Der Bundesverband der Lebenshilfe informierte über die
Auswirkungen aufgrund der Nachzahlung von Grundsicherungsbeträgen in Folge einer
Entscheidung beim Bundessozialgericht (BSG). Die aus der Entscheidung des BSG
resultierende Weisung des Bundessozialministeriums an die obersten
Landessozialbehörden hat nun teilweise erheblichen Nachzahlungen zugunsten der
Leistungsberechtigten geführt. Die betrifft allerdings nicht diejenigen
Leistungsberechtigten, welche in einer stationären Einrichtung leben. Sie
erhalten weiterhin die Regelbedarfsstufe 3 mit den im Gesetz ausgewiesenen
Beträgen (vgl. auch § 28 SGB XII).
Interessant ist hier der Hinweis, dass lt. Weisung 2015/1
die Schonvermögensgrenze nach § 90 SGB XII für eine Dauer von 24 Monaten um den
Nachzahlungsbetrag angehoben wird. Dies betrifft nicht nur die Gerichtskosten,
deren Freibetrag bei 25.000 Euro liegen, sondern auch die Kostentragung für die
Betreuervergütung bzw. Aufwendungsersatz. Der Bundesverband kommt zu dem
Ergebnis, dass „die geänderte Schonvermögensgrenze auch für die Beteiligung an
den Kosten einer rechtlichen Betreuung“ gelten.
Quelle: https://www.lebenshilfe.de/de/themen-recht/artikel/Auswirkung-von-Grundsicherungsnachzahlungen.php?listLink=1
(letzter Aufruf am 25.7.2015)
CGS
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