In Hamburg
jedenfalls gab es kürzlich ein Schreiben an Leistungserbringer, dass sie in
einer Liste alle bei ihnen lebenden Personen erfassen sollen, die einen WBVG-Vertrag
abschließen werden, es aber bislang noch nicht getan haben. Mitgeteilt werden
neben Namen und Geburtsdatum der Bewohner die zu vereinbaren Gesamtkosten der
Unterkunft. Diese Angaben sollen dazu dienen, dass eine „zeitgerechte Verfügung
und Auszahlung der Leistungen zum 1.1.2020 sichergestellt ist“, so die Aufforderung
der Hamburger Sozialbehörde. Damit auch klar ist, welche Verträge bereits als
abgeschlossen (oder vorliegend) anzusehen sind, ist dies kenntlich zu machen.
Zusätzlich soll vermerkt werden, ob eine Direktzahlung der Unterkunftskosten
und / oder der Versorgungsmittel von der Sozialbehörde an den
Leistungserbringer erfolgen soll.
Als Termin für die
Rückmeldung ist zwar der 15.11.2019 angesetzt worden, es wurde aber erwartet,
dass die Verträge bis Ende September 2019 an das Fachamt Eingliederungshilfe
gelangen. Im Anschreiben heißt es: „Solange keine unterzeichneten Verträge
vorliegen, werden die Leistungen lediglich im Rahmen der Übergangslösung
´Listenverfahren` vorläufig bewilligt.“
Das Listenverfahren
soll also nur die Personen betreffen, die bis Ende Oktober noch gar keine Miet-
oder WBVG-Verträge abgeschlossen haben.
Im Folgenden aber
nun eine Beschreibung dieser WBVG-Verträge, wie sie im wahrscheinlichsten Fall
zur Unterschrift anstehen.
Grundlagen des neuen Vertragswerkes
Derzeit sind einige Vertragsmuster
im Umlauf, was veranschaulicht, wie viel noch nicht umgesetzt wurde angesichts
der bald herrschenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Überlassung des
Wohnraums muss jetzt vertraglich ganz neu geregelt werden. Man kann dies in
einem eigenen Vertragswerk machen, aber für einen Leistungserbringer der bisherigen
Eingliederungshilfe (bestehend aus der Fachleistung und dem Wohnen und
Versorgen) wird es vorrangig um die Sicherung der Gesamtleistungen gehen – also
Koppelvertrag.
Rechtliche Grundlagen wären das
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), die Landesgesetze über das Wohnen
und die Leistungserbringung (z.B. das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)
für Schleswig-Holstein oder das Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
(HmbWBG) sowie die darauf fußenden Verordnungen), und auch die Gesetze für die
Leistungserbringung (SGB IX und SGB XII) mit den Landesrahmenverträgen (§ 131
SGB IX) und den jeweiligen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (§ 125 SGB
IX). Letztere Unterlagen sollten vielleicht ausgehändigt werden; man erspart
sich dann ein wortgenaues Abschreiben der dort enthaltenen Leistungen.
Das neue Vertragswerk gilt ab
dem 1.1.2020. Ein früheres Datum wäre unangebracht, weil die gesetzlichen
Grundlagen noch nicht in Kraft sind. Die Laufzeit wiederum könnte zwar
befristet werden, aber in der Regel wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Wenn ein Bewohner allerdings verstirbt, sollte eine Klausel
enthalten sein, die den Sterbetag zum Beendigungsdatum macht (welche Rechte
hätten sonst die Erben?).
Ab hier an im Vertrag wird es
eine Aufteilung geben in die drei Bereiche Wohnen (insbesondere Vermietung von
möblierten Wohnräumen), Versorgung (Lebensmittel) und Fachleistung mit eigenen Bestimmungen
und besonderen Regelungen.
Vertragsabschnitt über das Wohnen
Vertragsgegenstand ist zum
einen ein privater / persönlicher Wohnraum (Bewohner-Zimmer), zum anderen
gemeinschaftliche Wohn- und Haushaltsräume. Im persönlichen Wohnraum kann es
mitvermietete Einrichtungsgegenstände geben, im gemeinschaftlichen Wohnraum
dagegen gemeinschaftliches Inventar (z.B. der große Fernseher, Möbel, Wasch-
und Küchengeräte). Eine Inventarliste sollte Bestandteil des Vertrags werden.
Zur Inventarliste gehören zwar
nicht die Schlüssel, aber ein Protokoll der übergebenen Schlüssel muss
angefertigt werden, da die Schlüssel die Inbesitznahme der überlassenen Räume
bedeuten.
