Da manche Verwaltungsakte, insbesondere die Bewilligung
von Eingliederungshilfe, nur so lange gelten dürfen, wie die Voraussetzungen
zum Bezug von Mitteln der Sozialhilfe bestehen, wird in der Regel ein Leistungsbescheid
ausdrücklich mit monatlicher Fälligkeit ausgestellt. Eine Bewilligung gilt also
aus Vorsichtsgründen nur für den angegebenen, meist einmonatigen
Bewilligungszeitraum, da eine Bedarfsdeckung rechtlich nicht zur Bedarfsüberdeckung führen darf.
Gleichzeitig entsteht das Problem, dass der Anspruch des
Leistungsberechtigten sich meistens über den Bewilligungszeitraum hinaus
erstreckt. Von daher müsste erneut ein Leistungsbescheid mit Bewilligung
ausgestellt werden, dem dann ein Verwaltungsakt vorgeht. Dieser „Zwang zur
Erneuerung“ würde das Verwaltungsverfahren erheblich belasten.
Die Behörde
schreibt von daher:
„Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung wird die Hilfe jedoch ohne Antrag und
Bescheiderteilung weitergezahlt, solange die Bewilligungsvoraussetzungen
unverändert vorliegen.“
So formuliert könnte die Behörde (versuchen!) Leistungen zurückfordern, die
als Bedarfsüberdeckung angesehen werden. Gleichzeitig teilt sie dem
Leistungsberechtigten mit, dass die Fortsetzung der Bewilligung automatisch und
ohne erneut ausgestellten Leistungsbescheid vollzogen wird.
Nun kommt allerdings, für mich eine Neuerung, dieser Zusatz:
„Die ‚stillschweigende‘
Weiterzahlung der Hilfe auch in den auf die Erstbewilligung folgenden Monaten
stellt jeweils einen neuen Verwaltungsakt dar, der in diesem Fall ‚in anderer Weise‘ erlassen wird (vgl. §
33 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – 10. Buch (SGB X)). Damit ist Ihre [die des Leistungsberechtigten, eig. Anmerkung] Rechtssicherheit gewährleistet.“
Folgt man dem Verweis, kommt man auf folgende Textpassage
im SGB X:
§ 33 SGB X, Bestimmtheit
und Form des Verwaltungsaktes
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich,
elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein
mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn
hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich
verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen
schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine
Anwendung.
Die Form „Stillschweigend“ gilt demnach als eine Form „in
anderer Weise“, zumal auch darauf hingewiesen wird, dass in den Folgemonaten
nach der Erstbewilligung entsprechende Verwaltungsakte durch die Weiterzahlung
entstehen. Mithin ist also die Weiterzahlung ein Verwaltungsakt, welcher nicht
zu einem schriftlichen Bewilligungsbescheid führt, sondern in stillschweigender
Form erfolgt.
So etwas kann es ja nur dann geben, wenn die bewilligende Behörde
davon ausgeht, dass eine Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht
passieren wird. Sozusagen „on Top“ bekräftigt dann noch die Behörde, dass
für den Leistungsberechtigten hierdurch Rechtsicherheit gewährleistet ist.
CGS