Freitag, 4. November 2022

Die Landesverordnung von Schleswig-Holstein geht vor Gericht

Es hat lange gedauert mit der Klageerhebung gegen die Landesverordnung von Schleswig-Holstein (LandVO). Mit dieser Landesverordnung sollten die Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX (auch als Landesrahmenvertrag oder verkürzt LRV bezeichnet), in dem die Leistungen rund um die Eingliederungshilfe zwischen Kommunen und den Verbänden der Leistungserbringer einvernehmlich geregelt worden sind, schlichtweg umgangen oder wesentlich ergänzt werden – im Nachhinein, muss man deutlich sagen, denn der Vertrag kam lange vor der Rechtsverordnung des Landes zustande.

Ein solches Gebaren entrüstet und fordert nur zum Widerstand heraus. Es muss zwar weitergehen, darüber sind sich alle im Klaren, doch so wird es erst einmal nichts. Für eine Weile blieb es sehr ruhig, doch nun gingen gleich zwei Klageschriften bei Sozialgerichten ein – da wird es eine Zusammenlegung geben.

Um die Argumente besser zu verstehen, sollte man sich die Leitgedanken vor Auge führen: Warum braucht es einen Rahmenvertrag? Wieso gibt es eine Rechtsverordnung?

Gegen welches Gesetz soll wer verstoßen haben und warum? Welchen Zwängen unterliegt da eine Landesregierung und wer kann sich gegen eine Rechtsverordnung wehren?


Die Grundlagen für den Rahmenvertrag und eine Rechtsverordnung

Gleich zwei Sozialgerichte sind in Schleswig-Holstein angegangen worden. Das bedeutet natürlich einen Mehraufwand, wird aller Wahrscheinlichkeit mit einem Verweis an das Landessozialgericht zu einer Bündelung führen (§ 58 Abs. 1 SGG). Beklagt wird das Sozialministerium des Bundeslandes Schleswig-Holstein, da die Regierung des Landes diese fragwürdige Bestimmung erlassen hatte. Kläger sind mehrere Verbände der Leistungserbringer. Und das Ziel ist es, die Landesverordnung (nachfolgend als Rechtsverordnung bezeichnet bzw. abgekürzt mit LandVO) für unwirksam erklären zu lassen, und sei es auch nur in Teilen (§ 55 SGG).

Was bisher passierte:

·        Am 23.12.2016 verkündete die Bundesregierung ein Bundesteilhabegesetz (abgekürzt BTHG). Mit diesem Änderungsgesetz wurde eine bedeutende Reform in Gang gesetzt, die u.a. die Leistungen der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe und in das Rehabilitationsrecht *) verschob. Darin wurde in einem Paragrafen zum Sozialgesetzbuch Neun § 131 Abs. 4 bestimmt, dass jede Landesregierung die Inhalte eines noch nicht vereinbarten Landesrahmenvertrags per Rechtsverordnung regeln kann.

·        Am 12.8.2019 hatten die Verbände der Leistungserbringer und die Kommunen als Leistungsträger in Schleswig-Holstein einen Landesrahmenvertrag über die Leistungen der Eingliederungshilfe vereinbart bekommen (nachfolgend schlicht Rahmenvertrag, in manchen Texten auch mit LRV-SH abgekürzt).

·        Am 14.12.2021 wurde die LandVO mit Wirkung zum 1.1.2022 erlassen.

Die Reform der Eingliederungshilfe hatte das Zeit-Ziel den 1.1.2020. Aus der bisherigen Komplexleistung (SGB XII-alt), mit der in einer Vergütung das Wohnen und Versorgt-Werden sowie die Betreuungsleistungen bezahlt wurden, sollte es nun (mindestens) zwei einzeln abzurechnende Vertragsgegenstände entstehen. Ohne ein Vertragswerk hätte es da einschneidende Probleme gegeben. Mit den Bewohnern konnte man wenigstens privatrechtliche Verträge (siehe dazu auch das WBVG) herstellen, um die ersten beiden Kostenblöcke zu sichern (z.B. per Grundsicherung aus der Sozialhilfe, SGB XII-neu). Doch der viel teurere Anteil über die sogenannten Fachleistungen brauchte eine Grundlage (SGB IX-neu).

