bedarfsdeckende Leistungen (vgl. § 9 SGB XII); die Form der Bezahlung der Einrichtungsträger spielt keine Rolle.

Im Gegenteil, muss man sagen, denn erst durch das Trägerbudget erhalten Leistungserbringer die Möglichkeit, neue Methoden und Angebote auszuprobieren, um Bedarfe effizient abzudecken. Darum spricht man auch von einer „angebotsdominierten Bedarfsfeststellung und Bedarfsdeckungsentscheidung“, die nunmehr durchbrochen wird. Seitens der Behörde will man erreichen, dass ein Fallmanagement etabliert wird, welches personenorientiert, bedarfsorientiert, leistungsorientiert und wirkungsorientiert agiert. Derzeit steckt diese Fallmanagement noch in der Entwicklung fest. Von anvisierten rd. 210 Fallmanagern waren nach meiner Kenntnis nur knapp 140 eingesetzt.


Zusammenfassend kann man sagen, dass Trägerbudgets ihre Berechtigung haben und nicht zwingend einen Qualitätsverlust bedeuten müssen – man sollte aber auch die ersten Gehversuche abwarten, bevor ein abschließendes Fazit gezogen werden kann.

Mit dem Thesenpapier der KOSOZ „Budgetierung in der Eingliederungshilfe – zur Diskussion um eine Finanzierung durch Budgets“ wollte ich mich an dieser Stelle bewusst nicht auseinandersetzen, sondern viel lieber die bereits vorhandenen Rahmenvereinbarungen in Hamburg untersuchen. Möglicherweise gibt es strukturelle Unterschiede, wie es bei Flächenstaaten und Stadtstaaten durchaus anzunehmen ist.

Ich hatte eingangs Trägerbudgets als echte „Game-Changer“ bezeichnet. Hierzu muss man allerdings noch den Verhandlungsstand zum zukünftigen Vergütungssystem kennen, über den die übrigen Leistungserbringer derzeit mit der Stadt Hamburg verhandeln. Trotzdem hat sich bereits sehr viel getan, und noch viel mehr wird sich tun.  Von daher bleibt das gesamte Thema hochspannend und wird noch sehr viel Zeit konsumieren.


CGS





Dienstag, 28. Oktober 2014

Pflegebedürftigkeit als Problem von Einrichtungsträgern

Am 17.9.2014 veröffentlichte die Bundesvereinigung Lebenshilfe das Ergebnis einer Umfrage zum Thema „Eingliederungshilfe / Pflege und Interne Tagesstruktur“ (Fußnote 1). Antworten von 149 der insgesamt 1.082 angeschriebenen ambulante und stationäre Wohneinrichtungen (darunter befanden sich auch Träger mit mehreren Einrichtungen), wie auch ambulante Pflegedienste und andere ambulante Dienste der Lebenshilfe wurden ausgewertet. Damit lag die Beteiligung bei rd. 14 %, was m.E. eine gewisse Aussagekraft bietet. Auch wenn die Befragung nur unter Einrichtungsträgern der Lebenshilfe stattgefunden hatte, Einrichtungsträger mit anderer Verbandszugehörigkeit werden höchstwahrscheinlich ähnliche Erfahrungen machen.

Das Ergebnis der Umfrage soll hier allerdings nicht zum Thema gemacht werden, sondern das Problem von Einrichtungsträgern mit der steigenden Pflegebedürftigkeit von Bewohnern. Immerhin bieten Wohneinrichtungen keine Pflegeleistungen an, sondern Leistungen der Eingliederungshilfe. Oder drastischer gesagt: Pflegeleistungen werden nicht vergütet!

„Doch!“, könnte an dieser Stelle eingeworfen werden, denn es findet sich folgende Vorschrift (Fettdruck von mir):

§ 43a SGB XI, Inhalt der Leistung

Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

Bei den in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Aufwendungen handelt es sich um sogenannte „pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege“ für „Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen“.

Damit werden nur für solche Bewohner, die eine Pflegebedürftigkeit in Form einer Pflegestufe aufweisen können, von der Pflegekasse maximal 256 EUR pro Monat vergütet. Die Auszahlung erfolgt allerdings nicht automatisch an den Einrichtungsträger, sondern an denjenigen, der mit der Pflegekasse abrechnen kann. Einrichtungsträger erbringen zwar die Leistungen, wie man anhand der Umfrage der Bundesvereinigung Lebenshilfe erkennen kann, doch sie haben keine Leistungsvereinbarung mit den Pflegekassen. Der Hinweis auf das Heimentgelt nach § 75 Abs. 3 SGB XII hilft insofern nicht weiter. Tatsächlich nutzen Sozialhilfeträger diese Regelung, um einen Teil der an die Einrichtungsträger gezahlten Vergütungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII refinanziert zu bekommen. Es stellt sich hier die Frage: Wieso?

Bewohner mit einer anerkannten Pflegestufe, die zusätzlich dem Personenkreis nach § 53 SGB XII angehören, haben einen zweifachen Anspruch: gegenüber der Pflegekasse und gleichzeitig gegenüber dem Sozialhilfeträger. Dieser Anspruch ist allerdings begrenzt auf die in § 43 a i.V.m. § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Leistungen bzw. Aufwendungen. Normalerweise tritt gem. § 2 SGB XII die Sozialhilfe zurück (Nachrangprinzip), da vorranging ein Dritter zu Leistungen verpflichtet ist. Weil aber die Leistungen im Interesse des Leistungsberechtigten nicht zersplittert werden sollen, übernimmt getreu dem Motto „Hilfe aus einer Hand“ nur ein Leistungsträger, und in diesem Fall ist es generell der Sozialhilfeträger, die Bedarfsdeckung. Dass das dann so passiert, wird z.B. in einer Vereinbarung zwischen den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern geregelt (Fußnote 2), wobei der Sozialhilfeträger die Geltendmachung kraft Gesetzes vornimmt.

