Freitag, 17. Juli 2015

Der Kündigungstermin wurde verpasst - Neues Zeitbasiertes Kalkulationsverfahren (Stationäres Wohnen)

Der Termin für eine wirksame Kündigung der Gesamtvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (Stationäres Wohnen in Hamburger Einrichtungen) zum 31.12.2015 ist vertan. Nach § 2 Abs. 4 des Landesrahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII für die Freie- und Hansestadt Hamburg hätten die Vereinbarungen „…mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Vereinbarungszeitraums“ gekündigt werden müssen. Ohne Kündigung verlängert sich die Laufzeit der „Leistungs- und Prüfungsvereinbarung um jeweils ein Kalenderjahr“, für die Vergütungsvereinbarung gilt dagegen § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII. Damit bleiben Träger von Einrichtungen (Leistungserbringer) schiedsstellenfähig.

Noch in 2014 beschloss die Vertragskommission SGB XII die Rücknahme der Kündigungen, die sie zuvor zum 31.12.2013 ausgesprochen hatte, wenn die Träger ihre Beteiligung an dem neuen zeitbasierten Kalkulationsverfahren erklären. Um den vertragslosen Zustand ab dem 1.1.2014 bis zum tatsächlichen Beschluss über ein neues Kalkulationsverfahren zu überbrücken, wurde von der Sozialbehörde eine Übergangsregelung angeboten. Darin stand, dass die „bisher“ vereinbarte Leistung (d.h. aus der Zeit vor der Kündigung) erbracht und die „bisherige“ Vergütung  abgerechnet werden kann – gedacht war die Übergangsregelung allerdings als Stillhalteabkommen.

Es ist anzunehmen, dass die alten Vereinbarungen weiter gelten. Immerhin sind bisher keine Einzelbewilligungen nach § 75 Abs. 4 SGB XII erteilt worden und auch die Vergütung orientiert sich nicht an den im Gesetz genannten ortsüblichen Vergleichs-Entgelten (vgl. § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII). Von einem anders lautenden Willen kann man auch nicht ausgehen, denn sonst hätten entsprechende verbandliche Gespräche geführt werden müssen.

Nächster fristgemäßer Kündigungstermin wäre bis zum 30.6.2016 zum Ablauf des Kalenderjahres. Ansonsten bliebe den Trägern von Einrichtungen immer noch die Schiedsstelle.

Aber: Auch in einem solchen Fall können keine großen Sprünge erwartet werden. Nachholeffekte wird es nämlich nicht geben. Stattdessen müsste jeder Leistungserbringer seine erwarteten Kostensteigerungen (prospektive Gestehungskosten) darlegen – doch auch hier könnte sich eine interessante Konstellation auftun für diejenigen, die unter dem zu erwartenden „teuren“ TVÖD-Abschluss weitere Defizite erwarten müssen.

Mein Fazit: Das Risiko ist für die Sozialbehörde durchaus überschaubar. Aber auf den Vorteil zu verzichten, der sich durch eine Kündigung zum 31.12.2015 ergeben hätte, um die Träger zu neuen Gesamtvereinbarungen zu bringen, ist für mich derzeit nicht verständlich.

CGS


PS:
Was ist eigentlich mit der Umstellung der "Hilfebedarfsgruppen" auf "Leistungsgruppen / Leistungsstufen"?




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