Mittwoch, 3. Mai 2023

Jobticket

Mit dem Jobticket bewegt man wohl tatsächlich was. Aber inwiefern wirklich Pendler davon abgehalten werden können, statt mit dem Auto viel lieber mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in die Arbeit zu fahren, muss sich noch zeigen. Gerade diejenigen, die aus den entfernteren Randgebieten kommen, werden vielleicht dennoch das Auto brauchen. Braucht es vielleicht mehr Park&Ride-Plätze?!

Das Jobticket wird vieles vereinfachen, kann man denken. Im Gegenteil, konstatieren einige: Das mit dem Jobticket macht die Verwaltungsmenschen keinesfalls arbeitslos.


Das Jobticket bringt die Buchhaltung ordentlich in Fahrt

Ab dem 1.5.2023 gibt es das Deutschlandticket für nur noch 49 Euro pro Monat. Dieses Monats-Abo ist nicht übertragbar und berechtigt zu Fahrten im gesamten öffentlichen Personennahverkehr in Deutschland. Dazu kommt nun aber auch, dass mit diesem Ticket ebenfalls die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgedeckt sind (warum das wichtig ist, etwas später im Text).

Arbeitgeber können sich daran beteiligen mit einem Zuschuss. In einem Rahmenvertrag mit dem örtlichen Verkehrsbetrieb wird ein sogenanntes Großkundenabonnement abgeschlossen. Beschäftigte, die daran teilnehmen wollen, müssen sich beim Arbeitgeber verbindlich dazu bereit erklären, damit dieser eine Anmeldung tätigt. Die Anmeldung erfolgt dabei zentral über eine Weboberfläche, wobei die Prüfung der Anspruchsberechtigung in der Regel beim Arbeitgeber selbst erfolgen muss. Sobald der Antrag durch ist, löst dieses Vorgehen beim Verkehrsbetrieb eine Fahrgelder-Sollstellung aus. Zum vereinbarten Termin leistet anschließend der Arbeitgeber die Zahlungen.

Für die Zwecke der Buchhaltung bedeutet dies, dass mit Abgabe der Meldungen eine Buchung gegen Verbindlichkeiten passieren müsste. In der Regel läuft dies allerdings über die Lohnbuchhaltung, muss später allerdings ins Hauptbuch importiert werden. Der Arbeitgeberzuschuss wird jedenfalls als Bruttobezugslohnart in der Verdienstabrechnung (oben) ausgewiesen und das Gesamtentgelt dann (unten, nach Steuern und Abzügen) als Nettoabzugslohnart. Beim AG-Zuschuss handelt es sich um einen Aufwand (Soll), wogegen der Abzugsbetrag wiederum gegen Verbindlichkeiten (Haben) gebucht wird. Aus der monatlichen Summe heraus müsste dann die Zahlung erfolgen.

 

Das Jobticket bringt die Verwaltung ebenfalls in Fahrt

Die Zahlung wird voraussichtlich nur auf Rechnung erfolgen (Verbindlichkeiten-Soll an Bank). Nach derzeitigem Kenntnisstand wird zumindest bei einem Verkehrsbetrieb die Rechnungsnummer für die korrekte Zahlungsverarbeitung benötigt. Eine Abbuchungsermächtigung wäre nur bedingt hilfreich, eine Überweisung aus dem Lohnsystem heraus würde dagegen ohne bekannte Rechnungsnummern zu weiteren Problemen bei der Zahlungsverarbeitung führen. Eine Vereinfachung ist von daher nicht umsetzbar.

Das Deutschlandticket mag sicherlich einen Gewinn für viele Beschäftigte darstellen. Aber es stellt ebenso eine Neuerung in der Verwaltungsarbeit dar, die nicht ganz ohne sein wird. Wichtig ist, dass die Unternehmensabläufe gefestigt und standardisiert erfolgen. Ein automatischer Datenfluss wäre zwar das große Ziel, bislang kann es nicht effektiv umgesetzt werden.