§ 95 SGB XII, Feststellung der Sozialleistungen

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Interessanterweise benötigen Pflegekassen sogenannte „Institutskennzeichen“ der an diesem Verfahren beteiligten abrechnenden Stellen; und dies sind dann die Sozialhilfeträger.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Leistungserbringung durch den Einrichtungsträger erfolgt, dieser aber keine andere, als die nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarte Vergütung abrechnen kann. Wenn zwischenzeitlich der Bedarf aufgrund einer erhöhten Pflegebedürftigkeit für den Einrichtungsträger gestiegenen ist, bekommt dieser deswegen keine höhere Vergütung. Erst in Neuverhandlungen mit dem Sozialhilfeträger könnte ein besserer Personalschlüssel vereinbart werden, der dann mit einer höheren Vergütung entgolten wird (die Betonung liegt hier auf „könnte“).

Aber auch der Sozialhilfeträger erzielt keinen Vorteil, da sein Refinanzierungspotential gem. § 43 a SGB XI auf 256 EUR pro Monat und Pflegebedürftigen begrenzt ist. Im Vergleich zu den üblichen Heimentgelten erscheint ein solcher Betrag eher gering. Doch wie teuer Pflegeleistungen sind, lässt sich nur mit einer Modellrechnung erahnen:

Beispiel 1: nur Waschen 20 Minuten täglich.
Bei einem Pflegebedarf von etwa 20 Minuten täglich an 30,44 Tagen im Monat, ergeben sich etwa 10,15 Zeitstunden pro Monat als Personalbedarf für Pflegehandlungen (siehe Fußnote 3). Bei einem Stundensatz von 20 bis 30 EUR hätte man Kosten von insgesamt 203 bis 304 EUR im Monat; in etwa ein ausgeglichenes Geschäft, doch kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an und die Personalkosten des Einrichtungsträgers.

Beispiel 2: Waschen 20 Min., Rasieren 10 Min. tgl. sowie 3-mal täglich Toilettengang á 7 Minuten.
Bei einem Pflegebedarf von 20 + 10 + (3 x 7) = 51 Minuten täglich an 30,44 Tagen im Monat, ergeben sich etwa 26 Zeitstunden pro Monat als Personalbedarf für Pflegehandlungen. Bei einem Stundensatz von 20 bis 30 EUR hätte man nunmehr Kosten von 517 bis 776 EUR im Monat (gerundet); kein ausgeglichenes Geschäft mehr.

In der von der Bundesvereinigung vorgelegten Umfrage gaben nur 9,5 % der Teilnehmer an, dass der Pflegebedarf in den letzten fünf Jahren „gleich geblieben“ ist. Im Umkehrschluss heißt dies, dass der Pflegebedarf durch die Bank angestiegen ist, wobei mehrere Teilnehmer aussagten, dass sich der Pflegebedarf zwar erhöht habe, aber eine „offizielle Höherstufung“ nicht stattfand (S. 2 der Umfrageergebnisse). Somit ist der reale Aufwand noch viel höher anzunehmen, als es jede einrichtungsinterne Statistik über die Bewohnerschaft nach Pflegestufen darstellt.

Als Ursache für den gestiegenen Pflegebedarf werden Erhöhtes Alter (95,6 %) und eine gestiegene Anzahl an schwerst-mehrfach behinderten Menschen, die in stationären Einrichtungen leben, (62,5 %) in den Ergebnissen der Umfrage genannt (S. 4).

Der erhöhte Pflegebedarf findet sich dagegen zumeist bei der Grundpflege (97,2 %) und Behandlungspflege (68,7 %) wieder (S. 5). Inkontinenz, Nahrungsaufnahme und Körperpflege werden im Fall der Grundpflege als die Tätigkeiten identifiziert, die als Ursache für den gestiegenen Bedarf angesehen werden. Dagegen sind es im Fall der Behandlungspflege Wundversorgung und Medikamentengabe durch Injektion (S. 6 und 7).

Einrichtungsträger müssen hier reagieren und ihren Personalmix entsprechend ausrichten. Wo noch in früheren Jahren Erzieher gesucht wurden, werden es heute mehr und mehr Pflegefachkräfte und Altenpfleger sein. Dem entgegen wirkt aber der stete Fachkräftemangel, so dass soziale Unternehmen wieder gefordert sind, attraktive Arbeitsbedingungen zu schaffen. Und das kann nur geschehen, wenn auskömmliche Vergütungen gezahlt werden, was bei chronisch knappen Haushalten gar nicht erst diskutiert werden kann.

Einrichtungsträger können aber insofern agieren, indem sie beständig Verhandlungen mit Sozialhilfeträger führen und ihr Leistungsangebot entsprechend dem Hilfebedarf ausrichten – sprich: altert die Bewohnerschaft und ändern sich die Pflegestufen, muss auch das Personal neu ausgerichtet werden und es entsteht ein erhöhter Fortbildungsaufwand. Zur Not müssen Interessenten mit hohen Einschränkungen abgewiesen bzw. stark pflegebedürftige Bewohner zum Auszug bewegt werden.

Da der Erstattungsbetrag der Pflegekassen auf die 256 EUR begrenzt ist, fehlt es den Sozialhilfeträgern am Interesse, die Pflegestufen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kontinuierlich überprüfen zu lassen. Erst wenn die Politik die Schranke des § 43 a SGB XI fällt, wird mehr Bewegung in die Sache kommen.

CGS



Fußnote 1:
Bezug über die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., www.lebenshilfe.de

Fußnote 2:

Fußnote 3: