Montag, 7. Oktober 2019

Neue Verträge zum Wohnen in einer besonderen Wohnform

Es überrascht, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch immer viele Vertragsmuster zum Wohnen in den neuen „besonderen Wohnformen“ im Umlauf sind. Kann es sein, dass einige Leistungserbringer noch nichts unternommen haben?

In Hamburg jedenfalls gab es kürzlich ein Schreiben an Leistungserbringer, dass sie in einer Liste alle bei ihnen lebenden Personen erfassen sollen, die einen WBVG-Vertrag abschließen werden, es aber bislang noch nicht getan haben. Mitgeteilt werden neben Namen und Geburtsdatum der Bewohner die zu vereinbaren Gesamtkosten der Unterkunft. Diese Angaben sollen dazu dienen, dass eine „zeitgerechte Verfügung und Auszahlung der Leistungen zum 1.1.2020 sichergestellt ist“, so die Aufforderung der Hamburger Sozialbehörde. Damit auch klar ist, welche Verträge bereits als abgeschlossen (oder vorliegend) anzusehen sind, ist dies kenntlich zu machen. Zusätzlich soll vermerkt werden, ob eine Direktzahlung der Unterkunftskosten und / oder der Versorgungsmittel von der Sozialbehörde an den Leistungserbringer erfolgen soll.

Als Termin für die Rückmeldung ist zwar der 15.11.2019 angesetzt worden, es wurde aber erwartet, dass die Verträge bis Ende September 2019 an das Fachamt Eingliederungshilfe gelangen. Im Anschreiben heißt es: „Solange keine unterzeichneten Verträge vorliegen, werden die Leistungen lediglich im Rahmen der Übergangslösung ´Listenverfahren` vorläufig bewilligt.“

Das Listenverfahren soll also nur die Personen betreffen, die bis Ende Oktober noch gar keine Miet- oder WBVG-Verträge abgeschlossen haben.

Im Folgenden aber nun eine Beschreibung dieser WBVG-Verträge, wie sie im wahrscheinlichsten Fall zur Unterschrift anstehen.


Grundlagen des neuen Vertragswerkes

Derzeit sind einige Vertragsmuster im Umlauf, was veranschaulicht, wie viel noch nicht umgesetzt wurde angesichts der bald herrschenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Überlassung des Wohnraums muss jetzt vertraglich ganz neu geregelt werden. Man kann dies in einem eigenen Vertragswerk machen, aber für einen Leistungserbringer der bisherigen Eingliederungshilfe (bestehend aus der Fachleistung und dem Wohnen und Versorgen) wird es vorrangig um die Sicherung der Gesamtleistungen gehen – also Koppelvertrag.

Rechtliche Grundlagen wären das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), die Landesgesetze über das Wohnen und die Leistungserbringung (z.B. das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) für Schleswig-Holstein oder das Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) sowie die darauf fußenden Verordnungen), und auch die Gesetze für die Leistungserbringung (SGB IX und SGB XII) mit den Landesrahmenverträgen (§ 131 SGB IX) und den jeweiligen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (§ 125 SGB IX). Letztere Unterlagen sollten vielleicht ausgehändigt werden; man erspart sich dann ein wortgenaues Abschreiben der dort enthaltenen Leistungen.

Das neue Vertragswerk gilt ab dem 1.1.2020. Ein früheres Datum wäre unangebracht, weil die gesetzlichen Grundlagen noch nicht in Kraft sind. Die Laufzeit wiederum könnte zwar befristet werden, aber in der Regel wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wenn ein Bewohner allerdings verstirbt, sollte eine Klausel enthalten sein, die den Sterbetag zum Beendigungsdatum macht (welche Rechte hätten sonst die Erben?).

Ab hier an im Vertrag wird es eine Aufteilung geben in die drei Bereiche Wohnen (insbesondere Vermietung von möblierten Wohnräumen), Versorgung (Lebensmittel) und Fachleistung mit eigenen Bestimmungen und besonderen Regelungen.


Vertragsabschnitt über das Wohnen

Vertragsgegenstand ist zum einen ein privater / persönlicher Wohnraum (Bewohner-Zimmer), zum anderen gemeinschaftliche Wohn- und Haushaltsräume. Im persönlichen Wohnraum kann es mitvermietete Einrichtungsgegenstände geben, im gemeinschaftlichen Wohnraum dagegen gemeinschaftliches Inventar (z.B. der große Fernseher, Möbel, Wasch- und Küchengeräte). Eine Inventarliste sollte Bestandteil des Vertrags werden.

