Auch Beitragsbescheide
der Berufsgenossenschaft müssen auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden, weil
man ansonsten zu viel bezahlt.
In der jetzigen
Diskussion findet sich nun eine ganz neue Unternehmensform, die anscheinend
einer „zu teuren“ Gefahrentarifstelle zugeordnet ist. Die Spitzenverbände der
Wohlfahrtspflege haben zusammen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Inklusionsfirmen den Beitragsausschuss der Berufsgenossenschaft zu einer
Sondersitzung veranlasst, um eine richtige Zuordnung und Beitrags-Einstufung zu
erreichen. Als Ergebnis konnte man lediglich eine Wiedervorlage auf das
kommende Jahr erreichen – immerhin.
Was man daraus
entnehmen kann, ist die Frage nach der eigenen „korrekten“ Einstufung in die
Tabelle über die vielen, verschiedenen Gefahrentarifstellen.
Um was es geht
Der Bescheid ist in 5 Spalten und mehreren Zeilen für die
Berechnung des Beitrags gegliedert. In der ersten Spalte werden die
Betriebsteile benannt, die wiederum maßgeblich sind für die dahinter stehende
Gefahrenklasse. Die Gefahrenklasse weist einen Faktor aus, der von niedrigen
1,98 (Gefahrtarifstelle 4: Apotheken usw. oder keiner Gefahrtarifstelle zugehörig
gem. Teil II Ziffer 4) bis hin zu 9,68 (Gefahrtarifstelle 17: Werkstätten für
behinderte Menschen usw.) reichen kann. Sofern es hier mehrere Betriebsteile
gibt, ist das Bruttoarbeitsentgelt für jeden Betriebsteil separat auszuweisen. Um
den Beitrag zu ermitteln, muss das Bruttoarbeitsentgelt mit dem Faktor aus der
Gefahrenklasse, dem Beitragsfuß bzw. Beitragssatz sowie dem allgemeinen Faktor
1/1000 multipliziert werden.
Davon abgesehen ist eine Ausgleichsumlage für Mitgliedsunternehmen
der Wohlfahrtspflege in einer darunter liegenden Zeile enthalten. Aus der Summe
aller Bruttoarbeitsentgelte wird mit dem Beitragssatz 0,11 und dem allgemeinen
Faktor 1/1000 ein Beitrag berechnet, der für Entschädigungsleistungen der BGW
für unentgeltlich und ehrenamtlich tätige Beschäftige verwendet werden soll.
Das aber nur am Rande.
Die Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle ist schon eine
wesentliche Entscheidung. So gibt es beispielsweise Schwierigkeiten bei der
Abgrenzung von „mobilen sozialen Diensten“ und „ambulanten sozialpflegerischen
Diensten“, wenn sich die Tätigkeit auf Betreuung im eigenen Wohnraum bezieht
mit gelegentlichen Begleitungen zu Ärzten oder sonstigen Orten. Es scheint nun eine
neue Unternehmensform zu geben, die in diese Zuordnungs-Tabelle so nicht passt:
Inklusionsbetriebe.
Die korrekte Zuordnung von
Inklusionsbetrieben zu einer Gefahrentarifstelle
Inklusionsbetriebe sind keine Werkstätten für behinderte
Menschen (WfbM). Es handelt sich um Unternehmungen, die rechtlich und
wirtschaftlich selbständig agieren und einen hohen Anteil an schwerbehinderten
Arbeitnehmern aufweisen (vgl. § 215 f. SGB IX). Vorrangig geht es um eine
Beschäftigung auf dem „allgemeinen Arbeitsmarkt“ für solche Menschen, die
aufgrund ihrer Behinderung ansonsten auf Schwierigkeiten stoßen. Zu den
Aufgaben zählen u.a. jegliche Form der regulären Beschäftigung und Tätigkeit,
arbeitsbegleitende Betreuung wie auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
und Vermittlungen (vgl. § 216 SGB IX). Man könnte solche Betriebe ebenso als „Sonstige
Beschäftigungsstätten“ bezeichnen, wie es sie schon in früheren Jahren immer
mal wieder gab. Sie finanzieren sich jedenfalls aus Mitteln der
Ausgleichsabgabe bzw. im Falle von psychisch kranken Menschen im Sinne des §
215 Abs. 4 SGB IX erfolgt die Finanzierung durch den zuständigen
Rehabilitationsträger.
Aufgrund der Bandbreite an Aufgaben, scheint eine korrekte
Zuordnung jetzt nicht möglich zu sein. Statt die niedrigste Gefahrenklasse mit
dem Wert 1,98 anzuwenden, hat die Berufsgenossenschaft in den
Beitragsbescheiden zuletzt den Faktor 9,68 aus der Gefahrentarifstelle für WfbM
und Beschäftigungsprojekten angewendet. Die Leistungserbringer sehen dies als
nicht geboten an, würden aber einer Zuordnung in die Gefahrentarifstelle für
Einrichtungen der beruflichen Bildung und Rehabilitation mit der Gefahrenklasse
5,58 wohl zustimmen.
Um wie viel es nun geht, kann jetzt keiner genau sagen.
Bezogen auf das Bruttoarbeitsentgelt liegt der Unterschied pro 100 Euro bei
0,82 Euro Beitrag; das klingt jetzt nicht nach viel Geld, aber es würde sich zu
einer stattlichen Summe addieren, weil solche Entscheidungen eine
Zukunftswirkung haben.
Generell zeigt diese ganze Sache, dass man als
Leistungserbringer vielleicht mal prüfen sollte, in welcher Gefahrentarifstelle
die eigene Einrichtung oder der Dienst sich befindet – unabhängig vom Thema
Inklusionsbetrieb. Doch auch sogenannte Inklusionsbetriebe sollten ggf.
herausstellen, welche Betriebsteile vorhanden sind. Sehr wahrscheinlich wird es
keinen neuen Gewerbezweig geben, und somit keine neue Gefahrentarifstelle,
sondern man ist als Betrieb genötigt, eine Aufteilung nach Betriebsteilen zu
verhandeln.
CGS
Quelle:
Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege
Gültig zur Berechnung der Beiträge vom 1. Januar 2013 an
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