Freitag, 26. Oktober 2018

Eine mögliche Folge bei einem schlecht gemachten Datenschutzhinweis


Im letzten Beitrag ging es um einen nicht besonders gut gemachten Datenschutzhinweis an die Klienten eines sozialen Unternehmens. Zwar hat man der Form genügt seitens der datenverarbeitenden Stelle, doch an einigen Passagen muss man die Qualität dieser Arbeit ernsthaft bezweifeln. Und das kann weitere Folgen haben – unerwartet andere Folgen.


Datenschutz ist wertvoll – und Qualität hat ihren Preis

Es könnte durchaus passieren, dass sich beispielsweise ein Betroffener an die Landesbehörde für den Datenschutz wendet und Beschwerde führt. Doch es kann auch die Folge haben, dass ganz andere Zweifel haben an der Kompetenz des unternehmensinternen Datenschutzbeauftragten und des Verantwortlichen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Datenschutzbeauftragten des sozialen Unternehmens um einen externen Mitarbeiter einer IT-Firma *). Schaut man sich den Webauftritt an, begegnet man drei akademisch gebildeten, mit vielen weiteren Zertifikaten ausgestattenen Kontaktpersonen. Und dies steht im Widerspruch zum veröffentlichten Ergebnis.

Gerade weil so eine Arbeit sehr viel Geld kostet, kann jeder Qualitätsmangel, der ungeahndet bleibt, als ein unwirtschaftliches Verhalten verstanden werden. Das soziale Unternehmen erhält für seine Arbeit Mittel der öffentlichen Hand, die wiederum gemäß „den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit“ eingesetzt werden sollen (§ 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII). Bei einem solchen Arbeitsergebnis muss man kritisch hinterfragen, welche anderen Faktoren dazu geführt haben, einen solchen Qualitätsmangel zu akzeptieren. War die beauftragende Stelle im sozialen Unternehmen womöglich selbst nicht kompetent dazu? Oder gab es andere Gründe, die zu einer Beauftragung geführt haben und die nichts mit der Erfüllung einer sozialen Aufgabe zu tun haben?

Ein weiterer Zweck, der mit der Arbeit eines Datenschutzbeauftragten erfüllt wird, ist die Erkennung von notwendigen Handlungsbedarfen hinsichtlich der Betriebssicherheit und Zuverläßigkeit bei der Datenverarbeitung. Ein Datenschutzbeauftragter kann Vorschläge unterbreiten, wie sich das System verbessern lässt und Mitarbeiter rücksichtsvoller mit den sehr privaten Daten eines anderen Menschen umgehen können. Zwar sind diese Datenschutzhinweise dafür kein wirklicher Beleg, doch man kann durchaus vermuten, dass das Verfahrensverzeichnis eine gleichartige Qualität aufweist.


Das Verfahrensverzeichnis nachvollziehbar machen

In einem Verfahrensverzeichnis bei einem anderen Unternehmen gab es sehr grobe Fehler bei Struktur, Inhalt und Sprache. Es gab keine klare Zuordnungen und Aussagen zu einer Vielzahl an Einzel-Verfahren. Stattdessen hatte man sich mit pauschalen Sätzen begnügt, die eher den Eindruck von „Platzhaltern“ oder „Textbausteinen“ aufwiesen. Immer wieder fanden sich Wiederholungen und Verweise auf mögliche Strafen bei Nicht-Einhaltung, dazu auch noch Referenzen zu Bereichen, mit denen das Unternehmen überhaupt nichts oder sehr wenig zu tun hatte. Es gab aber auch sehr viele Verbesserungsvorschläge, die vermutlich umgesetzt werden konnten. Von daher kann man eine Wirtschaftlichkeit in Teilen annehmen. Doch das übergeordnete Ziel, ein Verfahrensverzeichnis zu erstellen, dass einem betriebsfremden Dritten (z.B. einer Aufsichtsbehörde) einen nachvollziehbaren Überblick verschafft, wurde dennoch – für sehr viel Geld – verfehlt.

Es könnte durchaus passieren, dass sich beispielsweise ein Verhandlungspartner für Vergütungen im Rahmen der Eingliederungshilfe-Leistungen sehr misstrauisch zeigt (vgl. § 77 SGB XII). Vielleicht wurde nur in diesem einen Fall mal „nicht wirtschaftlich“ und „nicht sparsam“ gearbeitet – das ist ein Fehler, der nur einmal vorkommt. Hoffentlich. Doch es führt zu einem sehr schwierigen Verhandlungsklima, weil jetzt die Möglichkeit eines unwirtschaftlichen Handelns und die Kompetenz der Verhandlungsführer angezweifelt wird.

Man kann also sagen: Schlecht gemachte Datenschutzhinweise werfen kein gutes Bild auf den Leistungserbringer, und sie kosten sehr viel mehr Geld, als man denkt.

CGS




*) =

Ein Datenschutzbeauftragter ist immer eine Person (siehe hierzu Art. 37 DSGVO, insbesondere Abs. 5 und Abs. 6). Und es sind die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen (Abs. 7).

In meinem letzten Beitrag hatte ich nun folgendes geschrieben:

„In den Datenschutzhinweisen an die Kunden sollte eine namentliche Benennung erfolgen. Doch in den Datenschutzhinweisen an die Allgemeinheit ist die Namensnennung anscheinend nicht zwingend vorgeschrieben. Statt jetzt eine bestimmte Person als Verantwortliche aufzuführen, könnte es anscheinend auch eine Körperschaft sein.“

Dieser Gedanke resultiert aus einer Beobachtung bei einem anderen Datenschutzhinweis einer sehr großen Unternehmensberatung. Das muss nicht richtig sein.

Weil es um den Schutz von Personendaten geht und ein Datenschutzbeauftragter eine besondere Stellung im Unternehmen wahrnimmt, sollte die persönliche Nennung schon erfolgen, statt eine solche Funktion wieder zu anonymisieren.




Quelle:

DSGVO-Gesetz, ein Projekt der intersoft consulting services AG

(letzter Aufruf am 26.10.2018, keine Partnerschaft zwischen diesem Blog und dem referenzierten Quellen-Betreiber)





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