Mit dem Jobticket bewegt man wohl tatsächlich was. Aber inwiefern wirklich Pendler davon abgehalten werden können, statt mit dem Auto viel lieber mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in die Arbeit zu fahren, muss sich noch zeigen. Gerade diejenigen, die aus den entfernteren Randgebieten kommen, werden vielleicht dennoch das Auto brauchen. Braucht es vielleicht mehr Park&Ride-Plätze?!
Das Jobticket wird vieles vereinfachen, kann man denken. Im
Gegenteil, konstatieren einige: Das mit dem Jobticket macht die Verwaltungsmenschen keinesfalls
arbeitslos.
Das Jobticket bringt die Buchhaltung ordentlich in Fahrt
Ab dem 1.5.2023 gibt es das Deutschlandticket für nur
noch 49 Euro pro Monat. Dieses Monats-Abo ist nicht übertragbar und berechtigt
zu Fahrten im gesamten öffentlichen Personennahverkehr in Deutschland. Dazu
kommt nun aber auch, dass mit diesem Ticket ebenfalls die Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgedeckt sind (warum das wichtig ist,
etwas später im Text).
Arbeitgeber können sich daran beteiligen mit einem
Zuschuss. In einem Rahmenvertrag mit dem örtlichen Verkehrsbetrieb wird ein
sogenanntes Großkundenabonnement abgeschlossen. Beschäftigte, die daran
teilnehmen wollen, müssen sich beim Arbeitgeber verbindlich dazu bereit
erklären, damit dieser eine Anmeldung tätigt. Die Anmeldung erfolgt dabei
zentral über eine Weboberfläche, wobei die Prüfung der Anspruchsberechtigung in
der Regel beim Arbeitgeber selbst erfolgen muss. Sobald der Antrag durch ist,
löst dieses Vorgehen beim Verkehrsbetrieb eine Fahrgelder-Sollstellung aus. Zum
vereinbarten Termin leistet anschließend der Arbeitgeber die Zahlungen.
Für die Zwecke der Buchhaltung bedeutet dies, dass mit
Abgabe der Meldungen eine Buchung gegen Verbindlichkeiten passieren müsste. In
der Regel läuft dies allerdings über die Lohnbuchhaltung, muss später
allerdings ins Hauptbuch importiert werden. Der Arbeitgeberzuschuss wird jedenfalls
als Bruttobezugslohnart in der Verdienstabrechnung (oben) ausgewiesen und das
Gesamtentgelt dann (unten, nach Steuern und Abzügen) als Nettoabzugslohnart.
Beim AG-Zuschuss handelt es sich um einen Aufwand (Soll), wogegen der
Abzugsbetrag wiederum gegen Verbindlichkeiten (Haben) gebucht wird. Aus der
monatlichen Summe heraus müsste dann die Zahlung erfolgen.
Das Jobticket bringt die Verwaltung ebenfalls in Fahrt
Die Zahlung wird voraussichtlich nur auf Rechnung
erfolgen (Verbindlichkeiten-Soll an Bank). Nach derzeitigem Kenntnisstand wird
zumindest bei einem Verkehrsbetrieb die Rechnungsnummer für die korrekte
Zahlungsverarbeitung benötigt. Eine Abbuchungsermächtigung wäre nur bedingt
hilfreich, eine Überweisung aus dem Lohnsystem heraus würde dagegen ohne
bekannte Rechnungsnummern zu weiteren Problemen bei der Zahlungsverarbeitung
führen. Eine Vereinfachung ist von daher nicht umsetzbar.
Das Deutschlandticket mag sicherlich einen Gewinn für viele
Beschäftigte darstellen. Aber es stellt ebenso eine Neuerung in der
Verwaltungsarbeit dar, die nicht ganz ohne sein wird. Wichtig ist, dass die
Unternehmensabläufe gefestigt und standardisiert erfolgen. Ein automatischer
Datenfluss wäre zwar das große Ziel, bislang kann es nicht effektiv umgesetzt
werden.