Nachdem jedenfalls das BTHG verkündet wurde, arbeiteten die öffentlichen Stellen als Träger der Leistungen (das sind beispielsweise die Landkreise) und die Verbände der Leistungserbringer (z.B. die freie Wohlfahrtspflege) am Abschluss eines Rahmenvertrags. Mithilfe dieser Grundlage konnte man nun weitere Regelungen bestimmen, um weiterhin die Fachleistungen zur Eingliederungshilfe abrechnen zu können. Mitte 2019 präsentierten die Verhandlungspartner in Schleswig-Holstein einen ausverhandelten Vertrag, wogegen man in anderen Bundesländern teils nicht so weit war. In Berlin wurde an vielen Stellen Platzhalter eingesetzt, und trotzdem sprach man von einem "abgeschlossenen Rahmenvertrag". Dass es in der Folgezeit Nachverhandlungen gibt, gehört übrigens zum üblichen Prozedere (Stichwort: Vertragskommission). Wichtig ist dabei immer, dass alle Parteien bei Unterschrift das Vertragswerk annehmen und auf diese Weise ihren Willen gegenseitig und übereinstimmend erklärt haben (vgl. §§ 126 ff. BGB; Angebot und Annahme, zwei übereinstimmende Willenserklärungen).

Um einen solchen Abschluss zu forcieren, ermächtigte die Bundesregierung in § 131 Abs. 4 SGB IX die Bundesländer zum jeweiligen Erlass einer Rechtsverordnung, wenn nach deren schriftlicher Aufforderung und einem Zuwarten von sechs Monaten nichts geschehen war. Rechtsverordnungen sind allgemein verbindliche Vorschriften zur Durchführung von Gesetzen. Sie können zwar etwas ersetzen, aber im Wortlaut dieses speziellen Paragrafens werden als Kriterien das Auffordern, das Zuwarten und ein Fehlen gemacht. Weil das Bundesland Schleswig-Holstein seine Vorstellungen über diesen Rechtsbereich mit dem neuen Rahmenvertrag nicht genügend berücksichtigt sah, wurde diese Möglichkeit aus dem Bundesgesetz aktiviert und eine Landesverordnung erlassen. Sie ergänzte und ersetzte die Vereinbarungen im Rahmenvertrag, der bis dato entstandene und in Kraft gesetzte Rahmenvertrag blieb ungekündigt.

Zweifel an der Wirksamkeit der Rechtsverordnung

Bei der LandVO handelt es sich um eine "untergesetzliche Rechtsnorm". Von untergesetzlich spricht man deswegen, weil eine Exekutive (das Bundesland ist an dieser Stelle nur eine ausführende Gewalt, Exekutive) einen Katalog an Regelungen erlassen hat, ohne diesen zuvor einem Gesetzgebungsverfahren der Legislative (z.B. hatte der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das BTHG beschlossen) zu unterwerfen. Damit dies möglich ist, muss die Exekutive parlamentsgesetzlich ermächtigt werden. Rechtsverordnungen liegen also in der Normenhierarchie unterhalb von Gesetzen bzw. es braucht ein Gesetz, mit dem die Möglichkeit zum Erlassen einer Rechtsverordnung vorliegt. In § 131 Abs. 4 SGB IX gibt es diese Möglichkeit (Ermächtigungsgrundlage).

Man auch sagen, dass Gesetze festlegen, was passieren soll, und Verordnungen festlegen, wie Gesetze umgesetzt werden müssen.

