Montag, 16. April 2018

Datenschutz – Mit der DSGVO wird es jetzt anders – Teil 5

Neben Facebook hat jetzt auch die Deutsche Post ein Problem bekommen. Es geht zwar hier wieder um den Verkauf von personenbezogenen Daten, doch diese sollen wohl anonymisiert worden sein. Verkauft wurden also nur „Wahrscheinlichkeiten“. Wozu dann noch die Aufregung? – Man wird sehen, wie die Sache ausgeht, und welche Entwicklungen es bei Facebook geben wird (Wird MZ zurücktreten?).

Zurzeit bemüht man sich um neue Einwilligungserklärungen, weil man es in der Vergangenheit wohl nicht so genau genommen hat. Es gibt hier die unterschiedlichsten Ausgestaltungen, die aber alle zeigen, dass die Anforderungen der DSGVO peinlich genau, und doch wiederum mit gewissen Freiheitsgraden, befolgt werden. An einem Beispiel sollte jetzt mal untersucht werden, wie man eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung „gut“ gestaltet.



  
Man darf jetzt nicht vergessen: Es geht an dieser Stelle nicht um die Einholung einer Erlaubnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit der Erfüllung eines Vertrags, einer rechtlichen Verpflichtung, lebenswichtige oder berechtigten Interessen der betroffenen Person wie auch das öffentliche Interesse betreffend, zu tun haben. Es geht um die übrigen personenbezogenen Daten.


Ein Beispiel für eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

Eine Bank bittet im Anschreiben um Erneuerung der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung. Es sei „notwendig“ und „Falls [die Bank] … die neue Einwilligungserklärung nicht [zurückerhält], wird [der Berater den Kunden] zukünftig … nicht mehr wie gewohnt betreuen und beraten können.“ Es können dann nur die Daten „im gesetzlich jeweils zulässigen Umfang verarbeitet werden“. Im Anhang zum Schreiben wird ein Formular für die Kunden mitgeschickt.

Die Einwilligungserklärung ist schlecht zu lesen. Die Größe der Schriftzeichen entspricht vielleicht einem Schriftgrad von „5“, das Formular scheint im Entwurfsmodus ausgedruckt worden zu sein.

Es gibt vier Abschnitte, die einzeln unterschrieben / angekreuzt werden können:

-        Im ersten Abschnitt werden die zur Analyse bestimmten Daten genannt und der Zweck der Analyse beschrieben. Man gibt hier sein Einverständnis ab zur „Verknüpfung, Auswertung und Verwendung“ dieser Daten zu den „vorgenannten Zwecken“. Es wird allerdings nur eingewilligt in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Damit nicht gemeint ist der Austausch dieser Daten mit Dritten. 

-        Im zweiten Abschnitt erklärt man sich als Kunde einverstanden mit dem „wechselseitigen Datenaustausch“ der Bank mit weiteren, verbundenen Konzern-Unternehmen. Gleichzeitig entbindet man die beteiligten Organisationen vom „Bankgeheimnis“.

-        Im dritten Abschnitt kann man freiwillig weitere Kontaktdaten mitteilen, damit sich das Service-Angebot der Bank, d.h. die Beratung und die Erstellung von speziellen Angeboten (meistens Zertifikate und Fonds), auch über diese Kanäle erstrecken kann. Man spricht in diesem Zusammenhang ebenfalls von „elektronischen Vertriebswegen“, meint im Gespräch jedoch das „Online-Banking“.

-        Im letzten Abschnitt willigt man ein in den Datenaustausch zwischen der Bank und den rechtlich selbständigen Filial-Organisationen. Und auch hier wird die Entbindung vom „Bankgeheimnis“ verlangt – dies erscheint „doppelt“, ist allerdings aufgrund der komplexen Organisationsstruktur erforderlich.

Im Anschreiben und auf dem Formular für den Kunden wird an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass die Angaben natürlich „freiwillig“ sind und man jederzeit „widerrufen“ kann. Die Erklärung kann vom Kunden bei jeder „Filiale“ einfach abgegeben werden.


Einwilligungen wirksam gestalten

Wie schon gesagt, es geht um die Einholung einer Erlaubnis zur Verarbeitung von solchen Daten, für die es ansonsten keine rechtliche oder andere nachvollziehbare Grundlage gibt (siehe auch noch einmal oben bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Von daher benötigt man eine Einwilligung der Person,  deren Daten man als datenverarbeitende Stelle gerne verarbeiten möchte. Um nun eine solche Einwilligung „wirksam“ zu erhalten, bedarf es gem. Art. 4 Nr. 11 DSGVO folgender Kriterien:


Freiwilligkeit

Dieser Aspekt ist besonders wichtig, weil sich hieraus eine bestätigende Willensbekundung seitens des Kunden ableiten lassen kann. Mit der Abgabe seines Einverständnisses erklärt der Kunde seinen Willen, dass die datenverarbeitende Stelle seine personenbezogenen Daten (unentgeltlich) verarbeiten kann.

