In Hamburg gibt es mittlerweile drei Kalkulationssysteme
für Leistungen im stationären Wohnen: Trägerbudget, Zeitbasiert und
Stellenbasiert.
Das Trägerbudget
wurde von den vier größten Anbietern mit der Hamburger Sozialbehörde verhandelt
und beinhaltet das Versprechen, ein individuelles Hilfeangebot unter Beachtung
des Wunsch- und Wahlrechtes des Leistungsberechtigten anzubieten. Dafür wird
dann eine monatlich gleichbleibende Pauschalvergütung, unabhängig von der
Anzahl der Leistungsberechtigten, von der Stadt überwiesen.
Das (neue) Zeitbasierte
Kalkulationsverfahren berücksichtigt von vornherein den individuellen
Hilfebedarf und fasst diesen in eine bestimmte Wochenstundenzahl. Denkbar wäre,
dass dann eine Vergütung pro Stunde gezahlt wird, derzeit erfolgt allerdings
die Zuordnung zu einer von vier Leistungsstufen und der entsprechenden Vergütung.
Das (altbekannte) Stellen-
und Kostenbasierte
Kalkulationsverfahren stellt auf die in der Leistungsvereinbarung
enthaltenen Stellen bzw. den dort vorhandenen Stellenschlüssel
(Personalschlüssel) ab. Da grundsätzlich eine Platzkapazität vertraglich
bestimmt worden ist, ergibt sich hieraus der Stellenbedarf, welcher wiederum
über Kostenansätze für Personal- und Sachkosten zu einer Vergütung führt. Auch
wenn differenzierte Hilfebedarfsgruppen mittlerweile bestimmt worden sind, die
Hilfebedarfsdeckung richtet sich nicht nach Zeiteinheiten, sondern nach Stellenanteilen
der Einrichtung.
Doch wie geht man innerhalb der jeweiligen
Leistungssysteme mit besonderen
Betreuungsbedarfen um, wie z.B. der heilpädagogischen Krisenintervention?
Eine heilpädagogische
Krisenintervention ist eine außergewöhnliche Maßnahme für Menschen, die in einer psychischen Krise
stecken. Man geht bei einer solchen Maßnahme davon aus, dass sie erstens nicht
im Rahmen der Gesamtplankonferenz bzw. der individuellen Hilfeplanung als
Regelleistung bewilligt worden ist und zweitens nur von kurzfristiger Dauer. Die Behörde spricht in diesem Fall von einer Zusammenhangsleistung für besondere Betreuungsbedarfe, mitunter auch von Einzelfallhilfen.
Beispielsweise können Menschen mit einer Lernbehinderung
oder Intelligenzminderung aufgrund des
Verlustes eines nahen Angehörigen oder wegen eines anderen substantiellen
Erlebnisses (Gewalt, Einrichtungsumzug, Krankheit und dergleichen) hohen Stress
erleben, welchen sie adäquat nicht verarbeiten können. Impulsives, aggressives
Verhalten gegenüber anderen und sogar sich selber, mangelnde Eigenkontrolle /
Selbststeuerung, Angstzustände usw. müssen dann durch Psychologen behandelt
werden – also spezielle Fachleute, die normalerweise in einer Wohngruppe nicht
tätig sind.
Während bei den zeit- und stellenbasierten
Kalkulationsverfahren durchaus eine befristete Anhebung der vergüteten
Hilfebedarfsgruppe (i.d.R. HBG 4 zu HBG 5, oder LS 3 zu LS 4) zu einer
erweiterten Leistungserbringung führen kann, erfolgt im Trägerbudget keine
gesonderte Budgetanhebung. Leistungserbringer mit Trägerbudget haben ein
pauschales Leistungsversprechen abgegeben und müssen mit den vorhandenen
Ressourcen auskommen. Im Endeffekt sollte es dennoch keine Minderleistung
geben; gerade diejenigen Träger, welche ein Trägerbudget vereinbaren konnten,
verfügen im Gegensatz zu kleineren Einrichtungsträgern über die Möglichkeit,
Skalierungseffekte auszunutzen.
Die Anhebung der vergüteten Hilfebedarfsgruppe ermöglicht
ein zusätzliches Budget, mit dem Leistungen eingekauft werden können. Eine
Einrichtung kann mit diesen Mitteln eigenes Personal finanzieren, aber auch Honorarkräfte
beauftragen. Alternativ dazu kann die bewilligende Behörde die Mittel, die sich
aus der Differenz zwischen den zwei Hilfebedarfsgruppen ergeben, auch an den
Leistungsberechtigten im Rahmen eines persönlichen Budgets direkt auszahlen
(damit hätte man ein viertes Kalkulationssystem im Konzert der anderen
Vergütungssysteme). Die Auswahl und Einstellung erfolgt dann durch den
Leistungsberechtigten bzw. den rechtlichen Betreuer. Anstelle einer
Budgetierung nach Hilfebedarfsgruppen ist natürlich auch eine Ermittlung von
Stunden und einem standardmäßig vereinbarten Stundensatz für die Fachleistungen
möglich.
Im Ambulanten Bereich geht die bewilligende Behörde
übrigens in der Regel davon aus, dass eine Aufstockung der Wochenstundenzahl um
20 % ausreichend ist. Im Stationären Bereich liegt der Rahmen bei 25 Stunden
über einen Zeitraum von 3 Monaten.
CGS
Bitte lesen Sie die Hinweise
zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss
sowie die Datenschutzerklärung.
Wollen Sie mit mir in Kontakt treten oder Ihre Meinung
sagen? Hinterlassen Sie einen Kommentar.