Dem Trägerbudget geht eine Rahmenvereinbarung vor. Darin
verpflichtet sich der Leistungserbringer die Bedarfsdeckung zu garantieren,
wenn er eine bestimmte (pauschale) Gesamt-Vergütung erhält. Einige
Besonderheiten können ausgenommen werden, aber im Grunde handelt es sich um
eine sehr große, fixe Vergütung für alle Leistungsformen.
Könnten weitere Erlöse darüber hinaus erzielt werden?
Vertragspartner der Rahmenvereinbarung sind einerseits
der Leistungserbringer und andererseits die Stadt Hamburg als Leistungsträger,
weitere Leistungsträger wurden zumindest in Hamburg nicht an den Verhandlungen
beteiligt. Die Rahmenvereinbarung wird so verstanden, dass sie der bisherigen
Gesamtvereinbarung mit den einzelnen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII
vorgeht bzw. die Gesamtvereinbarung „ummantelt“. Tatsächlich regelt die
Rahmenvereinbarung lediglich die besonderen Beziehungen zwischen der Stadt
Hamburg als Leistungsträgerin und dem jeweiligen Leistungserbringer. Von der
Rahmenvereinbarung ausgeschlossen sind dagegen auswärtige Leistungsträger,
Bezieher von Persönlichen Budgets und Selbstzahler. Wären diese „nicht
ausgeschlossen“, würde es sich beim Trägerbudget um eine einrichtungsbezogene
Vergütung handeln. Genau das hat die Stadt Hamburg bisher strikt abgelehnt.
Nicht zuletzt würde sich dann auch die Frage stellen, warum ein paar Träger
finanziell sichergestellt werden, viele andere dagegen nicht.
Für die übrigen Leistungsträger, Bezieher von
Persönlichen Budgets und Selbstzahler gilt weiterhin die Gesamtvereinbarung
nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit ihrer Leistungs-, Vergütungs- und
Prüfungsvereinbarung, wobei man auch hier differenzieren müsste, ob es sich um
reine Selbstzahler handelt oder abgerechnet wird gegenüber anderen
Sozialhilfeträger. In den Vergütungsvereinbarungen können sich Formulierungen
wiederfinden, die eine Ungleichbehandlung ausschließen sollen. In Hamburg heißt
es aber, dass die vom Sozialhilfeträger verlangte Vergütung nicht höher sein
darf, als die von Selbstzahlern. Umgekehrt wäre eine Ungleichbehandlung
möglich?
Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind die Vereinbarungen
nach § 75 Abs. 3 SGB XII „bindend“ für alle übrigen Träger der Sozialhilfe.
Dies schließt aber nicht die Rahmenvereinbarung ein. Weil die Inhalte der
Rahmenvereinbarung lediglich die besonderen Beziehungen zwischen dem jeweiligen
Leistungserbringer und der Stadt Hamburg regeln, kommt für die übrigen
Leistungsträger usw. die Gesamtvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur
Anwendung.
Es stellt sich somit die Frage, mit welchen
Gesichtspunkten die Verhandlungen zu den Gesamtvereinbarungen geführt worden
und wie die Beträge in der Vergütungsvereinbarung zustande gekommen sind!
Die Beträge in den Vergütungsvereinbarungen kommen –
eigentlich – im üblichen Verhandlungsweg zustande. Im Falle von
Investitionsmaßnahmen und den daraus resultierenden Folgekosten gilt § 76 Abs.
2 SGB XII. Da Vergütungen immer für zukünftige Zeiträume abzuschließen sind,
muss ggf. eine Anhebung vom Leistungserbringer vorher verlangt werden. Kommt
eine Einigung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, darf der Leistungserbringer
die Schiedsstelle nach § 77 Abs. 1 SGB XII verlangen. Diese entscheidet dann
über die strittigen Punkte.
Dass es zu einem Anruf der Schiedsstelle kommen wird,
kann ausgeschlossen werden. Einerseits müssen die Vertragspartner der
Rahmenvereinbarung eine einvernehmliche Regelung finden, andererseits
widersprechen umfangreiche Entgeltverhandlungen der Zielsetzung Bürokratieabbau
der Rahmenvereinbarung. Trotzdem hat der Leistungserbringer aus zwei Gründen
das Ziel, dass die Vergütungssätze möglichst hoch ausfallen:
Erstens gelten die Entgelte aus der
Vergütungsvereinbarung fort, wenn die Rahmenvereinbarung ausläuft oder
gekündigt worden ist. Je höher diese Beträge sind, umso unwahrscheinlicher wird
eine Kündigung seitens des Leistungsträgers.