Zur Inventarliste gehören zwar nicht die Schlüssel, aber ein Protokoll der übergebenen Schlüssel muss angefertigt werden, da die Schlüssel die Inbesitznahme der überlassenen Räume bedeuten.

Auch wenn die Privaträume privat sind, ein Vermieter muss in bestimmten Fällen einen Zugang zu diesen Bewohner-Räumen erhalten; nichtsdestotrotz ist der Schutz der Privatsphäre grundgesetzlich geschützt und sollte auch von einem Leistungserbringer unbedingt beachtet werden. Im gleichen Maße gibt es auch Pflichten, die ein Bewohner zu beachten hat. Zum Beispiel können neue Steckdosen nicht ohne Absprache verlegt werden. Von daher braucht es eine vertragliche Regelung.

Zu den Rechten und Pflichten gehört auch eine Hausordnung, die ausgehändigt werden muss.

In dem Zusammenhang wäre es sinnvoll, wenn eine Regelung hinsichtlich der Schutzbestimmungen nach der DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) vorhanden ist. Diese Unfallverhütungsvorschrift verpflichtet eigentlich nur einen Arbeitgeber, den elektrotechnischen Zustand des betrieblichen Systems sowie der Anlagen und Elektro-Geräte sorgfältig und wiederkehrend zu prüfen zum Schutze der Mitarbeiter. Dazu gehören normalerweise nicht die persönlichen Geräte der Bewohner, die gelegentlich ein- oder ausgestellt werden müssen. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) müssten nun die Bewohner dafür Sorge tragen, dass die Privat-Geräte betriebssicher sind und keine Gefahrenquelle darstellen. Elektrotechnisch veraltete Geräte könnten das elektrische System des Hauses stören und sogar ein Brandrisiko darstellen. Von daher braucht es eine Regelung.

Das Entgelt für den Wohnraum wird, anders als in üblichen Mietverträgen, einen Zuschlag für Möblierungen und sonstige Einrichtungsgegenstände aufweisen, Haushaltsstrom, Haushaltsgroßgeräte der Gemeinschaftsräume sowie einen Zuschlag für die Nutzung von Telekommunikation, Internet und Rundfunk-Fernsehen beinhalten. Betriebskostenvorauszahlungen und die Gelder für Heizung und Warmwasser werden sehr wahrscheinlich nicht gesondert aufgeführt, sondern sind als Inklusiv-Leistungen im Entgelt für den Wohnraum enthalten. Anders lässt sich das auch nicht gestalten, weil sonst der Verwaltungsaufwand unangemessen hoch ist.

Eine Staffel-Vereinbarung über die jeweilige Entgelt-Höhe in den kommenden zwei Jahren wäre sinnvoll, ebenso eine Kautionsvereinbarung.

Zum Abschluss dieses Vertragsabschnitts braucht es zudem noch eine Festlegung, wie die Räumung bei Ende des Vertragsverhältnisses geschehen müsste. Wenn die besenreine Rückgabe nicht möglich ist, sollte der Leistungserbringer als Vermieter auf Kosten des Bewohners dazu ermächtigt sein, den vermietbaren Zustand wiederherzustellen (von daher auch: Kautionsvereinbarung). Was ebenfalls bedacht werden muss, ist die Handhabung von ausgeräumten und einzulagernden Gegenständen des Bewohners (Hinterlassenschaften, womöglich sogar von geringem Wert).


Vertragsabschnitt über die Versorgung

Vertragsgegenstand wäre hier eigentlich nur die Lebensmittelversorgung. Aber in der Diskussion gab es ebenfalls immer wieder den Einschluss von Sachmitteln, die mehr zum Wohnen gezählt werden (Hauswirtschaft) wie auch Materialkosten, die im Zusammenhang mit der Fachleistung stehen könnten. Wenn bei Betrachtung der Gesamtleistung eine Abgrenzung nicht möglich ist, muss man eine „enge Verbundenheit“ unterstellen (und das wiederum wäre bestimmend für den Ansatz von Umsatzsteuern; siehe dazu auch die letzten Beiträge – Quellen weiter unten).

Eine Spitzabrechnung bezüglich des Verbrauchs wird jedenfalls nicht möglich sein. Dementsprechend würde man von Pauschalen sprechen, die im Vertrag näher beschrieben sein müssen. Weil man aber von einem Regelbedarf im Sinne der Sozialhilfe ausgehen muss und in Zeiten einer voraussehbaren Abwesenheit des Bewohners die Bereithaltung von Versorgungsmitteln unterlassen kann, braucht es einen Abzugsbetrag oder Abzugsabschlag, so wie mit dem altbekannten Freihaltegeld-Abzug.  

