Der Termin für eine wirksame Kündigung der
Gesamtvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (Stationäres Wohnen in Hamburger
Einrichtungen) zum 31.12.2015 ist vertan. Nach § 2 Abs. 4 des Landesrahmenvertrags
nach § 79 Abs. 1 SGB XII für die Freie- und Hansestadt Hamburg hätten die
Vereinbarungen „…mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des
Vereinbarungszeitraums“ gekündigt werden müssen. Ohne Kündigung verlängert sich
die Laufzeit der „Leistungs- und Prüfungsvereinbarung um jeweils ein
Kalenderjahr“, für die Vergütungsvereinbarung gilt dagegen § 77 Abs. 2 Satz 4
SGB XII. Damit bleiben Träger von Einrichtungen (Leistungserbringer)
schiedsstellenfähig.
Noch in 2014 beschloss die Vertragskommission SGB XII die
Rücknahme der Kündigungen, die sie zuvor zum 31.12.2013 ausgesprochen hatte,
wenn die Träger ihre Beteiligung an dem neuen zeitbasierten
Kalkulationsverfahren erklären. Um den vertragslosen Zustand ab dem 1.1.2014
bis zum tatsächlichen Beschluss über ein neues Kalkulationsverfahren zu
überbrücken, wurde von der Sozialbehörde eine Übergangsregelung angeboten.
Darin stand, dass die „bisher“ vereinbarte Leistung (d.h. aus der Zeit vor der
Kündigung) erbracht und die „bisherige“ Vergütung abgerechnet werden kann – gedacht war die
Übergangsregelung allerdings als Stillhalteabkommen.
Es ist anzunehmen, dass die alten Vereinbarungen weiter
gelten. Immerhin sind bisher keine Einzelbewilligungen nach § 75 Abs. 4 SGB XII
erteilt worden und auch die Vergütung orientiert sich nicht an den im Gesetz
genannten ortsüblichen Vergleichs-Entgelten (vgl. § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII).
Von einem anders lautenden Willen kann man auch nicht ausgehen, denn sonst
hätten entsprechende verbandliche Gespräche geführt werden müssen.
Nächster fristgemäßer Kündigungstermin wäre bis zum
30.6.2016 zum Ablauf des Kalenderjahres. Ansonsten bliebe den Trägern von
Einrichtungen immer noch die Schiedsstelle.
Aber: Auch in einem solchen Fall können keine großen
Sprünge erwartet werden. Nachholeffekte wird es nämlich nicht geben.
Stattdessen müsste jeder Leistungserbringer seine erwarteten Kostensteigerungen
(prospektive Gestehungskosten) darlegen – doch auch hier könnte sich eine
interessante Konstellation auftun für diejenigen, die unter dem zu erwartenden
„teuren“ TVÖD-Abschluss weitere Defizite erwarten müssen.
Mein Fazit: Das Risiko ist für die Sozialbehörde durchaus
überschaubar. Aber auf den Vorteil zu verzichten, der sich durch eine Kündigung
zum 31.12.2015 ergeben hätte, um die Träger zu neuen Gesamtvereinbarungen zu
bringen, ist für mich derzeit nicht verständlich.
CGS
PS:
Was ist eigentlich mit der Umstellung der "Hilfebedarfsgruppen" auf "Leistungsgruppen / Leistungsstufen"?
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