Freitag, 16. Mai 2014

Bundesleistungsgesetz gibt es ja schon!

Das kam für mich auch erst einmal überraschend, aber sowas hätte man ja vorher prüfen können. Das Bundesleistungsgesetz wurde nämlich zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert und befasst sich mit solchen „Leistungen“, die im Bedarfsfall:

1.   zur Abwendung einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes oder zur Abwendung oder Beseitigung einer die Sicherheit der Grenzen gefährdenden Störung der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet;

2.   für Zwecke der Verteidigung, im Besonderen zur Abwendung einer Gefahr, durch die von außen der Bestand des Bundes entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen seiner Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bedroht wird;

3.   zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und die Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;

4.   zur Unterbringung von Personen oder Verlegung von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen einer Inanspruchnahme von Grundstücken für Zwecke der Nummern 1 bis 3 notwendig ist.

(§ 1 Abs. 1 BLG)

Ein Gesetz für den V-Fall, aber nicht zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in der Gemeinschaft.

Selbst der Bundesrat, der ja über die Änderungen in 2009 beraten und abgestimmt hat, hat es nicht bemerkt. Und die Bundesregierung, die in ihrer letzten Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates sich hierzu – tja – geäußert hat, fügte zumindest die Alternative „Bundesteilhabegesetz“ in Klammern ein.

Um also für Klarheit zu sorgen, sollten wir jetzt den neuen Namen annehmen und das Bundesleistungsgesetz dort lassen, wo es am besten aufgehoben ist: in der Schublade.


CGS



PS:

Übrigens ist der Vorgänger vom Bundesleistungsgesetz das Reichsleistungsgesetz aus dem Jahr 1939.