Ein Problem, was bei dem Ganzen entstehen kann, ist, wenn die Gesamtheit der Anmeldungen nicht mit derjenigen übereinstimmt, die in der Lohnbuchhaltung bekannt sind. Das interne Verfahren sollte mittels fester Fristen und klar geregelter Meldewege abgesichert werden, trotzdem kann es dabei gerade dann zu Fehlern kommen, wenn der Informationsfluss unterbrochen wird; oder mit einem Beispiel gesagt: die eine Stelle erfasst viele Meldungen, die andere Stelle bekommt dagegen nur eine gekürzte Liste geliefert.

Ein ganz anderes Problem könnte sich dann noch ergeben, wenn der bisherige AG-Zuschuss oberhalb der neuen Werte liegen würde (das wären zzt. 46,55 Euro nach Berücksichtigung der staatlichen Verbilligung um 5 % = 2,45 Euro). Ist der AG-Zuschuss nämlich nicht gedeckelt, d.h. der Zuschuss übersteigt den Betrag in Höhe der 46,55 Euro, wird diese Differenz plötzlich lohnsteuerpflichtig.

Ein ziemlich aufwändiges Problem könnten “Vergessene” oder „Kündigende“ darstellen. Zuerst wäre zu prüfen, ob die Abmeldung rechtzeitig eingegangen ist und dann müsste gegebenenfalls eine Rückrechnung erfolgen – einmal in der Lohnabrechnung und dann wieder, verbunden mit der Forderung, an den ÖPNV. Bekanntermaßen machen solche Fehler immer sehr viel Arbeit (80-20-Prinzip).

Kein Problem sollte es sein, wenn das Zahlungsziel für den Geldeingang beim Verkehrsbetrieb mit dem Termin der Gehaltszahlung nicht ganz übereinstimmt. Wenn allerdings die Buchungen für den Monat schließlich verarbeitet worden sind, müssen die Sachkonten natürlich geprüft werden.

 

Das Jobticket bringt die anderen auch in Fahrt

Derzeit (d.h. für die Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2024 nach derzeitigem Wissen) ist noch ein Preisabschlag in Höhe von 5 % des Tickets vorgesehen (2,45 Euro). Es handelt sich dabei um einen staatlichen Zuschuss, der nur durch die Beteiligung des Arbeitgebers und über das jeweilige Dienstverhältnis zustande kommt. Dieser Betrag fällt unter die vom Gesetzgeber gewährte Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 15 EStG), wird aber nicht zusätzlich ausgezahlt, sondern mindert den Abzugsbetrag. Sollte dieser Zuschuss gänzlich entfallen, würde sich der Abzugsbetrag entsprechend erhöhen. Der Mindestzuschuss des Arbeitgebers wiederum würde bei seinen 25 % = 12,25 Euro unverändert bleiben, es sei denn, es wurde vom Arbeitgeber freiwillig ein höherer Wert geleistet. Das Management sollte von daher ein Auge auf diesen Umstand werfen und sich einen Termin für die Wiedervorlage einrichten.

Beschäftigte, die mit dem Jobticket nun endlich den Umstieg auf den ÖPNV hinbekommen und sich statt mit dem Auto nun per Bus und Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte hin aufmachen, sollten natürlich bedenken, dass sich ihre Werbungskosten schlagartig verändern. Die Kilometer-Pauschale wird es damit nicht mehr geben. Andererseits aber sind ein paar Daten nun steuerlich bescheinigt und können auf einfache Weise in die Steuererklärung übertragen werden.

Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie sich ihr Verfahren verschriftlichen. Die fristgemäße und korrekte Verarbeitung der eingehenden Teilnahmen ist zu sichern, die Lohnabrechnung muss ordnungsgemäß laufen. Die zuständigen Personen wären sowohl verantwortlich für die Aufarbeitung von Diskrepanzen wie auch freizustellen von anderen Aufgaben. Wenn es an der Stelle nämlich hapert, wird es Fehlbeträge auf dem Verbindlichkeitskonto geben, die dann schlussendlich einfach ausgebucht werden müssten – und zwar im doppelten Sinne zu Lasten des Arbeitgebers: jemand muss die uneinbringlichen Verluste tragen, und der Arbeitgeber beweist das Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems.

CGS

 

 

  

Quelle:

Deutsche Bahn: Das Deutschland-Ticket ist da

 

 

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