Auch wenn die Privaträume
privat sind, ein Vermieter muss in bestimmten Fällen einen Zugang zu diesen
Bewohner-Räumen erhalten; nichtsdestotrotz ist der Schutz der Privatsphäre
grundgesetzlich geschützt und sollte auch von einem Leistungserbringer unbedingt
beachtet werden. Im gleichen Maße gibt es auch Pflichten, die ein Bewohner zu
beachten hat. Zum Beispiel können neue Steckdosen nicht ohne Absprache verlegt
werden. Von daher braucht es eine vertragliche Regelung.
Zu den Rechten und Pflichten
gehört auch eine Hausordnung, die ausgehändigt werden muss.
In dem Zusammenhang wäre es
sinnvoll, wenn eine Regelung hinsichtlich der Schutzbestimmungen nach der DGUV
Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) vorhanden ist. Diese Unfallverhütungsvorschrift verpflichtet
eigentlich nur einen Arbeitgeber, den elektrotechnischen Zustand des betrieblichen
Systems sowie der Anlagen und Elektro-Geräte sorgfältig und wiederkehrend zu
prüfen zum Schutze der Mitarbeiter. Dazu gehören normalerweise nicht die persönlichen
Geräte der Bewohner, die gelegentlich ein- oder ausgestellt werden müssen. Aufgrund
der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) müssten nun die Bewohner dafür Sorge
tragen, dass die Privat-Geräte betriebssicher sind und keine Gefahrenquelle
darstellen. Elektrotechnisch veraltete Geräte könnten das elektrische System
des Hauses stören und sogar ein Brandrisiko darstellen. Von daher braucht es
eine Regelung.
Das Entgelt für den Wohnraum
wird, anders als in üblichen Mietverträgen, einen Zuschlag für Möblierungen und
sonstige Einrichtungsgegenstände aufweisen, Haushaltsstrom, Haushaltsgroßgeräte
der Gemeinschaftsräume sowie einen Zuschlag für die Nutzung von
Telekommunikation, Internet und Rundfunk-Fernsehen beinhalten. Betriebskostenvorauszahlungen
und die Gelder für Heizung und Warmwasser werden sehr wahrscheinlich nicht
gesondert aufgeführt, sondern sind als Inklusiv-Leistungen im Entgelt für den
Wohnraum enthalten. Anders lässt sich das auch nicht gestalten, weil sonst der
Verwaltungsaufwand unangemessen hoch ist.
Eine Staffel-Vereinbarung über
die jeweilige Entgelt-Höhe in den kommenden zwei Jahren wäre sinnvoll, ebenso
eine Kautionsvereinbarung.
Zum Abschluss dieses
Vertragsabschnitts braucht es zudem noch eine Festlegung, wie die Räumung bei
Ende des Vertragsverhältnisses geschehen müsste. Wenn die besenreine Rückgabe
nicht möglich ist, sollte der Leistungserbringer als Vermieter auf Kosten des
Bewohners dazu ermächtigt sein, den vermietbaren Zustand wiederherzustellen
(von daher auch: Kautionsvereinbarung). Was ebenfalls bedacht werden muss, ist
die Handhabung von ausgeräumten und einzulagernden Gegenständen des Bewohners
(Hinterlassenschaften, womöglich sogar von geringem Wert).
Vertragsabschnitt über die Versorgung
Vertragsgegenstand wäre hier
eigentlich nur die Lebensmittelversorgung. Aber in der Diskussion gab es ebenfalls
immer wieder den Einschluss von Sachmitteln, die mehr zum Wohnen gezählt werden
(Hauswirtschaft) wie auch Materialkosten, die im Zusammenhang mit der
Fachleistung stehen könnten. Wenn bei Betrachtung der Gesamtleistung eine
Abgrenzung nicht möglich ist, muss man eine „enge Verbundenheit“ unterstellen
(und das wiederum wäre bestimmend für den Ansatz von Umsatzsteuern; siehe dazu
auch die letzten Beiträge – Quellen weiter unten).
Eine Spitzabrechnung bezüglich
des Verbrauchs wird jedenfalls nicht möglich sein. Dementsprechend würde man
von Pauschalen sprechen, die im Vertrag näher beschrieben sein müssen. Weil man
aber von einem Regelbedarf im Sinne der Sozialhilfe ausgehen muss und in Zeiten
einer voraussehbaren Abwesenheit des Bewohners die Bereithaltung von Versorgungsmitteln
unterlassen kann, braucht es einen Abzugsbetrag oder Abzugsabschlag, so wie mit
dem altbekannten Freihaltegeld-Abzug.
