Montag, 8. Mai 2023

Regenerationstage für die SuE-Beschäftigten

Das Jahr 2022 war gerade mal ein halbes Jahr alt, da gab es eine kleine Tarifrunde so mittendrin, die zu einigen Überraschungen führte. Man stelle sich nur kurz vor, wie sozialen Unternehmen, die als Leistungserbringer gerade dabei waren, die Vergütungen für das Kalenderjahr 2022 zu fixieren, mit diesem Ereignis konfrontiert wurden in der letzten Minute. Man stelle sich ebenfalls mal vor, wie die Leistungsträger in den Verhandlungsrunden darauf reagierten.

Weil noch vieles gar nicht wirklich vertraglich vereinbart worden war, sondern nur als eine Art Absichtserklärung im Raum stand, wurden die “vermuteten Auswirkungen” schlichtweg ignoriert und auf die nächsten Vergütungsverhandlungen 2023 verschoben (wie sich dann ein halbes Jahr später jedoch zeigte, wurde sogar die Nachholung von manchen Leistungsträgern mit dem Hinweis auf diese Sache mit der Prospektivität bestritten – aber das wäre ein anderes Thema).


Anspruch auf zwei bezahlte Freistellungstage

Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sollen nun mit zwei Regenerationstagen im Jahr bedacht werden. Der Anspruch darauf wird schon für das ganze Jahr 2022 gewährt, soll aber, weil die Anspruchsgeltendmachung in 2022 nicht möglich war, bis einschließlich 30.9.2023 vertagt werden können.

Die Anspruchsbegründung und -geltendmachung sieht wie folgt aus:

Nur Beschäftigte, die in der entsprechenden Entgeltordnung zum Betreuungsdienst eingruppiert sind (u.a. Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1, VKA; vgl. § 3.2a TVöD-BT-B-VKA). Aushilfskräfte ohne konkreten Bezug auf diese Regelungen wie auch Beschäftigte in den übrigen Entgelttabellen (z.B. Hauswirtschaft, Küche, Reinigung und Personal) gehören nicht dazu.

Der Anspruch vermindert sich entsprechend der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer 5-Tage-Woche wären es die vollen zwei Regenerationstage, bei einer anderen Verteilung rechnet man Tage durch 5 mal 2. Bruchteile werden kaufmännisch gerundet (0,5 = 1); halbe Tage gibt es nicht.

Maßgebend für die Berechnung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung, was von daher bedeutet, dass es unerheblich ist, was im Zeitraum davor gewesen ist.

Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn im Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate ein Anspruch auf Entgelt bestanden hat (Protokollerklärung zu Satz 1 § 3.2a TVöD-BT-B-VKA). Zum Anspruch auf Entgelt gehört auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 21) und Krankengeldzuschuss (§ 22). Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt wird der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder anderer gesetzlicher Leistungen dieser Art sowie Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und §§ 18 bis 20 MuSchG.

Für die Geltendmachung soll der gewünschte Zeitpunkt vier Wochen vorher und in Textform dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Der Wunsch des Beschäftigten ist zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz kann aus dringenden dienstlichen / betrieblichen Gründen ein Arbeitgeber dem begegnen und die Freistellung ablehnen. Die Entscheidung darüber muss zwei Wochen vor Gewährung der Regeneration erfolgen – ebenfalls in Textform. Und dennoch kann im gegenseitigen Einvernehmen von diesen Formalien abgewichen werden.

 

Einige weitere Besonderheiten, die es zu beachten gibt

Regenerationstage verfallen grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, es hatte zuvor eine Ablehnung aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen gegeben (Ausnahme die Ansprüche aus 2022). Hat es eine solche Ablehnung gegeben, verschiebt sich der Verfall dieser Tage auf den 30. September des Folgejahres.

Die Tarifparteien haben sich eindeutig dazu erklärt, dass es sich bei den Regenerations- und Umwandlungstagen (SuE-Zulage) nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage handeln würde. Von daher kann eine Aufstockung dieser Zeiten in einem Dienstplan nicht erfolgen. Wie man sieht, sind die Verfallsfristen ganz andere. Für die Rückstellungsbildung (gerade im Hinblick auf das Wirtschaftsjahr 2022) bräuchte man die “Ständigen Bezüge” (Tabellenentgelt und ständige Zulagen).

Interessant an der ganzen Angelegenheit wäre noch die Frage, was bei einem Arbeitgeberwechsel zu tun wäre. Die Regenerationstage sind, wie gesagt, an der Zugehörigkeit zum Sozial- und Erziehungsdienst in einem Tarif des TVöD gekoppelt. Es ist nur so, dass der neue (TVöD-) Arbeitgeber sich informieren muss beim bisherigen (TVöD-) Arbeitgeber im Falle eines unterjährigen Wechsels. Wurden nämlich schon Regenerationstage für das laufende Kalenderjahr gewährt, verfällt die Anspruchsbegründung für den Beschäftigten. Der neue TVöD-Arbeitgeber muss also von sich aus prüfen, ein Beschäftigter muss nur dann mitwirken, wenn er gefragt wird.

CGS

 

 

 

 

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