Das Jahr 2022 war gerade mal ein halbes Jahr alt, da gab es eine kleine Tarifrunde so mittendrin, die zu einigen Überraschungen führte. Man stelle sich nur kurz vor, wie sozialen Unternehmen, die als Leistungserbringer gerade dabei waren, die Vergütungen für das Kalenderjahr 2022 zu fixieren, mit diesem Ereignis konfrontiert wurden in der letzten Minute. Man stelle sich ebenfalls mal vor, wie die Leistungsträger in den Verhandlungsrunden darauf reagierten.
Weil noch vieles gar nicht wirklich vertraglich vereinbart
worden war, sondern nur als eine Art Absichtserklärung im Raum stand, wurden
die “vermuteten Auswirkungen” schlichtweg ignoriert und auf die nächsten Vergütungsverhandlungen
2023 verschoben (wie sich dann ein halbes Jahr später jedoch zeigte, wurde
sogar die Nachholung von manchen Leistungsträgern mit dem Hinweis auf diese Sache
mit der Prospektivität bestritten – aber das wäre ein anderes Thema).
Anspruch auf zwei bezahlte Freistellungstage
Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sollen nun
mit zwei Regenerationstagen im Jahr bedacht werden. Der Anspruch darauf wird
schon für das ganze Jahr 2022 gewährt, soll aber, weil die
Anspruchsgeltendmachung in 2022 nicht möglich war, bis einschließlich 30.9.2023
vertagt werden können.
Die Anspruchsbegründung und -geltendmachung sieht wie
folgt aus:
Nur Beschäftigte, die in der entsprechenden
Entgeltordnung zum Betreuungsdienst eingruppiert sind (u.a. Teil B Abschnitt
XXIV der Anlage 1, VKA; vgl. § 3.2a TVöD-BT-B-VKA). Aushilfskräfte ohne
konkreten Bezug auf diese Regelungen wie auch Beschäftigte in den übrigen
Entgelttabellen (z.B. Hauswirtschaft, Küche, Reinigung und Personal) gehören
nicht dazu.
Der Anspruch vermindert sich entsprechend der Verteilung
der wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer 5-Tage-Woche wären es die vollen zwei
Regenerationstage, bei einer anderen Verteilung rechnet man Tage durch 5 mal 2.
Bruchteile werden kaufmännisch gerundet (0,5 = 1); halbe Tage gibt es nicht.
Maßgebend für die Berechnung sind die Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Antragstellung, was von daher bedeutet, dass es unerheblich ist,
was im Zeitraum davor gewesen ist.
Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag,
wenn im Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate ein Anspruch auf
Entgelt bestanden hat (Protokollerklärung zu Satz 1 § 3.2a TVöD-BT-B-VKA). Zum
Anspruch auf Entgelt gehört auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 21) und
Krankengeldzuschuss (§ 22). Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt wird der
Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder anderer gesetzlicher Leistungen
dieser Art sowie Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und §§ 18 bis 20 MuSchG.
Für die Geltendmachung soll der gewünschte Zeitpunkt vier
Wochen vorher und in Textform dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Der Wunsch des Beschäftigten ist zu berücksichtigen.
Nichtsdestotrotz kann aus dringenden dienstlichen / betrieblichen Gründen ein
Arbeitgeber dem begegnen und die Freistellung ablehnen. Die Entscheidung
darüber muss zwei Wochen vor Gewährung der Regeneration erfolgen – ebenfalls in
Textform. Und dennoch kann im gegenseitigen Einvernehmen von diesen Formalien
abgewichen werden.
Einige weitere Besonderheiten, die es zu beachten gibt
Regenerationstage verfallen grundsätzlich mit Ablauf des
Kalenderjahres, es sei denn, es hatte zuvor eine Ablehnung aus dringenden
dienstlichen oder betrieblichen Gründen gegeben (Ausnahme die Ansprüche aus
2022). Hat es eine solche Ablehnung gegeben, verschiebt sich der Verfall dieser
Tage auf den 30. September des Folgejahres.
Die Tarifparteien haben sich eindeutig dazu erklärt, dass
es sich bei den Regenerations- und Umwandlungstagen (SuE-Zulage) nicht um
Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage handeln würde. Von daher kann eine Aufstockung
dieser Zeiten in einem Dienstplan nicht erfolgen. Wie man sieht, sind die
Verfallsfristen ganz andere. Für die Rückstellungsbildung (gerade im Hinblick
auf das Wirtschaftsjahr 2022) bräuchte man die “Ständigen Bezüge” (Tabellenentgelt
und ständige Zulagen).
Interessant an der ganzen Angelegenheit wäre noch die
Frage, was bei einem Arbeitgeberwechsel zu tun wäre. Die Regenerationstage
sind, wie gesagt, an der Zugehörigkeit zum Sozial- und Erziehungsdienst in
einem Tarif des TVöD gekoppelt. Es ist nur so, dass der neue (TVöD-)
Arbeitgeber sich informieren muss beim bisherigen (TVöD-) Arbeitgeber im Falle
eines unterjährigen Wechsels. Wurden nämlich schon Regenerationstage für das
laufende Kalenderjahr gewährt, verfällt die Anspruchsbegründung für den
Beschäftigten. Der neue TVöD-Arbeitgeber muss also von sich aus prüfen, ein
Beschäftigter muss nur dann mitwirken, wenn er gefragt wird.
CGS
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
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Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie
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