Umgekehrt könnte man auch einen
Zuschlag vereinbaren, wenn ungeplant ein vorübergehender Mehrbedarf benötigt
wird (z.B. ein zusätzliches Mittagessen bei einem Krankheitsfall). Und wenn
aufgrund eines besonderen Ernährungsbedarfs eine aufwändigere Versorgung
sichergestellt werden muss, sollte dies ebenfalls separat aufgeführt werden
(vgl. § 30 Abs. 5 SGB XII).
Da nach wie vor eine
umsatzsteuerpflichtige Behandlung der Lebensmittel-Versorgung nicht geklärt
ist, muss im Vertrag der Netto-Warenwert zuzüglich einer gesetzlichen
Umsatzsteuer, die aber noch nicht bekannt ist, zu finden sein. Fehlt ein
derartiger Passus, kann dies zu Auseinandersetzungen führen, an der womöglich
auch der Träger der Sozialhilfe (Grundsicherungsamt) beteiligt werden muss.
Vertragsabschnitt über die Fachleistung
Vertragsgegenstände sind an dieser
Stelle die Assistenz-Leistungen im Rahmen der Teilhabe sowie Pflegerische und
Medizinische Leistungen (allerdings im Sinne einer Behandlungspflege).
Statt jetzt Art, Inhalt und
Umfang der Fachleistung genau aufzuführen, sollte auf die abgestimmte Leistungsvereinbarung
verwiesen werden. Grundlage dafür ist allerdings der Landesrahmenvertrag nach §
131 SGB IX, der somit auch Bestandteil des Leistungsangebotes wird. Diese
Unterlagen bilden aber lediglich den Rahmen, in dem sich die
Leistungserbringung abspielen kann. Tatsächliche Grundlage dafür und bestimmend
für den Umfang ist jedoch der (individuelle) Hilfeplan / Gesamtplan des
leistungsberechtigten Menschen (vgl. § 121 SGB IX).
Worauf es ebenfalls ankommen
sollte, ist das Versprechen, die Leistungserbringung entsprechend dem Stand der
fachlichen Erkenntnisse und unter Beachtung der Behindertenrechtskonvention
(UN-BRK) zu leisten. Weil es an einer Fachkraftquote fehlt, sollte die
Fachlichkeit wenigstens an dieser Stelle vertraglich gesichert werden – für den
leistungsberechtigten Menschen mit einem besonderen Bedarf und für den
Leistungserbringer mit dem Erfordernis an fachlich versierten Mitarbeitern.
Wenn zudem Strukturen und
bauliche Besonderheiten gebraucht werden für eine zielführende
Leistungserbringung, sollte eine Benennung hier erfolgen.
Die Behandlungspflege wiederum
stellt ein Problem bei der Abgrenzung von Leistungen der Kranken- und
Pflegeversicherung dar. Einfache Maßnahmen können unbürokratisch und „mal eben
so“ vom Leistungserbringer erledigt werden. Wenn es aber besondere pflegerische
und / oder medizinische Fertigkeiten braucht oder es besteht ein Verletzungs-
und Gefährdungsrisiko, wird die Übernahme solcher Leistungen wahrscheinlich
nicht möglich sein; es sei denn, der Leistungserbringer hat sich in seiner
Leistungsvereinbarung ausdrücklich dazu verpflichtet – dann würde die Vergütung
für die Fachleistung diese Besonderheiten berücksichtigen. Von daher sollte im
Vertragstext auf diesen Umstand eingegangen werden, zumal viele Angehörige nach
wie vor von einer sehr weitreichenden Versorgung ausgehen.
Das Entgelt für die
Fachleistung wird in der Regel durch den Eingliederungshilfeträger übernommen.
Da es aber nach § 136 SGB IX möglich ist, bei Überschreiten einer Einkommensgrenze
einen Beitrag zu den Aufwendungen zu zahlen, muss die Vergütung für diese
Leistungen klar benannt werden. Die Vergütung richtet sich aber nach der
Vergütungsvereinbarung, die mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe
vereinbart wurde (§ 125 Abs. 3 SGB IX), es reicht allerdings nicht, diese
einfach nur als Anlage dem Vertrag hinzuzufügen. Weil es sich um ein sehr
wichtiges Element des Vertrages handelt, muss es auch im Haupttext des Vertrags
eindeutig zu erkennen sein.
In Schleswig-Holstein gibt es
darüber hinaus die Besonderheit einer Übergangsvereinbarung, die erst noch in
eine Vereinbarung nach § 125 SGB IX überführt werden muss. Sie betrifft zwar
nur die Leistungserbringer, ein Hinweis im Vertrag sollte aber enthalten sein.