Zweitens richtet sich die Höhe der gegenüber Dritten
abzurechnenden Leistungen nach den Entgelten aus der Vergütungsvereinbarung. Je
höher die Beträge, umso höher die Erlöse pro fremdbesetzten Platz.
Die Anhebung von Vergütungssätzen liegt also in jedem Fall
im Interesse des Leistungserbringers – sowohl für die Zeit nach dem
Trägerbudget wie auch gegenüber den auswärtigen Leistungsträgern oder anderen
Zahlern. Die Durchsetzung dieser Interessen wird begrenzt durch die
Möglichkeiten der Rahmenvereinbarungen. Weil Einvernehmen zu erzielen ist in so
ziemlich jeder Frage, werden Entgeltverhandlungen bis hin zur Schiedsstelle
nicht zu führen sein. Aber auch der andere Vertragspartner weiß, wie sehr ein
Leistungserbringer auf zusätzliche Erlöse angewiesen ist. Er wird also
zustimmen müssen, wenn ein gut begründetes Erhöhungsverlangen vorliegt. Er wird
aber nicht in dem Umfang prüfen, den er gegenüber anderen Leistungsträgern
aufwendet.
Man kann also davon ausgehen, dass die erstmaligen
Verhandlungen im Hinblick auf ein mögliches Scheitern der Rahmenvereinbarung
geführt worden sind. Doch weil auf der öffentlichen Seite ein gewisser
Bürokratieabbau und Einsparungseffekt gewünscht worden ist, verlagern sich die
zukünftigen Entgeltverhandlungen in das Gremium des Begleitmanagements. Damit
sollte der Arbeitsaufwand beträchtlich steigen, denn Entgeltverhandlungen im
üblichen Rahmen sind aufwändige Ereignisse.
Ich gehe davon aus, dass man sich weniger mit Details
beschäftigen wird, als vielmehr mit dem gewünschten Ergebnis. Da, wie gesagt,
das Interesse an hohen Vergütungssätzen durchaus beim Leistungserbringer
gegeben ist, der Leistungsträger durch das Trägerbudget gut abgesichert
erscheint, könnte eine neuen Vergütungsvereinbarung Entgelte enthalten, die
nicht mit der bekannten Sorgfalt geprüft und verhandelt worden sind.
Selbst wenn es so nicht wäre, die Diskrepanz ist alleine
dadurch vorhanden, dass das Trägerbudget eine riesige Pauschale darstellt und
keine Einzelabrechnungen gegenüber dem Vertragspartner aus der Rahmenvereinbarung
mehr vorgenommen wird. Die Vergütung pro Leistungsberechtigten ist damit in
jedem Fall eine andere.
Ergo muss es betriebswirtschaftliches Ziel sein, die
Anzahl der freien Plätze mit solchen Bewohnern oder Nutzern zu füllen, die
einen Leistungsbescheid von einem auswärtigen Leistungsträger mit sich bringen
oder Selbstzahler bzw. Persönliches Budget-Nehmer sind; das Trägerbudget ist ja
fix. Damit dies aber nicht bis ins Extrem geschieht, wird es Aufgabe des
Begleitmanagements sein, die Zahl der mit eigenem Leistungsbescheid besetzten
Plätze zu kontrollieren. Wie man aber die Statistik ausbremsen kann, darüber
hatte ich in einem früheren Beitrag kurz berichtet (es wäre aber wichtig, wenn
man über die Probleme noch genauer berichten könnte).
Ein weiteres Ziel ist die Platzausweitung bzw. die
Schaffung zusätzlicher Leistungsformen und auch ständig besetzter Plätze. Zwar
wird auch hier das Begleitmanagement ein Auge haben, doch weil die
personenzentrierte Bedarfsdeckung im Vordergrund steht, wird man nichts gegen
neue Leistungsformen einwenden können. Das Trägerbudget erlaubt es und die
Rahmenvereinbarung sieht es sogar vor, dass man neue Leistungsformen
ausprobiert.
Zurück zur Ausgangsfrage: Könnten weitere Erlöse darüber
hinaus erzielt werden? – Ja, aber es gibt Grenzen, die beachtet werden müssen.
Man kann gespannt sein, wie sich die Erlöse der vier Hamburg
Trägerbudget-Nehmer entwickeln werden.
CGS
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