Umgekehrt könnte man auch einen Zuschlag vereinbaren, wenn ungeplant ein vorübergehender Mehrbedarf benötigt wird (z.B. ein zusätzliches Mittagessen bei einem Krankheitsfall). Und wenn aufgrund eines besonderen Ernährungsbedarfs eine aufwändigere Versorgung sichergestellt werden muss, sollte dies ebenfalls separat aufgeführt werden (vgl. § 30 Abs. 5 SGB XII).

Da nach wie vor eine umsatzsteuerpflichtige Behandlung der Lebensmittel-Versorgung nicht geklärt ist, muss im Vertrag der Netto-Warenwert zuzüglich einer gesetzlichen Umsatzsteuer, die aber noch nicht bekannt ist, zu finden sein. Fehlt ein derartiger Passus, kann dies zu Auseinandersetzungen führen, an der womöglich auch der Träger der Sozialhilfe (Grundsicherungsamt) beteiligt werden muss.


Vertragsabschnitt über die Fachleistung

Vertragsgegenstände sind an dieser Stelle die Assistenz-Leistungen im Rahmen der Teilhabe sowie Pflegerische und Medizinische Leistungen (allerdings im Sinne einer Behandlungspflege).

Statt jetzt Art, Inhalt und Umfang der Fachleistung genau aufzuführen, sollte auf die abgestimmte Leistungsvereinbarung verwiesen werden. Grundlage dafür ist allerdings der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX, der somit auch Bestandteil des Leistungsangebotes wird. Diese Unterlagen bilden aber lediglich den Rahmen, in dem sich die Leistungserbringung abspielen kann. Tatsächliche Grundlage dafür und bestimmend für den Umfang ist jedoch der (individuelle) Hilfeplan / Gesamtplan des leistungsberechtigten Menschen (vgl. § 121 SGB IX).

Worauf es ebenfalls ankommen sollte, ist das Versprechen, die Leistungserbringung entsprechend dem Stand der fachlichen Erkenntnisse und unter Beachtung der Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zu leisten. Weil es an einer Fachkraftquote fehlt, sollte die Fachlichkeit wenigstens an dieser Stelle vertraglich gesichert werden – für den leistungsberechtigten Menschen mit einem besonderen Bedarf und für den Leistungserbringer mit dem Erfordernis an fachlich versierten Mitarbeitern.

Wenn zudem Strukturen und bauliche Besonderheiten gebraucht werden für eine zielführende Leistungserbringung, sollte eine Benennung hier erfolgen.

Die Behandlungspflege wiederum stellt ein Problem bei der Abgrenzung von Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung dar. Einfache Maßnahmen können unbürokratisch und „mal eben so“ vom Leistungserbringer erledigt werden. Wenn es aber besondere pflegerische und / oder medizinische Fertigkeiten braucht oder es besteht ein Verletzungs- und Gefährdungsrisiko, wird die Übernahme solcher Leistungen wahrscheinlich nicht möglich sein; es sei denn, der Leistungserbringer hat sich in seiner Leistungsvereinbarung ausdrücklich dazu verpflichtet – dann würde die Vergütung für die Fachleistung diese Besonderheiten berücksichtigen. Von daher sollte im Vertragstext auf diesen Umstand eingegangen werden, zumal viele Angehörige nach wie vor von einer sehr weitreichenden Versorgung ausgehen.

Das Entgelt für die Fachleistung wird in der Regel durch den Eingliederungshilfeträger übernommen. Da es aber nach § 136 SGB IX möglich ist, bei Überschreiten einer Einkommensgrenze einen Beitrag zu den Aufwendungen zu zahlen, muss die Vergütung für diese Leistungen klar benannt werden. Die Vergütung richtet sich aber nach der Vergütungsvereinbarung, die mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe vereinbart wurde (§ 125 Abs. 3 SGB IX), es reicht allerdings nicht, diese einfach nur als Anlage dem Vertrag hinzuzufügen. Weil es sich um ein sehr wichtiges Element des Vertrages handelt, muss es auch im Haupttext des Vertrags eindeutig zu erkennen sein.

