Der Rechtsdienst der Lebenshilfe (S. 94 f., Ausgabe
2/2015) berichtet von einem Fall, in dem der Einsatz eines Bettgitters in einem
Alten- und Pflegeheim als „heimrechtlicher Mangel“ angesehen wurde (VG
Würzburg, Beschluss vom 1.9.2014, Az. W 3 S 14.778). Bezug genommen wurde hier
auf die Bestimmungen im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoQG).
Dennoch sollten auch Anbieter sozialer Einrichtungen sich hieran orientieren
und aktiv mit der Problematik von „freiheitsentziehenden Maßnahmen“ (abgekürzt
FEM) auseinandersetzen.
Sofern Niederflurbetten nicht zur Verfügung stehen, kann
vorübergehend ein normales Bett mit Bettgitter gestellt werden. Das Bettgitter
soll dabei einer möglichen Sturz-Gefahr begegnen, nicht aber eine Gefahr für
Leib und Leben abwenden. Letzteres würde FEMs rechtfertigen, lag aber nicht
vor.
Das Gericht sah in der Anschaffung eines absenkbaren
Pflegebetts mit Anschaffungskosten von ca. 2.000 Euro keine besondere
finanzielle Belastung für den Heimbetreiber. Vielmehr würde ein solches Bett
zur Grundausstattung gehören.
Hinsichtlich der ablehnenden Haltung des rechtlichen
Betreuers zum Einsatz eines Niederflurbettes erteilte das Gericht eine Absage.
Vertreter im Verfahren über den Einsatz von FEMs ist nicht der rechtliche
Betreuer, sondern die vom Gericht bestellte Verfahrenspflegerin.
Nicht geklärt wurde dagegen die Frage, ob ein geteiltes
Bettgitter als ausreichend und angemessen anzusehen ist.
In der Anmerkung zu diesem Artikel wird hervorgehoben,
dass die Entscheidung eine besondere praktische Bedeutung habe hinsichtlich der
Investitionsplanung für Träger von Einrichtungen (m.E. auch hinsichtlich des
Investitionsbetrags). Die Grundausstattung muss sich „hierauf ausrichten“ (S.
94, a.a.O.), so die Meinung des Autors. Niederflurbetten sind aber nicht für alle
Klienten geeignet, darum ist eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls
entscheidend.
Meiner Ansicht nach sollte im Vorwege zu Verhandlungen
zum Investitionsbetrag eine standardisierte Grundausstattung zu
Kalkulationszwecken erarbeitet werden. Ziel muss sein, eine angemessene
Inventarpauschale zu kalkulieren, auf deren Grundlage dann Aufwandspositionen
wie Abschreibung, Wartung / Instandhaltung und Eigenmittelverzinsung ermittelt
werden können.
Dieser Fall zeigt ebenfalls exemplarisch, wie kurzsichtig
die Einrichtung gehandelt hat. Vermutlich wurden mehr Sach- und
Verwaltungsaufwendungen getätigt, als ein entsprechendes Bett (2.000 Euro)
gekostet hätte. Für mich offenbart sich darin auch, dass die Einrichtung
bislang kein (modernisiertes) Konzept zu FEMs hat. Auf die Kampagne von
www.redufix.de sei hier noch einmal hingewiesen.
CGS
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