Es sind jetzt neue
Sachbezugswerte im Umlauf, die sich vielleicht kostenerhöhend auswirken können.
Geplant sind also diese Beträge für § 2 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung (SvEV):
a)
Frühstück
1,80 Euro (in 2019: 1,77 Euro)
b)
Mittag
oder Abendessen jeweils 3,40 Euro (3,30 Euro).
Damit zeigt sich
aber auch, dass meine Übersicht einen Fehler enthält. Dies wird jetzt
korrigiert und neu bewertet. Und dazu auch gleich ein paar weitere Ergänzungen,
die sich in den letzten Wochen aufgetan haben.
Versorgungsmodelle
Es gibt mehr und mehr Vertragsunterlagen, in denen nicht
nur die Fachleistung geregelt ist, sondern auch die anderen
Leistungsbestandteile wie das Wohnen und das Versorgt-Werden, insbesondere mit
einem Verpflegungssatz, von den Leistungserbringern. Nicht alle Muster
beinhalten dabei die Möglichkeit der Eigenversorgung an verschiedenen Tagen
(Werktags nur Teilverpflegung, an den Wochenenden eine Vollverpflegung).
Vielmehr möchten manche Leistungserbringer eine Monats-Pauschale vereinbaren,
die immer zur Anwendung kommt, selbst wenn ein Bewohner sich im Urlaub befindet
oder aufgrund einer Erkrankung an einem anderen Ort sich selbst versorgen muss.
Wenn ein Leistungserbringer aber eine Differenzierung
vornehmen will, finden sich eigentlich nur drei Versorgungsmodelle und die
Entscheidung für „Nichts“:
1.
Vollversorgung
(d.h. Frühstück, warmes Mittag, Abendessen, Getränke) an allen Tagen
2.
Versorgung
ohne ein warmes Mittagessen an Werktagen, aber Vollversorgung an den
Wochenenden, Feiertagen, krankheitsbedingter Anwesenheit und/oder Urlaub
3.
Versorgung
mit Eigenleistungen
4.
Nur
Eigenversorgung / reine Selbstversorgung (wie Persönliches Budget)
Für welches Versorgungsmodell man sich letztlich
entscheiden will, hängt zuerst einmal an den individuellen Besonderheiten und
Möglichkeiten. Aber weil eine solche Entscheidung Geld kostet, muss man sich
ansehen, wo es wie viel kostet.
Die Kosten der Versorgung
Ganz oben, an erster Stelle, stehen die Sachbezugswerte,
zuerst einmal als Orientierungsgröße. Wie man sieht, findet sich dort in der
Spalte für die Mittagsverpflegung gleich der Betrag, den die BAG-WfbM zuletzt
kritisiert hatte (siehe dazu auch einen anderen Beitrag vom 7.8.2019). Man könnte
jetzt annehmen, dass als Monatsbudget dieser Betrag als angemessen gilt.
Weil in Nr. 1 direkt auf die Sachbezugswerte abgezielt
wird, muss man eigentlich von den Beträgen ausgehen, die in § 2 Abs. 1 SvEV
(Sachbezugsverordnung) eingetragen sind. Es handelt sich dabei um
Monatsbeträge, die dann natürlich bei Monaten mit unterschiedlichen Tagen
unverändert zum Tragen kommen (in 2020 wären es monatlich 258 Euro gesamt).
Besser wäre es, wenn ein Tagessatz vereinbart wird; betriebswirtschaftlich
müsste man ohnehin mit 30,44 Tagen pro Monat rechnen, um eine gleichmäßige
Verteilung der Kosten auf alle Monate hinzubekommen.
In Nr. 2 steht beispielhaft eine Vollversorgung mit
Beschäftigungszeiten in einer WfbM. Die Wohnstätten-Versorgung an den Werktagen
(ohne Samstage) würde 114,40 Euro kosten (inkl. Umsatzsteuer), für die
Wochenenden und Feiertage sowie sonstige Anwesenheitszeiten wären es dann 72,58
Euro pro Monat. Weil nun mit 30,44 Tagen gerechnet wird, ergeben sich insgesamt
somit Aufwendungen in Höhe von 261,78 Euro.
Weil ein WfbM-Beispiel bekannt ist und es im Jahr 2013
eine Umfrage unter verschiedenen Leistungserbringern in Hamburg gab über
einzelne Kostenbestandteile, insbesondere der Aufwand für Lebensmittel, ist an
dritter Stelle ein Beispiel aufgeführt inklusive einem möglichen
Inflationsausgleich. Die dort ausgewiesenen 5,33 Euro wurden tatsächlich für
alle Tage eines Monats gezahlt, sodass sich in so einem Beispiel die Kosten
beider Versorgungen auf insgesamt 257,37 Euro summieren.
