Freitag, 16. Mai 2014

Verwaltungsvereinfachung in anderer Weise gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X

Da manche Verwaltungsakte, insbesondere die Bewilligung von Eingliederungshilfe, nur so lange gelten dürfen, wie die Voraussetzungen zum Bezug von Mitteln der Sozialhilfe bestehen, wird in der Regel ein Leistungsbescheid ausdrücklich mit monatlicher Fälligkeit ausgestellt. Eine Bewilligung gilt also aus Vorsichtsgründen nur für den angegebenen, meist einmonatigen Bewilligungszeitraum, da eine Bedarfsdeckung rechtlich nicht zur Bedarfsüberdeckung führen darf.

Gleichzeitig entsteht das Problem, dass der Anspruch des Leistungsberechtigten sich meistens über den Bewilligungszeitraum hinaus erstreckt. Von daher müsste erneut ein Leistungsbescheid mit Bewilligung ausgestellt werden, dem dann ein Verwaltungsakt vorgeht. Dieser „Zwang zur Erneuerung“ würde das Verwaltungsverfahren erheblich belasten. 

Die Behörde schreibt von daher:

„Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Hilfe jedoch ohne Antrag und Bescheiderteilung weitergezahlt, solange die Bewilligungsvoraussetzungen unverändert vorliegen.“

So formuliert könnte die Behörde (versuchen!) Leistungen zurückfordern, die als Bedarfsüberdeckung angesehen werden. Gleichzeitig teilt sie dem Leistungsberechtigten mit, dass die Fortsetzung der Bewilligung automatisch und ohne erneut ausgestellten Leistungsbescheid vollzogen wird.

Nun kommt allerdings, für mich eine Neuerung, dieser Zusatz:

„Die ‚stillschweigende‘ Weiterzahlung der Hilfe auch in den auf die Erstbewilligung folgenden Monaten stellt jeweils einen neuen Verwaltungsakt dar, der in diesem Fall ‚in anderer Weise‘ erlassen wird (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – 10. Buch (SGB  X)). Damit ist Ihre [die des Leistungsberechtigten, eig. Anmerkung] Rechtssicherheit gewährleistet.“

Folgt man dem Verweis, kommt man auf folgende Textpassage im SGB X:

§ 33 SGB X, Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

Die Form „Stillschweigend“ gilt demnach als eine Form „in anderer Weise“, zumal auch darauf hingewiesen wird, dass in den Folgemonaten nach der Erstbewilligung entsprechende Verwaltungsakte durch die Weiterzahlung entstehen. Mithin ist also die Weiterzahlung ein Verwaltungsakt, welcher nicht zu einem schriftlichen Bewilligungsbescheid führt, sondern in stillschweigender Form erfolgt. 

So etwas kann es ja nur dann geben, wenn die bewilligende Behörde davon ausgeht, dass eine Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht passieren wird. Sozusagen „on Top“ bekräftigt dann noch die Behörde, dass für den Leistungsberechtigten hierdurch Rechtsicherheit gewährleistet ist. 

CGS