Zum 1. Juli 2015
wurde in Hamburg ein neues zeitbasiertes Kalkulationsverfahren im Bereich der
klassischen Behindertenhilfe (stationäres Wohnen) eingeführt. Im nachfolgenden
Beitrag geht es jetzt um die praktischen Aspekte des neuen Verfahrens und seine
Umsetzung.
Seit dem 1. Oktober 2015 werden Leistungsbescheide mit
der neuen Leistungsstufe ausgestellt. Weggefallen sind die früheren Begriffe
wie „Hilfeempfängergruppe HEG“ und „Hilfebedarfsgruppe HBG“; verschiedentlich
sprach man auch von „Bedarfsgruppe“. Doch anscheinend ist der Begriff „Maßnahmepauschale“
ebenfalls entfallen, was zuerst einmal verwundert. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB
XII besteht nämlich die Vergütung „… mindestens aus den Pauschalen für
Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen
(Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen
einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). […] Die
Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem
Bedarf kalkuliert werden.“ Mit „Gruppen“ sind also die Leistungsstufen gemeint.
In den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII findet
sich weiterhin die korrekte Benennung der einzelnen Vergütungskomponenten.
Allerdings steht auch dort, dass die Maßnahmepauschale durch die vier Leistungsstufen
differenziert wird. Das kann jetzt so und so verstanden werden: Einerseits kann
man annehmen, dass die Maßnahmepauschale in vier Leistungsstufen weiter
aufzuteilen ist, andererseits kann es auch bedeuten, dass die Leistungsstufen unterschiedliche
Maßnahmepauschalen verlangen. In der bewilligenden Behörde hat man den Begriff
Maßnahmepauschale jedenfalls aufgegeben.
Doch das ist nicht das Einzige. Weil man bei einer
früheren Datenerhebung festgestellt hatte, dass es kaum Bewilligungen gab für
die damalige Hilfebedarfsgruppe 1 (die niedrigste), entschied man zur
Einführung des neuen Systems, diese Gruppe ganz aufzugeben. So wurden aus
ehemals fünf Gruppen jetzt nur noch vier: HBG 2 wurde zur LS 1, HBG 3 zur LS 2
usw.
Allerdings hat es in der einen Abteilung bereits eine
Umstellung auf Leistungsstufen gegeben, in der anderen Abteilung der
zuständigen Behörde dagegen nicht. Wenn Befürwortungen beispielsweise mit einer
„Bedarfsgruppe 3“ ausgestellt wurden (gemeint war die alte HEG/HBG 3), konnte
es passieren, dass die Leistungsstufe 3 bewilligt wurde (statt der neuen LS 2).
Zum Glück hat die Behörde schnell reagiert und zur besseren Kontrolle, gerade
auch für die rechtlichen Betreuer und Leistungserbringer, entsprechende
Hinweise in den neuen Leistungsbescheiden eingefügt. Darüber hinaus wird man
auf Jahresabrechnungen drängen, um mögliche Überzahlungen aufzudecken.
CGS
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