Dem Sozialministerium wird ein formeller Fehler vorgeworfen, weil die Ermächtigungsgrundlage schlichtweg fehlt. Das Bundesgesetz spricht ganz klar von drei Kriterien, die erst erfüllt sein müssen, bevor sich diese Möglichkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung eröffnet:

(1.) Es fehlt an einem Rahmenvertrag.

(2.) Es muss eine Frist von sechs Monaten verstreichen.

(3.) Es muss ein Auffordern der Landesregierung an die Verhandlungsparteien gehen, und die Aufforderung wäre schriftlich zu verfassen.

Im Gesetzestext steht:

„Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, so kann die Landesregierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln.“

Zu (1): Es fehlt an einem Rahmenvertrag

Den Rahmenvertrag hatten die zuständigen Leistungsträger und Verbände der Leistungserbringer bereits am 19.8.2019 unterzeichnet. Mit dabei waren auch die Interessenvertretungen der behinderten Menschen. Formal ist also alles richtig gelaufen, die übereinstimmenden Willenserklärungen wurden zu einem Vertragswerk.

Man könnte nun einwerfen, dass eine Partei dieses Vertragswerk als nichtig ansieht. Dann hätte es eines Widerrufs geben müssen oder eine entsprechende Erklärung über das Nichtzustandekommen der Geschäftsgrundlage. Der Rahmenvertrag wurde aber weder widerrufen, noch gekündigt.

In der umstrittenen LandVO steht, dass bis zum 31.12.2023 die Vereinigungen der Leistungserbringer (die Verbände) und die Träger der Eingliederungshilfe (Leistungsträger, Kommunen) "gemeinsam und einheitlich einen Landesrahmenvertrag zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX [d.h. Vereinbarungen zu Leistung und Vergütung]" usw. vereinbaren sollen (§ 15). Diese Fristsetzung würde also bedeuten, dass im Zeitpunkt eines entstandenen Rahmenvertrags die Rechtsverordnung keine Bestandskraft mehr besitzt.

Und: "Sollten die Vertragsparteien einen Landesrahmenvertrag nicht innerhalb der genannten Frist vereinbaren, steht dem Landesgesetzgeber die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 131 Absatz 4 SGB IX erneut zu" (Satz 2). Das klingt ganz nach einer Eigen-Ermächtigung des Bundeslandes und wäre gerichtlich überprüfbar, denn im Bundesgesetz ist diese Möglichkeit zur Wiederholung gar nicht vorgesehen. Diese Bestimmung läuft zudem vollkommen ins Leere, denn im ungekündigten Rahmenvertrag steht, dass im Falle einer Kündigung die Vertragspartner nicht nur „unverzüglich“ in Verhandlungen über einen neuen treten, es wird auch bestimmt, dass „[bis] zum Abschluss eines neuen Landesrahmenvertrages [die Regelungen dieses Vertrages fortgelten]“ (§ 38 LRV-SH). Das bedeutet in der Gesamtbetrachtung, dass nur einmal, und zwar ganz zu Anfang, eine Rechtsverordnung erlassen werden kann, und dann mit Abschluss eines Landesrahmenvertrags gibt es keinen Grund mehr. Oder anders gesagt: Wenn es einen Landesrahmenvertrag nicht gibt, fungiert die Rechtsverordnung wie eine Auffangfunktion und bietet den Beteiligten die Möglichkeit des Abschlusses von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen auf einer Grundlage. Die Rechtsverordnung dient also dazu, das Vakuum eines fehlenden Landesrahmenvertrags auszufüllen.

Zu (2): Es muss eine Frist von sechs Monaten verstreichen

Jede Maßnahme einer Verwaltungsbehörde, darf nur aufgrund einer gesetzlichen Rechtsgrundlage durchgeführt werden. Wäre dies nicht der Fall, so würde der Staat gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen das Prinzip des Gesetzesvorbehaltes verstoßen. Nach Ansicht von Verbandsvertretern hatte man in den bisherigen Schreiben und Mitteilungen nicht die Absicht zur Verkündigung einer Rechtsverordnung geäußert. Gemäß Bundesgesetz ist dies nun allerdings nicht erforderlich, weil es sich eben um eine untergesetzliche Rechtsnorm handelt.