Was kritisch anzumerken ist, betrifft im Anschreiben die Aussage, dass ohne Einwilligung die „gewohnte“ Beratung und Betreuung durch den Bankberater nicht möglich sei. Eine Drohung soll dies nicht sein, weil man diese besonderen Bankleistungen als einen Mehrwert betrachtet. Dem Kunden entgeht eine individuelle, auf seine Bedürfnisse ausgerichtete Beratung. Der Kunde erhält nur eine Konten- und Depotführung, die sehr maschinell und standardisiert erfolgt – man kann auch sagen, es geht dann nur noch eine niedrigschwellige Leistung.

Übrigens muss die Bank bei einer gewünschten Anlageberatung ohnehin bestimmte Faktoren abfragen, z.B. Risikoneigung und Bereitschaft zum Aushalten von Verlustsituationen, und protokollieren (vgl. § 82 Abs. 1 WpHG).


Bestimmtheit

Die Einwilligung soll sich auf etwas Bestimmtes, Konkretes beziehen.


Informierung

Eine Willensbekundung kann man allerdings nur dann unterstellen, wenn über die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten informiert wird  und zu welchem Zweck die Verarbeitung geschehen soll. Es geht also um das WAS und das WARUM.

Dieser Zweck der Datenverarbeitung findet sich in Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a) DSGVO. Ein solches Prinzip der Zweckbindung ist deswegen besonders wichtig, weil damit eine Festlegung erfolgt. Die datenverarbeitende Stelle muss offen darlegen, was mit der Verarbeitung der Daten halt eben bezweckt werden soll. Und ein Kunde könnte dann abschätzen, ob er diesem Zweck zustimmt. Im konkreten Fall wird als Zweck nur die Beratung benannt, was vielleicht auch tatsächlich der Fall sein könnte. Man kann aber auch annehmen, dass sehr viele weitere statistische Daten erhoben werden zu reinen Werbezwecken – will man sich als Kunde wirklich einem zielgerichteten, eventuell sogar manipulierenden Marketing aussetzen?


Unmissverständlichkeit

Was bezweckt werden soll, muss eigentlich klar und deutlich beschrieben stehen. Mit der begrifflichen Einfügung in Art. 4 Abs. 11 DSGVO will man vermeiden, dass eine pauschale Einwilligung abgegeben wird. Der eindeutig bestimmte Zweck gibt der betroffenen Person die Möglichkeit, selektiv, bestimmten Bereichen der Datenverarbeitung zuzustimmen.

Der Erteilung einer „Blanko-Einwilligung“ wird damit ein Riegel vorgeschoben.


Erklärung

Der Kunde soll sich erklären. Seinen Willen bekunden. Sich eindeutig und bestätigend verhalten.

Einverstanden sein.

Jeder Abschnitt soll erläutern, was beabsichtigt ist. Darunter findet sich dann fettgedruckt und deutlich eine unmissverständliche Formulierung über die abzugebende Einwilligung. Als Kunde der Bank unterschreibt man diesen Satz, was somit einer klaren Willensbekundung entspricht, die eindeutig und bestätigend ist.

Gleichzeitig wird betont, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, so wie es nach Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO verlangt wird. Doch der Widerruf an sich greift nur auf die Verarbeitung ab Eingang des Widerrufs, nicht rückwirkend. Zwar muss der Widerruf so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein, es muss aber unterstellt werden, dass die Beweislast darüber der Kunde selbst tragen muss.


Und was wenn nicht?

Weil alles das gegeben ist, vielleicht nur nicht in der leserlichsten Form angeboten wurde, ist diese datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung dennoch rechtsgültig.

Wenn nun diese Einwilligung nicht abgegeben wird, kann eine Verarbeitung nur noch im „gesetzlich jeweils zulässigen Umfang“ erfolgen. Daraus könnte man ableiten, dass die bisher vorhandenen Daten, insbesondere Statistiken und Vertragsverhältnisse zu anderen Beteiligten, gelöscht werden. Das muss allerdings nicht so geschehen. Die bisher erteilten Einwilligungen der Vergangenheit verlieren nicht ihre Gültigkeit – sie gelten fort, wenn sie den Bedingungen der DSGVO entsprechen (vgl. Erwägungsgründe 32 und 171). 

Das kann vielleicht in Teilen so gewesen sein. Um sicher zu sein, müsste man jetzt als Kunde den früheren Einwilligungen widersprechen, damit wirklich nur eine Datenverarbeitung für die reine Vertragsverwaltung und Abwicklung geschehen kann. Als datenverarbeitende Stelle muss man sich wiederum klar machen, welche Daten tatsächlich gebraucht werden. Die Einholung einer Einwilligung über diese Daten sollte unterbleiben, damit bei einem Widerruf keine Missverständnisse aufkommen.

Wofür braucht man also noch eine Einwilligung? Immerhin gibt es bereits jetzt sehr viele Fälle, die als rechtmäßige Verarbeitungs-Tatbestände anerkannt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Die Einwilligung bedient lediglich einen Bereich an personenbezogene Daten, die von diesen übrigen rechtmäßigen Tatbeständen nicht abgedeckt ist.

CGS




Quelle:

Information des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz
zum Thema Datenschutzreform 2018, vom 24.7.2017






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