Sonntag, 26. Juli 2015

Nachzahlungen von Grundsicherungsbeträgen wg. einer Weisung des Bundessozialministeriums vom 31. März 2015

Der Bundesverband der Lebenshilfe informierte über die Auswirkungen aufgrund der Nachzahlung von Grundsicherungsbeträgen in Folge einer Entscheidung beim Bundessozialgericht (BSG). Die aus der Entscheidung des BSG resultierende Weisung des Bundessozialministeriums an die obersten Landessozialbehörden hat nun teilweise erheblichen Nachzahlungen zugunsten der Leistungsberechtigten geführt. Die betrifft allerdings nicht diejenigen Leistungsberechtigten, welche in einer stationären Einrichtung leben. Sie erhalten weiterhin die Regelbedarfsstufe 3 mit den im Gesetz ausgewiesenen Beträgen (vgl. auch § 28 SGB XII).

Interessant ist hier der Hinweis, dass lt. Weisung 2015/1 die Schonvermögensgrenze nach § 90 SGB XII für eine Dauer von 24 Monaten um den Nachzahlungsbetrag angehoben wird. Dies betrifft nicht nur die Gerichtskosten, deren Freibetrag bei 25.000 Euro liegen, sondern auch die Kostentragung für die Betreuervergütung bzw. Aufwendungsersatz. Der Bundesverband kommt zu dem Ergebnis, dass „die geänderte Schonvermögensgrenze auch für die Beteiligung an den Kosten einer rechtlichen Betreuung“ gelten.



CGS




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