Die Meinungseinholung der Betroffenen und der übrigen Beteiligten hätte dennoch bei einer solchen wichtigen Angelegenheit stattfinden müssen, so der Vorwurf. Immerhin gab es ein Mitwirkungsrecht der Interessenvertretungen behinderter Menschen. Inwiefern man diesen Punkt nun für diese Sache mit der Wartefrist gebrauchen kann, erschließt sich noch nicht ganz. Mitwirkende sind nicht wirklich Vertragspartner, könnte man einwenden, weil sie nicht am Leistungsaustausch teilnehmen.

Die Wartefrist muss aber mit etwas beginnen, damit alle Seiten sich des Zeitablaufs bewusst werden. Von daher braucht es die Aufforderung.

Zu (3.): Es muss ein Auffordern der Landesregierung an die Verhandlungsparteien gehen, und die Aufforderung wäre schriftlich zu verfassen.

Mitwirkende gab es drei, Verhandlungspartner viele, aber eigentlich nur zwei Seiten. Die Landesregierung hätte also an alle schriftlich, nicht mündlich oder einfach nur gedanklich-stillschweigend, eine Aufforderung aussprechen müssen.

Die Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses kann somit kritisiert werden. Tatsächlich hatte es nur einen E-Mail-Austausch vor Verkündigung der LandVO gegeben. Die Formalie, die im § 131 Abs. 4 SGB IX gleich im ersten Satzteil steht ("nach schriftlicher Aufforderung"), wurde damit nicht eingehalten. Sofern nämlich durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist, "... muss die Urkunde [d.h. in diesem Fall die Aufforderung] von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden" (§ 126 Abs. 1 BGB).

Man könnte zwar das Schriftformerfordernis durch eine elektronische Form ersetzen, dazu wiederum müsste sich aus dem Gesetz ein anderes Erfordernis ergeben (§ 126 Abs. 3 BGB).

Die elektronische Kommunikation ist im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren durchaus erlaubt (vgl. § 36a SGB I). Anträge auf Leistungsgewährung können so gestellt werden. Doch auf der Ebene von Verträgen ist das ganz anders. Sofern die Textform erkennen lässt, von wem etwas mit welcher Absicht kommt und an wen genau diese gerichtet ist (keinesfalls eine Rundmail), könnte so etwas ein normativ vorgegebenes Schriftformerfordernis ersetzen; im Zweifel müssten die Gerichte das klären. Ein Telefax mit einem Antrag auf Vergütungsverhandlungen wäre zum Beispiel ausreichend. Bestünde allerdings ein Manipulationsrisiko, so dass nur ein Original akzeptiert werden kann, wäre die nachträgliche Heilung des Formmangels per Wiederholung ausreichend. Wichtig ist also, welchen Zweck so ein Schriftformerfordernis verfolgt.  

Und der Zweck in einer solchen Angelegenheit, wie der Aufforderung zu Verhandlungen, ist meines Erachtens offensichtlich.

Sich in seinen Rechten verletzt sehen und klagen

Klagen kann in diesem Fall kein Jedermann bzw. eine natürlichen Person, da ein entsprechender Antrag nur von solchen Personen kommen darf, welche "durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt [sind] oder in absehbarer Zeit verletzt [werden]" (§ 55a Abs. 2 S. 1 SGG). Einzelne Leistungsberechtigte können also nicht Mit-Klagen. Sich in ihren Rechten verletzt sehen können dagegen diejenigen, die am Zustandekommen des Rahmenvertrags beteiligt waren. Die Rechtsverletzung bezieht sich dabei auf die Willenserklärungen und die Annahme von Angeboten.