Die Anpassung des Entgelts erfolgt
entweder aufgrund einer Änderung des Bedarfs (§ 8 WBVG) oder weil sich
bestimmte Entgeltbestandteile geändert haben (§ 9 WBVG). Im ersten Fall wird es
eine Abstimmung mit dem Eingliederungshilfeträger geben müssen, an der der
leistungsberechtigte Mensch erheblich mitwirken muss. Diese Mitwirkungspflicht,
wie man sie schon aus dem SGB I her kennt, sollte von daher aufgeführt sein. Üblicherweise
wird aber der Leistungserbringer von sich aus im Wege seiner Berichterstattung
an den Leistungsträger auf eine Bedarfsänderung hinweisen. Was dagegen die
Entgelterhöhung bei veränderten Kalkulationsgrößen anbelangt, ist die
Rechtzeitigkeit der zu erwartenden Preisanpassungen vertraglich zu benennen.
Vertragsabschnitt Gemeinsames
Statt jetzt in jedem Abschnitt
vertragliche Regelungen einzufügen, die letztendlich gleich sind, werden in
diesem Passus die Gemeinsamkeiten aufgeführt.
Die Mitwirkungspflichten, wie
man sie auch aus dem Sozialgesetz her kennt, darauf wäre spätestens hier
hinzuweisen (§ 60 SGB I; siehe auch den vorherigen Abschnitt). Es gibt nun Mitwirkungsrechte,
die für ein gemeinsames Zusammenleben in einer Einrichtung essentiell sind.
Gerade die Vertretung gegenüber dem Leistungserbringer mittels eines selbstgewählten
Haus- und Wohnbeirats ist dabei ein wesentlicher Punkt (z.B. für
Schleswig-Holstein das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz, SbStG).
Ein weiteres Recht für den
Bewohner ist sein Verbraucherschutzrecht und das Beschwerderecht. In früheren
Wohnstätten-Verträgen wurden die Kontaktdaten von den einzelnen Landesbehörden
mitgeteilt. Daneben gibt es meistens auch ein Beschwerdesystem des
Leistungserbringers (was aber häufig nicht genutzt wird) sowie ein unabhängiges
Beschwerdesystem (siehe dazu den Hinweis auf einen früheren Beitrag unten).
Wenn ein Miteinander jedoch nicht
gelingen will, müssen sich die Wege trennen. Somit braucht es eine Klarstellung
über die gegenseitigen Kündigungsrechte und die sich daraus ergebenden
Pflichten (vgl. §§ 11 und 12 WBVG). Ein besonders Schutzrecht wäre der
Ausschluss des Kündigungsrechts für den Leistungserbringer „zum Zwecke der
Entgelterhöhung“ (§ 12 Abs. 1 S. 3 WBVG) – dies braucht nicht ausdrücklich
erwähnt zu werden, wäre aber sehr wichtig zu wissen. Für den Leistungserbringer
(Unternehmer) gibt es daneben noch ein Kündigungsrecht aus „wichtigem Grund“; Beispiele
finden sich dafür in Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4, es handelt sich aber hier um eine
nicht abschließende Aufzählung.
Wenn ein schädigendes Ereignis
die Ursache für das schwierige Miteinander ist, so sind zum Schluss die
Haftungsfragen zu klären (Personenschäden und Sachbeschädigung bzw.
Entwendung). Im Falle eines deliktunfähigen Menschen ist die Haftung
grundsätzlich ausgeschlossen, selbst bei Vorsatz. Von daher sollte das
Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung für den Bewohner zu einer
vertraglichen Bedingung gemacht werden, da ansonsten das unternehmerische
Risiko zu einem Mietaufschlag führen könnte (Angebote dazu unter:
„Versicherungen für deliktunfähige Personen“).
Im wahrscheinlichsten Fall wird
die treuhänderische Verwahrung von Geldern erforderlich sein, so dass es neben
dem neuen Vertrag auch eine Treuhandvereinbarung braucht (siehe dazu den
Hinweis auf einen früheren Beitrag unten). Eine vertragliche Bedingung wird es aber
nicht sein können.
Abschließend ist ein Hinweis
auf den Datenschutz erforderlich zusammen mit einer ausgehändigten
Datenschutzerklärung des Leistungserbringers. Und, wie immer, eine
Salvatorische Klausel für die Möglichkeit der Unwirksamkeit einer vertraglichen
Klausel.
CGS
Quellen:
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