Ein Problem, was bei dem Ganzen entstehen kann, ist, wenn
die Gesamtheit der Anmeldungen nicht mit derjenigen übereinstimmt, die in der
Lohnbuchhaltung bekannt sind. Das interne Verfahren sollte mittels fester
Fristen und klar geregelter Meldewege abgesichert werden, trotzdem kann es dabei
gerade dann zu Fehlern kommen, wenn der Informationsfluss unterbrochen wird;
oder mit einem Beispiel gesagt: die eine Stelle erfasst viele Meldungen, die
andere Stelle bekommt dagegen nur eine gekürzte Liste geliefert.
Ein ganz anderes Problem könnte sich dann noch ergeben,
wenn der bisherige AG-Zuschuss oberhalb der neuen Werte liegen würde (das wären
zzt. 46,55 Euro nach Berücksichtigung der staatlichen Verbilligung um 5 % =
2,45 Euro). Ist der AG-Zuschuss nämlich nicht gedeckelt, d.h. der Zuschuss
übersteigt den Betrag in Höhe der 46,55 Euro, wird diese Differenz plötzlich
lohnsteuerpflichtig.
Ein ziemlich aufwändiges Problem könnten “Vergessene” oder
„Kündigende“ darstellen. Zuerst wäre zu prüfen, ob die Abmeldung rechtzeitig
eingegangen ist und dann müsste gegebenenfalls eine Rückrechnung erfolgen –
einmal in der Lohnabrechnung und dann wieder, verbunden mit der Forderung, an
den ÖPNV. Bekanntermaßen machen solche Fehler immer sehr viel Arbeit
(80-20-Prinzip).
Kein Problem sollte es sein, wenn das Zahlungsziel für
den Geldeingang beim Verkehrsbetrieb mit dem Termin der Gehaltszahlung nicht
ganz übereinstimmt. Wenn allerdings die Buchungen für den Monat schließlich
verarbeitet worden sind, müssen die Sachkonten natürlich geprüft werden.
Das Jobticket bringt die anderen auch in Fahrt
Derzeit (d.h. für die Lohnzahlungszeiträume bis
31.12.2024 nach derzeitigem Wissen) ist noch ein Preisabschlag in Höhe von 5 %
des Tickets vorgesehen (2,45 Euro). Es handelt sich dabei um einen staatlichen
Zuschuss, der nur durch die Beteiligung des Arbeitgebers und über das jeweilige
Dienstverhältnis zustande kommt. Dieser Betrag fällt unter die vom Gesetzgeber
gewährte Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 15 EStG), wird aber nicht zusätzlich ausgezahlt,
sondern mindert den Abzugsbetrag. Sollte dieser Zuschuss gänzlich entfallen,
würde sich der Abzugsbetrag entsprechend erhöhen. Der Mindestzuschuss des
Arbeitgebers wiederum würde bei seinen 25 % = 12,25 Euro unverändert bleiben,
es sei denn, es wurde vom Arbeitgeber freiwillig ein höherer Wert geleistet.
Das Management sollte von daher ein Auge auf diesen Umstand werfen und sich
einen Termin für die Wiedervorlage einrichten.
Beschäftigte, die mit dem Jobticket nun endlich den
Umstieg auf den ÖPNV hinbekommen und sich statt mit dem Auto nun per Bus und
Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte hin aufmachen, sollten natürlich bedenken,
dass sich ihre Werbungskosten schlagartig verändern. Die Kilometer-Pauschale
wird es damit nicht mehr geben. Andererseits aber sind ein paar Daten nun
steuerlich bescheinigt und können auf einfache Weise in die Steuererklärung
übertragen werden.
Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie sich ihr Verfahren
verschriftlichen. Die fristgemäße und korrekte Verarbeitung der eingehenden
Teilnahmen ist zu sichern, die Lohnabrechnung muss ordnungsgemäß laufen. Die zuständigen
Personen wären sowohl verantwortlich für die Aufarbeitung von Diskrepanzen wie
auch freizustellen von anderen Aufgaben. Wenn es an der Stelle nämlich hapert,
wird es Fehlbeträge auf dem Verbindlichkeitskonto geben, die dann
schlussendlich einfach ausgebucht werden müssten – und zwar im doppelten Sinne
zu Lasten des Arbeitgebers: jemand muss die uneinbringlichen Verluste tragen,
und der Arbeitgeber beweist das Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems.
CGS
Deutsche Bahn: Das Deutschland-Ticket ist da
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie
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und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die
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