Die Verbände der Leistungserbringer haben nun Klage erhoben. Die Interessenvertretungen der behinderten Menschen könnten es dagegen nicht, auch wenn sie mitgewirkt hatten nach § 131 Abs. 2 SGB IX; es findet sich zwar in der Präambel ein Verweis auf den „engen Austausch mit den im Land maßgeblichen Interessenvertretungen“, aber erstens sind diese nicht benannt worden oder haben per Unterschrift diesen Rahmenvertrag mitunterzeichnet, und zweitens sind nicht alle, sondern nur die „maßgeblichen“ Vereinigungen hinzugenommen worden (Selektion und Exklusion?).

Ebenfalls irritiert zeigen sollten sich die Leistungsträger selber (kreisfreie Städte und Landkreise). Immerhin greift die LandVO ihre Willenserklärungen und Annahmen an und macht sie zunichte. Das Sozialministerium, welches sogar mit unterschrieben hat, verdrängt alle anderen mit seiner Macht und missachtet dabei die Kompetenzen und Interessen. Eine Klage wird vom Städteverband und den Kreisen jedenfalls nicht erhoben.

Spannend, was im Sozialrecht so vonstattengeht.

CGS

 

 

Quellen:

Bundesgesetzblatt

Verkündigung des BTHG am 23.12.2016

Seite 43: § 131

Land Schleswig-Holstein

Rahmenvertrag nach § 131 SGBIX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein

Letzte Aktualisierung: 20.08.2019

KOSOZ Koordinierungsstelle soziale Hilfen AöR

Download-Bereich mit den Unterlagen zum Vertragsmanagement SGB IX

Landesverordnung überInhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen derEingliederungshilfe in SH

Gültigkeit: 01.01.2022 bis 31.12.2023

(letzter Aufruf der Links am 3.11.2022)


Frühere Beiträge von mir dazu:

Was in der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zu finden ist – Nachtrag

Veröffentlicht am: 15.12.2021

Was in der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zu finden ist

Veröffentlicht am: 11.12.2021

Eine Landesverordnung in Schleswig-Holstein macht viel Wind

Veröffentlicht am: 27.11.2021


Fußnoten:

*) = Das Rehabilitationsrecht regelt, mit welchen Maßnahmen eine Pflegebedürftigkeit verhindert, überwunden, gemildert oder Schlimmeres verhütet werden kann unabhängig davon, welcher Träger diese Leistungen finanziert. Rehabilitation hat die Förderung und Wiederherstellung im Fokus.

 

Notizen:

Die Eingliederungshilfe soll helfen, Menschen mit einer Behinderung in die Gemeinschaft einzugliedern. Der Staat hat hierzu einen Sicherstellungsauftrag (§ 95 SGB IX) und trägt somit nicht nur die Verantwortung dafür, sondern auch die Kosten. Die Menschen mit Behinderung haben dagegen einen Leistungsanspruch, den der Staat erfüllen muss (Art. 1 und 3 GG sowie § 1 SGB I, § 1 SGB IX und weitere); sie sind berechtigt zum Erhalt dieser Leistungen und Hilfen. Damit solche Dinge erbracht werden können, braucht es entweder eigene Einrichtungen und Dienste oder man bedient sich Dritter, d.h. anderer Leistungserbringer (vgl. §§ 123 und 124 SGB IX). Damit das wiederum möglich ist, müssen Vereinbarungen geschlossen werden mit diesen Anbietern oder mit den Verbänden der Anbieter (§ 123 Abs. 1 S. 2 SGB IX), und das verlangt nach einem Rahmenvertrag, in dem einige Grundsätzlichkeiten für alle formuliert werden. Ein Rahmenvertrag sichert Einheitlichkeit und bildet von daher die Grundlage für den Abschluss von Vereinbarungen über Leistungen und Vergütungen in der Eingliederungshilfe (§ 125 SGB IX).

An den Verhandlungen sollen die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen mitwirken (§ 131 Abs. 2 SGB IX; das Motto: „Nicht ohne uns über uns“).

 

 

Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.

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