In Nr. 4 wurden dagegen Werte aus einem Preismodell in
einer bald neu entstehenden „besonderen Wohnform“ verwendet. Und in Nr. 5 sind
es dagegen Beträge aus einer Tagesförderstätte / Einrichtung für
tagesstrukturierende Leistungen. Wie man sieht, liegen die Gesamtkosten bei 207,28
Euro bzw. 202,88 Euro.
Würde man als Bezieher von Leistungen der Grundsicherung
wirklich gleichgestellt, müsste man mit einem Budget von 168,00 Euro (Basis 2016)
bzw. inflationsbereinigt mit 171,38 Euro auskommen. Einer Unterlage aus der
Hamburger Sozialbehörde zufolge sollte der Anteil für Nahrungsmittel und
alkoholfreien Getränken im Regelbedarfssatz bei 166,80 Euro im Monat liegen.
Was gilt als angemessen?
Diese Rechenbeispiele sollen erst einmal nur einen groben
Anhaltspunkt liefern, damit man ungefähr die Bandbreite abschätzen kann. Der
jetzt bekannte Regelsatz von 166,80 Euro wird aller Wahrscheinlichkeit nach die
unterste Grenze darstellen, bei einer Mit-Versorgung durch eine Beschäftigungsstätte
könnten dagegen schnell 200,00 Euro und mehr zusammenkommen. Die 257,37 Euro
werden mit Sicherheit nur in ganz besonderen Einzelfällen akzeptiert – meiner
Einschätzung nach.
In Schleswig-Holstein gibt es jetzt
Transfervereinbarungen, mit denen vorübergehend auf der Basis der alten
Kalkulationsgrößen und –verfahren ein Herausrechnen des Lebensmittelsatzes stattgefunden
hat. Gerechnet wurde auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 2 abzüglich eines
Barbetrags und eines anerkannten Bekleidungsgeldes für das Jahr 2020 ein Betrag
von 246,00 Euro.
Wie auch immer es weitergehen wird, wichtig ist in jedem
Fall die Berücksichtigung des individuellen Versorgungsbedarfs. Diese Frage
liegt aber in der Verantwortung der leistungsberechtigten Menschen. Wenn bei
den Grundsicherungsämter ein Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt wird,
sollte von den Leistungsberechtigten bzw. ihren rechtlichen Betreuern darauf
geachtet werden, dass der alte Zusatzbarbetrag (wenn er zur Zahlung kam) nicht
verloren geht.
CGS
Notizen:
1.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher
Sozialhilfeträger (BAGüS) verwies in einer „Orientierungshilfe zu den Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018“ darauf, „… dass die Grundsicherung
(existenzsichernde Leistungen) auch Mehrkosten enthalten soll, die aufgrund der
Zubereitung entstehen (Personal, Miete)“ (ab Zeile 32, S. 1). Die Fachleistung,
die eigentlich für die behinderungsbedingten Bedarfe zuständig ist, soll
verbilligt werden. Die Grundsicherung ist dagegen gedeckelt und könnte diese
Bedarfe eben nicht übernehmen.
2.
Aufgrund der großen Zahl an Haushalte, die in die
Statistiken einfließen, gehen besondere Nahrungsmittelbedarfe als Wert
schlichtweg unter. Besteht ein solcher Bedarf, soll nur in begründeten Fällen
dieser anerkannt werden (§ 42b Abs. 2 SGB XII-2020). Doch auch hier findet mal
wieder eine Deckelung statt, die ein Problem bereitet (Abs. 2 S. 2 mit Bezug
auf § 2 Abs. 1 S. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).
In der Gesamtplankonferenz sollten von daher alle
Verträge, die ein Entgelt für die Lebensmittelversorgung beinhalten, von den
Leistungsträgern begutachtet werden. Eine Kürzung und Verrechnung dürfte es
nicht geben, wenn Eigenmittel beim Leistungsberechtigten nicht in ausreichendem
Maße vorhanden sind.
3.
Die Vereinbarung einer Monats-Pauschale ist sehr
wahrscheinlich möglich. Doch wenn sich ein Bewohner darauf beruft, dass er sich
in Zeiten einer Abwesenheit von der Einrichtung selbst versorgen muss und von
daher eine Erstattung wegen Nicht-Leistung braucht, muss die Einrichtung etwas
unternehmen. Die Verweigerung einer Erstattung wäre wahrscheinlich angreifbar.
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Update zu BTHG: Lebensmittelversorgung könnte wie viel kosten