Montag, 7. November 2022

Vergütungen für 2023 verhandeln – besWF Hamburg

Die Verhandlungen sind im vollen Gange, kann man wohl sagen. Die Hamburger Sozialbehörde und die Verbände suchen nicht nur einfach ein Gespräch, sie sprechen schon über die ersten Zahlen und unterbreiten handfeste Vorschläge. Gerade weil es sehr viel Unsicherheit gibt zu den weiteren Kostenentwicklungen bei den Sach- und Personalkosten, braucht es eine intensive Abstimmung und eine differenzierte Vorgehensweise. Der Leistungsbereich der besonderen Wohnformen (besWF, ehemals als klassisch-stationäre Behindertenhilfe betitelt) ist dabei ein gutes Beispiel, weil es hier um eine ganze Bandbreite an Kostenarten gibt. Hinzu kommt dann auch noch, dass in Hamburg ein ganz eigenartiges Kalkulationsmodell erfunden wurde, was schon ein hohes Maß an Effizienz mit sich bringt: man muss Steigerungsraten verhandeln und nicht einzelne Kostenarten inhaltlich begründen.

Und doch wird man sich an der einen oder anderen Stelle im Klein-Klein verstricken können. Auch Steigerungsraten müssen begründet werden. Ein paar weitere Überlegungen…

+++ Nachtrag vom 18.11.2022 +++

Es engt sich jetzt kräftig ein bei den gegenseitigen Angeboten. Man ist sich jedenfalls erheblich näher gekommen sowohl bei den Personalkosten als auch bei den Sachkosten. Die Leistungserbringer verzichten auf den Nachholeffekt / Basiskorrektur bei den Sachkosten, sie bekommen dafür eine etwas höhere Steigerung bei den Personalkosten durchgeboxt. Wen es da nun stört, der muss jetzt noch ganz kurzfristig zu Nachverhandlungen gem. § 127 Abs. 3 SGB IX auffordern. Ansonsten wird es eine Steigerung bei den Personalkosten um etwa 10 % geben (inkl. Basiskorrektur), bei den Sachkosten liegt die Anhebung bei über 7 % für 2023. Darüber hinaus will man das Verfahren in Bezug auf Einmalzahlungen ein wenig verfeinern.

Das bedeutet, dass mehr denn je „nachhaltig“ gehandelt werden muss bei den Leistungserbringern: d.h. Stellenbewirtschaftung, Ausdünnen von akkumulierten Mehrarbeitsstunden, Kündigung und Neuverhandlung von Verträgen, die sich gerade erst verteuert haben.

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Freitag, 4. November 2022

Die Landesverordnung von Schleswig-Holstein geht vor Gericht

Es hat lange gedauert mit der Klageerhebung gegen die Landesverordnung von Schleswig-Holstein (LandVO). Mit dieser Landesverordnung sollten die Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX (auch als Landesrahmenvertrag oder verkürzt LRV bezeichnet), in dem die Leistungen rund um die Eingliederungshilfe zwischen Kommunen und den Verbänden der Leistungserbringer einvernehmlich geregelt worden sind, schlichtweg umgangen oder wesentlich ergänzt werden – im Nachhinein, muss man deutlich sagen, denn der Vertrag kam lange vor der Rechtsverordnung des Landes zustande.

Ein solches Gebaren entrüstet und fordert nur zum Widerstand heraus. Es muss zwar weitergehen, darüber sind sich alle im Klaren, doch so wird es erst einmal nichts. Für eine Weile blieb es sehr ruhig, doch nun gingen gleich zwei Klageschriften bei Sozialgerichten ein – da wird es eine Zusammenlegung geben.

Um die Argumente besser zu verstehen, sollte man sich die Leitgedanken vor Auge führen: Warum braucht es einen Rahmenvertrag? Wieso gibt es eine Rechtsverordnung?

Gegen welches Gesetz soll wer verstoßen haben und warum? Welchen Zwängen unterliegt da eine Landesregierung und wer kann sich gegen eine Rechtsverordnung wehren?