In Schleswig-Holstein gibt es darüber hinaus die Besonderheit einer Übergangsvereinbarung, die erst noch in eine Vereinbarung nach § 125 SGB IX überführt werden muss. Sie betrifft zwar nur die Leistungserbringer, ein Hinweis im Vertrag sollte aber enthalten sein.

Die Anpassung des Entgelts erfolgt entweder aufgrund einer Änderung des Bedarfs (§ 8 WBVG) oder weil sich bestimmte Entgeltbestandteile geändert haben (§ 9 WBVG). Im ersten Fall wird es eine Abstimmung mit dem Eingliederungshilfeträger geben müssen, an der der leistungsberechtigte Mensch erheblich mitwirken muss. Diese Mitwirkungspflicht, wie man sie schon aus dem SGB I her kennt, sollte von daher aufgeführt sein. Üblicherweise wird aber der Leistungserbringer von sich aus im Wege seiner Berichterstattung an den Leistungsträger auf eine Bedarfsänderung hinweisen. Was dagegen die Entgelterhöhung bei veränderten Kalkulationsgrößen anbelangt, ist die Rechtzeitigkeit der zu erwartenden Preisanpassungen vertraglich zu benennen.


Vertragsabschnitt Gemeinsames

Statt jetzt in jedem Abschnitt vertragliche Regelungen einzufügen, die letztendlich gleich sind, werden in diesem Passus die Gemeinsamkeiten aufgeführt.

Die Mitwirkungspflichten, wie man sie auch aus dem Sozialgesetz her kennt, darauf wäre spätestens hier hinzuweisen (§ 60 SGB I; siehe auch den vorherigen Abschnitt). Es gibt nun Mitwirkungsrechte, die für ein gemeinsames Zusammenleben in einer Einrichtung essentiell sind. Gerade die Vertretung gegenüber dem Leistungserbringer mittels eines selbstgewählten Haus- und Wohnbeirats ist dabei ein wesentlicher Punkt (z.B. für Schleswig-Holstein das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz, SbStG).

Ein weiteres Recht für den Bewohner ist sein Verbraucherschutzrecht und das Beschwerderecht. In früheren Wohnstätten-Verträgen wurden die Kontaktdaten von den einzelnen Landesbehörden mitgeteilt. Daneben gibt es meistens auch ein Beschwerdesystem des Leistungserbringers (was aber häufig nicht genutzt wird) sowie ein unabhängiges Beschwerdesystem (siehe dazu den Hinweis auf einen früheren Beitrag unten).

Wenn ein Miteinander jedoch nicht gelingen will, müssen sich die Wege trennen. Somit braucht es eine Klarstellung über die gegenseitigen Kündigungsrechte und die sich daraus ergebenden Pflichten (vgl. §§ 11 und 12 WBVG). Ein besonders Schutzrecht wäre der Ausschluss des Kündigungsrechts für den Leistungserbringer „zum Zwecke der Entgelterhöhung“ (§ 12 Abs. 1 S. 3 WBVG) – dies braucht nicht ausdrücklich erwähnt zu werden, wäre aber sehr wichtig zu wissen. Für den Leistungserbringer (Unternehmer) gibt es daneben noch ein Kündigungsrecht aus „wichtigem Grund“; Beispiele finden sich dafür in Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4, es handelt sich aber hier um eine nicht abschließende Aufzählung.


Wenn ein schädigendes Ereignis die Ursache für das schwierige Miteinander ist, so sind zum Schluss die Haftungsfragen zu klären (Personenschäden und Sachbeschädigung bzw. Entwendung). Im Falle eines deliktunfähigen Menschen ist die Haftung grundsätzlich ausgeschlossen, selbst bei Vorsatz. Von daher sollte das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung für den Bewohner zu einer vertraglichen Bedingung gemacht werden, da ansonsten das unternehmerische Risiko zu einem Mietaufschlag führen könnte (Angebote dazu unter: „Versicherungen für deliktunfähige Personen“).

Im wahrscheinlichsten Fall wird die treuhänderische Verwahrung von Geldern erforderlich sein, so dass es neben dem neuen Vertrag auch eine Treuhandvereinbarung braucht (siehe dazu den Hinweis auf einen früheren Beitrag unten). Eine vertragliche Bedingung wird es aber nicht sein können.

Abschließend ist ein Hinweis auf den Datenschutz erforderlich zusammen mit einer ausgehändigten Datenschutzerklärung des Leistungserbringers. Und, wie immer, eine Salvatorische Klausel für die Möglichkeit der Unwirksamkeit einer vertraglichen Klausel.

CGS



Quellen:










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